Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Die gebräuchlichen Grundmaterialien der Öl- und Chemikalienbindemittel, Putzlappen und Aufsaugmaterialien, Filtergewebe und Vliese sowie Schutzkleidung sind nicht gefahrenrelevant. Bei den aufgenommenen Stoffen muss jedoch immer mit Schadstoffen gerechnet werden. Für eine erste Einschätzung sind Kenntnisse über die Materialien und Substanzen, mit denen im jeweiligen Herkunftsbereich umgegangen wurde, hilfreich. Entsprechende Informationen bieten z. B. die verfügbaren Sicherheitsdatenblätter der jeweiligen Stoffe. Zur Einstufung der Gefährlichkeit von Stoffen kann in Stoffdatenbanken nachgesehen werden, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis.
Kohlenwasserstoffe
Es handelt sich überwiegend um Öle, Fette, Treibstoffe wie Benzin und organische Lösemittel. Reine Öl- und Chemikalienbindemittel können zwischen 90 % bis zum Zehnfachen ihres Eigengewichts an Kohlenwasserstoffen aufnehmen. Vliese aus Polypropylen können das Mehrfache ihres Eigengewichtes an Öl aufnehmen. Die spezifische Art und der Anteil sind vom Anwendungsfall abhängig. Aus Lackierbetrieben sowie aus Laboren können die Abfälle erhöhte Anteile von organischen Lösemitteln enthalten. Dabei handelt es sich überwiegend um aliphatische Kohlenwasserstoffe, z. B. Benzine, und aromatische Kohlenwasserstoffe, z. B. Toluol und Xylol, sowie verschiedene Glykolether und Alkohole. Die Mehrzahl der in Betracht zu ziehenden Kohlenwasserstoffe ist unter anderem als entzündbar oder leicht entzündbar, akut toxisch, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft.
Der Zusatz von Halogenen wie Fluor oder selten noch Chlor wird nur noch für Hochleistungsschmierstoffe unter extremen Druck (Schmierstoffe mit EP-Additive) in geringem Umfang genutzt. Bei diesen Schmierstoffen handelt es sich z. B. um Umformöle bzw. Tiefziehöle, Ziehpasten oder pulverförmige Ziehmittel mit Hochdruckzusätzen bzw. EP-Additiven. Typische EP-Additive sind z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate (ZDDP), Trikresylphosphate (TKP), organische Phosphate, Schwefel- und Stickstoffverbindungen und heute nur noch selten Chlorverbindungen wie Chlorparaffine. Trikresylphosphate und Zinkdialkyl-Dithiophosphate sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft. Halogenhaltige Kohlenwasserstoffe weisen in der Regel akut toxische, gesundheitsschädliche und gewässergefährdende Eigenschaften auf.
PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) können in Öl- und Chemikalienbindemitteln sowie verunreinigten Materialien aus Havarien und insbesondere aus Brandereignissen enthalten sein. Viele PAK sind als karzinogen und/oder mutagen bzw. reproduktionstoxisch eingestuft. Gleichzeitig sind einige PAK persistent, bioakkumulierend und giftig für Menschen und andere Organismen.
Metalle
Im Werkstattbereich metallverarbeitender Betriebe eingesetzte Filtervliese und ölverunreinigte Betriebsmittel enthalten in der Regel Metalle. Diese liegen meist in metallischer oder oxidischer Form vor. Bei den zur Kühlschmierstofffiltrierung eingesetzten porösen Filtermedien, die als Band-, Trommel- oder Kerzenfilter ausgeführt sein können, sind auch bei Separierung der ölhaltigen Schleifschlämme Reste an Spänen der verarbeiteten Metalle bzw. Legierungen enthalten.
Filtermatten oder Schutzkleidung aus Lackierbetrieben können mit Lacken auf Basis anorganischer Pigmente verunreinigt sein, z. B. Zink-, Chrom- und Kobaltverbindungen. Sie liegen überwiegend in oxidischer Form vor, ggf. auch als Sulfat, Sulfid oder Chromat. Zinkoxid ist gewässergefährdend und Zinksulfat zudem gesundheitsschädlich. Pigmente auf Basis von Kobaltoxid bzw. -sulfat sind z. B. akut toxisch, sensibilisierend, karzinogen und gewässergefährdend. Die selten eingesetzten Chromate sind unter anderem als akut toxisch, karzinogen und gewässergefährdend eingestuft.
Bei Abfällen aus Laboren können Metalle in dem anhaftenden Filterkuchen enthalten sein. Art und mögliche Verbindungen hängen vom Einsatzfall ab.
Abfälle aus der Galvanik können unter anderem Chromverbindungen wie Chromtrioxid, Chromsäureanhydrid, Cyanide, Nickel bzw. Nickelchlorid/-sulfat enthalten. Diese gefährlichen Stoffe sind z. B. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige anorganische Schadstoffe
In der Oberflächentechnik, z. B. der Galvanik, aber auch in chemischen Betrieben ist mit Säuren wie Chrom-, Fluss-, Salz-, Salpeter- oder Schwefelsäure und Laugen wie Natriumhydroxid als Schadstoff in Aufsaug- und Filtermaterialien zu rechnen. Diese Stoffe und ihre Salze sind teilweise z. B. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft. Säuren und Laugen wirken außerdem je nach Konzentration und Stärke (siehe protochemische Spannungsreihe) reizend oder ätzend.
Die gebräuchlichen Grundmaterialien der Öl- und Chemikalienbindemittel, Putzlappen und Aufsaugmaterialien, Filtergewebe und Vliese sowie Schutzkleidung sind nicht gefahrenrelevant. Bei den aufgenommenen Stoffen muss jedoch immer mit Schadstoffen gerechnet werden. Für eine erste Einschätzung sind Kenntnisse über die Materialien und Substanzen, mit denen im jeweiligen Herkunftsbereich umgegangen wurde, hilfreich. Entsprechende Informationen bieten z. B. die verfügbaren Sicherheitsdatenblätter der jeweiligen Stoffe. Zur Einstufung der Gefährlichkeit von Stoffen kann in Stoffdatenbanken nachgesehen werden, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis.
Kohlenwasserstoffe
Es handelt sich überwiegend um Öle, Fette, Treibstoffe wie Benzin und organische Lösemittel. Reine Öl- und Chemikalienbindemittel können zwischen 90 % bis zum Zehnfachen ihres Eigengewichts an Kohlenwasserstoffen aufnehmen. Vliese aus Polypropylen können das Mehrfache ihres Eigengewichtes an Öl aufnehmen. Die spezifische Art und der Anteil sind vom Anwendungsfall abhängig. Aus Lackierbetrieben sowie aus Laboren können die Abfälle erhöhte Anteile von organischen Lösemitteln enthalten. Dabei handelt es sich überwiegend um aliphatische Kohlenwasserstoffe, z. B. Benzine, und aromatische Kohlenwasserstoffe, z. B. Toluol und Xylol, sowie verschiedene Glykolether und Alkohole. Die Mehrzahl der in Betracht zu ziehenden Kohlenwasserstoffe ist unter anderem als entzündbar oder leicht entzündbar, akut toxisch, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft.
Der Zusatz von Halogenen wie Fluor oder selten noch Chlor wird nur noch für Hochleistungsschmierstoffe unter extremen Druck (Schmierstoffe mit EP-Additive) in geringem Umfang genutzt. Bei diesen Schmierstoffen handelt es sich z. B. um Umformöle bzw. Tiefziehöle, Ziehpasten oder pulverförmige Ziehmittel mit Hochdruckzusätzen bzw. EP-Additiven. Typische EP-Additive sind z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate (ZDDP), Trikresylphosphate (TKP), organische Phosphate, Schwefel- und Stickstoffverbindungen und heute nur noch selten Chlorverbindungen wie Chlorparaffine. Trikresylphosphate und Zinkdialkyl-Dithiophosphate sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft. Halogenhaltige Kohlenwasserstoffe weisen in der Regel akut toxische, gesundheitsschädliche und gewässergefährdende Eigenschaften auf.
PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) können in Öl- und Chemikalienbindemitteln sowie verunreinigten Materialien aus Havarien und insbesondere aus Brandereignissen enthalten sein. Viele PAK sind als karzinogen und/oder mutagen bzw. reproduktionstoxisch eingestuft. Gleichzeitig sind einige PAK persistent, bioakkumulierend und giftig für Menschen und andere Organismen.
Metalle
Im Werkstattbereich metallverarbeitender Betriebe eingesetzte Filtervliese und ölverunreinigte Betriebsmittel enthalten in der Regel Metalle. Diese liegen meist in metallischer oder oxidischer Form vor. Bei den zur Kühlschmierstofffiltrierung eingesetzten porösen Filtermedien, die als Band-, Trommel- oder Kerzenfilter ausgeführt sein können, sind auch bei Separierung der ölhaltigen Schleifschlämme Reste an Spänen der verarbeiteten Metalle bzw. Legierungen enthalten.
Filtermatten oder Schutzkleidung aus Lackierbetrieben können mit Lacken auf Basis anorganischer Pigmente verunreinigt sein, z. B. Zink-, Chrom- und Kobaltverbindungen. Sie liegen überwiegend in oxidischer Form vor, ggf. auch als Sulfat, Sulfid oder Chromat. Zinkoxid ist gewässergefährdend und Zinksulfat zudem gesundheitsschädlich. Pigmente auf Basis von Kobaltoxid bzw. -sulfat sind z. B. akut toxisch, sensibilisierend, karzinogen und gewässergefährdend. Die selten eingesetzten Chromate sind unter anderem als akut toxisch, karzinogen und gewässergefährdend eingestuft.
Bei Abfällen aus Laboren können Metalle in dem anhaftenden Filterkuchen enthalten sein. Art und mögliche Verbindungen hängen vom Einsatzfall ab.
Abfälle aus der Galvanik können unter anderem Chromverbindungen wie Chromtrioxid, Chromsäureanhydrid, Cyanide, Nickel bzw. Nickelchlorid/-sulfat enthalten. Diese gefährlichen Stoffe sind z. B. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige anorganische Schadstoffe
In der Oberflächentechnik, z. B. der Galvanik, aber auch in chemischen Betrieben ist mit Säuren wie Chrom-, Fluss-, Salz-, Salpeter- oder Schwefelsäure und Laugen wie Natriumhydroxid als Schadstoff in Aufsaug- und Filtermaterialien zu rechnen. Diese Stoffe und ihre Salze sind teilweise z. B. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft. Säuren und Laugen wirken außerdem je nach Konzentration und Stärke (siehe protochemische Spannungsreihe) reizend oder ätzend.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
Kohlenwasserstoffe | bis 100 % | Kohlenwasserstoffe in der Regel in Form von Ölen, Fetten und organischen Lösemitteln; die meisten Kohlenwasserstoffe sind entzündbar und gewässergefährdend, einige können toxisch und karzinogen sein sowie bei Aspiration tödlich wirken |
PAK | bis 2 % | PAK sind nur in Ausnahmen zu erwarten, z. B. bei Brandereignissen und Havarien; viele PAK-Verbindungen sind karzinogen und persistent, einige sind auch gewässergefährdend |
sonstige organische Schadstoffe | bis 5 % | in vielen Schmierstoffen sind Additive mit organischen Verbindungen enthalten, z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate (ZDDP), Trikresylphosphate (TKP), organische Phosphate, Schwefel- und Stickstoffverbindungen; heute werden chlorierte Verbindungen, z. B. Chlorparaffine bei Tiefziehölen, selten verwendet; Einzelfallprüfung auf Verwendung halogenierter Stoffe erforderlich |
Metalle | bis 50 % | relevant sind Metallverbindungen, insbesondere Pigmente in Form von Metalloxiden, -sulfiden oder auch -chromaten, die u. a. akut toxisch, gesundheitsschädlich sowie gewässergefährdend eingestuft sind und zudem reproduktionstoxisch oder karzinogen sein können |
Säuren, Laugen | bis 20 % | gängige Säuren und Laugen sind je nach Konzentration und Stärke als reizend oder ätzend eingestuft |
sonstige anorganische Schadstoffe | bis 10 % | z. B. Salze; Einzelfallprüfung erforderlich |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | 961 | Analytik |
150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen | 25 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen