Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Der Abwasseranfall und somit die Menge an erzeugten metallhaltigen Galvanikschlamm sollte mit erster Priorität durch prozessintegrierte Maßnahmen reduziert werden. Reduzierte Abwassermengen bedeuten kleinere Anlagen und geringere Mengen zu entsorgenden Abfall. Reduzierte Behandlungskosten sowie reduzierte Entsorgungskosten sind positive betriebliche Nebeneffekte. Im Wesentlichen stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Sammlung und Bereitstellung
Schlämme und Filterkuchen aus dem Galvanikbetrieb enthalten anorganische und organische Bestandteile, die als gewässergefährdend einzustufen sind. Sie stellen daher, trotz der durch den Fällungsprozess erzeugten Bindewirkung, eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer dar. Beim Umgang ist daher zu beachten:
Eluate und Schlämme aus Membran- und Ionenaustauschersystemen AS 110115* sowie wässrige Spülflüssigkeiten AS 110111* werden zumeist der eigenen Abwasserbehandlung zugeführt und nur selten extern entsorgt. Die Abfälle sind in flüssigkeitsdichten Gebinden nach den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu lagern. Gleiche Anforderungen gelten für gesättigte und verbrauchte Ionenaustauscherharze AS 110116*.
Der Abwasseranfall und somit die Menge an erzeugten metallhaltigen Galvanikschlamm sollte mit erster Priorität durch prozessintegrierte Maßnahmen reduziert werden. Reduzierte Abwassermengen bedeuten kleinere Anlagen und geringere Mengen zu entsorgenden Abfall. Reduzierte Behandlungskosten sowie reduzierte Entsorgungskosten sind positive betriebliche Nebeneffekte. Im Wesentlichen stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Minimierung des Schmutz- und Fetteintrags (gründliches Reinigen des Werkstücks),
- Verlängerung der Standzeit von Wirkbädern, z. B. Badpflege, Filtration, Kristallisation,
- Verminderung der Ausschleppung von Wirkbädern in nachgeschaltete Spülbäder,
- Rückführung ausgeschleppter Wirkbäder, z. B. durch thermische Verdunstung/Verdampfung oder Kristallisation,
- Optimierung der Abwasserreinigung, z. B. optimierter Chemikalieneinsatz,
- Optimierung der Spültechnik (z. B. Kaskadenspülung, Kreislaufführung),
- Auswahl der Bad-Inhaltsstoffe (z. B. cyanidfrei, Einsatz AOX-freier Produkte).
Sammlung und Bereitstellung
Schlämme und Filterkuchen aus dem Galvanikbetrieb enthalten anorganische und organische Bestandteile, die als gewässergefährdend einzustufen sind. Sie stellen daher, trotz der durch den Fällungsprozess erzeugten Bindewirkung, eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer dar. Beim Umgang ist daher zu beachten:
- sortenreine Trennung der Abfallarten entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg,
- Sammlung und Bereitstellung in flüssigkeitsdichten Metall- oder Kunststoffbehältern, die auch für den Transport zugelassen sind,
- deutliche und unmissverständliche Kennzeichnung der Behälter mit Stoffnamen und Abfallschlüssel.
Eluate und Schlämme aus Membran- und Ionenaustauschersystemen AS 110115* sowie wässrige Spülflüssigkeiten AS 110111* werden zumeist der eigenen Abwasserbehandlung zugeführt und nur selten extern entsorgt. Die Abfälle sind in flüssigkeitsdichten Gebinden nach den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu lagern. Gleiche Anforderungen gelten für gesättigte und verbrauchte Ionenaustauscherharze AS 110116*.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Verbrauchte Wirkbäder oder Spülwässer werden aufbereitet, sodass diese nach Entfernung von Störstoffen bzw. Aufkonzentration von Wirkstoffen dem Prozesskreislauf wieder zugeführt werden können.
Spülwasser aus der ersten Spülstufe nähern sich mit zunehmender Standzeit der Beschaffenheit der vorhergehenden Prozessbades sukzessive an und erreichen bis zu 50% der Konzentration dieses Prozessbades. Durch geeignete Aufkonzentrationsverfahren können die Spülbäder in das Wirkbad zurückgeführt werden.
Die verschiedenen verfahrenstechnischen Möglichkeiten wurden bereits unter dem Aspekt der Abfallvermeidung aufgeführt. Der anfallende Galvanikschlamm wird als Abfall verwertet oder beseitigt.
Verwertung
110108*09* /10 Schlämme und Filterkuchen
Die stofflichen Verwertungsmöglichkeiten können in zwei Kategorien eingeteilt werden:
Da der Gehalt an Wertmetallen in Galvanikschlämmen i. d. R hoch ist, sollte der Verwertung durch die Nutzung des Metallgehaltes nach Möglichkeit Vorrang eingeräumt werden.
Chrom-, kupfer-, nickel- und zinkhaltige Schlämme sind grundsätzlich verwertbar. Maßgebend sind Art und Menge der werthaltigen NE-Metalle, die sonstige Zusammensetzung (z. B. Schad- oder Störstoffe) und die Konsistenz. Mit dem Ziel der Verwertung wird oftmals durch Teilstrombehandlung ein sogenannter Monoschlamm mit hohen NE-Metallgehalten erzeugt. Eine Sonderrolle spielen edelmetallhaltige Rückstände/Schlämme, die auch bei geringeren Metallgehalten wirtschaftlich verwertet werden können.
Die Verwertung erfolgt mit dem Ziel, die Metalle in reiner Form oder als metallhaltige Chemikalien zurückzugewinnen. Angewandt werden Pyrometallurgie-Verfahren (z. B. Wälz- oder Hochofen in NE-Metallhütten) und Hydrometallurgie-Verfahren (z. B. kombinierte Rücklöse- und Elektrolyseprozesse).
Die Verwertung in Form von Bergversatz in Untertagedeponien (DK IV) ist unter Nachhaltigkeitskriterien als untergeordnete Möglichkeit anzusehen, sofern die Galvanikschlämme einen für die Rückgewinnung ausreichenden Metallgehalt aufweisen. Der Versatz in einer Deponie (DK IV) setzt zudem in der Regel eine zusätzliche Verfestigung und ggf. eine aufwändige Verpackung voraus.
110115* Eluate und Schlämme aus Ionenaustauscherharzen
Eluate aus der Regenerierung der Harze (Regenerate) werden in der Regel betriebsintern über die eigene Abwasserbehandlungsanlage entsorgt oder externen chemisch-physikalischen Anlagen CP-Anlagen zugeführt. Je nach Metallgehalt können Regenerate metallurgisch verwertet werden.
110116* Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Die Verwertung von gesättigten Ionenaustauscherharzen ist in erster Linie durch das Metall und dessen wirtschaftlichen Wert bestimmt. Je nach Metall ist eine Anreicherung oder eine Verhüttung in externen Anlagen möglich.
Beseitigung
110108* 09* /10 Schlämme und Filterkuchen
Nicht entwässerte Fällungs- bzw. Sedimentationsschlämme (Dünnschlämme) müssen in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) behandelt werden.
Mechanisch entwässerte Galvanikschlämme mit ausreichender Festigkeit können auf obertägigen Deponien abgelagert werden. Die Deponieklasse richtet sich nach der Schadstoffbelastung (Feststoff und Eluat) des Schlamms. In der Regel erfolgt die Ablagerung auf Sonderabfalldeponien.
Sofern die Zuordnungswerte der Deponieverordnung (DepV) für obertägige Deponien nicht eingehalten werden können, z. B. nicht oder schlecht entgiftete Schlämme, kommt die Ablagerung in untertägigen Deponien oder die Rücklösung und erneute nasschemische Behandlung in chemisch-physikalischen Anlagen in Betracht.
110115* Eluate und Schlämme aus Ionenaustauscherharzen
Nicht verwertbare Regenerate sind in der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage oder in externen CP-Anlagen zu entsorgen.
110116* Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Harze werden nach einigen Regenerationszyklen unbrauchbar und müssen komplett erneuert werden. Die verbrauchten Harze werden in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) verbrannt.
Verbrauchte Wirkbäder oder Spülwässer werden aufbereitet, sodass diese nach Entfernung von Störstoffen bzw. Aufkonzentration von Wirkstoffen dem Prozesskreislauf wieder zugeführt werden können.
Spülwasser aus der ersten Spülstufe nähern sich mit zunehmender Standzeit der Beschaffenheit der vorhergehenden Prozessbades sukzessive an und erreichen bis zu 50% der Konzentration dieses Prozessbades. Durch geeignete Aufkonzentrationsverfahren können die Spülbäder in das Wirkbad zurückgeführt werden.
Die verschiedenen verfahrenstechnischen Möglichkeiten wurden bereits unter dem Aspekt der Abfallvermeidung aufgeführt. Der anfallende Galvanikschlamm wird als Abfall verwertet oder beseitigt.
Verwertung
110108*09* /10 Schlämme und Filterkuchen
Die stofflichen Verwertungsmöglichkeiten können in zwei Kategorien eingeteilt werden:
- Verfahren, die den Metallanteil in den Schlämmen nutzen und
- Verfahren, die den mineralischen Anteil im Schlamm verwerten.
Da der Gehalt an Wertmetallen in Galvanikschlämmen i. d. R hoch ist, sollte der Verwertung durch die Nutzung des Metallgehaltes nach Möglichkeit Vorrang eingeräumt werden.
Chrom-, kupfer-, nickel- und zinkhaltige Schlämme sind grundsätzlich verwertbar. Maßgebend sind Art und Menge der werthaltigen NE-Metalle, die sonstige Zusammensetzung (z. B. Schad- oder Störstoffe) und die Konsistenz. Mit dem Ziel der Verwertung wird oftmals durch Teilstrombehandlung ein sogenannter Monoschlamm mit hohen NE-Metallgehalten erzeugt. Eine Sonderrolle spielen edelmetallhaltige Rückstände/Schlämme, die auch bei geringeren Metallgehalten wirtschaftlich verwertet werden können.
Die Verwertung erfolgt mit dem Ziel, die Metalle in reiner Form oder als metallhaltige Chemikalien zurückzugewinnen. Angewandt werden Pyrometallurgie-Verfahren (z. B. Wälz- oder Hochofen in NE-Metallhütten) und Hydrometallurgie-Verfahren (z. B. kombinierte Rücklöse- und Elektrolyseprozesse).
Die Verwertung in Form von Bergversatz in Untertagedeponien (DK IV) ist unter Nachhaltigkeitskriterien als untergeordnete Möglichkeit anzusehen, sofern die Galvanikschlämme einen für die Rückgewinnung ausreichenden Metallgehalt aufweisen. Der Versatz in einer Deponie (DK IV) setzt zudem in der Regel eine zusätzliche Verfestigung und ggf. eine aufwändige Verpackung voraus.
110115* Eluate und Schlämme aus Ionenaustauscherharzen
Eluate aus der Regenerierung der Harze (Regenerate) werden in der Regel betriebsintern über die eigene Abwasserbehandlungsanlage entsorgt oder externen chemisch-physikalischen Anlagen CP-Anlagen zugeführt. Je nach Metallgehalt können Regenerate metallurgisch verwertet werden.
110116* Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Die Verwertung von gesättigten Ionenaustauscherharzen ist in erster Linie durch das Metall und dessen wirtschaftlichen Wert bestimmt. Je nach Metall ist eine Anreicherung oder eine Verhüttung in externen Anlagen möglich.
Beseitigung
110108* 09* /10 Schlämme und Filterkuchen
Nicht entwässerte Fällungs- bzw. Sedimentationsschlämme (Dünnschlämme) müssen in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) behandelt werden.
Mechanisch entwässerte Galvanikschlämme mit ausreichender Festigkeit können auf obertägigen Deponien abgelagert werden. Die Deponieklasse richtet sich nach der Schadstoffbelastung (Feststoff und Eluat) des Schlamms. In der Regel erfolgt die Ablagerung auf Sonderabfalldeponien.
Sofern die Zuordnungswerte der Deponieverordnung (DepV) für obertägige Deponien nicht eingehalten werden können, z. B. nicht oder schlecht entgiftete Schlämme, kommt die Ablagerung in untertägigen Deponien oder die Rücklösung und erneute nasschemische Behandlung in chemisch-physikalischen Anlagen in Betracht.
110115* Eluate und Schlämme aus Ionenaustauscherharzen
Nicht verwertbare Regenerate sind in der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage oder in externen CP-Anlagen zu entsorgen.
110116* Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Harze werden nach einigen Regenerationszyklen unbrauchbar und müssen komplett erneuert werden. Die verbrauchten Harze werden in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) verbrannt.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Schlämme 110108*/09* | |
1) Pyrometallurgie ; 2) Hydrometallurgie | ggf. CPB; Ablagerung DK III oder DK IV |
Schlämme 110110/11*/12 | |
1) Pyrometallurgie ; 2) Hydrometallurgie | ggf. CPB; Ablagerung DK III |
Regenerate 110115* | |
Hydrometallurgie | CPB |
Ionenaustauscherharze 110116* | |
1) Rücklösung in CPB; 2) Pyrometallurgie | Verbrennung SAV |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Die prozessintegrierten Vermeidungsmaßnahmen stehen oftmals in Konkurrenz zu den externen Verwertungsmaßnahmen. Die Verringerung von Ausschleppungen, die verbesserte Pflege von Elektrolyten und die Rückführung von Prozesslösungen können den NE-Metallgehalt im Abwasser soweit mindern, dass eine externe Verwertung der Fällungsschlämme nicht mehr wirtschaftlich ist. Letzten Endes muss jeder Betrieb aufgrund seiner spezifischen Bedingungen für sich entscheiden, welchen Maßnahmen er nach technischen, ökonomischen und ökologischen Kriterien den Vorzug einräumt. Dabei ist eine detaillierte Betrachtung und Bewertung des Stoffstroms (Input und Output) und der Prozessmodule erforderlich.
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen