Abfallsteckbrief "1502 Aufsaug- und Filtermaterialien"
150202* | Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
150203 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Unter diese Abfallschlüssel fallen auch die vielfach noch die unter der Bezeichnung "ölverschmutzte Betriebsmittel (ÖvB)" bekannten Materialien wie ölverschmutzte Stofflappen, Papiertücher oder verbrauchte Ölbinder, für die es in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) keinen separaten Abfallschlüssel mehr gibt. Zu den ÖvB zählen auch Behälter, Kanister oder Druckgaspackungen, die jedoch AS 150110* zuzuordnen sind.
Nicht enthalten sind Ölfilter aus dem Kfz-Bereich, die dem Abfallschlüssel 160107* zuzuordnen sind. Aufsaug- und Filtermaterialien aus der Chemischen Industrie werden im Kapitel 07 der AVV beschrieben und werden in diesem Abfallsteckbrief nicht berücksichtigt.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 15 | Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) |
Gruppe 1502 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Umweltpakt Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Datensammlung Sachsen-Anhalt – Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE), Juli 2013
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Verschmutzte Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung fallen in nahezu allen gewerblichen Bereichen sowie bei Unfällen und Havarien an. Unter den Abfallschlüsseln 150202*/150203 als Spiegeleintrag werden eine Vielzahl von Abfällen erfasst, die überwiegend aus Reinigungs-, Wartungs- und Produktionsprozessen resultieren. Die Art der eingesetzten ad- oder/und absorptiv wirkenden Materialien, z. B. Putzlappen, Wischtücher, Schutzkleidung wie Einweg-Overalls oder -Schuhüberzieher, Filtermatten oder Öl- und Chemikalienbindemittel, und die Art der enthaltenen Verunreinigungen durch organische und anorganische Stoffe variiert in einer sehr großen Bandbreite und ist stets anwendungsspezifisch zu beurteilen.
Die Einstufung als gefährlicher Abfall bzw. nicht gefährlicher Abfall erweist sich in der Praxis als problematisch, wenn der Herkunftsbereich und die dabei verwendeten Stoffe nicht näher bekannt sind. Deshalb sind grundsätzlich die spezifischen Stoffe des jeweiligen Herkunftsbereiches in Erfahrung zu bringen.
Herkunftsbereich Metallbearbeitung und -verarbeitung
In der Regel werden in metallverarbeitenden Betrieben folgende Betriebs- und Hilfsstoffe eingesetzt:
- Schmierstoffe,
- Kühlschmierstoffe (KSS), wassermischbar oder nicht wassermischbar, z. B. Mineralöle mit Emulgatoren, natürliche Öle mit verschiedenen Kohlenwasserstoffen oder Honöle,
- Hydraulik-, Bohr-, Schleif- und Schneidöle sowie
- Reinigungsmittel (Kaltreiniger, Lösemittel, Säuren und Laugen wie Ammoniaklösung)
Die eigentlichen Betriebs- und Hilfsstoffe sind nach Gebrauch anderen Abfallschlüsseln zuzuordnen, z. B. gebrauchte Bearbeitungsöle den Abfallschlüsseln der Gruppe 1201 „Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen“.
Und auch separierte Späne oder Schlämme unterliegen anderen Abfallschlüsseln, die vom konkreten Be- bzw. Verarbeitungsprozess abhängen.
Herkunftsbereich Oberflächentechnik
Oberflächentechnik umfasst alle Prozesse zur Bearbeitung technischer Oberflächen fester Körper und Werkstücke. Außer der abtragenden oder glättenden Behandlung durch mechanische, physikalische oder chemische Verfahren, z. B. Polieren, Aufrauen oder Reinigen, fallen insbesondere auch alle Beschichtungsverfahren unter diesen Begriff.
- Oberflächenbehandlung
Typische mechanische Oberflächenbehandlungen sind z. B. Drehen, Bohren, Fräsen, Bürsten, Strahlen oder Schleifen/Polieren. Es werden Flüssigkeiten eingesetzt, die kühlend wirken, den Metallabtrag entfernen, die Reibung, Verschleiß und Wärmeentstehung vermindern. Die dabei verwendeten Kühlschmierstoffe sind maßgebend für die Ausstoßquote, Maßgenauigkeit und Oberflächenqualität der Erzeugnisse und tragen zum Korrosionsschutz von Anlagen und Werkzeugen bei. Die Späne fallen als Schlamm an. Anfallende Putzlappen, Wischtücher und Schutzkleidung enthalten Anteile des verwendeten Hilfsmittels (Polierpasten, KSS, Schleifmittel) und des Abriebs vom bearbeiteten Werkstück (Metalle, Keramik, Kunststoffe).
- Oberflächenbeschichtung
Herkunftsbereich Chemie/Pharmazie
Die in Betrieben der Chemie/Pharmazie anfallenden Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidungen können Reinigungsmittel und Reste der hergestellten oder verarbeiteten Stoffe enthalten. Vor der Entsorgung ist zu klären, ob der aufgenommene Stoff gefährlich oder nicht gefährlich ist, was mit Hilfe des Sicherheitsdatenblattes oder einer Stoffdatenbank erfolgen kann. Wenn der Stoff gefährlich ist, erfolgt eine Zuordnung des Abfalls anhand des Prozesses z.B. bei einem organisch-chemischen Prozess werden diese Abfälle unter den Abfallschlüsseln 070109* „halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien“ oder 070110* „andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien“ entsorgt. Wenn kein Prozess zugeordnet werden kann, erfolgt letztlich die Entsorgung unter dem Abfallschlüssel 150202*.
Herkunftsbereich Mineralölindustrie und -handel
Typische Abfälle aus dieser Branche sind Aufsaugmaterialien für Öle sogenannte Ölbindemittel. Feste Ölbindemittel sind:
- Kieselgur ( Diatomeenerde), Moler
- Blähton bzw. weißer Porenbeton aus dem Recycling, z. B. von Bausteinen
- Polyurethanflocken aus dem Kühlschrank- oder Isolierstoff-Recycling
- Elastomer-mineralische Ölbindemittel
- Maisspindelgries, Textil/Celluloseflocken, Lederflocken
- Vliestücher aus Polypropylen
- Ölbindende Wachse
Hinweis: Beim Einsatz von Ölbindemittel bei brennbaren Flüssigkeiten sollte der Brandschutz sichergestellt werden, da aufgrund der Porosität des Ölbindemittels und die damit vergrößerte Oberfläche leichter eine Verbrennungsreaktion in Gang gesetzt werden kann (Dochteffekt), siehe auch Kap. 4: Sammlung und Entsorgung „Sammlung und Bereitstellung“.
Herkunftsbereich Labore
Labore und Laboratorien werden im industriellen und gewerblichen Bereich, in Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen etc. betrieben. Die anfallenden Aufsaug-, Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidungen können als Verunreinigungen Hilfsstoffe für die Analytik, Lösemittel, Reinigungsmittel und Reste der untersuchten Stoffe enthalten.
Sind es Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen aus Laboren der menschlichen/tierischen Forschung erfolgt eine Entsorgung unter dem Abfallschlüssel 180103*/180203* „Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden“ oder 180104/180204 „Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden“ (siehe Abfallsteckbrief „1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung“). Hierbei gibt mitunter die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen Biostoffverordnung (BioStoffV) wichtige Hinweise zum Entsorgungsweg anhand von Schutzmaßnahmen und -stufen neben den Angaben des Abfallerzeugers.
Für alle anderen Abfälle gilt es anhand des Sicherheitsdatenblattes oder einer Stoffdatenbank zu klären, ob gefährliche oder nicht gefährliche Stoffe enthalten sind. Sie werden dementsprechend unter dem Abfallschlüssel 150202* oder 150203 entsorgt.
Herkunftsbereich Wartung und Instandhaltung
Bei der Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Anlagen fallen insbesondere verunreinigte Putzlappen, Aufsaug- und Filtermaterialien sowie Schutzkleidungen an, die mit Schmierölen und -fetten, Hydraulikölen, Thermoölen, Motoren-, Getriebeölen und Lösungsmitteln verunreinigt sind. Bei Wartungsarbeiten im Bereich der Chemischen Industrie und der Oberflächentechnik sind Kontaminationen mit den dort hergestellten oder genutzten Stoffen zu erwarten.
In Werkstätten, in denen Kfz, Baumaschinen und andere Maschinen gewartet und repariert werden, fallen typischerweise „ölverschmutzte Betriebsmittel" an, die unter 150202* bzw., wenn es sich um Verpackungen handelt, unter AS 150110* entsorgt werden.
Herkunftsbereich Straßenreinigung, Havarien und Brandereignisse
Bei der Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Anlagen fallen insbesondere verunreinigte Putzlappen, Aufsaugmaterialien, Filter sowie Schutzkleidungen an, die mit Schmierölen und -fetten, Hydraulikölen, Thermoölen, Motoren- und Getriebeöle verunreinigt sind. Bei Wartungsarbeiten im Bereich der Chemischen Industrie und der Oberflächentechnik sind Kontaminationen mit den dort hergestellten oder genutzten Stoffen zu erwarten.
In Werkstätten, in denen Kfz, Baumaschinen und andere Maschinen gewartet und repariert werden, fallen typischerweise "ölverschmutzte Betriebsmittel" an, die unter 150202* entsorgt werden.
Herkunftsbereich Straßenreinigung, Havarien und Brandereignisse
Bei den Straßenmeistereien, Feuerwehren und Notdiensten fallen havarie- und unfallbedingt Öl- bzw. Chemikalienbindemittel, z. B. beim Aufnehmen von Ölspuren, und auch Schutzkleidung, z. B. Einweg-Overalls, -Handschuhe oder -Masken, an. Für die Aufnahme von Chemikalien gibt es eine breite Palette verschiedener Chemikalienbindemittel zur Anwendung in der Industrie, auf Verkehrsflächen oder in Gewässern. Die zumeist eingesetzten inerten Bindemittel (siehe Herkunftsbereich Mineralölindustrie und -handel) zeichnen sich durch ein hohes Aufnahmevermögen und einen geringen Feinanteil aus. So kann eine möglichst vollständige Beseitigung des aufzunehmenden Materials gewährleistet und die Staubbildung bei Gebrauch weitgehend reduziert werden. Nach Gebrauch sind die Bindemittel unter 150202* zu entsorgen.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 150202 fallen | ||
Reinigungstücher und Putzlappen | ||
Grundgewebe | 50 - 99 % | Gewebe oder Vlies aus natürlichen oder künstlichen Fasern, z. B. Zellstoff bzw. PP |
Kohlenwasserstoffe | bis 20 % | je nach Einsatzfall, z. B. Öle, Fette, Lösemittel |
organische Chemikalien | bis 10 % | je nach Einsatzfall, z. B. Harze, halogenierte Kohlenwasserstoffe |
anorganische Chemikalien | bis 10 % | je nach Einsatzfall, z. B. Laugen, Säuren, Salze, Metalle und Metallverbindungen |
Wasser | bis 50 % | je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien |
Öl- und Chemikalienbindemittel | ||
Grundstoff | 50 - 95 % | saugfähiges Streugut auf anorganischer Basis (z. B. Ton, Kieselgur) oder organischer Basis (z. B. Cellulose, Maisspindelgries oder PP) |
Kohlenwasserstoffe | bis 50 % | je nach Einsatzfall, z. B. Öle, Fette, Lösemittel |
organische Chemikalien | bis 50 % | je nach Einsatzfall, z. B. halogenierte Kohlenwasserstoffe |
anorganische Chemikalien | bis 10 % | je nach Einsatzfall, z. B. Laugen, Säuren, Salze, Metalle und Metallverbindungen |
Wasser | bis 50 % | je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien |
Filtermaterialien | ||
Grundgewebe | 30 - 95 % | Gewebe oder Vlies aus natürlichen (z. B. Cellulose) oder künstlichen (z. B. PP) Fasern |
Metalle | bis 50 % | Gehäuse von Filterkartuschen: Eisen/Stahl, Aluminium; Metallspäne/-abrieb bei Filtern aus der Metallbearbeitung |
Kunststoffe | bis 30 % | Gehäuse und Träger von Filtersystemen, Elastomere zur Fixierung |
Kohlenwasserstoffe | bis 50 % | je nach Einsatzfall, z. B. Öle, Lösemittel |
organische Chemikalien | bis 50 % | je nach Einsatzfall, z. B. halogenierte Kohlenwasserstoffe |
anorganische Chemikalien | bis 10 % | je nach Einsatzfall, z. B. Laugen, Säuren, Salze, Metallverbindungen, Kunststoffe, Keramik, Schleifmittelabrieb |
Wasser | bis 30 % | je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien |
Verunreinigte Schutzkleidung wie Einwegoveralls, -kittel, -handschuhe, -masken oder -schuhüberzieher | ||
Grundgewebe | 10 - 98 % | künstlichen Fasern z.B. PP, PET |
Gummi, Kunststoffe | bis 98 % | Beschichtungen des Grundgewebes , Gummihandschuhe, elastomere Bänder von Einwegmasken oder Bündchen von Einwegoveralls bzw. Schuhüberziehern |
Metalle | bis 10 % | Aluminiumbügel in Einwegmasken |
Kohlenwasserstoffe | bis 10 % | je nach Einsatzfall, z. B. Öle, Fette, Wachse, Lösemittel |
organische Chemikalien | bis 5 % | je nach Einsatzfall, z. B. Harze, halogenierte Kohlenwasserstoffe |
anorganische Chemikalien | bis 5 % | je nach Einsatzfall, z. B. Laugen, Säuren, Salze, Metalle und Metallverbindungen |
Wasser | bis 10 % | je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien |
Feste ölverschmutzte Betriebsmittel wie Wischtücher, Maschinenputztücher, Putzlappen, Putzwolle, Ölbindemittel, Schläuche, Leitungen, Dichtungen oder auch Filterteile | ||
Metalle | bis 50 % | Bauteile, Rohrleitungen, Gehäuse von Filterkartuschen: Eisenwerkstoffe und NE-Metallwerkstoffe |
Papier, Stoffgewebe | bis 20 % | Papier (z. B. Ölpapier), Putzlappen aus natürlichen oder künstlichen Fasern |
Kunststoffe | bis 30 % | z. B. Bauteile, Schläuche, Dichtungsmaterialien, Gehäuse und Träger von Filtersystemen |
Kohlenwasserstoffe | bis 30 % | überwiegend Öle auf Mineralölbasis |
Ölbindemittel | bis 10 % | saugfähiges Streugut auf anorganischer Basis (z. B. Tonerde, Mineralerde) oder organischer Basis (z. B. Cellulose, Maisspindelgries) |
Wasser | bis 10 % | je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien |
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Anforderung an Ölbinder und an vorgefertigte, schwimmende Ölsperren für Binnengewässer, Merkblatt zu Ölbindern, Merkblatt zu Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe (LTwS) schwimmenden Ölsperren für Binnengewässer, Umweltbundesamt, Juni 1999
- Informationsangebot „Brand-Feuer.de“, ehrenamtlich geführtes Portal zum Thema Brandschutz, hier Ölbindemittel
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
- Der umweltverträgliche Betrieb, Metallbranche, Arbeitsgemeinschaft Abfallberatung Unterfranken, 2000
- Der umweltverträgliche Betrieb, Lackierereien, Arbeitsgemeinschaft Abfallberatung Unterfranken, 2000
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Die gebräuchlichen Grundmaterialien der Öl- und Chemikalienbindemittel, Putzlappen und Aufsaugmaterialien, Filtergewebe und Vliese sowie Schutzkleidung sind nicht gefahrenrelevant. Bei den aufgenommenen Stoffen muss jedoch immer mit Schadstoffen gerechnet werden. Für eine erste Einschätzung sind Kenntnisse über die Materialien und Substanzen, mit denen im jeweiligen Herkunftsbereich umgegangen wurde, hilfreich. Entsprechende Informationen bieten z. B. die verfügbaren Sicherheitsdatenblätter der jeweiligen Stoffe. Zur Einstufung der Gefährlichkeit von Stoffen kann in Stoffdatenbanken nachgesehen werden, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis.
Kohlenwasserstoffe
Es handelt sich überwiegend um Öle, Fette, Treibstoffe wie Benzin und organische Lösemittel. Reine Öl- und Chemikalienbindemittel können zwischen 90 % bis zum Zehnfachen ihres Eigengewichts an Kohlenwasserstoffen aufnehmen. Vliese aus Polypropylen können das Mehrfache ihres Eigengewichtes an Öl aufnehmen. Die spezifische Art und der Anteil sind vom Anwendungsfall abhängig. Aus Lackierbetrieben sowie aus Laboren können die Abfälle erhöhte Anteile von organischen Lösemitteln enthalten. Dabei handelt es sich überwiegend um aliphatische Kohlenwasserstoffe, z. B. Benzine, und aromatische Kohlenwasserstoffe, z. B. Toluol und Xylol, sowie verschiedene Glykolether und Alkohole. Die Mehrzahl der in Betracht zu ziehenden Kohlenwasserstoffe ist unter anderem als entzündbar oder leicht entzündbar, akut toxisch, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft.
Der Zusatz von Halogenen wie Fluor oder selten noch Chlor wird nur noch für Hochleistungsschmierstoffe unter extremen Druck (Schmierstoffe mit EP-Additive) in geringem Umfang genutzt. Bei diesen Schmierstoffen handelt es sich z. B. um Umformöle bzw. Tiefziehöle, Ziehpasten oder pulverförmige Ziehmittel mit Hochdruckzusätzen bzw. EP-Additiven. Typische EP-Additive sind z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate (ZDDP), Trikresylphosphate (TKP), organische Phosphate, Schwefel- und Stickstoffverbindungen und heute nur noch selten Chlorverbindungen wie Chlorparaffine. Trikresylphosphate und Zinkdialkyl-Dithiophosphate sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft. Halogenhaltige Kohlenwasserstoffe weisen in der Regel akut toxische, gesundheitsschädliche und gewässergefährdende Eigenschaften auf.
PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) können in Öl- und Chemikalienbindemitteln sowie verunreinigten Materialien aus Havarien und insbesondere aus Brandereignissen enthalten sein. Viele PAK sind als karzinogen und/oder mutagen bzw. reproduktionstoxisch eingestuft. Gleichzeitig sind einige PAK persistent, bioakkumulierend und giftig für Menschen und andere Organismen.
Metalle
Im Werkstattbereich metallverarbeitender Betriebe eingesetzte Filtervliese und ölverunreinigte Betriebsmittel enthalten in der Regel Metalle. Diese liegen meist in metallischer oder oxidischer Form vor. Bei den zur Kühlschmierstofffiltrierung eingesetzten porösen Filtermedien, die als Band-, Trommel- oder Kerzenfilter ausgeführt sein können, sind auch bei Separierung der ölhaltigen Schleifschlämme Reste an Spänen der verarbeiteten Metalle bzw. Legierungen enthalten.
Filtermatten oder Schutzkleidung aus Lackierbetrieben können mit Lacken auf Basis anorganischer Pigmente verunreinigt sein, z. B. Zink-, Chrom- und Kobaltverbindungen. Sie liegen überwiegend in oxidischer Form vor, ggf. auch als Sulfat, Sulfid oder Chromat. Zinkoxid ist gewässergefährdend und Zinksulfat zudem gesundheitsschädlich. Pigmente auf Basis von Kobaltoxid bzw. -sulfat sind z. B. akut toxisch, sensibilisierend, karzinogen und gewässergefährdend. Die selten eingesetzten Chromate sind unter anderem als akut toxisch, karzinogen und gewässergefährdend eingestuft.
Bei Abfällen aus Laboren können Metalle in dem anhaftenden Filterkuchen enthalten sein. Art und mögliche Verbindungen hängen vom Einsatzfall ab.
Abfälle aus der Galvanik können unter anderem Chromverbindungen wie Chromtrioxid, Chromsäureanhydrid, Cyanide, Nickel bzw. Nickelchlorid/-sulfat enthalten. Diese gefährlichen Stoffe sind z. B. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige anorganische Schadstoffe
In der Oberflächentechnik, z. B. der Galvanik, aber auch in chemischen Betrieben ist mit Säuren wie Chrom-, Fluss-, Salz-, Salpeter- oder Schwefelsäure und Laugen wie Natriumhydroxid als Schadstoff in Aufsaug- und Filtermaterialien zu rechnen. Diese Stoffe und ihre Salze sind teilweise z. B. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft. Säuren und Laugen wirken außerdem je nach Konzentration und Stärke (siehe protochemische Spannungsreihe) reizend oder ätzend.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
Kohlenwasserstoffe | bis 100 % | Kohlenwasserstoffe in der Regel in Form von Ölen, Fetten und organischen Lösemitteln; die meisten Kohlenwasserstoffe sind entzündbar und gewässergefährdend, einige können toxisch und karzinogen sein sowie bei Aspiration tödlich wirken |
PAK | bis 2 % | PAK sind nur in Ausnahmen zu erwarten, z. B. bei Brandereignissen und Havarien; viele PAK-Verbindungen sind karzinogen und persistent, einige sind auch gewässergefährdend |
sonstige organische Schadstoffe | bis 5 % | in vielen Schmierstoffen sind Additive mit organischen Verbindungen enthalten, z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate (ZDDP), Trikresylphosphate (TKP), organische Phosphate, Schwefel- und Stickstoffverbindungen; heute werden chlorierte Verbindungen, z. B. Chlorparaffine bei Tiefziehölen, selten verwendet; Einzelfallprüfung auf Verwendung halogenierter Stoffe erforderlich |
Metalle | bis 50 % | relevant sind Metallverbindungen, insbesondere Pigmente in Form von Metalloxiden, -sulfiden oder auch -chromaten, die u. a. akut toxisch, gesundheitsschädlich sowie gewässergefährdend eingestuft sind und zudem reproduktionstoxisch oder karzinogen sein können |
Säuren, Laugen | bis 20 % | gängige Säuren und Laugen sind je nach Konzentration und Stärke als reizend oder ätzend eingestuft |
sonstige anorganische Schadstoffe | bis 10 % | z. B. Salze; Einzelfallprüfung erforderlich |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | 961 | Analytik |
150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen | 25 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Umweltpakt Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Ein erheblicher Anteil der unter dem Sammelbegriff „Aufsaug- und Filtermaterialien" 150202*/03 anfallenden Abfälle resultiert aus Wartungsarbeiten oder nicht beabsichtigten Freisetzungen von Stoffen, z. B. durch Unfälle in Folge von Eile oder Unachtsamkeit in der betrieblichen Praxis. Durch Vermeidung und Reduzierung von Leckagen, Spritz- und Verdampfungsverlusten an Maschinen und Anlagen können die Einsatzmengen an Aufsaug- und Bindemitteln reduziert und Verluste an Betriebs- und Hilfsstoffen vermieden werden.
Ein weiteres Minimierungspotenzial besteht bei Nutzung von Mehrwegtüchern oder -putzlappen. Tausch- und Reinigungssysteme sind bundesweit von mehreren regionalen und überregionalen Anbietern verfügbar. Auch für Handschuhe sowie für Schutzkleidung besteht die Möglichkeit, Mehrwegsysteme zu nutzen.
Die Menge an verunreinigten Filtertüchern und Filtermaterialien lassen sich durch Einsatz von rückspülbaren Filtersystemen reduzieren. Für die verschiedenen Einsatzbereiche ist am Markt inzwischen ein breites Spektrum von Technologien und Anlagen verfügbar, z. B. im Bereich der Kühlschmierstoff-Aufbereitung und in der Galvanik.
Bei Schleifmaschinen sollten anfallende Filterkuchen von feinen Spänen und Schleifmittelabrieb ab einer Schichtdicke von ca. 5 mm von den Filtermaterialien getrennt erfasst werden (z. B. durch Abstreifbleche). Ölhaltige Schleifschlämme (AS 120119*) können in der Regel stofflich verwertet werden. Die Menge der unter 150202* zu entsorgenden Filtervliese wird durch diese Maßnahme zumindest halbiert.
In Lackierereien lassen sich Lackreste ohne Qualitätseinbußen durch Beimischung dieser Lackreste zu neuem Material (z. B. Zugabe zur Grundierung) oder durch mehrfache Verwendung von Mischgefäßen vermeiden. Lackdosen auf den Kopf zu stellen, während sie lagern, bewirkt eine längere Verwendbarkeit. Generell sollte an eine sachgerechte Lagerung gedacht werden, z. B. kann Kälte Lacke unbrauchbar machen.
Es ist zu prüfen, ob eine Umstellung auf ein anderes Lackauftragsverfahren mit höherem Auftragswirkungsgrad in Betracht gezogen werden kann. Wenn es jedoch wirtschaftlich uninteressant ist, könnten Arbeiten an Lohnlackierer vergeben werden, die abfallarme Verfahren (z. B. Pulverlackierung) einsetzen. Die tägliche Reinigung von Dispersionswerkzeugen kann durch Nutzung von Aufbewahrungsboxen eingespart werden. Werkzeuge können in geschlossenen Systemen unter Verwendung gebrauchter Lösemittel gereinigt werden.
Des Weiteren sollten nicht nur die Mengen, sondern auch Haltbarkeits- und Verbrauchsdaten beim Einkauf berücksichtigt werden. Vor allem Farben und Holzschutzmittel auf Wasserbasis altern schneller. Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ hat viele Produktgruppen ausgezeichnet, z. B. schadstoffarme Lacke, abwasserentlastende Kaltreiniger, zinkphosphat- statt bleihaltige Korrosionsschutzmittel, blei- und chromatarme Anstrichstoffe.
Sammlung und Bereitstellung
Generell müssen unter 150202* erfasste Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, in flüssigkeitsdichten, geschlossenen Behältnissen gesammelt und bereitgestellt werden, die für die Lagerung/Bereitstellung und den Transport gleichermaßen geeignet sind. Dies sind z. B. ASP-Behälter mit GGVSEB und UN-Zulassung.
Fallen an einem Ort Abfälle mit sehr unterschiedlicher Zusammensetzung und/oder Konsistenz an, so ist es empfehlenswert, sich mit dem örtlichen Entsorger abzusprechen, ob eine getrennte Erfassung Vorteile bezüglich der Entsorgung hat.
Insbesondere bei Abfällen aus Laboren ist darauf zu achten, dass Chemikalien, die miteinander reagieren können, in getrennten Behältnissen gesammelt und gelagert werden. Ergänzend hierzu sind die Vorschriften der Gefahrstofflagerung zu beachten, worüber die zuständigen Berufsgenossenschaften Informationsblätter, z. B. „Gefahrstoffe sicher lagern“ (VBG-Fachwissen), „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ oder „Gefährdungsbeurteilung im Labor“ (DGUV-Informationen), zur Verfügung stellen.
Beim Umgang mit Ölbindemittel sollte zusätzlich der Brandschutz sichergestellt werden. Durch die Porosität von Ölbindemittel und die damit verbundene größere Oberfläche wirken diese für brennbare Flüssigkeiten wie ein Katalysator und können leichter in Brand geraten. (Dochteffekt). Zum Beispiel ist Diesel unter normalen Bedingungen schwer entflammbar, jedoch ändert sich dieses durch Ölbindemittel. Bei Benzin ist die Gefahr aufgrund des niedrigeren Flammpunkts noch größer.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Von den als Altkleider gesammelten Textilien werden rund 14 % (Stand 2018) als Putzlappen und Dämmstoffe wiederverwendet. Von vielen Mehrwegsystemanbietern wird darauf verwiesen.
Infolge der Nutzung eines Mehrwegsystems für Tücher, Putzlappen oder Schutzkleidung und der damit verbundenen Sammlung der verschmutzten Materialien, erfolgt nach der chemischen Reinigung eine Wiederverwendung. Sofern der Grad des Verschleißes nicht zu hoch ist, erfolgt außerdem ein rohstoffliches Recycling der verwendeten Basismaterialien. Trifft dies nicht zu, werden die Basismaterialien thermisch verwertet.
Verwertung
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Eine stoffliche Verwertung ist nur in seltenen Fällen möglich. Beispielsweise können in einer Behandlungsanlage aus ölverschmutzten Betriebsmitteln Metalle oder Ölfilter separiert werden, wenn jeweils entsprechend hohe Anteile enthaltenen sind. Die separierte Metallfraktion kann metallurgisch verwertet werden und die Ölfilter können einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Eine energetische Verwertung der Ölfilter ist aufgrund des meist hohen Heizwertes (durchschnittlich 18,5 MJ/kg, z. B. Baumwolle: 8 – 10 MJ/kg, Polypropylen: ca. 11 MJ/kg oder Öl: 40 MJ/kg) möglich. Dabei sind die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Verbrennungsanlage, z. B. die zulässigen Schadstoffgrenzwerte, zu beachten.
150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
Stoffliche Verwertungsmöglichkeiten sind für diese Abfallart derzeit nicht verfügbar. Eine Ausnahme ist das Mietputzlappensystem. Die Mehrwegputzlappen werden bis zur Abholung in Spezialbehältern aufbewahrt. Die gebrauchten Putzlappen werden gereinigt und dabei die Schadstoffe mit dem Abwasser ausgewaschen. Dabei anfallende Abwässer werden in einer CPB behandelt, wobei ggf. auch eine Mikrofiltration zur Verringerung von Mikroplastik durchgeführt wird. Die Rückstände aus der Abwasserbehandlung werden verbrannt oder auf einer Deponie (DK III) abgelagert. Zum großen Teil werden die gereinigten Abwässer kaskadenweise wiederverwendet oder zur weiteren Reinigung in Kläranlagen eingeleitet.
Aufsaugmaterialien, Reinigungstücher und Putzlappen können aufgrund ihres hohen Heizwertes (durchschnittlich 18 MJ/kg) energetisch verwertet werden. Neben Verbrennungsanlagen kommen hierzu auch Zementwerke in Frage. Je nach Zusammensetzung und Konsistenz kann auch eine Aufbereitung zu EBS erfolgen.
Beseitigung
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Solche Abfälle mit gefährlichen Stoffen sind der Sonderabfallverbrennung zuzuführen.
Aufsaug- und Filtermaterialien 150203
Diese Abfälle ohne gefährliche Stoffe werden hauptsächlich verbrannt oder zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet. In Ausnahmefällen werden feste anorganische Öl- und Chemikalienbindemitteln (z. B. Mineralerde) mit geringen Organikgehalten oder bei einer insgesamt sehr geringen Abfallmenge deponiert (DK III).
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
1) stoffliche Verwertung nur bei hohen Metallgehalten und/oder hohen Ölgehalten | Verbrennung in SAV |
2) energetische Verwertung | Ausnahme: Deponierung DK III (Ablagerungskriterien beachten) |
150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen | |
1) stoffliche Verwertung von Putzlappen nur nach Reinigung | Verbrennung in HMV, SAV oder als EBS im Zementwerk |
2) energetische Verwertung | Ausnahme: Deponierung DK II (Ablagerungskriterien beachten) |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- VBG-Fachinformation: Gefahrstoffe sicher lagern, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Dezember 2021
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510, Februar 2021
- DGUV Information 209-014 Lackieren und Beschichten, BGHM, August 2019
- DGUV Information 213-850 Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Grundlagen und Handlungshilfen, Mai 2020
- DGUV Information 213-855, Gefährdungsbeurteilung im Labor, Merkblatt T 034, September 2009
- VCI-Leitfaden „Gefahrgutvorschriften 2021“ , Wesentliche Vorschriftenänderungen 2021, (Verband der Chemischen Industrie e.V.), Dezember 2020
- Informationsangebot „Brand-Feuer.de“, ehrenamtlich geführtes Portal zum Thema Brandschutz, hier Ölbindemittel
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Filterhilfsmittelfreies Druckfiltersystem zum Reinigen von Hochleistungskühlschmierstoffen bei Schleifanwendungen, Modellprojekt der ABAG-itm, April 2000
- Abfallverminderung durch Einsatz rotierender Membranfilter bei der Oberflächenbehandlung von Metallen, Modellprojekt der ABAG-itm, 1997
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Informationsangebot LfU Bayern; FAQ: Deponien (DK I und II)
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- VBG-Fachinformation: Gefahrstoffe sicher lagern, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Dezember 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
30.11.2021 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | GNS – Gesellschaft für nachhaltige Stoffnutzung mbH Weinbergweg 23 06120 Halle (Saale) info@gns-halle.de www.gns-halle.de |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
26.11.2008 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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