Abfallsteckbrief "1103 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen"
110301* | cyanidhaltige Abfälle |
110302* | andere Abfälle |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Der beim Härten durchgeführte Abschreckprozess kann außer im Salzbad auch mit anderen Abschreckmedien wie Öl oder wässrigen Emulsionen bzw. Lösungen erfolgen. Daraus resultierende Abfälle werden im folgenden Entstehungsschema betrachtet, im Abfallsteckbrief jedoch nicht näher behandelt. Es wird auf die Abfallsteckbriefe der entsprechenden Abfallgruppen hingewiesen.
Hinsichtlich der Abfälle von Ofenauskleidungen und feuerfesten Materialien von Schmelzöfen (161103* und 161104) wird auf den Abfallsteckbrief 1611 Ofenausbruch verwiesen.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 11 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie |
Gruppe 1103 | Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Das Härten ist ein Prozess der Metallbearbeitung und fällt in den Bereich der Wärmebehandlung. Unter dem Begriff Wärmebehandlung sind im Allgemeinen Verfahren zur Behandlung von Werkstücken zusammengefasst, bei denen ein Werkstück Änderungen der Temperatur oder des Temperaturablaufes unterworfen wird, um bestimmte Werkstoffeigenschaften zu erzielen, z. B. geforderte Härte, Zähigkeit oder Zugfestigkeit. Unterschieden wird zwischen der thermischen, der chemisch-thermischen und der mechanisch-thermischen Wärmebehandlung. Grundsätzlich basiert die Verfahrenswirkung entweder auf einer durchgehenden Gefügeumwandlung (thermisch) oder Veränderungen in der Randschicht eines Werkstückes (chemisch-thermisch). Bei mechanisch-thermischen Verfahren werden Werkstücke unter Einwirkung von hoher oder niedriger Temperatur und anschließender plastischer Verformung in ihren Gebrauchseigenschaften verändert. Im Hinblick auf härtespezifische Prozesse stehen die thermischen und chemisch-thermischen Methoden im Vordergrund.
Anwendung findet das Härten vorwiegend bei Werkstücken aus Eisen, aber auch aus NE-Metallen wie Kupfer, Aluminium, Titan oder Edelmetallen. Der Härteprozess für Eisen und Stahl kann vereinfacht wie folgt dargestellt werden:
- Vorbehandlung (Entfernung anhaftender Öle, Fette und Verunreinigungen)
- Vergüten
- Reinigung / Spülen (Entfernung anhaftender Abschreckmedien, z. B. Salze oder Öle)
Sowohl das Erwärmen als auch das Abschrecken kann je nach Verfahren in einer Salzschmelze erfolgen. Die eingesetzten Salze sind Gefahrstoffe und je nach Zusammensetzung häufig akut toxisch und gewässergefährdend. Die Härtereisalze können dabei auch cyanidhaltig sein. Das Salzbadhärten hat einige technologische Vorteile, die durch andere Verfahren nicht ersetzt werden können. Dennoch sollte der Einsatz chloridischer und cyanidischer Salze aus ökologischer Sicht weitestgehend vermieden werden.
Der Abschreckvorgang erfolgt je nach metallurgischen und technologischen Anforderungen, z. B. Materialstärke der Werkstücke oder gewünschte Tiefe der harten Schicht, in verschiedenen Abschreckmedien:
- Wasser, i. d. R. mit anorganischen, organischen oder auch polymeren Zusätzen
- Öl, i. d. R. auf Mineralölbasis
- Salzschmelze, dabei ist ein hohes Temperaturniveau möglich und auch ein guter und weicher Wärmeübergang
- Gasatmosphäre
Zur Sicherung einer optimalen Materialqualität müssen die Werkstücke vor und nach der Wärmebehandlung gereinigt werden. Vor dem Aufheizen des Werkstücks müssen anhaftende Öle, Fette und Verunreinigungen entfernt werden und nach der Wärmebehandlung sind abschließend anhaftende Abschreckmedien wie Salze und Öle zu entfernen. Somit werden Härtesalze auch in den abschließenden Reinigungsprozess eingetragen.
Als Alternative zum Härten des Werkstücks durch Gefügeumwandlung können harte Schichten durch chemische Veränderung der Oberflächenschicht erzielt werden. Zu den sogenannten chemisch-thermischen Härteverfahren zählen beispielsweise das Aufkohlen, Nitrieren und Borieren. Aufgabe der eingesetzten festen, flüssigen oder gasförmigen Härtemittel ist die Wärmeübertragung sowie die Bereitstellung von Reaktionsstoffen zur chemischen Veränderung der Randschicht.
Feste Härtemittel sind z. B. Pulver oder Granulate auf der Basis von Holzkohle und Alkalicarbonaten oder Erdalkalicarbonaten. Flüssige Mittel sind gemischte Salzschmelzen, z. B. aus Alkalinitriten, -nitraten, -cyanaten, -cyaniden und -carbonaten sowie aus Alkali- und Erdalkalichloriden. Um die Metalloberfläche im Ofen vor unerwünschten Oberflächenreaktionen zu schützen, werden Schutzgase, z. B. Stickstoff, Argon, Exogas oder auch Vakuum eingesetzt. Mit Reaktionsgasen wie Ammoniak, Methan oder Endogas werden gezielte Veränderungen an der Metalloberfläche erreicht.
110301* cyanidhaltige Abfälle
Cyanidhaltige Härtereialtsalze
In Salzbädern werden teilweise auch cyanidhaltige Härtesalze verwendet. Diese erschöpfen sich im Laufe ihres Einsatzes und fallen als verbrauchte cyanidhaltige Härtereisalze an, die zusätzlich durch Legierungsbestandteile der zu härtenden Werkstoffe verunreinigt sind. Die verunreinigten Salze sind Gefahrstoffe und können je nach genauer Zusammensetzung akut toxisch (Kategorie 1/2) und gewässergefährdend sein.
Verbrauchte Abschrecksalze
Salzschmelzen zur Warmbadabkühlung (180 - 550 °C) sind nitrit- und/oder nitrat-, teilweise aber auch cyanidhaltig und reichern sich im Laufe des Einsatzes mit Eisenverbindungen, z. B. den Fe-Cyanokomplexen, an. Bei der Behandlung von hochlegierten Stählen oder NE-Metallen können auch andere Schwermetalle enthalten sein.
Abfälle aus der Abluftbehandlung
Die bei Härteprozessen entstehenden Dämpfe reißen Salze als solche sowie die enthaltenen Schadstoffe aus den Salzbädern mit (z. B. Cyanide). Die Baddämpfe müssen daher abgesaugt und die Abluft gefiltert werden (überwiegend mit Trockenfiltern). Die im Filter anfallenden Salzstäube enthalten im Wesentlichen die gleichen Schadstoffe wie das Salzbad selbst.
110302* andere Abfälle
Cyanidfreie Härtereialtsalze
In Salzbadhärtereien werden überwiegend cyanidfreie Härtesalze eingesetzt. Diese sind jedoch weiterhin schadstoffhaltig und können, z. B. durch Bariumchlorid-Zusätze, giftig sein. Die im Laufe ihres Einsatzes erschöpften Salzbäder fallen als verbrauchte cyanidfreie Härtereialtsalze an, die zusätzlich durch Legierungsbestandteile der zu härtenden Werkstoffe verunreinigt sind.
Verbrauchte Abschrecksalze
Salzschmelzen zur Warmbadabkühlung (180 - 550 °C) sind i. d. R. nitrit- und/oder nitrathaltig und reichern sich im Laufe des Einsatzes mit Eisen- oder anderen Metallverbindungen an. Bei der Behandlung von hochlegierten Stählen oder NE-Metallen können auch weitere Schwermetalle enthalten sein.
Abfälle aus Anlassprozessen
Für den Anlassprozess werden in der Regel keine cyanidhaltigen Salze verwendet. Die Salzbäder bestehen überwiegend aus nitrit- und/oder nitrathaltigen Härtesalzen. Diese erschöpfen sich im Laufe ihres Einsatzes und fallen als verbrauchte Anlasssalze an, die vorwiegend durch Legierungsbestandteile der zu härtenden Werkstoffe verunreinigt sind.
Abfälle aus der Abluftbehandlung
Die bei Härteprozessen entstehenden Dämpfe reißen Salze als solche sowie Schadstoffe aus den Salzbädern mit (z. B. Bariumchlorid). Die Dämpfe müssen abgesaugt und über eine Filteranlage geführt werden (überwiegend mit Trockenfiltern). In seltenen Fällen, wenn z. B. Abluft aus anderen Prozessen mit abgesaugt wird, werden auch Abluftwäscher zur Abluftreinigung eingesetzt. Diese können ggf. auch organische Verunreinigungen enthalten, z. B. Öle aus Abschreck- oder Anlassprozessen (Trockenfilter sind hierfür ungeeignet).
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
110301* cyanidhaltige Abfälle | ||
Die jeweilige Zusammensetzung richtet sich nach der Behandlungstemperatur und dem zu härtenden Werkstoff. | ||
Natrium-, Kaliumcyanide und -cyanate | bis 80 % | |
Natrium-, Kaliumnitrat | 20 - 50 % | |
Natrium-, Kaliumnitrit | 20 - 50 % | |
Natrium-, Kaliumhydroxid | 10 - 80 % | |
Barium-, Natrium-, Kaliumcarbonat | bis 60 % | |
Barium-, Natrium-, Kaliumchlorid | bis 60 % | |
Eisenhydroxide | bis 10 % | |
110302* andere Abfälle | ||
Die jeweilige Zusammensetzung richtet sich nach der Behandlungstemperatur und dem zu härtenden Werkstoff. | ||
Natrium-, Kaliumnitrat | 20 - 50 % | |
Natrium-, Kaliumnitrit | 20 - 50 % | |
Natrium-, Kaliumhydroxid | 10 - 80 % | |
Barium-, Natrium-, Kaliumcarbonat | bis 60 % | |
Barium-, Natrium-, Kaliumchlorid | bis 60 % | |
Eisenhydroxide | bis 10 % |
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Cyanide
Cyanide sind Salze der Blausäure (Cyanwasserstoff, HCN) und enthalten das Cyanid-Anion [C≡N]‾. Die Cyanogruppe ist weiterhin in organischen Verbindungen, den Nitrilen (R-CN), und in Cyanokomplexen vertreten. Die physikalischen, chemischen und toxischen Eigenschaften der Cyan-Verbindungen hängen von der jeweiligen Verbindung ab. In Härtereien werden i. d. R Cyanide der Alkalimetalle und Erdalkalimetalle eingesetzt, die akut toxisch (Kategorie 1/2) und in Wasser leicht löslich sind. Cyanide aus Härtereialtsalzen werden als stark wassergefährdend (WGK 3) eingestuft. In cyanidhaltigen Härtereisalzen (110301*) sind zudem noch weitere Schadstoffe enthalten, z.B. Nitrite.
Chloride
Alle Härtesalze, auch die cyanidfreien, enthalten in der Regel chloridische Salzkomponenten. Hauptkomponenten dieser Härtereialtsalze sind Chloride der Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, die teilweise als giftig eingestuft sind, insbesondere Bariumchlorid. Dies gilt i.d.R. auch für die Abfälle aus diesen Salzen (110301*, 110302*). Im Altsalz enthaltene Chlorid-Verbindungen sind i. d. R. der WGK 1 zugeordnet.
Sonstige Schadstoffe
Daneben enthalten Altsalze generell verschiedene Nitrate, Nitrite sowie Carbonate, die teilweise giftig (Nitrite), gesundheitsschädlich und gewässergefährdend sind. In der Regel werden im Altsalz enthaltene Nitrit-Verbindungen der WGK 2 und alle übrigen in folgender Tabelle aufgeführten Schadstoffe der WGK 1 zugeordnet.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
110301* cyanidhaltige Abfälle | ||
Natrium-, Kaliumcyanid | bis 50 % | abfalltypisch, akut toxisch (Kategorie 1/2) und gewässergefährdend, WGK 3 |
Natrium-, Kaliumcyanat | bis 80 % | abfalltypisch, gesundheitsschädlich, WGK 1 |
Bariumcarbonat | bis 40 % | gesundheitsschädlich und nicht wassergefährdend |
Bariumchlorid | bis 60 % | giftig beim Verschlucken, gesundheitsschädlich beim Einatmen, WGK 1 |
Natrium-, Kaliumchlorid | bis 40 % | Chloridbelastung durch Salzfracht möglich, WGK 1 |
Natrium-, Kaliumcarbonat | bis 60 % | reizend, WGK 1 |
Kalium-, Natriumnitrat | 20 - 50 % | brandfördernd, WGK 1; Natriumnitrat zusätzlich gesundheitsschädlich |
Kalium-, Natriumnitrit | 20 - 50 % | giftig, brandfördernd und gewässergefährdend, WGK 2; Natriumnitrit zusätzlich reizend |
Kalium-, Natriumhydroxid | 10 - 80 % | ätzend, WGK 1; Kaliumhydroxid zusätzlich gesundheitsschädlich |
Calciumchlorid | bis 10 % | reizend, WGK 1 |
Eisenhydroxide | bis 10 % | i. d. R. kein Gefahrstoff, gegebenenfalls Einzelfallprüfung erforderlich; nicht wassergefährdend |
Cyanokomplexe, z. B. des Eisens | Toxizität ist bestimmt durch die Beständigkeit des Cyanokomplexes, d. h. die Möglichkeit zur Freisetzung von Cyanid-Ionen; wassergefährdend (WGK 1-2) | |
110302* andere Abfälle | ||
Bariumcarbonat | bis 40 % | gesundheitsschädlich; nicht wassergefährdend |
Bariumchlorid | bis 60 % | giftig beim Verschlucken, gesundheitsschädlich beim Einatmen, WGK 1 |
Natrium-, Kaliumchlorid | bis 40 % | Chloridbelastung durch Salzfracht möglich, WGK 1 |
Natrium-, Kaliumcarbonat | bis 60 % | reizend, WGK 1 |
Kalium-, Natriumnitrat | 20 - 50 % | brandfördernd, WGK 1; Natriumnitrat zusätzlich gesundheitsschädlich |
Kalium-, Natriumnitrit | 20 - 50 % | giftig, brandfördernd und gewässergefährdend, WGK 2; Natriumnitrit zusätzlich reizend |
Natrium-, Kaliumhydroxid | 10 - 80 % | ätzend, WGK 1; Kaliumhydroxid zusätzlich gesundheitsschädlich |
Calciumchlorid | bis 10 % | reizend |
Eisenhydroxide | bis 10 % | In der Regel kein Gefahrstoff, gegebenenfalls Einzelfallprüfung erforderlich; nicht wassergefährdend |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
110301* cyanidhaltige Abfälle | 30 | Analytik |
110302* andere Abfälle | 2 |
- EU - Europäische Union
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Informationsangebot des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Materialien zur Altlastensanierung und zum Bodenschutz (MALBO16): Mobilität und Mobilisierbarkeit von eisenkomplexierten Cyaniden (2003)
- Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MUNLV) zu Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Metallhüttenschlacken im Straßen- und Erdbau, 2004
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zum Thema: Abbauverhalten von komplexen Cyanidverbindungen (2001)
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Die Härtereialtsalze fallen hauptsächlich aus drei Anlagenbereichen an:
- staubförmig aus der Absauganlage
- beim Abschöpfen von Verunreinigungen aus Salzbädern
- bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Tiegeln
Wegen seiner hohen Umweltrelevanz hat das Salzbadhärten an Bedeutung verloren. Es wird vornehmlich dort eingesetzt, wo die geforderten Ergebnisse mit anderen Härteverfahren nicht erreicht werden können, z. B. bei großen Bauteilen wie Getrieberädern für Windkraftanlagen oder großen Tellerfedern. Die Salze, die beim thermo-chemischen Härten (z. B. Nitrieren, Nitrocarburieren, Borieren) eingesetzt werden, sind generell als Gefahrstoffe eingestuft und können je nach ihrer genauen Zusammensetzung akut toxisch und gewässergefährdend sein. Daher sollten chloridische und cyanidische Salze aus Umweltgesichtspunkten nach Möglichkeit durch umweltgerechtere Stoffe ersetzt oder alternative Härteverfahren genutzt werden, z. B. Härteverfahren in der Gasphase oder Plasmahärten im Vakuum.
Sammlung und Bereitstellung
Härtesalze müssen als Gefahrstoffe gekennzeichnet werden und sind in einem gesicherten Gefahrstofflager unter Verschluss bzw. so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies gilt gleichermaßen für die zur Entsorgung bereitgestellten Altsalze. Insbesondere cyanidhaltige Altsalze (110301*) sollten getrennt von anderen Altsalzen erfasst und gelagert werden. Üblicherweise erfolgt die Erfassung von Altsalzen in Spannringdeckelfässern. Altsalze sind wasserlöslich. Der Kontakt mit Wasser ist daher zu vermeiden.
Der gängigste Entsorgungsweg ist eine Deponierung unter Tage (DK IV). Es sind daher die Annahme- und Anlieferungsbedingungen der jeweiligen Untertagedeponie für die untertägige Einlagerung von Abfällen einzuhalten.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Eine Rückgewinnung gebrauchter Härtesalze zur späteren Wiederverwendung (innerbetrieblich oder in einem anderen Härtereibetrieb) ist nur bedingt möglich und kommt vorwiegend bei nitrit-/nitrathaltigen Salzen zur Anwendung. Voraussetzung sind die sortenreine Erfassung, keine enthaltenen Störstoffe sowie keine Feuchtigkeit. Vor einem möglichen Wiedereinsatz wird die Abklärung mit dem Härtesalz-Hersteller empfohlen. Ein Verfahren zur innerbetrieblichen Aufarbeitung für nitratische und chloridische Härtereialtsalze wurde an der TU Claustal entwickelt.
Verwertung
Cyanide und Nitrite als wesentliche Schadstoffe in Härtereialtsalzen können in nasschemischen Prozessen entgiftet und die Abbauprodukte in anderen chemischen Prozessen als Reaktionsmittel genutzt werden. So können Cyanide bei ca. 150 - 200 °C und unter Druck hydrolysiert und das dabei entstehende Ammoniak zur Nitritentgiftung verwendet werden.
Beseitigung
Die Beseitigung von Härtesalzen ist auf Grund der hohen Wasserlöslichkeit bzw. Schadstoffpotenziale dieser Stoffe nur in einer Untertagedeponie (DK IV) möglich. Eine Ablagerung auf obertägigen Deponien ist wegen der Wasserlöslichkeit der Salze generell nicht zulässig. Es sind die Annahme- und Anlieferungsbedingungen der jeweiligen Untertagedeponie für die untertägige Einlagerung von Abfällen zu beachten.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
110301* cyanidhaltige Abfälle | |
Ggf. Aufarbeitung durch Recyclingbetriebe (i. d. R. über Rücknahmesysteme der Härtesalzhersteller). | Deponierung, DK IV |
110302* andere Abfälle | |
Ggf. Aufarbeitung durch Recyclingbetriebe (i. d. R. über Rücknahmesysteme der Härtesalzhersteller). | Deponierung, DK IV |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Informationsangebot der BAM - TES Technische Sicherheit-Gefahrgutumschließung; Gefahrgutvorschriften
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510), 2013
- Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Abwasserbehandlung unter Einsatz von Wasserstoffperoxid und UV-Strahlung sowie Rückführung cyanidischer Spülwässer mittels Verdampfer in einer mittelständischen Galvanik, ABAG-itm, August 1994
- Abfallvermeidung durch eine neuartige Verfahrens- und Anlagentechnik zur Erzeugung funktioneller Hartchromschichten, ABAG-itm, Januar 1999
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Abfallarme Entmetallisierung galvanisch vernickelter und verchromter Waren und Gestelle, ABAG, Mai 1997
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Informationsangebot des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Materialien zur Altlastensanierung und zum Bodenschutz (MALBO16): Mobilität und Mobilisierbarkeit von eisenkomplexierten Cyaniden (2003)
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zum Thema: Abbauverhalten von komplexen Cyanidverbindungen (2001)
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot der BAM - TES Technische Sicherheit-Gefahrgutumschließung; Gefahrgutvorschriften
- Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Technische Regel für Gefahrstoffe 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510), 2013
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Abfallvermeidung durch eine neuartige Verfahrens- und Anlagentechnik zur Erzeugung funktioneller Hartchromschichten, ABAG-itm, Januar 1999
- Abwasserbehandlung unter Einsatz von Wasserstoffperoxid und UV-Strahlung sowie Rückführung cyanidischer Spülwässer mittels Verdampfer in einer mittelständischen Galvanik, ABAG-itm, August 1994
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Abfallarme Entmetallisierung galvanisch vernickelter und verchromter Waren und Gestelle, ABAG, Mai 1997
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MUNLV) zu Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Metallhüttenschlacken im Straßen- und Erdbau, 2004
- Informationsangebot des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Materialien zur Altlastensanierung und zum Bodenschutz (MALBO16): Mobilität und Mobilisierbarkeit von eisenkomplexierten Cyaniden (2003)
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Informationsangebot des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zum Thema: Abbauverhalten von komplexen Cyanidverbindungen (2001)
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
05.06.2015 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | Tauw GmbH Richard-Löchel-Straße 9 47441 Moers info.moers@tauw.com www.tauw.de 0241 14 90 0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
22.03.2012 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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