Abfallsteckbrief "1302 Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle"

 

130204* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
130205* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
130206* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
130207* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
130208* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

In diesem Abfallsteckbrief werden Ölabfälle (Altöle) aus Antriebsmotoren, Getrieben, Produktionsmaschinen, Turbinen usw. behandelt. Ölabfälle aus der Herstellung und Zubereitung von Schmierstoffen sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) unter anderen Herkunftsbereichen einzuordnen, z.B. im Kapitel 0501 Abfälle aus der Erdölraffination, im Kapitel 0706 Abfälle aus der HZVA von Fetten, Schmierstoffen oder unter Kapitel 1911 Abfälle aus der Altölaufbereitung.

Ölabfälle aus hydraulischen Anlagen werden im Abfallsteckbrief "1301 Hydrauliköle" und Ölabfälle aus Thermoölanlagen im Abfallsteckbrief "1303 Isolier- und Wärmeübertragungsöle" behandelt.

Ölabfälle aus Metallbearbeitungsprozessen (z. B. Kühlschmier- und Schmierstoffe) sind der Abfallgruppe 1201 "Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen" zuzuordnen.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
Gruppe 1302 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Abfälle aus dem Einsatz von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen (Quelle: ABAG-itm, 2012)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 2 )

Altölbehälter (Quelle: Lanuv NRW FB 71 Striegel)

 

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle allgemein

Die Einsatzbereiche von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen sind sehr vielschichtig und finden sich neben dem Kraftfahrzeug- (Kfz-) und Transportsektor in nahezu allen industriellen Branchen. Nachfolgend sind einige Einsatzbeispiele aufgeführt:
  • Motorenöle bei Kfz und weiteren Transporteinrichtungen (Bahn, Schiffe)
  • Getriebeöle bei Kfz und weiteren Transporteinrichtungen
  • Maschinenöle bei Be- und Verarbeitungsmaschinen, z. B. Pressen, Scheren
  • Baumaschinen und Anlagen, z. B. Bagger, Kräne
  • Maschinen und Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft
  • Turbinenöle (Industrie, Luftfahrt)

Allein die Motoren- und Getriebeöle machen in dieser Abfallgruppe ca. 85 % der Ölabfälle aus. Im Kfz-Bereich sind die Anfallstellen in erster Linie Kfz-Werkstätten, Tankstellen, Ölverkaufsstellen (diese sind verpflichtet Altölabgabemöglichkeiten anzubieten) sowie Altfahrzeug-Demontagebetriebe. Im industriellen Bereich erfolgt die Wartung betriebsintern, so dass auch dort die entsprechenden Altöle anfallen.

Die Anforderungen an Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind in erster Linie gute Schmiereigenschaften unter den jeweiligen Einsatzbedingungen, Langlebigkeit sowie Zusatzanforderungen, z. B. die Einbindung von Fremdflüssigkeiten und Fremdstoffen, um das jeweilige Aggregat zu schonen. Um die Eigenschaften der Schmierstoffe zu verbessern, müssen den Basisölen spezielle Zusätze (Additive) zugefügt werden. Je nach Anforderung kann der Anteil der Additive dabei weniger als 1% bis zu 30 % betragen. Diese Zusätze können aufgrund ihrer Wirkungsweise in drei Gruppen unterteilt werden:
130204* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

Maschinen- und Getriebeöle mit chlorhaltigen Additiven werden seit etlichen Jahren wegen ihrer negativen Umwelteigenschaften nur noch in Ausnahmefällen eingesetzt. Lediglich bei den Schmierölen bestehen noch wenige Anwendungsbereiche mit sehr hohen Anforderungen an die Tragfähigkeit des Schmierfilms, z. B. wenn hoher Druck auftritt. Hier wird als EP-Additiv teilweise chlorhaltiges Hartparaffin zugesetzt.

130205* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle ohne chlorhaltige Zusätze auf Basis von Mineralölen machen noch immer den Hauptanteil in allen Anwendungsgruppen aus. Um den hohen Anforderungen gerecht zu werden, ist der Anteil an zugemischten synthetischen Ölen, insbesondere bei den Motorölen, in den letzten Jahren sukzessive bis auf ca. 30 % gestiegen. Neben den Basisölen besteht beispielsweise ein Motorenöl bis zu 30 % aus Additiven, z. B. Viskositätsverbesserern, Detergentien, Dispersanten, Verschleißschutz- und Hockdruckadditiven (AW-Additiven und EP-Additiven), Korrosionsinhibitoren, Oxidationsinhibitoren und Antischaummitteln.

Für alle Anwendungsbereiche (z. B. Motorenöle, Getriebeöle) besteht ein umfangreiches Normungssystem in dem die verschiedenen Spezifikationen genormt sind.

130206* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

Der Anteil an synthetischen Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Insbesondere bei Motorenölen konnten die gestiegenen Anforderungen oft nur durch synthetische Öle erfüllt werden. Als Maschinen- und Getriebeöle werden z. B. Silikonöle, Polyalphaolefine, Polyglykole oder synthetische Ester eingesetzt. Da die synthetischen Öle deutlich teurer als Mineralölprodukte sind, finden sich sehr viele teilsynthetisierte Produkte auf dem Markt. Der Mineralölanteil in den Mischprodukten variiert dabei fließend von 10 bis 50 %. Da beide Abfallarten der Sammelgruppe 1 gemäß Altöl-Verordnung (AltölV) zugeordnet sind und damit gemeinsam gesammelt werden können, ist eine klare Abgrenzung zumindest aus abfalltechnischer Sicht nicht erforderlich.

130207* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

Im Verhältnis zu den mineralölbasierten und synthetischen Ölen machen die biologisch leicht abbaubaren Öle bei den Altölen in dieser Abfallgruppe nur einen untergeordneten Anteil aus. Eingesetzt werden überwiegend Produkte aus Estern oder Fettsäuren.
Biologisch gut abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle haben ihre Bedeutung bei mobilen Anwendungen und beim Einsatz im Außenbereich, bei denen Leckagen nicht oder nur mit einem sehr hohen technischen Aufwand vermeidbar sind. Insbesondere bei bewegten Komponenten (z. B. Pumpen, Zylindern) sind leichte Leckagen nicht auszuschließen. Bei allen Einsatzbereichen, bei denen ein Eintrag der Öle in Böden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden kann, wird daher die Verwendung von biologisch leicht abbaubaren Ölen gefordert. Nachteil der guten biologischen Abbaubarkeit ist im Gegenzug eine geringere Alterungsbeständigkeit (z. B. schlechteres Oxidationsverhalten, anfälliger gegen Verkeimung) und die damit verbundenen kürzeren Ölwechselintervalle.

Je nach Einsatzbereich werden den meisten biologisch leicht abbaubaren Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen Additive, insbesondere zur Vermeidung von Oxidationsprozessen, zur Vermeidung der Wasseraufnahme, zur Einbindung von Schmutzpartikeln zugesetzt.

130208* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

Mit den Abfallschlüsseln 130204* bis 130207* können alle in der Praxis verwendeten Arten an Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen zutreffend zugeordnet werden. Der Abfallschlüssel 130208* sollte daher nur für Gemische, die keine chlorhaltigen Komponenten enthalten, deren sonstige Zusammensetzung jedoch nicht weiter spezifizierbar ist, verwendet werden.

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
130204* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
Mineralölkohlenwasserstoffe 80 - 90 % Basisöle
Additive 2 - 10 % z. B. Dispersanten, Oxidationsinhibitoren
Chlororganische Verbindungen 1 - 5 % z. B. chlorhaltige Hartparaffine, evtl. auch Zersetzungsprodukte
Metalle, Schwermetalle < 2 % Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen
Wasser bis 3 % Originär nicht enthalten, nur durch Fremdeintrag
130205* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
Mineralölkohlenwasserstoffe 50 - 90 % Basisöl
Kohlenwasserstoffe bis 50 % aus enthaltenen synthetischen Ölanteilen
Additive 5 - 30 % z. B. Additive zur Verbesserung der Schmierfähigkeit, Dispersanten und Korrosionsinhibitoren
Feste Verunreinigungen < 5 % z. B. Ruß bei Altölen aus Verbrennungsmotoren
Metalle, Schwermetalle < 2 % Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen
Wasser bis 3 % Originär nicht enthalten, nur durch Fremdeintrag
130206* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
Kohlenwasserstoffe 70 - 90 % Synthetisch hergestellte Öle, z. B. Polyglykole, Silikonöle oder Polyalphaolefine
Mineralölkohlenwasserstoffe bis 30 % Mineralölanteile bei teilsynthetischen Produkten
Additive 5 - 20 % z. B. Additive zur Verbesserung der Schmierfähigkeit, Dispersanten und Korrosionsinhibitoren
Feste Verunreinigungen < 5 % z. B. Ruß bei Altölen aus Verbrennungsmotoren
Metalle, Schwermetalle < 2 % Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen
Wasser bis 3 % Originär nicht enthalten, nur durch Fremdeintrag
130207* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
Kohlenwasserstoffe 90 - 98 % Pflanzliche oder synthetisch hergestellte Öle, meist in Form von Estern oder Fettsäuren
Mineralölkohlenwasserstoffe bis 5 % Nur in geringen Beimischungen, da schlecht biologisch abbaubar
Additive 0,2 - 10 % z. B. Dispersanten, Oxidationsinhibitoren
Metalle, Schwermetalle < 1 % Abrieb und Ablösungen aus bewegten Anlagenteilen
Wasser bis 3 % Originär nicht enthalten, nur durch Fremdeintrag
130208* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
Keine belastbaren Angaben möglich

 

Hinweis
Die wesentlichen Bestandteile mit Umweltrelevanz sind die Gehalte an Mineralölen und sonstigen Kohlenwasserstoffen in Altölen aus Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen. Da inzwischen ein großer Anteil der Schmieröle zunehmend auch synthetische Öle enthält, wird die Abgrenzung zwischen 130205* und 130206* zunehmend unscharf. Schwermetalle spielen nur eine untergeordnete Rolle und resultieren im Wesentlichen aus Abrieb von Legierungsmetallen aus Anlagekomponenten.

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle enthalten als Hauptkomponente Mineralöle, synthetische Öle oder Mischungen daraus, die bereits ein Gefährdungspotential für die Umwelt beinhalten. Auch Additive, die diesen Ölen zugesetzt werden, um bestimmte Produkteigenschaften zu erzielen, können Mensch und Umwelt gefährden. Außerdem bilden sich während des Gebrauchs Verunreinigungen, z. B. Schwermetalle durch Abrieb von bewegten Metallteilen. Im Wesentlichen treten folgende Schadstoffe auf.

Mineralölkohlenwasserstoffe und synthetische Kohlenwasserstoffe

Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis sind als gewässergefährdend eingestuft und je nach Raffinat der WGK 1 bis 3 zugeordnet. Synthetische Öle können aus Polyalphaolefinen, synthetischen Estern oder Polyglykolen bestehen oder diese anteilig enthalten. Beispielsweise können Polyalphaolefine schwach wassergefährdend (WGK 1) sein.

Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis mit niedriger Viskosität bestehen vorwiegend aus paraffinbasischen Kohlenwasserstoffen. Sorten mit höherer Viskosität enthalten bei geringerer Produktqualität meist höhere Anteile an aromatischen und naphthenbasisch Kohlenwasserstoffen. Aromatische Kohlenwasserstoffe sind als krebserzeugend eingestuft.

Verbrauchte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf pflanzlicher Basis sind biologisch leicht abbaubar und meist nur schwach wassergefährdend (WGK 1), jedoch ist anwendungsbedingt mit einer Schadstoffanreicherung zu rechnen.

Additive

Zusätzliche gefährliche Stoffe können in den zur Verbesserung der Schmierstoffeigenschaften zugesetzten Additiven enthalten sein, z. B. Detergentien, Antischaummittel oder organische Zinkverbindungen in Hochdruckzusätzen (EP-Additive).

Chlororganische Additive

Heute werden auf dem deutschen Markt Öle keine Maschinen- und Getriebeöle mit chlororganischen Additiven angeboten. Chlororganische Zusätze wie z.B. Chlorparaffine können in Schmierölen für sehr spezifische Anwendungen enthalten sein und sind als gewässergefährdend (bioakkumulierend, einer WGK zugeordnet) eingestuft. Zum Teil besteht der Verdacht, dass diese Verbindungen auch krebserzeugend sind.

Verunreinigungen durch unzulässige Vermischungen mit PCB

Relevante Gehalte an PCB oder anderen chlororganischen Substanzen in Altölen können nur durch unzulässigen Vermischungen mit PCB- oder chlorhaltigen Altölen aus anderen Anwendungsbereichen in Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle gelangen. PCB-haltige Abfälle sind gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) ab einem Gehalt von 50 mg/kg PCB zu beseitigen. PCB sind Gefahrstoffe und werden als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft und der WGK III zugeordnet . Die Stoffe weisen eine hohe Persistenz und aufgrund der Fettlöslichkeit eine kumulative Wirkung im Körper auf. Gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 905 - "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" (TRGS 905) stehen PCB in Verdacht krebserzeugend zu sein (Kategorie 2) und gelten als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B).

Verunreinigungen durch Verbrennungsrückstände

Durch die Verbrennung entstehen Crackprodukte im Motorenöl mit gefährlichen Eigenschaften, die sich im Motorenöl anreichern. Zugesetzte Additive, die z.B. saure Verbrennungsrückstände neutralisieren, oder die Ablagerung von festen Verbrennungsrückständen verhindern, verbrauchen sich.

Verunreinigungen durch Metallabrieb

Ein weiterer Eintragspfad für Schadstoffe sind feinste Abriebpartikel insbesondere von bewegten Systemkomponenten (z. B. Getriebe, Lager von Turbinen) über die Metalle in die Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle eingetragen werden. Je nach Werkstoff, z. B. Messing (Kupfer-Zink-Legierung), gelangen damit auch Schwermetalle in die Öle.

Schwermetalle sind in Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen nur in Ausnahmefällen in Konzentrationen von mehr als 1.000 mg/kg enthalten und daher für die Einstufung als gefährliche Abfälle in der Regel nicht relevant.

 

Hinweis
Gemäß Abfallverzeichnisverordnung sind alle gebrauchten bzw. zur Entsorgung anstehenden Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle generell als gefährlicher Abfall eingestuft!

Wenn Hersteller und Typ der eingesetzten Maschinen- Getriebe- und Schmieröle bekannt sind, so können wesentliche Informationen zur Zusammensetzung der Öle und zu den aus der Handhabung resultierenden möglichen Gefährdungen aus den Sicherheitsdatenblättern oder den Technischen Produktbeschreibungen der Hersteller entnommen werden.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
130204* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
Mineralölkohlenwasserstoffe 80 - 90 % Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Additive 2 - 20 % Oxidationsinhibitoren und EP-Additive, z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate, Phosphor- und Schwefelverbindungen
Viele Additive sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Chlororganische Verbindungen, z. B. Chlorparaffine, Trichlorbenzol 1 - 5 % EP-Additive: chlorhaltige Hartparaffine. Chlororganische Verbindungen können in vielfältiger Form enthalten sein. Sie sind je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und möglicherweise als krebserzeugend eingestuft.
Schwermetalle (z. B. Zn, Cu, Pb, Sn) in feindisperser Form i. d. R. < 0,1% Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und in feindisperser Form einer WGK zugeordnet
130205* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
Mineralölkohlenwasserstoffe, inkl. Crackprodukte 50 - 90 % Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Kohlenwasserstoffe bis 50 % Synthetische Kohlenwasserstoffe sind teilweise als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet.
Additive 5 - 30 % Oxidationsinhibitoren und EP-Additive, z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate, Phosphor- und Schwefelverbindungen.
Viele Additive sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet.
Schwermetalle (z. B. Zn, Cu, Pb, Sn) in feindisperser Form i. d. R. < 0,1% Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und in feindisperser Form einer WGK zugeordnet
130206* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
Kohlenwasserstoffe inkl. Crackprodukte 70 - 90 % Synthetische Kohlenwasserstoffe sind teilweise als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet.
Mineralölkohlenwasserstoffe bis 30 % Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Additive 5 - 20 % Oxidationsinhibitoren und EP-Additive, z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate, Phosphor- und Schwefelverbindungen.
Viele Additive sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Schwermetalle (z. B. Zn, Cu, Pb, Sn) in feindisperser Form i. d. R. < 0,1% Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und in feindisperser Form einer WGK zugeordnet
130207* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
Metalle (z. B. Fe, Cu, Zn, Cr, Ni) in feindisperser Form i. d. R. < 0,1% Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und in feindisperser Form einer WGK zugeordnet
Additive 5 - 20 % z. B. Oxidationsinhibitoren
Viele Additive sind als als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet.
130208* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
Mineralölkohlenwasserstoffe inkl. Crackprodukte unbestimmt Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
Schwermetalle (z. B. Zn, Cu, Pb, Sn) in feindisperser Form i. d. R. < 0,1% Schwermetalle und Schwermetalllegierungen sind teilweise als reizend und in feindisperser Form einer WGK zugeordnet

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
130204* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 16   Analytik
130205* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 240   Analytik
130206* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 1
130208* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 34   Analytik

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  BY - Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Insbesondere Motorenöle unterliegen während der Nutzungsphase starken Beanspruchungen. Neben der thermischen und mechanischen Belastung (z. B. nachlassende Schmierfähigkeit) sind vor allem die aufgenommenen Verunreinigungen (z. B. Ruß, Abrieb, Feuchtigkeit) maßgebend für die Standzeit von Motorenölen. Mit synthetischen Ölen lassen sich dabei in der Regel längere Standzeiten realisieren als mit Mineralölen. Der Eintrag von Verunreinigungen in Maschinen- insbesondere Motorenöle lässt sich meist nicht ganz vermeiden. Daher ist es auch eine Aufgabe des Öls, die prozessbedingten Verunreinigungen (z. B. Verbrennungsrückstände, Ruß) aufzunehmen und damit die Lebensdauer des Aggregats zu optimieren.
Getriebeöle weisen in der Regel Nutzungszeiten im Bereich von mehreren Jahren auf. Die Beanspruchung der Öle im normalen Betrieb führt nur in seltenen Fällen zur Unbrauchbarkeit. Lebensdauermindernd kann die Vermischung verschiedener Ölsorten sein, z. B. beim Nachfüllen. Synthetische Öle sind mit Mineralölen nur in begrenztem Umfang mischbar. Nicht verträglich sind z. B. Mineralöle mit Esterölen. Zur Erzielung einer möglichst langen Nutzungsdauer sollten daher beim Nachfüllen nur homogene Ölsorten verwendet werden.

Die meisten der zur Entsorgung anstehenden Maschinen-, Getriebe- und Schmieraltöle resultieren daher aus routinemäßigen Ölwechseln und aus Instandhaltungsarbeiten.

Sammlung und Bereitstellung

Bei gebrauchten, zu entsorgenden Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen handelt es sich generell um Altöle im Sinne der Altölverordnung (AltölV). Altöle sind immer als gefährlicher Abfall einzustufen.
Mit dem Ziel einer möglichst hochwertigen Verwertung sind in der AltölV Vorgaben zur Getrenntsammlung verschiedener Altölqualitäten enthalten. Ziel dieser Verordnung war es in erster Linie, die Entsorgung der großen Altölmenge aus dem Bereich der Maschinen-, Getriebe und Schmieröle zu regeln. In der AltölV sind in der Anlage 1 vier Sammelkategorien definiert. Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien dürfen nicht miteinander vermischt werden. Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind wie folgt kategorisiert:

In der Sammelkategorie 1:
  • 130205* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
  • 130206* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  • 130208* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
In der Sammelkategorie 3:
  • 130204* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
In der Sammelkategorie 4:
  • 130207* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

Da die drei Abfallarten mit den Abfallschlüsseln 130205*, 130206* und 130208* der gleichen Sammelkategorie zugeordnet sind, dürfen sie im Rahmen der Altölsammlung auch gemeinsam erfasst werden. Jedoch sollen die Altöle nach Abfallschlüsseln getrennt gehalten werden, wenn dies aufgrund der Genehmigung angeordnet ist und dadurch die Verwertungsmöglichkeit verbessert wird. Dieser "Altölmischung" wird bei der Altölsammlung vom Entsorger i. d. R. der Abfallschlüssel der mengenmäßig größten Fraktion zugeordnet.

Chlorhaltige Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind nach AltölV getrennt zu erfassen und in separaten Behältnissen bereitzustellen. Schon bei Verdacht auf chlorhaltige Inhaltsstoffe sind diese getrennt zu halten und vorab einem Test zu unterziehen.

Biologisch schnell abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung erheblich sowohl von Ölen auf Mineralölbasis als auch untereinander. Daher müssen sie ebenfalls getrennt erfasst werden. Die Vermischung mit Mineralölen ist immer zu vermeiden. Generell, auch bei biologisch gut abbaubaren Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen, ist eine Entsorgung über die Kanalisation verboten.

Chlorfreie Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind als Neuprodukte in der Regel wassergefährdende Stoffe (WGK 1 oder 2). Chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle sind in die WGK 3 eingestuft. Sowohl im Umgang als auch bei der Lagerung sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u.a.:
  • Zur Sammlung am Arbeitsplatz und zur Bereitstellung sind für Altöle geeignete, flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
  • Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
  • Je nach Lagermenge müssen die Behälter in Auffangwannen stehen oder doppelwandig sein.
  • Der Lagerraum muss mit einem flüssigkeitsdichten Boden versehen sein.
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.

 

Hinweis
Mit den Abfallschlüsseln 130204* bis 130207* können alle in der Praxis verwendeten Maschinen-, Getriebe- und Schmieraltöle zutreffend zugeordnet werden. Der Abfallschlüssel 130208* soll daher nur für Gemische, die keine chlorhaltigen Komponenten enthalten und deren sonstige Zusammensetzung nicht weiter spezifizierbar ist, verwendet werden.

Altöle der gleichen Sammelkategorie dürfen bei der Altölsammlung gemeinsam erfasst und transportiert werden. Insbesondere bei Altölen, die für eine Aufbereitung vorgesehen sind, ist daher die qualifizierte Zuordnung von entscheidender Bedeutung.

Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Allgemein

Abfälle von von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen können in der Regel einer stofflichen, mindestens jedoch einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Die AltölV beinhaltet hierzu weitgehende Vorgaben. Dabei hat die Aufbereitung des Altöls zur Rückgewinnung des Basisöls grundsätzlich Vorrang vor anderen Entsorgungsverfahren. Altöle der Sammelkategorie 1 (Abfallschlüssel 130205*, 130206*, 130208*) sind vorrangig einer Aufbereitung zuzuführen. Altöle der anderen Sammelkategorien können energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden.

Verwertung

Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis (130205*) synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130206*) sowie andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130208*) werden in der Regel zu Basisölen aufgearbeitet und nur bei starken Verunreinigungen überwiegend in Zement- und Kalkwerken energetisch verwertet.
Gebrauchte, biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130207*) können, sofern sie nicht durch den Hersteller zurückgenommen und mit dem Ziel einer stofflichen Verwertung aufgearbeitet werden, energetisch verwertet werden.

Beseitigung

Gemäß AltölV dürfen gebrauchte Öle nicht aufbereitet und stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt. Der Nachweis des PCB- und Halogengehalts ist vom einsammelnden Entsorgungsunternehmen zu führen.

PCB-Verbindungen sind als persistente, krebserzeugende und fruchtschädigende Stoffe streng reguliert. Die Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbotsV) schreibt die endgültige Beseitigung dieser Öle durch Verbrennen oder sicheren Einschluss vor.
Chlorhaltige Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle (130204*) werden in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) beseitigt, um die mögliche Bildung von PCDD/PCDF zu vermeiden. Für den Einschluss der Altöle sind nur spezielle Untertagedeponien (DK IV) zugelassen.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
130204* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
energetische Verwertung Verbrennung SAV, nur bei unzureichender Getrennthaltung
130205* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
1) Vorrangig stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie (Vorgabe AltölV) 2)
2) energetische Verwertung
Verbrennung SAV; nur bei unzureichender Getrennthaltung
130206* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
1) Vorrangig stoffliche Aufarbeitung (Vorgabe AltölV)
2) energetische Verwertung
Verbrennung SAV; nur bei unzureichender Getrennthaltung
130207* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
1) Stoffliche Aufarbeitung (eingeschränkt möglich)
2) energetische Verwertung
Verbrennung SAV; nur bei unzureichender Getrennthaltung
130208* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
1) Vorrangig stoffliche Aufarbeitung (Vorgabe AltölV)
2) energetische Verwertung
Verbrennung SAV; nur bei unzureichender Getrennthaltung

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Bei der Übernahme von Maschinen-, Getriebe- und Schmieraltölen der Sammelkategorien 1 und 2 gemäß Anlage 1 der Altölverordnung (AltölV) sind vom Unternehmen, das die Altölsammlung durchführt, Rückstellproben zu nehmen und die Gehalte an PCB und Gesamthalogen (§ 5 der AltölV) zu bestimmen.

Der Eintrag von Halogenverbindungen aus PCB- und chlorhaltigen Ölen in Altölfraktionen, die für eine Aufbereitung vorgesehen sind, ist verboten.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  Altölverordnung (AltölV)
  Begründung zur AltölV_BMU 2002
  Beitrag der Abfallwirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung in Deutschland, Industrieabfälle, FKZ 205 33 312, Umweltbundesamt, 2006
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012

 

 

Glossar
  DetergentienAdditive in Schmierstoffen (wie Motoröl), die Ablagerungen lösen bzw. verhindern und eingetragene Säuren neutralisieren sollen (Schmutzlöser)
  DispersantenDispergiermittel, die feste und flüssige Verunreinigungen in Ölen oder Kühlschmierstoffen entflocken und in Schwebe halten (Schmutzträger) und die Viskosität der Dispersion (z. B. Emulsion oder Suspension) herabsetzen
  EP-AdditiveZusatz in Motorölen, Bearbeitungsölen und Kühlschmierstoffen, um die Druckfestigkeit des Schmierfilms unter hoher Belastung (extreme pressure, EP) zu verbessern und das Verschweißen von zwei aneinander reibenden metallischen Werkstoffen zu verhindern, meist basierend auf Phosphor- und Schwefelverbindungen
  AW-AdditiveVerschleissschutz-Zusätze in Schmierstoffen, um Reibung und Verschleiss zu reduzieren und vor metallischen Berührungen zu schützen (anti wear), z. B. in Zylindern oder Zahnflanken
  Reibungsverändereroberflächenaktive Zusätze zu Schmierstoffen zur Verringerung der Reibung an Metalloberflächen
  ViskositätsverbessererZusatz für Schmierstoffe, die eine gleichbleibende Viskosität bei steigender Temperatur gewährleisten
  Pourpoint-Verbesserersetzen den Pourpoint (die niedrigste Temperatur für ein flüssiges Produkt, bei der es gerade noch fließt) bei paraffinbasierten Ölen herunter, d. h. sie ermöglichen das Fließen des Öls auch noch bei tieferen Temperaturen durch Verzögerung der Bildung von Paraffin-Kristallen
  Oxidationsinhibitorauch Antioxidans genannt; chemische Verbindung, die eine unerwünschte Oxidation anderer Substanzen gezielt verhindert
  KorrosionsinhibitorStoff, der die Korrosionsgeschwindigkeit und Rostbildung einer metallischen Oberfläche wesentlich verringert
  Antischaummittelvermindert die Schaumbildung auf Flüssigkeiten durch Erhöhung der Oberflächenspannung
  Basisöleim Sinne der AltölV unlegierte Grundöle zur Herstellung von verschiedenen Ölerzeugnissen, z. B. Motorenöle, Hydrauliköle, Metallbearbeitungsöle und Schmierfette (insgesamt 11 Sortengruppen)
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  Crackproduktevielfältige Spaltprodukte des Crackens, d. h. Kohlenwasserstoffe von kürzerer Kettenlänge
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  AdditiveStoffe / Zubereitungen, die Produkten in unterschiedlichen Mengen zugesetzt werden, um deren natürliche Eigenschaften zu verändern bzw. zu verbessern oder um gewünschte Eigenschaften zu erreichen, die das Produkt von Natur aus nicht besitzt
  naphthenbasischEinteilung von Mineralöl, das auf Naphthenen (cyclische, gesättigte Kohlenwasserstoffe) basiert
  paraffinbasischEinteilung von Mineralöl, das auf Paraffinen (kettenförmige, gesättigte Kohlenwasserstoffe) basiert
  aromatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit mindestens einem Ring und einem speziellen Doppelbindungssystem, das die Aromaten reaktionsträger macht
  PCDD/PCDFpolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, Sammelbezeichnung für ähnlich aufgebaute, chlorierte organische Verbindungen, die hauptsächlich bei thermischen Prozessen von organischen Materialien anfallen, giftig (u. a. krebserzeugend), fettlöslich, bioakkumulierbar, persistent, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang IV aufgeführt)
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  DK IVDeponie der Klasse IV, Untertagedeponie für (gefährliche) Abfälle

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Altölverordnung (AltölV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Begründung zur AltölV_BMU 2002
  Beitrag der Abfallwirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung in Deutschland, Industrieabfälle, FKZ 205 33 312, Umweltbundesamt, 2006
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
12.12.2012Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
07083 / 52774-60

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