Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Insgesamt sollte geprüft werden, inwieweit eine Vorbehandlung bzw. Nachbehandlung notwendig ist. Eine Verkürzung der Lagerzeit vor bzw. zwischen den einzelnen Behandlungsschritten oder eine staubfreie Lagerung verringert die Verschmutzung der zu behandelnden Werkstücke. Eventuell kann sogar auf einen Korrosionsschutz mit Ölen verzichtet werden, so dass notwendige Vorbehandlungen überflüssig sind. Die Bildung von Reinigungsklassen ermöglicht eine separate Behandlung von Werkstücken und spart u. U. Vorbehandlungs- bzw. Nachbehandlungsschritte.
Können Vorbehandlungs- bzw. Nachbehandlungsprozesse insgesamt nicht vermieden werden, so werden Abfälle vor allem durch die Verlängerung der Badstandzeit der Beizlösungen oder Entfettungsbäder minimiert. Entscheidend für den Chemikalienverbrauch und den entsprechenden Anfall von verbrauchten Beizen, Entfettungslösungen sowie Säuren sind z. B. der Verschmutzungsgrad der Werkstücke oder die qualitativen Vorgaben an die Badführung (Abtrennung von Störstoffen, Nachschärfen, Regeneration etc.). Verfahrenstechnische Ansätze zur Verlängerung der Standzeiten sind:
Weiterführende Informationen zur Vermeidung von Abfällen bei der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Vor-/Nachbehandlung können aufgrund der inhaltlichen Vergleichbarkeit im Abfallsteckbrief 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm" nachvollzogen werden.
Insgesamt sollte geprüft werden, inwieweit eine Vorbehandlung bzw. Nachbehandlung notwendig ist. Eine Verkürzung der Lagerzeit vor bzw. zwischen den einzelnen Behandlungsschritten oder eine staubfreie Lagerung verringert die Verschmutzung der zu behandelnden Werkstücke. Eventuell kann sogar auf einen Korrosionsschutz mit Ölen verzichtet werden, so dass notwendige Vorbehandlungen überflüssig sind. Die Bildung von Reinigungsklassen ermöglicht eine separate Behandlung von Werkstücken und spart u. U. Vorbehandlungs- bzw. Nachbehandlungsschritte.
Können Vorbehandlungs- bzw. Nachbehandlungsprozesse insgesamt nicht vermieden werden, so werden Abfälle vor allem durch die Verlängerung der Badstandzeit der Beizlösungen oder Entfettungsbäder minimiert. Entscheidend für den Chemikalienverbrauch und den entsprechenden Anfall von verbrauchten Beizen, Entfettungslösungen sowie Säuren sind z. B. der Verschmutzungsgrad der Werkstücke oder die qualitativen Vorgaben an die Badführung (Abtrennung von Störstoffen, Nachschärfen, Regeneration etc.). Verfahrenstechnische Ansätze zur Verlängerung der Standzeiten sind:
- Minderung des Schmutzeintrages (z. B. mechanische Vorentrostung und Vorentzundern durch Bürsten und Strahlen)
- Verringerung des Rost-/Zunderbefalls durch entsprechende Lagerung
- Regelmäßige Kontrolle der Badzusammensetzung und Nachschärfen
- Bessere Ausnutzung von Prozessbädern (Spül- und Waschzonen z.B. in Kaskadenführung, Verschleppungen in Folgebäder vermeiden
- Entfernung fester Verunreinigungen durch Filtration der Bäder
Weiterführende Informationen zur Vermeidung von Abfällen bei der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Vor-/Nachbehandlung können aufgrund der inhaltlichen Vergleichbarkeit im Abfallsteckbrief 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm" nachvollzogen werden.
Sammlung und Bereitstellung
Verbrauchte Beizen und Entfettungslösungen werden im Allgemeinen über die betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage entsorgt. Ist dies nicht möglich, sind die Beizen AS 110105*/110107* und Säuren a.n.g. AS110106* in säurefesten, dichten Behältnissen, die verbrauchten Entfettungslösungen AS 110113*/110114 in flüssigkeitsdichten Behältnissen zu sammeln, eindeutig zu deklarieren und in einer externen chemisch-physikalischen Anlage (CPB) als Abfall zu entsorgen. (Lager- und Gefahrgutvorschriften beachten, z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)).
Unabhängig von einer Einzelfallbetrachtung erfüllen verbrauchte Entfettungsbäder grundsätzlich nicht die Indirekteinleitervorgaben oder lokalen Abwassersatzungen, müssen also in jedem Fall einer Behandlung zugeführt werden.
Verbrauchte Beizen und Entfettungslösungen werden im Allgemeinen über die betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage entsorgt. Ist dies nicht möglich, sind die Beizen AS 110105*/110107* und Säuren a.n.g. AS110106* in säurefesten, dichten Behältnissen, die verbrauchten Entfettungslösungen AS 110113*/110114 in flüssigkeitsdichten Behältnissen zu sammeln, eindeutig zu deklarieren und in einer externen chemisch-physikalischen Anlage (CPB) als Abfall zu entsorgen. (Lager- und Gefahrgutvorschriften beachten, z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)).
Unabhängig von einer Einzelfallbetrachtung erfüllen verbrauchte Entfettungsbäder grundsätzlich nicht die Indirekteinleitervorgaben oder lokalen Abwassersatzungen, müssen also in jedem Fall einer Behandlung zugeführt werden.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Die verbrauchten Beiz- und Entfettungslösungen werden aufbereitet, um diese nach Entfernung von Störstoffen bzw. Aufkonzentration von Wirkstoffen dem Prozesskreislauf wieder hinzuzuführen. Die verschiedenen verfahrenstechnischen Möglichkeiten wurden bereits unter dem Aspekt der Abfallvermeidung aufgeführt. Ist die Aufarbeitung nicht mehr möglich, so besteht die Möglichkeit der Verwertung / Beseitigung.
Verwertung
Die internen und externen Aufarbeitungs- und Verwertungsmöglichkeiten der verbrauchten Beizlösungen AS 110105*/110107* sowie Säuren a.n.g. AS110106* sind von der Art und Menge der Säure oder auch Laugen, der Art und Menge der Metalle und der Belastung mit Fremdstoffen abhängig. Als Regenerationsverfahren werden die Diffusionsdialyse, Säureretardation, thermische Regeneration, Elektrodialyse, Gefrier-/Fällungskristallisation und Nanofiltration in beschränktem Maße praktiziert. Hierbei können Metallionen abgetrennt werden, welche sich in den Beizen angereichert haben. Die freie Säure bzw. Lauge der Prozesslösung soll weitestgehend zurückgewonnen werden. Bei edelmetallhaltigen Beizen kann die Rückgewinnung der Metalle im Vordergrund stehen. Die Verwertung erfolgt intern und extern.
Bei verbrauchten Entfettungsbädern AS 110113*14 ist der Gehalt an Wertstoffen, überwiegend Mineralölkohlenwasserstoffe, so gering, dass weder eine stoffliche noch eine energetische Verwertung möglich ist.
Beseitigung
Verbrauchte AS 11015*/07* sowie Säuren a.n.g. AS 110106* aus Galvanikbetrieben werden i. d. R. über die betriebseigene Abwasseranlage oder ggf. extern in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen entsorgt.
Verbrauche Entfettungsbäder AS 110113*14 sind, sofern eine Behandlung in der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist, in einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage (CP-Anlage) zu entsorgen (AS 110113*/14). Bei hoch belasteten Entfettungsbädern, die zudem aufgrund von Störstoffen nicht in einer CP-Anlage behandelt werden können, kommt die Verbrennung in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) in Betracht.
Die verbrauchten Beiz- und Entfettungslösungen werden aufbereitet, um diese nach Entfernung von Störstoffen bzw. Aufkonzentration von Wirkstoffen dem Prozesskreislauf wieder hinzuzuführen. Die verschiedenen verfahrenstechnischen Möglichkeiten wurden bereits unter dem Aspekt der Abfallvermeidung aufgeführt. Ist die Aufarbeitung nicht mehr möglich, so besteht die Möglichkeit der Verwertung / Beseitigung.
Verwertung
Die internen und externen Aufarbeitungs- und Verwertungsmöglichkeiten der verbrauchten Beizlösungen AS 110105*/110107* sowie Säuren a.n.g. AS110106* sind von der Art und Menge der Säure oder auch Laugen, der Art und Menge der Metalle und der Belastung mit Fremdstoffen abhängig. Als Regenerationsverfahren werden die Diffusionsdialyse, Säureretardation, thermische Regeneration, Elektrodialyse, Gefrier-/Fällungskristallisation und Nanofiltration in beschränktem Maße praktiziert. Hierbei können Metallionen abgetrennt werden, welche sich in den Beizen angereichert haben. Die freie Säure bzw. Lauge der Prozesslösung soll weitestgehend zurückgewonnen werden. Bei edelmetallhaltigen Beizen kann die Rückgewinnung der Metalle im Vordergrund stehen. Die Verwertung erfolgt intern und extern.
Bei verbrauchten Entfettungsbädern AS 110113*14 ist der Gehalt an Wertstoffen, überwiegend Mineralölkohlenwasserstoffe, so gering, dass weder eine stoffliche noch eine energetische Verwertung möglich ist.
Beseitigung
Verbrauchte AS 11015*/07* sowie Säuren a.n.g. AS 110106* aus Galvanikbetrieben werden i. d. R. über die betriebseigene Abwasseranlage oder ggf. extern in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen entsorgt.
Verbrauche Entfettungsbäder AS 110113*14 sind, sofern eine Behandlung in der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist, in einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage (CP-Anlage) zu entsorgen (AS 110113*/14). Bei hoch belasteten Entfettungsbädern, die zudem aufgrund von Störstoffen nicht in einer CP-Anlage behandelt werden können, kommt die Verbrennung in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) in Betracht.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
110105*/07* Verbrauchte Beizlösungen, 110106* Säuren a.n.g. | |
Rückgewinnung der Säuren sowie ggf. der Metalle (intern/extern) | CPB |
110113*/14 Verbrauchte Entfettungsbäder | |
keine | CPB, SAV |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
CPB | chemisch-physikalische Behandlungsanlage |
SAV | Verbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage) |