Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Schlacken (101003) entstehen verfahrensbedingt und können nur in geringem Maße vermieden oder vermindert werden, z. B. durch Optimierung der Prozessparameter.
Beim NE-Metallguss werden häufig Dauerformen verwendet, bei denen kein Altsand 101007*/08 anfällt. Im Übrigen stehen bei der Vermeidung von Altsanden folgende Möglichkeiten im Vordergrund:
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Ofenschlacken werden zunächst im flüssigen Zustand in Schlackekübel (Temperatur > 1.000 °C) abgefüllt, die in Schlackenbeete entleert werden. Hier erfolgt die langsame Abkühlung an der Luft, sodass eine kristalline Stückschlacke entsteht, die durch angeschlossene Aufbereitungstechnik zu Produkten wie Baustoffgemische und verschiedene Gesteinskörnungen für den Straßenbau direkt verarbeitet wird. Die Produkte werden in Containern gelagert bzw. abtransportiert. Zu beachten ist, dass insbesondere Salzschlacken welche lösliche Anteile enthalten können, vor Wassereintritt geschützt werden sollten, d. h. sie sollten in abgedeckten und flüssigkeitsdichten Containern gelagert und transportiert werden.
Anorganisch gebundene Gießereialtsande besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial, sodass eine Auslaugung von Schwermetallen oder anderen umweltgefährdenden Substanzen nicht zu befürchten ist. Daher ist die Lagerung und Bereitstellung in gängigen Containern (i. d. R. Absetzcontainer) ausreichend. Harzgebundene Altsande können organische Rest- oder Zersetzungsprodukte enthalten, z. B. PAK, und sind ggf. in abgedeckten und flüssigkeitsdichten Containern zu lagern.
Stäube aus Abgas- und Abluftreinigungsprozessen werden i. d. R. in staubdichten Siloanlagen anlagenintern gesammelt und von Entsorgungsunternehmen mit entsprechend staubfreiem Verladesystem und Silo-LKWs bei Bedarf abgeholt. Nur in kleinen Gießereien erfolgt eine Lagerung der Filterstäube in sogenannten BigBags. Bei Al- und Mg-haltigen Stäuben besteht Brandgefahr.
Reste von organischen Bindemitteln und Rissprüfmittel, in der Regel Konzentrate, fallen zumeist nur in Kleinmengen an, z. B. durch Überlagerung. Sie sind in den Verkaufsverpackungen zu belassen bzw. in geschlossenen, flüssigkeitsdichten Behältnissen zu sammeln.
Schlacken (101003) entstehen verfahrensbedingt und können nur in geringem Maße vermieden oder vermindert werden, z. B. durch Optimierung der Prozessparameter.
Beim NE-Metallguss werden häufig Dauerformen verwendet, bei denen kein Altsand 101007*/08 anfällt. Im Übrigen stehen bei der Vermeidung von Altsanden folgende Möglichkeiten im Vordergrund:
- Schließung der Sandkreisläufe, Sandaufbereitung/-regenerierung
- Vereinheitlichung der Sandarten und Bindersysteme in der Form- und Kernherstellung
- Getrennthalten von Altsanden mit unverträglichen Bindersystemen
- Optimierung der Kernherstellung im Hinblick auf den Einsatz von Regenerat
- Einsatz regenerierungsfreundlicher Verfahren bei der Kernherstellung
- Interne Rückführung wertstoffhaltiger Stäube
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Ofenschlacken werden zunächst im flüssigen Zustand in Schlackekübel (Temperatur > 1.000 °C) abgefüllt, die in Schlackenbeete entleert werden. Hier erfolgt die langsame Abkühlung an der Luft, sodass eine kristalline Stückschlacke entsteht, die durch angeschlossene Aufbereitungstechnik zu Produkten wie Baustoffgemische und verschiedene Gesteinskörnungen für den Straßenbau direkt verarbeitet wird. Die Produkte werden in Containern gelagert bzw. abtransportiert. Zu beachten ist, dass insbesondere Salzschlacken welche lösliche Anteile enthalten können, vor Wassereintritt geschützt werden sollten, d. h. sie sollten in abgedeckten und flüssigkeitsdichten Containern gelagert und transportiert werden.
Anorganisch gebundene Gießereialtsande besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial, sodass eine Auslaugung von Schwermetallen oder anderen umweltgefährdenden Substanzen nicht zu befürchten ist. Daher ist die Lagerung und Bereitstellung in gängigen Containern (i. d. R. Absetzcontainer) ausreichend. Harzgebundene Altsande können organische Rest- oder Zersetzungsprodukte enthalten, z. B. PAK, und sind ggf. in abgedeckten und flüssigkeitsdichten Containern zu lagern.
Stäube aus Abgas- und Abluftreinigungsprozessen werden i. d. R. in staubdichten Siloanlagen anlagenintern gesammelt und von Entsorgungsunternehmen mit entsprechend staubfreiem Verladesystem und Silo-LKWs bei Bedarf abgeholt. Nur in kleinen Gießereien erfolgt eine Lagerung der Filterstäube in sogenannten BigBags. Bei Al- und Mg-haltigen Stäuben besteht Brandgefahr.
Reste von organischen Bindemitteln und Rissprüfmittel, in der Regel Konzentrate, fallen zumeist nur in Kleinmengen an, z. B. durch Überlagerung. Sie sind in den Verkaufsverpackungen zu belassen bzw. in geschlossenen, flüssigkeitsdichten Behältnissen zu sammeln.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verwertung
Die überwiegend mineralischen Rückstände – Schlacken, Sande und Filterstäube – können grundsätzlich intern (Kreislaufführung) oder extern (Bau- und Zuschlagstoffe) stofflich verwertet werden. Begrenzende Faktoren bilden die Anforderungen an die physikalische, z. B. Körnung, und die chemische Beschaffenheit, z. B. Störstoffe wie Schwermetalle oder PAK, sowie die Genehmigungswerte der Aufbereitungsanlagen.
Für die in geringen Mengen anfallenden Bindemittel- und Rissprüfungsrückstände sind keine Verwertungsmöglichkeiten bekannt.
Beseitigung
Die Beseitigung von Schlacken, Altsanden und Filterstäuben setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten.
Die überwiegend mineralischen Rückstände – Schlacken, Sande und Filterstäube – können grundsätzlich intern (Kreislaufführung) oder extern (Bau- und Zuschlagstoffe) stofflich verwertet werden. Begrenzende Faktoren bilden die Anforderungen an die physikalische, z. B. Körnung, und die chemische Beschaffenheit, z. B. Störstoffe wie Schwermetalle oder PAK, sowie die Genehmigungswerte der Aufbereitungsanlagen.
Für die in geringen Mengen anfallenden Bindemittel- und Rissprüfungsrückstände sind keine Verwertungsmöglichkeiten bekannt.
Beseitigung
Die Beseitigung von Schlacken, Altsanden und Filterstäuben setzt voraus, dass eine Verwertung nachgewiesenermaßen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
101003 Ofenschlacke | |
Rückgewinnung von Metallen und ggf. der Salze; unter Umständen als Baustoff einsetzbar, z. B. im Straßenbau | Inertstoff- oder Monodeponie; ggf. untertägige Ablagerung bei erhöhter Wasserlöslichkeit |
101005*/06 Gießformen und -sande vor dem Gießen | |
nach Aushärten und Brechen mit Neusand gemischt zur Produktion neuer Kerne verwenden; Verwertung als Zuschlagsstoff in Zementwerken | bentonitgebundene Systeme enthalten i. d. R. keine gefährlichen Stoffe, können direkt obertägig abgelagert werden; chemisch gebundene Systeme sollten vor der Ablagerung ausgehärtet werden, um die organischen Bindemittel zu immobilisieren; Ablagerung je nach Zusammensetzung DK I bis DK III |
101007*/08 Gießformen und -sande nach dem Gießen | |
mechanische und/oder thermische Regenerierung; Bindemittelreste, Fehlkorn sowie mechanisch oder thermisch nicht mehr trennbare Sandagglomerate werden als Abfall aussortiert; Verwertung als Zuschlagstoff in Zementwerken | bentonitgebundene Systeme enthalten grundsätzlich keine gefährlichen Stoffe und können direkt obertägig abgelagert werden; chemisch gebundene Systeme sollten vor der Ablagerung ausgehärtet werden, um die organischen Bindemittel zu immobilisieren; Ablagerung je nach Zusammensetzung DK I bis DK III |
101009*/10 Filterstaub | |
Filterstaub enthält hohe Anteile an NE-Metallen und kann verwertet werden; Stäube aus der Kern- und Formherstellung bentonitgebundener Systeme können intern wieder eingesetzt werden; Staub aus der Sandregenerierung kann eingesetzt als Baustoff verwendet werden | Ablagerung je nach Zusammensetzung DK I bis DK IV |
101013*/14 Abfälle von Bindemitteln | |
thermische Behandlung | |
101015*/16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen | |
thermische Behandlung |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Beitrag der Abfallwirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung in Deutschland, Industrieabfälle, FKZ 205 33 312, Umweltbundesamt, 2006
- Aufkommen, Qualität und Verbleib mineralischer Abfälle - Endbericht, Umweltbundesamt, Mai 2008
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gute Praktiken-Leitfaden – Minimierung von Dioxin- und Furanemissionen in Gießereien, Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie, Juni 2017
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- Erlasse zur Verwertung mineralischer Abfälle ("Verwertererlasse"), Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV)