Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Die Kosten für die Handhabung von Kühlschmiermitteln (KSS) liegen bei ca. 10- 20% der gesamten Produktionskosten. Neben Umweltschutz- und Arbeitsschutzaspekten sind demnach auch betriebswirtschaftliche Komponenten zu beachten. Bei ungenügender KSS-Pflege können zudem vermehrt Hautkrankheiten bei den Mitarbeitern auftreten.
Um KSS gebrauchsfähig zu halten und dadurch den Anfall von Abfällen zu vermeiden und Kosten zu sparen, müssen regelmäßige Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.
Der Verzicht auf den Einsatz von KSS durch Einstellung einer Trockenbearbeitung stellt die optimale Anwendung für die Abfallvermeidung dar. Insgesamt sollte daher die Substituierbarkeit von verwendeten KSS geprüft werden.
Sammlung und Bereitstellung
Unbenutzte KSS-Öle und -Emulsionen sind in der Regel wassergefährliche Stoffe und können eine WGK gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährlichen Stoffen (AwSV) aufweisen. Sie können sich zusätzlich anwendungsbedingt mit umweltgefährlichen Substanzen anreichern, z. B. andere Öle und gelöste Metalle. Sowohl im Umgang, als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der AwSV zu beachten. Hierzu zählen:
Die Kosten für die Handhabung von Kühlschmiermitteln (KSS) liegen bei ca. 10- 20% der gesamten Produktionskosten. Neben Umweltschutz- und Arbeitsschutzaspekten sind demnach auch betriebswirtschaftliche Komponenten zu beachten. Bei ungenügender KSS-Pflege können zudem vermehrt Hautkrankheiten bei den Mitarbeitern auftreten.
Um KSS gebrauchsfähig zu halten und dadurch den Anfall von Abfällen zu vermeiden und Kosten zu sparen, müssen regelmäßige Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.
- KSS-Reinigung, Kreislaufführung
- Schaffung guter Einsatzbedingungen
- richtiges Ansetzen (Verwendung eines geeigneten Ansetzwassers, KSS-Konzentrat gleichmäßig in das Wasser einmischen, nicht umgekehrt)
- Vermeidung von Schmutz- und Fremdstoffeinträgen
- Vermeidung von Austrägen und Verschleppungen
- Erzielung langer Bestandszeiten (generell weisen KSS-Öle längere Bestandszeiten als KSS-Emulsionen/-Lösungen aufgrund des z. B. fehlenden Wassers auf)
- gute und umfangreiche Information der betroffenen Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit KSS
- Verzicht auf den KSS-Einsatz, z. B. Umstellung auf Trockenbearbeitung / Minimalmengen-Schmierung
Der Verzicht auf den Einsatz von KSS durch Einstellung einer Trockenbearbeitung stellt die optimale Anwendung für die Abfallvermeidung dar. Insgesamt sollte daher die Substituierbarkeit von verwendeten KSS geprüft werden.
Sammlung und Bereitstellung
Unbenutzte KSS-Öle und -Emulsionen sind in der Regel wassergefährliche Stoffe und können eine WGK gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährlichen Stoffen (AwSV) aufweisen. Sie können sich zusätzlich anwendungsbedingt mit umweltgefährlichen Substanzen anreichern, z. B. andere Öle und gelöste Metalle. Sowohl im Umgang, als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der AwSV zu beachten. Hierzu zählen:
- Die Abfallarten müssen entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg sortenrein getrennt werden. Wassergemischte und nichtwassermischbare KSS müssen stets getrennt erfasst, gesammelt, gelagert und entsorgt werden.
- Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
- Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
- Der Lagerraum muss entweder Auffangwannen oder einen flüssigkeitsdichten Boden besitzen.
- Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Eine Ausdehnung der Standzeiten der KSS durch Kontroll- und Pflegemaßnahmen stellt ein wichtiges Vorgehen zur Abfallvermeidung und gleichzeitig zur Wiederverwendung dar. Durch präventive Maßnahmen, wie Kreislaufführung oder Filterung, lässt sich eine erhebliche Verlängerung bei der Verwendung von KSS erzielen.
Grundsätzlich sollte zudem der Eintrag von Fremdölen und Feststoffen vermieden werden. Fremdöle können z.B. über beölte Werkstücke eingebracht werden und führen zu einer vermehrten Keimbelastung und ggfs. zum Umkippen der KSS. Auch Feststoffe bilden einen guten Nährboden für die Entwicklung von Keimen und Pilzen.
Über verschiedene Verfahren, z. B. Koaleszenzabscheider, Bandfilter oder Sedimentationsbehälter können KSS für eine Wiederverwendung vorbereitet werden.
Verwertung
Die halogenfreien Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis 120107* und synthetische Bearbeitungsöle 120110* sind gemäß Altölverordnung (AltölV) der Sammelkategorie 2 zugeordnet und getrennt von anderen Abfällen zu halten. Sie werden in der Regel zu Grundölen aufgearbeitet und nur bei starker Verunreinigung (Gesamthalogengehalt > 2g/kg, PCB-Gehalt > 20mg/kg) energetisch verwertet.
Gebrauchte biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 120119* können - sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und zu Basisölen aufgearbeitet werden - energetisch genutzt werden.
Die in der Regel mit Abrieb und sonstigen Verunreinigungen belasteten gebrauchten Fette und Wachse 120112* können in bestimmten Fällen (je nach Typ des Einsatzstoffes, Art und Grad der Verunreinigung, Möglichkeit des Herstellers) über Rücknahmesysteme an den Hersteller zur Aufarbeitung zu Basisprodukten zurückgegeben werden.
Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen 120109* bestehen zu über 70 % aus Wasser (KSS-Emulsionen), bei KSS-Lösungen auch noch deutlich höher. Die Wasserphase kann in einer chemisch-physikalischen Behandlung (CPB) abgetrennt werden. Die Ölphase kann der Verwertung zugeführt werden, wobei aufgrund der Verunreinigungen überwiegend die energetische Verwertung in Frage kommt. Im Unterschied zu KSS-Emulsionen können KSS-Lösungen, die bevorzugt beim Schleifen eingesetzt werden, nicht mit üblichen Emulsionsspaltverfahren (z. B. Ultrafiltration, org. und anorg. Spaltung) behandelt werden. Eine separate Erfassung ist daher zu empfehlen, auch wenn hierfür kein gesonderter Abfallschlüssel zur Verfügung steht.
Beseitigung
Gemäß AltölV dürfen Altöle nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt.
Chlorhaltige KSS (die heute generell durch umweltverträglichere KSS ersetzt werden können) sind beim Entsorgen besonders problematisch, u. a. wegen der Gefahr der Dioxinbildung. Sie müssen getrennt gesammelt und unter 120106* oder 120108* in geeigneten Anlagen (Sonderabfallverbrennung) beseitigt werden.
Nicht mehr verwendungs- oder verwertungsfähige Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen sind in jedem Fall als Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu behandeln. Die Einleitung unbehandelter Kühlschmierstoffe in das Abwasser ist unzulässig. Wenn keine Fremdentsorgung erfolgt, ist bei wassermischbaren KSS ab einem Anfall von > 100 m³/a eine interne Vorbehandlung zur Abtrennung der Öl- und Schmutzphase von der Wasserphase wirtschaftlich sinnvoll.
Eine Ausdehnung der Standzeiten der KSS durch Kontroll- und Pflegemaßnahmen stellt ein wichtiges Vorgehen zur Abfallvermeidung und gleichzeitig zur Wiederverwendung dar. Durch präventive Maßnahmen, wie Kreislaufführung oder Filterung, lässt sich eine erhebliche Verlängerung bei der Verwendung von KSS erzielen.
Grundsätzlich sollte zudem der Eintrag von Fremdölen und Feststoffen vermieden werden. Fremdöle können z.B. über beölte Werkstücke eingebracht werden und führen zu einer vermehrten Keimbelastung und ggfs. zum Umkippen der KSS. Auch Feststoffe bilden einen guten Nährboden für die Entwicklung von Keimen und Pilzen.
Über verschiedene Verfahren, z. B. Koaleszenzabscheider, Bandfilter oder Sedimentationsbehälter können KSS für eine Wiederverwendung vorbereitet werden.
Verwertung
Die halogenfreien Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis 120107* und synthetische Bearbeitungsöle 120110* sind gemäß Altölverordnung (AltölV) der Sammelkategorie 2 zugeordnet und getrennt von anderen Abfällen zu halten. Sie werden in der Regel zu Grundölen aufgearbeitet und nur bei starker Verunreinigung (Gesamthalogengehalt > 2g/kg, PCB-Gehalt > 20mg/kg) energetisch verwertet.
Gebrauchte biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 120119* können - sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und zu Basisölen aufgearbeitet werden - energetisch genutzt werden.
Die in der Regel mit Abrieb und sonstigen Verunreinigungen belasteten gebrauchten Fette und Wachse 120112* können in bestimmten Fällen (je nach Typ des Einsatzstoffes, Art und Grad der Verunreinigung, Möglichkeit des Herstellers) über Rücknahmesysteme an den Hersteller zur Aufarbeitung zu Basisprodukten zurückgegeben werden.
Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen 120109* bestehen zu über 70 % aus Wasser (KSS-Emulsionen), bei KSS-Lösungen auch noch deutlich höher. Die Wasserphase kann in einer chemisch-physikalischen Behandlung (CPB) abgetrennt werden. Die Ölphase kann der Verwertung zugeführt werden, wobei aufgrund der Verunreinigungen überwiegend die energetische Verwertung in Frage kommt. Im Unterschied zu KSS-Emulsionen können KSS-Lösungen, die bevorzugt beim Schleifen eingesetzt werden, nicht mit üblichen Emulsionsspaltverfahren (z. B. Ultrafiltration, org. und anorg. Spaltung) behandelt werden. Eine separate Erfassung ist daher zu empfehlen, auch wenn hierfür kein gesonderter Abfallschlüssel zur Verfügung steht.
Beseitigung
Gemäß AltölV dürfen Altöle nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt.
Chlorhaltige KSS (die heute generell durch umweltverträglichere KSS ersetzt werden können) sind beim Entsorgen besonders problematisch, u. a. wegen der Gefahr der Dioxinbildung. Sie müssen getrennt gesammelt und unter 120106* oder 120108* in geeigneten Anlagen (Sonderabfallverbrennung) beseitigt werden.
Nicht mehr verwendungs- oder verwertungsfähige Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen sind in jedem Fall als Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu behandeln. Die Einleitung unbehandelter Kühlschmierstoffe in das Abwasser ist unzulässig. Wenn keine Fremdentsorgung erfolgt, ist bei wassermischbaren KSS ab einem Anfall von > 100 m³/a eine interne Vorbehandlung zur Abtrennung der Öl- und Schmutzphase von der Wasserphase wirtschaftlich sinnvoll.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
120106* halogenhaltige Bearbeitungsöle | |
keine Verwertung möglich | SAV; Sammelkategorie 3 der AltölV |
120107* halogenfreie Bearbeitungsöle | |
Sammelkategorie 2 der AltölV; stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder energetische Verwertung | SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen |
120108* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | |
keine Verwertung möglich | CPB zur Abtrennung der Wasserphase; das Konzentrat ist der SAV zuzuführen |
120109* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | |
energetische Verwertung der nach CPB-Vorbehandlung erhaltenen Ölphase | CPB zur Abtrennung der Wasserphase; bei erhöhten Schadstoffgehalten ist das Konzentrat der Sonderabfallverbrennung zuzuführen |
120110* synthetische Bearbeitungsöle | |
Sammelkategorie 2 der AltölV; stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie oder energetische Verwertung | SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen |
120112* gebrauchte Wachse und Fette | |
stoffliche Aufarbeitung oder energetische Verwertung | SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen |
120119* biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle | |
stoffliche Aufarbeitung oder energetische Verwertung | SAV, sofern Verunreinigungen eine Verwertung nicht zulassen |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Bei der spanenden und schleifenden Metallbearbeitung steht aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht die Verminderung und Vermeidung von Kühlschmierstoffabfällen im Vordergrund, u. a. durch
Unter Umständen können Kühlschmierstoffe zusätzlich den Gefahrgut-Transportvorschriften unterliegen, was wiederum Maßnahmen für Verpackung, Kennzeichnung, Deklaration und Beförderung bedingt.
- Verlängerung der Badstandzeiten
- Reduzierung der Austragsverluste über Werkstücke und Späne
- Verzicht auf Kühlschmierstoffe, durch Trockenbearbeitung und Minimalmengen-Schmierung
- Verfahrenssubstitution; z. B. Guss oder pulvermetallurgische Formgebung
Unter Umständen können Kühlschmierstoffe zusätzlich den Gefahrgut-Transportvorschriften unterliegen, was wiederum Maßnahmen für Verpackung, Kennzeichnung, Deklaration und Beförderung bedingt.
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
SAV | Verbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage) |
CPB | chemisch-physikalische Behandlungsanlage |
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Baden-Württemberg), 2012
- Projektbericht "Mobile Emulsionsspaltanlage für Kühlschmierstoffe", ABAG-itm, 1998
- Projektbericht "Rohrreaktor zur Aufarbeitung von Altölen und Kühlschmierstoffen", ABAG-itm, 1999
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012