Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Auf größeren Schiffen, insbesondere Seeschiffen, werden die Rückstände aus der Bilge zumeist direkt an Bord behandelt. Die Behandlung mit Schwerkraft- oder Koaleszenzabscheidern muss durch eine weitere Stufe, zumeist Mikrofiltration, ergänzt werden, um den für die Hohe See geltenden Ableitungsgrenzwert von max. 15 ppm Kohlenwasserstoffe einhalten zu können (siehe MARPOL-Abkommen). Die abgeschiedenen Stoffe, ölhaltige Phase (Bilgenöle 130401* bzw. 130403*), Schlamm (130502*),sind im anzufahrenden Hafen ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Nachweis erfolgt in der Regel im sogenannten Ölbuch, in dem das Ergebnis der internen Behandlung (Art und Menge der abgeschiedenen Stoffe) dokumentiert wird. Die Entsorgung ist mittels eines Formularblatts zu belegen (Anhang der Hafenentsorgungsrichtlinie, siehe Quellenverzeichnis).
Sammlung und Bereitstellung
Schiffe mit Einrichtungen zur Eigenbehandlung von Bilgenölen und -wässern müssendie abgetrennten Stoffe (Ölphase, feste Rückstände bzw. Schlamm) in geeigneten Behältnissen an Bord sammeln und für die Entsorgung bereit halten.
Bei Schiffen ohne Einrichtungen zur Eigenbehandlung von Bilgenölen und -wässern verbleiben die Flüssigkeiten in der Bilge, bis sie von einer mobilen oder stationären Bilgenentölungseinrichtung, in der Binnenschifffahrt zum Beispiel durch die Bilgenentölungsgesellschaft mbH, übernommen werden.
Auf größeren Schiffen, insbesondere Seeschiffen, werden die Rückstände aus der Bilge zumeist direkt an Bord behandelt. Die Behandlung mit Schwerkraft- oder Koaleszenzabscheidern muss durch eine weitere Stufe, zumeist Mikrofiltration, ergänzt werden, um den für die Hohe See geltenden Ableitungsgrenzwert von max. 15 ppm Kohlenwasserstoffe einhalten zu können (siehe MARPOL-Abkommen). Die abgeschiedenen Stoffe, ölhaltige Phase (Bilgenöle 130401* bzw. 130403*), Schlamm (130502*),sind im anzufahrenden Hafen ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Nachweis erfolgt in der Regel im sogenannten Ölbuch, in dem das Ergebnis der internen Behandlung (Art und Menge der abgeschiedenen Stoffe) dokumentiert wird. Die Entsorgung ist mittels eines Formularblatts zu belegen (Anhang der Hafenentsorgungsrichtlinie, siehe Quellenverzeichnis).
Sammlung und Bereitstellung
Schiffe mit Einrichtungen zur Eigenbehandlung von Bilgenölen und -wässern müssendie abgetrennten Stoffe (Ölphase, feste Rückstände bzw. Schlamm) in geeigneten Behältnissen an Bord sammeln und für die Entsorgung bereit halten.
Bei Schiffen ohne Einrichtungen zur Eigenbehandlung von Bilgenölen und -wässern verbleiben die Flüssigkeiten in der Bilge, bis sie von einer mobilen oder stationären Bilgenentölungseinrichtung, in der Binnenschifffahrt zum Beispiel durch die Bilgenentölungsgesellschaft mbH, übernommen werden.
Hinweis
Die Einleitung von unbehandelten Bilgenölen und -wässern in Binnengewässer oder die See ist verboten. Die umweltverträgliche Entsorgung von Bilgenölen und -wässern sowie von sonstigen Schiffsabfällen sind für die Binnen- und Seeschifffahrt in internationalen Abkommen (z. B. MARPOL) und in nationalen Vorgaben auf Bundes- und Länderebene verbindlich geregelt. Zusätzlich sind die jeweiligen Hafensatzungen zu beachten.
Die Hafenentsorgungsrichtlinie der EU schreibt zudem vor, dass jeder Kapitän eines Schiffes, das einen Gemeinschaftshafen anlaufen möchte, Angaben zu den auf dem Schiff vorhandenen und zur Entsorgung anstehenden Rückstände in einem vorgegebenen Formular der Hafenbehörde übermitteln muss.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Die Hafenentsorgungsrichtlinie der EU schreibt zudem vor, dass jeder Kapitän eines Schiffes, das einen Gemeinschaftshafen anlaufen möchte, Angaben zu den auf dem Schiff vorhandenen und zur Entsorgung anstehenden Rückstände in einem vorgegebenen Formular der Hafenbehörde übermitteln muss.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Die Altölverordnung (AltölV) regelt das Vorgehen bei der Entsorgung und die Verwertung anfallender Altöle. Es wird der Begriff "Altöl" definiert (Inhalte, Grenzwerte) und das Vorgehen bei der Entsorgung beschrieben (getrennte Entsorgung, Vermischungsverbot, Probenahme, Nachweisführung). In der Anlage 1 der Verordnung werden verschiedene Sammelkategorien definiert. Bilgenöle und -wässer (130401*, 130402* und 130403*) sind dort nicht aufgeführt, d. h. sie fallen nicht unter die Regelungen der AltölV.
Für den Bereich der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung (im allgemeinen Bilgenentölungsboote) oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt (AltölV - §9(2)).
Verwertung
Die Behandlung von Bilgenölen bzw. -wässern (130401* und 130403*) erfolgt in der Regel mit dem Ziel, eine verwertbare ölhaltige Phase zu gewinnen, die - abhängig von der Art des Öles und vom Verschmutzungsgrad - stofflich aufbereitet wird. In der Praxis sind Verfahren verfügbar, die eine Aufarbeitung zu mineralischen Schmierölen und Kraftstoffen ermöglichen.
Zur Behandlung der Bilgenöle und -wässer (130401* und 130403*) kommen die gängigen Verfahren zur Anwendung. Dabei stehen die Schwerkraft- und Koaleszenzabscheidung als einfache und kostengünstige Verfahren im Vordergrund, ergänzt durch chemische Spaltung oder Ultrafiltration. Die ölhaltige Phase wird der Aufarbeitung von Altölen zugeführt. Die sonstigen Rückstände, z. B. schlammförmige Filtrations- und Fällungsrückstände, sind thermisch zu entsorgen.
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen (130402*) sind in der Regel mit anderen Abwässern vermischt und enthalten weitere Verschmutzungen aus dem Oberflächenbereich. Die Behandlungsmöglichkeiten zur Abtrennung der Ölphase sind daher eingeschränkt. Insbesondere wenn im Abfall Emulgatoren (z. B. aus der Teile- oder Anlagenreinigung im Molenbereich) enthalten sind, muss meist auf die chemische Spaltung zurückgegriffen werden.
Die Wahl des geeigneten Verfahrens, abgesehen von den thermischen Verfahren, ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Behandlung auf dem Schiff (Eigenbehandlung), durch einen mobilen Behandler (Bilgenentölungsboot) oder stationär in landgestützten Anlagen erfolgt.
Beseitigung
Sofern durch starke Verschmutzungen eine Verwertung der Bilgenöle bzw. -wässer nicht möglich ist, sind sie einer chemisch-physikalischen Behandlung zuzuführen, dort werden sie behandelt und entsorgt.
Für den Bereich der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung (im allgemeinen Bilgenentölungsboote) oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt (AltölV - §9(2)).
Verwertung
Die Behandlung von Bilgenölen bzw. -wässern (130401* und 130403*) erfolgt in der Regel mit dem Ziel, eine verwertbare ölhaltige Phase zu gewinnen, die - abhängig von der Art des Öles und vom Verschmutzungsgrad - stofflich aufbereitet wird. In der Praxis sind Verfahren verfügbar, die eine Aufarbeitung zu mineralischen Schmierölen und Kraftstoffen ermöglichen.
Zur Behandlung der Bilgenöle und -wässer (130401* und 130403*) kommen die gängigen Verfahren zur Anwendung. Dabei stehen die Schwerkraft- und Koaleszenzabscheidung als einfache und kostengünstige Verfahren im Vordergrund, ergänzt durch chemische Spaltung oder Ultrafiltration. Die ölhaltige Phase wird der Aufarbeitung von Altölen zugeführt. Die sonstigen Rückstände, z. B. schlammförmige Filtrations- und Fällungsrückstände, sind thermisch zu entsorgen.
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen (130402*) sind in der Regel mit anderen Abwässern vermischt und enthalten weitere Verschmutzungen aus dem Oberflächenbereich. Die Behandlungsmöglichkeiten zur Abtrennung der Ölphase sind daher eingeschränkt. Insbesondere wenn im Abfall Emulgatoren (z. B. aus der Teile- oder Anlagenreinigung im Molenbereich) enthalten sind, muss meist auf die chemische Spaltung zurückgegriffen werden.
Die Wahl des geeigneten Verfahrens, abgesehen von den thermischen Verfahren, ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Behandlung auf dem Schiff (Eigenbehandlung), durch einen mobilen Behandler (Bilgenentölungsboot) oder stationär in landgestützten Anlagen erfolgt.
Beseitigung
Sofern durch starke Verschmutzungen eine Verwertung der Bilgenöle bzw. -wässer nicht möglich ist, sind sie einer chemisch-physikalischen Behandlung zuzuführen, dort werden sie behandelt und entsorgt.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
130401* und 130403* Bilgenöle | |
Physikalische, chemische oder thermische Behandlung mit dem Ziel der Rückgewinnung von Schmierölen und Kraftstoffen | Behandlung CPB; ggf. Verwertung der Ölphase |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Informationsangebot des Elektronischer Wasserstraßen- und Informationsservice (ELWIS) zum Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)
- Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt, 2007
- Altölverordnung (AltölV)
- Informationsangebot der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- Informationsangebot des Bilgenentwässerungsverbands BEV
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- NI - Niedersachsen