Abfallsteckbrief "1304 Bilgenöle"
130401* | Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt |
130402* | Bilgenöle aus Molenablaufkanälen |
130403* | Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Der Abfallsteckbrief behandelt nicht das Thema Ballastwasser, das zur Stabilisierung von Seeschiffen aufgenommen wird, um die Seetauglichkeit während Leer- oder Geringlastfahrten zu erhalten.
Die ölhaltigen Rückstände aus den Sloptanks der Tankschiffe, in denen das Öl-Wassergemisch aus der Reinigung der Ladetanks gesammelt wird, sind nicht den Bilgenölen zuzuordnen, sondern dem Abfallschlüssel 160708* ölhaltige Abfälle.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 13 | Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen) |
Gruppe 1304 | Bilgenöle |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Bilgenöl oder Bilgenwasser ist ein Öl-Wasser-Gemisch, bestehend aus Motor- und Schmieröl, Treibstoffen, Reinigungsmitteln, Reinigungs- und Kondenswasser und, z. B. aufgrund von unvermeidbaren Undichtigkeiten an der Antriebswelle oder Leckagen, eintretendem Wasser. Es sammelt sich im tiefsten Teil von Motorschiffen, in der sogenannten Bilge.
Die Zusammensetzung des Bilgenöls bzw. -wassers hängt von schiffs- und betriebsbedingten Faktoren ab. Maßgeblich für die Umweltrelevanz des Abfalls ist in erster Linie der Ölgehalt, der allgemein wenige Prozent beträgt. Höhere Gehalte, z. B. über 10 %, können durch eine unzulässige Beimischung von Altöl (Motoren- oder Schmieröl) bedingt sein. Bei Seeschiffen ist das Bilgenwasser zudem salzhaltig.
Das Gesetz zum internationalen Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nennt für die Herkunft von Bilgenwasser über die eigentliche Bilge hinaus auch Pieks (durch Querschotte abgeteilter Raum an Bug und Heck zur Lagerung von Geräten u. ä.), Kofferdämme (Sicherheitsraum zwischen Maschinen- und Laderaum) und Wallgänge (Gang an der Innenseite der Bordwand). Die vorgenannten Räume weisen bei Regelbetrieb keine Wasseransammlung auf.
Die früher sorglos praktizierte Entsorgung der Bilgenöle bzw. -wässer durch direktes Abpumpen in das Gewässer führte zu erheblichen Verunreinigungen. Inzwischen ist für die See- und Binnenschifffahrt die umweltverträgliche Entsorgung in internationalen Abkommen (z. B. MARPOL) und in nationalen Vorgaben auf Bundes- und Länderebene verbindlich geregelt. Zusätzlich sind die jeweiligen Hafensatzungen zu beachten.
130401* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
Abfälle mit dem Abfallschlüssel 130401* fallen in motorbetriebenen Fracht- und Fahrgastschiffen, sonstigen Transportschiffen und Freizeitbooten der Binnenschifffahrt an.
Die Zusammensetzung des Bilgenöls bzw. -wassers hängt von schiffs- und betriebsbedingten Faktoren ab. Die früher übliche Praxis, Motorenaltöl über die Bilge zu entsorgen, ist nicht zulässig.
130402* Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
Molen können mit Ablaufkanälen versehen sein, um Niederschlagswasser, überkommendes Seewasser und nutzungsbedingte Verschmutzungen, z. B. von Be- und Entladevorgängen, aufzunehmen und abzuleiten. Die Ableitung dieser Abwässer, die sich in Herkunft, Art und Zusammensetzung von Bilgenölen aus Schiffen erheblich unterscheiden, ist einzelfallspezifisch geregelt. Eine Ableitung von Ölen aus Schiffsbilgen über Molenablaufkanäle ist nicht zulässig.
130403* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
Abfälle mit dem Schlüssel 130403* fallen allgemein in motorbetriebenen Fracht- und Fahrgastschiffen, sonstigen Transportschiffen und Freizeitbooten der maritimen Schifffahrt an.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
130401* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt | ||
Wasser | 85 % - 95 % | Wasseranteil ist von schiffs- und betriebsbedingten Faktoren abhängig. |
Kohlenwasserstoffe | 5 % - 15 % | Kohlenwasserstoffe mineralischer Art, z. B. Treibstoffe, Schmier- und Hydrauliköle in nicht emulgierter Form; ggf. synthetische Öle (z. B. aus Getriebeöl) |
Sonstige Stoffe | gering | Schmutzteilchen (z. B. Rost, Metallabrieb), Reinigungsmittel (z. B. Tenside, organische Lösemittel), Wasserzusätze (z. B. Korrosionsschutzmittel aus Kühlwasser), u. ä. |
130402* Bilgenöle aus Molenablaufkanälen | ||
Im Einzelfall sehr variierende, mit anderen Flüssigkeiten gemischte und nicht allgemein zu beschreibende Zusammensetzung | ||
130403* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt | ||
Wasser | Ca. 80 % | Wasseranteil ist von schiffs- und betriebsbedingten Faktoren abhängig. |
Kohlenwasserstoffe | Allgemein < 10 % | Kohlenwasserstoffe mineralischer Art, z. B. Treibstoffe, Schmier- und Hydrauliköle in nicht emulgierter Form; ggf. synthetische Öle (z. B. Getriebeöl). |
Sonstige Stoffe | gering | Schmutzteilchen (z. B. Rost, Metallabrieb), Reinigungsmittel (z. B. Tenside, organische Lösemittel), Wasserzusätze (z. B. Korrosionsschutzmittel aus Kühlwasser), u. ä. |
Salze | < 3 % | Bei Seeschiffen |
Für den Bereich der Binnenschifffahrt sind weitergehende Informationen bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und beim Bilgenentwässerungsverband (BEV) erhältlich.
- EU - Europäische Union
- Informationsangebot des BHS: Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL 73/78
- Informationsangebot der International Maritime Organization (IMO)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz - Wasserrecht - Meeresschutzabkommen, UBA
- Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von AbfälIen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 2003
- Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt, 2007
- Altölverordnung (AltölV)
- Informationsangebot der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- Informationsangebot des Bilgenentwässerungsverbands BEV
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Die Umweltrelevanz der Bilgenöle bzw. des Bilgenwassers ist in erster Linie durch den Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen gegeben, der mehrere Prozent betragen kann. Je nach Betriebsbedingungen ist zudem mit synthetischen Ölen (z. B. Getriebeöl), Zusätzen für Kühl- und Kesselwasser (z. B. Frost- und Korrosionsschutzmittel), organischen Lösemitteln (z. B. Kaltreiniger) und/oder Tensiden als Bestandteile von Reinigungsmitteln, sowie Schmutzpartikeln (z. B. Farbe und Metallabrieb) zu rechnen. Die vorgenannten Stoffe liegen beim Regelbetrieb in sehr geringen Mengen vor und sind für eine Einstufung von Bilgenrückständen als gefährlicher Abfall nicht relevant.
Aufgrund der stark wechselnden Zusammensetzung der in Bilgenölen bzw. -wässern enthaltenen Stoffe ist im Einzelfall auf die Sicherheitsdatenblätter sowie die GESTIS-Gefahrstoffdatenbank (siehe Quellenverzeichnis) zurückzugreifen.
Mineralische Kohlenwasserstoffe
Es handelt sich um Schmier- und Hydrauliköle sowie Treibstoffe (Diesel), die allgemein als entzündbar, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft sowie einer WGK zugeordnet sind. Beim Regelbetrieb beträgt der Kohlenwasserstoffgehalt im Bilgenwasser nur wenige Prozent.
Syntheseöle
Syntheseöle, auch synthetische Öle genannt, sind Grundöle, die nicht durch Destillation und Raffination aus Erdöl gewonnen, sondern synthetisch hergestellt werden. Die zumeist auf der Basis von Estern hergestellten Öle weisen eine bessere thermische und chemische Stabilität als Mineralöle auf. Für die Schmierung am bedeutendsten sind Diester und Polyolester, die mit Mineralölen mischbar sind. Beim Regelbetrieb beträgt ihr Anteil im Bilgenwasser nur wenige Prozent.
Sonstige Schadstoffe
Die sonstigen Inhaltsstoffe liegen, einen Regelbetrieb vorausgesetzt, in geringen Konzentrationen vor und sind für eine Einstufung der Bilgenöle bzw. -wasser als gefährlicher Abfall nicht relevant.
Fett- und ölhaltige Abfälle sind an Bord separat in dafür geeignete Behälter zu sammeln und zur Entsorgung bereit zu halten.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
130401* und 130403* Bilgenöle aus der Binnen- und übrigen Schifffahrt | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | i. d. R. < 10 % | Die gängigen Kohlenwasserstoffe sind als entzündbar, gesundheitsschädlich, gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. |
Syntheseöl | Gefährdung im Einzelfall anhand der Produktbeschreibung bzw. des Sicherheitsdatenblatts bestimmen. | |
130402* aus Molenablaufkanälen | ||
Aufgrund der einzelfallspezifischen Zusammensetzung sind auch die Schadstoffe variierend |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
130401* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt | 3 | |
130403* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt | 3 |
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Informationsangebot der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Auf größeren Schiffen, insbesondere Seeschiffen, werden die Rückstände aus der Bilge zumeist direkt an Bord behandelt. Die Behandlung mit Schwerkraft- oder Koaleszenzabscheidern muss durch eine weitere Stufe, zumeist Mikrofiltration, ergänzt werden, um den für die Hohe See geltenden Ableitungsgrenzwert von max. 15 ppm Kohlenwasserstoffe einhalten zu können (siehe MARPOL-Abkommen). Die abgeschiedenen Stoffe, ölhaltige Phase (Bilgenöle 130401* bzw. 130403*), Schlamm (130502*),sind im anzufahrenden Hafen ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Nachweis erfolgt in der Regel im sogenannten Ölbuch, in dem das Ergebnis der internen Behandlung (Art und Menge der abgeschiedenen Stoffe) dokumentiert wird. Die Entsorgung ist mittels eines Formularblatts zu belegen (Anhang der Hafenentsorgungsrichtlinie, siehe Quellenverzeichnis).
Sammlung und Bereitstellung
Schiffe mit Einrichtungen zur Eigenbehandlung von Bilgenölen und -wässern müssendie abgetrennten Stoffe (Ölphase, feste Rückstände bzw. Schlamm) in geeigneten Behältnissen an Bord sammeln und für die Entsorgung bereit halten.
Bei Schiffen ohne Einrichtungen zur Eigenbehandlung von Bilgenölen und -wässern verbleiben die Flüssigkeiten in der Bilge, bis sie von einer mobilen oder stationären Bilgenentölungseinrichtung, in der Binnenschifffahrt zum Beispiel durch die Bilgenentölungsgesellschaft mbH, übernommen werden.
Die Hafenentsorgungsrichtlinie der EU schreibt zudem vor, dass jeder Kapitän eines Schiffes, das einen Gemeinschaftshafen anlaufen möchte, Angaben zu den auf dem Schiff vorhandenen und zur Entsorgung anstehenden Rückstände in einem vorgegebenen Formular der Hafenbehörde übermitteln muss.
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Für den Bereich der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung (im allgemeinen Bilgenentölungsboote) oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt (AltölV - §9(2)).
Verwertung
Die Behandlung von Bilgenölen bzw. -wässern (130401* und 130403*) erfolgt in der Regel mit dem Ziel, eine verwertbare ölhaltige Phase zu gewinnen, die - abhängig von der Art des Öles und vom Verschmutzungsgrad - stofflich aufbereitet wird. In der Praxis sind Verfahren verfügbar, die eine Aufarbeitung zu mineralischen Schmierölen und Kraftstoffen ermöglichen.
Zur Behandlung der Bilgenöle und -wässer (130401* und 130403*) kommen die gängigen Verfahren zur Anwendung. Dabei stehen die Schwerkraft- und Koaleszenzabscheidung als einfache und kostengünstige Verfahren im Vordergrund, ergänzt durch chemische Spaltung oder Ultrafiltration. Die ölhaltige Phase wird der Aufarbeitung von Altölen zugeführt. Die sonstigen Rückstände, z. B. schlammförmige Filtrations- und Fällungsrückstände, sind thermisch zu entsorgen.
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen (130402*) sind in der Regel mit anderen Abwässern vermischt und enthalten weitere Verschmutzungen aus dem Oberflächenbereich. Die Behandlungsmöglichkeiten zur Abtrennung der Ölphase sind daher eingeschränkt. Insbesondere wenn im Abfall Emulgatoren (z. B. aus der Teile- oder Anlagenreinigung im Molenbereich) enthalten sind, muss meist auf die chemische Spaltung zurückgegriffen werden.
Die Wahl des geeigneten Verfahrens, abgesehen von den thermischen Verfahren, ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Behandlung auf dem Schiff (Eigenbehandlung), durch einen mobilen Behandler (Bilgenentölungsboot) oder stationär in landgestützten Anlagen erfolgt.
Beseitigung
Sofern durch starke Verschmutzungen eine Verwertung der Bilgenöle bzw. -wässer nicht möglich ist, sind sie einer chemisch-physikalischen Behandlung zuzuführen, dort werden sie behandelt und entsorgt.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
130401* und 130403* Bilgenöle | |
Physikalische, chemische oder thermische Behandlung mit dem Ziel der Rückgewinnung von Schmierölen und Kraftstoffen | Behandlung CPB; ggf. Verwertung der Ölphase |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Informationsangebot des BHS: Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL 73/78
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Informationsangebot des Elektronischer Wasserstraßen- und Informationsservice (ELWIS) zum Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)
- Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt, 2007
- Altölverordnung (AltölV)
- Informationsangebot der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- Informationsangebot des Bilgenentwässerungsverbands BEV
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Informationsangebot des BHS: Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL 73/78
- Informationsangebot der International Maritime Organization (IMO)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz - Wasserrecht - Meeresschutzabkommen, UBA
- Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von AbfälIen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 2003
- Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt, 2007
- Informationsangebot der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- Informationsangebot des Bilgenentwässerungsverbands BEV
- Informationsangebot des Elektronischer Wasserstraßen- und Informationsservice (ELWIS) zum Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Ersterstellung | ||
---|---|---|
Datum | Herausgeber | Ersteller |
31.10.2011 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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