Abfallsteckbrief "1301 Hydrauliköle"
130101* | Hydrauliköle, die PCB enthalten |
130104* | chlorierte Emulsionen |
130105* | nichtchlorierte Emulsionen |
130109* | chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
130110* | nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
130111* | synthetische Hydrauliköle |
130112* | biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle |
130113* | andere Hydrauliköle |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
In diesem Abfallsteckbrief werden Hydraulikölabfälle aus verschiedenen Einsatzbereichen, z. B. aus Untertage eingesetzten Hydraulikanlagen, industriellen und gewerblichen Produktionsanlagen sowie Anwendungen im Außenbereich, z. B. in der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, behandelt.
Nicht in diesen Bereich fallen Hydraulikölabfälle aus dem Bereich der Erdölraffination (Gruppe 0501), Hydrauliköle aus Kfz-Bremsanlagen (160113* Bremsflüssigkeiten) sowie Hydrauliköle aus Abfallbehandlungsanlagen (Kapitel 19). Außerdem gibt es weitere Hydraulikflüssigkeiten, z. B. des Typs HFA-S/HFC, die wässrige Lösungen von synthetischen Ölen darstellen und daher weder Emulsionen noch Öle sind. Diese Hydraulikflüssigkeiten sollen dem Abfallschlüssel 161001* "Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten" zugeordnet werden.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 13 | Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen) |
Gruppe 1301 | Abfälle von Hydraulikölen |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Mit dem Sammelbegriff "Hydrauliköle" werden Flüssigkeiten bezeichnet, die zur Übertragung von Energie und Kräften in hydraulischen Anlagen eingesetzt werden. Die Anforderungen an geeignete Flüssigkeiten für Hydraulikanwendungen sind in erster Linie weitgehende Inkompressibilität, niedrige Viskosität, eine gute Schmierfähigkeit und die möglichst lange Gebrauchsfähigkeit unter den jeweiligen Umgebungs- und Randbedingungen. Die Hydraulikflüssigkeiten lassen sich im Allgemeinen in drei Hauptgruppen einteilen:
- Öle H: Mineralölbasische Produkte
- Schwerentflammbare Medien HF: Hydraulic Fluids Fireresistent
- Umweltverträgliche Medien HE: Hydraulic Fluids Environmentally acceptable
- Wasserhaltige Hydraulikflüssigkeiten (HFA, HFB und HFC)
- Wasserfreie synthetische Hydraulikflüssigkeiten (HFD)
- Aufzugsanlagen (Personen- und Lastenaufzüge, Hebebühnen)
- Be- und Verarbeitungsmaschinen, z. B. Pressen, Scheren, Spritzgussmaschinen
- Krananlagen
- Baumaschinen, z. B. Bagger, Kräne
- Maschinen in der Land- und Forstwirtschaft
- Maschinen und Fördereinrichtungen im Bergbau
- Oberflächenschützende Additive, z. B.:
- Detergentien / Dispersanten
- Verschleissschutz-Additive (AW-Additive)
- Hochdruck-Additive (EP-Additive)
- Korrosionsinhibitoren
- Reibungsveränderer
- Ölverbessernde Additive, z. B.:
- Ölschützende Additive, z. B.:
Für den Einsatz von Hydraulikölen im untertägigen Bergbau gelten besondere Anforderungen, insbesondere bezüglich der Schwerentflammbarkeit. Diese sind im 7. Luxemburger Bericht der EU von 1994 festgeschrieben.
Hydraulikflüssigkeiten, die Anteile an organischen Chlorverbindungen enthalten.
Dies betrifft folgende Abfallschlüssel:
- 130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten
- 130104* chlorierte Emulsionen
- 130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
Hydraulikflüssigkeiten mit organischen Chlorverbindungen, insbesondere Polychlorierte Biphenyle (PCB), wurden bis Mitte der 80er Jahre bevorzugt Untertage eingesetzt. Hintergrund sind die hier geltenden hohen Brandschutzanforderungen, die von PCB-haltigen Ölen gut eingehalten werden konnten. Spätestens mit dem Inverkehrbringungsverbot 1989 wurden diese Öle entweder durch Emulsionen oder durch synthetische Produkte abgelöst. Bei der Demontage von Altanlagen aus dem Untertage-Bergbau können heute in Einzelfällen noch gering mit PCB oder anderen chlorhaltigen Additiven verunreinigte Hydrauliköle zur Entsorgung anfallen.
Chlorierte synthetische Hydrauliköle (Typ HFD-S) sind zur Verwendung in geschlossenen Systemen im Untertage-Einsatz erlaubt und können unter dem Abfallschlüssel 130109* entsorgt werden, da diese chlorierten Abfälle nicht verwertet, sondern unabhängig vom Basisöl in Verbrennungsanlagen oder Untertage beseitigt werden. Dies gilt auch für chlorhaltige synthetische Hydrauliköle des Typs HFD-T, die eine Mischung aus Ölen des Typs HFD-S und HFD-R (synthetisches Hydrauliköl auf Basis von Phosphorsäure-Estern) darstellen.
130105* nichtchlorierte Emulsionen
Emulsionen als Hydraulikflüssigkeiten gelten als schwer entflammbare Flüssigkeiten und werden vor allem in feuergefährdeten hydraulischen Vorrichtungen, z. B. an Hochöfen, in Gießereibetrieben oder im Bergbau eingesetzt. Die Emulsionen werden gemäß DIN EN ISO 12922 "Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für die Kategorien HFAE, HFAS, HFB, HFC, HFDR und HFDU"(DIN 12922) in folgende Gruppen eingeteilt:
- HFA-E: Öl-in-Wasser-Emulsionen auf Basis von Mineral- oder Syntheseölen mit einem Wassergehalt von ca. 80 - 90 %. (einsetzbar für Temperaturen zwischen +5 °C bis +55 °C)
- HFB: Wasser-in-Öl-Emulsionen, meist auf Mineralölbasis mit einem Wassergehalt von ca. 40 % (Einsetzbar für Temperaturen zwischen +5 °C bis +60 °C). In Deutschland sind diese Hydraulikflüssigkeiten aufgrund des vergleichsweise hohen Mineralölanteils nicht als schwerentflammbare Hydraulikfluids zugelassen.
- HFA-S/HFC: wässrige Lösungen von synthetischen Ölen. Hier istder Abfallschlüssel 161001* (Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten) zu wählen, siehe Erläuterung in Kapitel 1 dieses Abfallsteckbriefs.
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Basis von Mineralölen stellen den größten Anteil an Hydraulikölen. Sie haben ein sehr breites Einsatzspektrum bei im Innenbereich eingesetzten Hydraulikanlagen sowohl im gewerblichen als auch im industriellen Bereich.
Hydrauliköle auf Mineralölbasis enthalten in der Regel weitere Additive, um die benötigten Eigenschaften für die verschiedenen Anwendungsbereiche zu erreichen. Die unterschiedlichen Anforderungen an Hydrauliköle auf Mineralölbasis werden durch Bezeichnungen nach DIN 51524 "Druckflüssigkeiten - Hydrauliköle" (DIN51524) und DIN EN ISO 6743-4 "Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Erzeugnisse (Klasse L) - Klassifizierung"(ISO 6743-4) unterteilt, was für die Entsorgung jedoch keine Rolle spielt:
- H (ISO: HH): ohne Wirkstoffzusätze. Diese Hydrauliköle finden heute kaum noch Verwendung.
- HL (ISO: HL): Zusatz von Oxidationsinhibitoren und Korrosionsinhibitoren.
- HLP (ISO: HM): Zusatz von Oxidationsinhibitoren und Korrosionsinhibitoren sowie Verschleißschutz- und ggf. Hochdruck-Additive (AW-Additive, EP-Additive).
- HVLP (ISO: HV): wie HLP sowie Zusatz von Viskositätsverbesserern.
- HLPD: wie HLP sowie Zusatz von Detergentien und Dispersanten zur verbesserten Einbindung von Schmutz- und Wasseranteilen.
130111* synthetische Hydrauliköle
Synthetische Hydrauliköle können sowohl aus mineralölbasierten Kohlenwasserstoffen (z .B. Polyglykole, Polyalphaolefine) als auch aus pflanzlichen Ölen (z. B. Ester) hergestellt bzw. synthetisiert werden. Da sie in der Regel deutlich teurer sind als Hydrauliköle auf Mineralölbasis, werden sie nur bei Anwendungen mit höheren Anforderungen eingesetzt. Synthetische Hydrauliköle sind teilweise leicht biologisch abbaubar und schwer entflammbar. Die synthetischen Hydrauliköle werden gemäß DIN EN ISO 12922 im Wesentlichen wie folgt bezeichnet:
- HFD: Wasserfreie, synthetische Flüssigkeiten:
- HFD-R: Phosphorsäure Ester
- HFD-U: Carbonsäure-Ester (bei sehr hohen Drücken oder als umweltschonendes schwerentflammbare Öl)
- HFC: wässrige Polymerlösung auf Wasser-Glykol-Basis mit einem Wassergehalt von ca. 50%. (Einsetzbar für Temperaturen zwischen -20 °C bis +60 °C sowie Drücken von bis zu 250 bar. Dies ist die am häufigsten eingesetzte Hydraulikflüssigkeit unter den schwer entflammbaren Flüssigkeiten.)
- HFC-E: wässrige Polymerlösung auf Wasser-Glykol-Basis mit einem Wasseranteil von ca. 20%.
- HFA-S: synthetische wässrige Lösungen, häufig auf Basis von Polyglykolen mit einem Wassergehalt von 90 - 95% (Einsetzbar für Temperaturen zwischen +5 °C bis +55 °C)
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle haben bei allen mobilen Anwendungen sowie zur Nutzung im Außenbereich eine große Bedeutung. Absolut leckagefreie Hydraulikanlagen sind in der Praxis kaum bzw. nur mit einem sehr hohen technischen Aufwand realisierbar. Insbesondere bei bewegten Komponenten (z. B. Pumpen, Zylindern) sind geringe Leckagen nicht auszuschließen. Bei allen Anwendungen, bei denen ein Eintrag von Hydraulikölen in Böden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden kann, wird daher die Verwendung von biologisch leicht abbaubaren Hydraulikölen gefordert. Nachteil der guten biologischen Abbaubarkeit ist im Gegenzug eine geringere Alterungsbeständigkeit (schlechteres Oxidationsverhalten, anfälliger gegen Verkeimung).
Die umweltverträglichen Hydrauliköle werden gemäß DIN ISO 15380 "Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für Hydraulikflüssigkeiten der Kategorien HETG, HEPG, HEES und HEPR" (DIN 15380) bezeichnet, wobei die auf "HE" folgende Einteilung im Wesentlichen auf den verwendeten Basisölen beruht:
- HETG: Basis sind Triglyceride aus pflanzlichen Ölen (insbesondere Rapsöl). Die Öle sind in der Regel nicht wasserlöslich.
- HEPG: Basis sind Polyglykole, vorzugsweise Polyethylenglykole. Diese sind wasserlöslich und unter Sauerstoffabschluss, z. B. in tieferen Bodenschichten, nur noch schwer biologisch abbaubar.
- HEES: Basis sind synthetische Ester, insbesondere Carbonsäureester, die sowohl auf Basis von pflanzlichen Rohstoffen als auch aus Mineralöl produziert werden können. Sie sind biologisch sehr gut abbaubar und nicht wassergefährdend. Da Ester zudem sehr gute Schmiereigenschaften bei vergleichsweise guter Alterungsbeständigkeit aufweisen, sind sie inzwischen in vielen mobilhydraulischen Anwendungen, z. B. in Baumaschinen, weit verbreitet.
- HEPR: Basis sind Polyalphaolefine, synthetische Kohlenwasserstoffe, die durch Polymerisation von unverzweigten Alkenen hergestellt werden. Polyalphaolefine sind nicht wasserlöslich und nur bei niedrigen Viskositätsklassen gut biologisch abbaubar.
130113* andere Hydrauliköle
Mit den Abfallschlüsseln 130101* bis 130112* können alle in der Praxis verwendeten Hydraulikölsorten zutreffend zugeordnet werden. Der Abfallschlüssel 130113* sollte daher nur für Gemische, die keine chlorhaltigen Komponenten enthalten, deren sonstige Zusammensetzung jedoch nicht weiter spezifizierbar ist, verwendet werden.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten | ||
meist Mineralölkohlenwasserstoffe | 1 - 95 % | Mischungsabhängig; hohe Gehalte, wenn PCB nur als Verunreinigung enthalten ist. |
PCB (Summenparameter) | 0,2 - 95 % | PCB ist herstellungsbedingt (Chlorgehalte bis ca. 68 %) oder verunreinigungsbedingt enthalten. |
Sonstige chlororganische Verbindungen | bis 1 % | z. B. Trichlorbenzol, Chlorparaffine, evtl. auch Zersetzungsprodukte |
Metalle, Schwermetalle | < 0,3 % | Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen |
Wasser | bis 3 % | Originär nicht enthalten, nur durch Fremdeintrag |
130104* chlorierte Emulsionen | ||
meist Mineralölkohlenwasserstoffe | 10 - 60 % | Je nach Emulsion, z. B. HFA: bis zu 20 %; HFB bis zu 60 % (in Deutschland nicht als schwer entflammbares Hydraulikfluid zugelassen) |
PCB (Summenparameter) | 0,2 - 3 % | PCB ist herstellungsbedingt oder verunreinigungsbedingt enthalten |
Sonstige chlororganische Verbindungen | bis 0,2 % | z. B. Trichlorbenzol, Chlorparaffine |
Additive | 0,2 - 1 % | Im Wesentlichen Detergentien, Dispersanten, Korrosionsinhibitoren, Antischaummittel |
Metalle, Schwermetalle | < 0,3 % | Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen |
Wasser | 40 - 90 % | Je nach Emulsion, z. B. HFA: > 80 % |
130105* nichtchlorierte Emulsionen | ||
meist Mineralölkohlenwasserstoffe | 10 - 60 % | Je nach Emulsion, z. B. HFA: bis zu 20 %; HFB bis zu 60 % (in Deutschland nicht als schwer entflammbares Hydraulikfluid zugelassen) |
Additive | 0,2 - 1 % | Im Wesentlichen Detergentien, Dispersanten, Korrosionsinhibitoren, Antischaummittel und ggf. Biozide |
Metalle, Schwermetalle | < 0,3 % | Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen |
Wasser | 40 - 90 % | Je nach Emulsion, z. B. HFA: > 80 % |
130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 90 - 98 % | Basisöl |
Additive | 0,2 - 5 % | im Wesentlichen Detergentien, Dispersanten und Oxidationsinhibitoren |
Chlororganische Verbindungen | 0,2 - 1 % | z. B. Trichlorbenzol, Chlorparaffine, evtl. auch Zersetzungsprodukte |
Metalle, Schwermetalle | < 0,3 % | Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen |
Wasser | bis 3 % | Originär nicht enthalten, nur durch Fremdeintrag |
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 90 - 98 % | Basisöl |
Additive | 0,2 - 10 % | im Wesentlichen Oxidationsinhibitoren, Korrosionsinhibitoren, AW-Additive, EP-Additive, Viskositätsverbesserer, Detergentien und Dispersanten |
Metalle, Schwermetalle | < 0,3 % | Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen |
Wasser | bis 3 % | Originär nicht enthalten, nur durch Fremdeintrag |
130111* synthetische Hydrauliköle | ||
Kohlenwasserstoffe | 90 - 98 % | Synthetisch hergestellte Öle, z. B. Ester, Polyglykole, Polyalphaolefine |
Additive | 0,2 - 10 % | im Wesentlichen Detergentien, Dispersanten und Oxidationsinhibitoren |
Metalle, Schwermetalle | < 0,3 % | Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen |
Wasser | bis 3 % | Originär nicht enthalten, nur durch Fremdeintrag |
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle | ||
Kohlenwasserstoffe | 90 - 98 % | Pflanzliche oder synthetisch hergestellte Öle, meist in Form von Estern |
Mineralölkohlenwasserstoffe | bis 5 % | nur geringe Beimischungen, da schlecht biologisch abbaubar |
Additive | 0,2 - 10 % | im Wesentlichen Detergentien, Dispersanten und Oxidationsinhibitoren sowie ggf. Biozide |
Metalle, Schwermetalle | < 0,3 % | Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen |
Wasser | bis 3 % | Originär nicht enthalten, nur durch Fremdeintrag |
130113* andere Hydrauliköle | ||
Keine belastbaren Angaben möglich |
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BGR 137 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten
- DIN EN ISO 12922, Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für die Kategorien HFAE, HFAS, HFB, HFC, HFDR und HFDU
- DIN 51524-1, Druckflüssigkeiten - Hydrauliköle - Teil 1: Hydrauliköle HL; Mindestanforderungen
- DIN 51524-2, Druckflüssigkeiten - Hydrauliköle - Teil 2: Hydrauliköle HLP; Mindestanforderungen
- DIN 51524-3, Druckflüssigkeiten - Hydrauliköle - Teil 3: Hydrauliköle HVLP; Mindestanforderungen
- ISO 6743-4, Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Klassifikation - Teil 4: Familie H (Hydraulische Systeme)
- DIN ISO 15380, Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für die Kategorien HETG, HEPG, HEES und HEPR
- ABC der Schmierung - Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Schmierstoffen, Castrol Switzerland AG, 2009
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Liste mit zugelassenen schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten, Bezirksregierung Arnsberg, Vorschriftensammlung der Abteilung Bergbau und Energie
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Mineralölkohlenwasserstoffe und synthetische Kohlenwasserstoffe
Hydrauliköle auf Mineralölbasis sind als gewässergefährdend eingestuft und je nach Destillat der WGK 1 bis 3 zugeordnet. Als synthetische Öle können sie z.B. aus Dibenzyltoluol und Polyalphaolefinen bestehen bzw. diese anteilig enthalten. Dibenzyltoluol ist als gesundheits- und wassergefährdend (WGK 2) eingestuft. Polyalphaolefine sind im Allgemeinen nicht als Gefahrstoff eingestuft, können aber schwach wassergefährdend (WGK 1) sein.
Hydrauliköle auf Mineralölbasis mit niedriger Viskosität bestehen vorwiegend aus paraffinbasischen Kohlenwasserstoffen. Die Sorten mit höherer Viskosität enthalten je nach Qualität höhere Anteile an aromatischen und naphthenbasischen Kohlenwasserstoffen. Aromatische Kohlenwasserstoffe sind als krebserzeugend eingestuft.
Verbrauchte Hydrauliköle auf pflanzlicher Basis sind biologisch leicht abbaubar und meist nur schwach wassergefährdend (WGK 1).
Additive
Zusätzliche gefährliche Stoffe können in den zur Verbesserung der Schmierstoffeigenschaften zugesetzten Additiven enthalten sein. Z. B. Detergentien, Antischaummittel, organische Zinkverbindungen in Hochdruckzusätzen (EP-Additive), Biozide.
chlororganische Additive
Hydraulikflüssigkeiten auf Mineralölbasis und synthetischer Basis können chlororganische Zusätze, z. B. Chlorparaffine oder Trichlorbenzol, enthalten. Diese chlororganischen Verbindungen sind häufig als Gefahrstoffe eingestuft und können gesundheitsschädlich und gewässergefährdend (bioakkumulierbar, Zuordnung zu einer WGK) sein. Zum Teil besteht der Verdacht, dass diese Verbindungen auch krebserzeugend sind.
PCB und andere chlororganische Verbindungen
PCB liegen in PCB-haltigen Hydraulikölen als definierte Isomere oder als Isomerengemisch vor. PCB-haltige Abfälle sind gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) ab einem Gehalt von 50 mg/kg PCB zu beseitigen. PCB sind Gefahrstoffe und werden als gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft und der WGK III zugeordnet. Die Stoffe weisen eine hohe Persistenz und aufgrund der Fettlöslichkeit eine kumulative Wirkung im Körper auf. Gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 905-"Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" (TRGS 905) stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B).
Schwermetalle
Metalle in Form von Abrieb werden insbesondere von bewegten Systemkomponenten (z. B. Pumpen, Ventilen, Turbinen) in das Hydrauliköl eingetragen. Damit gelangen je nach Werkstoff, z.B. Messing (Kupfer-Zink-Legierung), auch Schwermetalle in die Öle. Schwermetalle sind in Hydraulikölen nur in Ausnahmefällen in Konzentrationen von mehr als 300 mg/kg enthalten.
Wenn Hersteller und Typ der eingesetzten Hydrauliköle bekannt sind, so können wesentliche Informationen zur Zusammensetzung der Öle und zu den aus der Handhabung resultierenden möglichen Gefährdungen aus den Sicherheitsdatenblättern oder den Technischen Produktbeschreibungen der Hersteller entnommen werden.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | > 95 % | Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 %. Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. |
Polychlorierte Biphenyle, PCB | > 50 ppm | PCB sind Schadstoffe mit hoher Persistenz und als gewässergefährdend und gesundheitsschädlich eingestuft. Nach der TRGS 905 stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und - wenn in feindisperser Form- als wassergefährdend eingestuft |
130104* chlorierte Emulsionen | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 2 - 20 % (HFA), 20 - 60 % (HFB) | Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. Der Ölanteil in der Emulsion hängt von der Produktgruppe (HFA/HFB) ab. In Deutschland werden meist die HFA-Emulsionen mit einem geringen Ölanteil eingesetzt. |
Chlororganische Verbindungen, z. B. Chlorparaffine, Trichlorbenzol | 0,1 - 2 % | Chlororganische Verbindungen können in vielfältiger Form enthalten sein. Sie sind je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft. |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
130105* nichtchlorierte Emulsionen | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 2 - 20 % (HFA), 20 - 60 % (HFB) | Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. Der Ölanteil in der Emulsion hängt von der Produktgruppe (HFA/HFB) ab. In Deutschland werden meist die HFA-Emulsionen mit einem geringen Ölanteil eingesetzt. |
Biozide | < 0,1 % | Biozide sind generell als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) | bis 300 ppm | Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen |
130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | > 95 % | Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 % Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Chlororganische Verbindungen, z. B. Chlorparaffine, Trichlorbenzol | 1 - 10 % | Chlororganische Verbindungen können in vielfältiger Form enthalten sein. Sie sind je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft. |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form einer WGK zugeordnet |
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | > 95 % | Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 % Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
130111* synthetische Hydrauliköle | ||
Kohlenwasserstoffe | > 95 % | Der Ölgehalt beträgt in der Regel > 95 % Synthetische Kohlenwasserstoffe sind teilweise als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle | ||
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
Biozide | < 0,1 % | Biozide sind generell als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
130113* andere Hydrauliköle | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | unbestimmt | Nur Gemische unbestimmter Herkunft |
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form | bis 300 ppm | Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und, wenn in feindisperser Form, als wassergefährdend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten | 6 | |
130105* nichtchlorierte Emulsionen | 10 | Analytik |
130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | 3 | |
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | 28 | Analytik |
130111* synthetische Hydrauliköle | 5 | |
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle | 2 | |
130113* andere Hydrauliköle | 2 |
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
In der Regel weisen Hydrauliköle lange Nutzungszeiten im Bereich von mehreren Jahren auf. Die Beanspruchung der Öle im normalen hydraulischen Betrieb führt nur in seltenen Fällen zur Unbrauchbarkeit. Lebensdauerrelevant sind vielmehr Verunreinigungen, die im Prozess im Laufe der Zeit in das Hydrauliköl eingetragen werden. Dies sind insbesondere Feuchtigkeit (bei zu hohen Wasseranteilen kommt es zur Korrosion an Anlagenteilen), Abrieb von Anlagenkomponenten (Metallabrieb bedingt wiederum höheren Verschleiß an medienführenden Anlagenteilen) und Sauerstoff (führt insbesondere bei biologisch leicht abbaubaren Hydraulikölen zur Oxidation). Von den Herstellern werden die genannten Effekte durch Zugabe von Additiven (z. B. Oxidationsinhibitoren, Detergentien) bis zu einem gewissen Grad vermieden.
Vom Anwender kann die Standzeit von Hydraulikölen einerseits durch die Vermeidung von Verunreinigungseinträgen und anderseits durch die Realisierung von Pflegemaßnahmen weiter verlängert werden. Zur Pflege von Hydraulikölen sind je nach Anwendungsfall ein breites Spektrum an Möglichkeiten und Anlagen am Markt verfügbar. Dies reicht vom einfachen Filter (bei großen Anlagen sind rückspülbare Filtereinheiten zur Vermeidung von verbrauchten Filterpatronen vorteilhaft) bis zu hochwertigen Drei-Phasen-Zentrifugen mit denen in einem Durchgang Wasseranteile und Feststoffverunreinigungen aus den Hydraulikölen entfernt werden können.
Emulsionen sind deutlich preiswerter als Öle. Sie werden daher teilweise in Anlagen mit großen Volumina eingesetzt. Emulsionen sind jedoch deutlich empfindlicher gegenüber Schmutzeinträgen (dadurch Gefahr der Verkeimung). Zur Stabilisierung werden in größeren Anlagen teilweise Biozide eingesetzt. Der Pflegeaufwand bei Emulsionen ist gegenüber Ölen jedoch deutlich höher, was den günstigeren Beschaffungspreis teilweise wieder kompensiert. Bei guter Pflege können die Austauschintervalle auch bei Emulsionen in den Bereich von mehreren Jahren verlängert werden.
Die zur Entsorgung anstehende Hydraulikaltölmenge resultiert daher aus routinemäßigen Ölwechseln und aus Instandhaltungsarbeiten.
Sammlung und Bereitstellung
Bei gebrauchten, zu entsorgenden Hydraulikölen handelt es sich generell um Altöle im Sinne der Altölverordnung (AltölV). Altöle sind immer als gefährlicher Abfall einzustufen. Emulsionen (130104* und 130105*) sind keine Altöle im Sinne der AltölV, aber dennoch gefährliche Abfälle.
Mit dem Ziel einer möglichst hochrangigen Verwertung sind in der AltölV Vorgaben zur Getrenntsammlung verschiedener Altölqualitäten enthalten. Dies betrifft auch Hydraulikaltöle. In der AltölV sind in der Anlage 1 vier Sammelkategorien definiert. Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien dürfen nicht untereinander vermischt werden. Zur Entsorgung anstehende Hydrauliköle sind wie folgt kategorisiert:
In der Sammelkategorie 1:
- 130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
- 130111* synthetische Hydrauliköle
- 130113* andere Hydrauliköle
- 130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
- 130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
- 130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
Da synthetische Hydrauliköle (130111*) und andere Hydrauliköle (130113*) der gleichen Sammelkategorie zugeordnet sind, dürfen sie im Rahmen der Altölsammlung auch gemeinsam erfasst werden. Dieser "Altölmischung" wird bei der Altölsammlung vom Entsorger i. d. R. der Abfallschlüssel der mengenmäßig größten Fraktion zugeordnet.
Verbrauchte Emulsionen (130104* und 130105*) müssen jeweils getrennt, d.h. chlorhaltig und chlorfrei, erfasst werden und dürfen nicht mit Ölen vermischt werden. Sie werden zwar nicht in der AltölV berücksichtigt, unterliegen jedoch dem generellen Abfallvermischungsverbot (KrWG).
PCB- und chlorhaltige Hydrauliköle sind nach AltölV getrennt zu erfassen und in separaten Behältnissen bereitzustellen. Bei Verdacht auf im Hydrauliköl enthaltene Chloranteile sind diese getrennt zu halten und vorab einem Test zu unterziehen.
Auch Hydrauliköle auf unterschiedlicher Basis (z.B. Öle auf Mineralölbasis, auf synthetischer Basis und Öle auf pflanzlicher Basis) müssen dem zutreffenden Abfallschlüssel zugeordnet und getrennt gelagert werden. Dies verbessert auch ihre Verwertungsmöglichkeiten. Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung erheblich sowohl von Hydraulikölen auf Mineralölbasis als auch untereinander. Auch sie müssen daher getrennt erfasst werden. Die Vermischung mit Mineralölen ist generell zu vermeiden. Generell, auch bei biologisch gut abbaubaren Hydraulikölen, ist eine Entsorgung über die Kanalisation verboten.
Chlorfreie Hydrauliköle sind als Neuprodukte in der Regel wassergefährdende Stoffe (WGK 1 oder 2). Chlorierte und PCB-haltige Hydrauliköle sind in die WGK 3 eingestuft. Sowohl im Umgang als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u.a.:
- Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind für Altöle geeignete, flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
- Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
- Je nach Lagermenge müssen die Behälter in Auffangwannen stehen oder doppelwandig sein.
- Der Lagerraum muss mit einem flüssigkeitsdichten Boden versehen sein.
- Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Abfälle von Hydrauliköle können in der Regel einer stofflichen, mindestens jedoch einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Die AltölV beinhaltet hierzu weitgehende Vorgaben. Dabei hat die Aufbereitung des Altöls zur Rückgewinnung des Basisöls grundsätzlich Vorrang vor anderen Entsorgungsverfahren. Altöle der Sammelkategorie 1 (130110*) sind vorrangig einer Aufbereitung zuzuführen. Altöle der anderen Sammelkategorien können energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden.
Verwertung
Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis (130110*) und synthetische Hydrauliköle (130111*) werden in der Regel zu Basisölen aufgearbeitet und nur bei starken Verunreinigungen energetisch verwertet.
Gebrauchte, biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle (130112*) können, sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und aufgearbeitet werden, energetisch verwertet werden.
Nichtchlorierte Emulsionen (130105*) müssen zur Abtrennung der Wasserphase (meist > 80%) der Emulsionsspaltung in einer chemisch physikalischen Behandlung (CPB) unterzogen werden. Hierzu stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, z. B. Ultrafiltration, Eindampfverfahren (Vakuumverdampfer), organische Spaltung. Die verbleibende Ölphase kann in der Regel einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Beseitigung
Gemäß AltölV dürfen gebrauchte Öle nicht aufbereitet und stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt. Der Nachweis des PCB- und Halogengehalts ist vom einsammelnden Entsorgungsunternehmen zu führen.
Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind als persistente, krebserzeugende und fruchtschädigende Stoffe streng reguliert. Die Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbotsV) schreibt die endgültige Beseitigung dieser Öle durch Verbrennen oder sicheren Einschluss vor.
PCB- und chlorhaltige Hydrauliköle (130101*; 130109*) können in der Regel nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV)) beseitigt werden, um die mögliche Bildung von PCDD/PCDF zu vermeiden. Für den Einschluss sind nur spezielle Untertagedeponien (DK IV) zugelassen.
Bei chlorierten Emulsionen (130104*) wird in der Regel die Wasserphase mittels CPB abgetrennt. Damit kann die Abfallmenge um bis zu 80 % reduziert werden. Die chlorhaltige Ölphase muss einer Beseitigung in einer geeigneten Sonderabfallverbrennungsanlage zugeführt werden.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
130101* Hydrauliköle, die PCB enthalten | |
Keine Verwertung möglich | Verbrennung SAV Ablagerung DK IV |
130104* chlorierte Emulsionen | |
Keine Verwertung möglich | Chemisch-Physikalische Behandlung CPB zur Abtrennung der Wasserphase Das Konzentrat ist der Sonderabfallverbrennung SAV zuzuführen |
130105* nichtchlorierte Emulsionen | |
Energetische Verwertung der Ölphase nach einer CPB-Behandlung | Chemisch-Physikalische Behandlung CPB zur Abtrennung der Wasserphase Das Konzentrat ist der Sonderabfallverbrennung SAV zuzuführen. |
130109* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | |
Keine Verwertung möglich | Verbrennung SAV Ablagerung DK IV |
130110* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | |
1) Stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie 2) energetische Verwertung |
Verbrennung SAV |
130111* synthetische Hydrauliköle | |
1) Stoffliche Aufarbeitung 2) energetische Verwertung |
Verbrennung SAV |
130112* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle | |
1) Stoffliche Aufarbeitung 2) energetische Verwertung |
Verbrennung SAV |
130113* andere Hydrauliköle | |
Energetische Verwertung | Verbrennung SAV |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Altölverordnung (AltölV)
- Begründung zur AltölV_BMU 2002
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Betrieblicher Umweltschutz in der Metallbearbeitung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- BGR 137 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten
- DIN EN ISO 12922, Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für die Kategorien HFAE, HFAS, HFB, HFC, HFDR und HFDU
- DIN 51524-2, Druckflüssigkeiten - Hydrauliköle - Teil 2: Hydrauliköle HLP; Mindestanforderungen
- DIN 51524-3, Druckflüssigkeiten - Hydrauliköle - Teil 3: Hydrauliköle HVLP; Mindestanforderungen
- ISO 6743-4, Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Klassifikation - Teil 4: Familie H (Hydraulische Systeme)
- DIN ISO 15380, Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Familie H (Hydraulische Systeme) - Anforderungen für die Kategorien HETG, HEPG, HEES und HEPR
- Begründung zur AltölV_BMU 2002
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
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Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
12.10.2012 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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