Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Abfallvermeidung
Wesentliche Minimierungsansätze liegen im ressourcensparenden Design neuer Kraftfahrzeuge (kleiner, leichter, modular) und dem Ausbau anderer Mobilitätsvarianten (ÖPNV, Carsharing, „Stadt der kurzen Wege“). Das ressourcensparende Design beinhaltet neben der Vermeidung schädlicher Stoffe auch die Minimierung des Materialeinsatzes und die Demontage/Verwertung verwendeter Materialien. Dies bezieht sich auch auf Wartungsumfang und -intervalle von Kraftfahrzeugen und auf das Erfordernis, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten auszutauschen. Die Hersteller verfolgen hierbei unterschiedliche Strategien (siehe hierzu auch die EU-Richtlinie 2005/64/EG über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit).
Sammlung und Bereitstellung
Um den erheblichen Umweltproblemen durch die Entsorgung von Altfahrzeugen – vor allem PKW - begegnen zu können, werden in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) die Hersteller und der Handel von Kraftfahrzeugen zur entgeltlosen Rücknahme und stofflichen Verwertung von Altfahrzeugen verpflichtet. Die Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung und das Nachweisverfahren der dabei anfallenden Abfälle sind in der AltfahrzeugV und insbesondere in deren Anhang konkretisiert. Der Anwendungsbereich der AltfahrzeugV umfasst zwar nicht alle Altfahrzeuge, sondern nur als Abfall geltende Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, aber der Ablauf ist bei allen anderen Fahrzeugtypen (Lkw, Busse, Traktoren, Motorräder usw.) ähnlich.
Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen werden zentral in der "Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge" – kurz "GESA" – für die gesamte Bundesrepublik gesammelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Der Datenbestand der GESA ist seit dem 15. Juli 2005 auf der Internetseite www.altfahrzeugstelle.de verfügbar.
Die AltfahrzeugV schreibt vor, dass die aus dem Altfahrzeug gewonnenen Bauteile und Stoffe vorrangig einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile der Wiederverwendung zugeführt wird (Minimum-Quoten).
Darüber hinaus haben die Verbände des Kfz-Handwerks und die Automobilhersteller Konzepte zur Separierung, Zwischenlagerung, Verwertung und Beseitigung entwickelt, in denen neben den abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch die Anforderungen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, für die Arbeitssicherheit sowie für den sicheren Transport dargestellt sind (siehe unter Quellenverzeichnis).
Die Zwischenlagerung von im Rahmen der Trockenlegung und Demontage anfallenden Betriebsmitteln oder Produkten (Kraftstoffreste, Putzwolle, Bindemittel u. a.), die Gefahrstoffe freisetzen können, ist im unmittelbaren Arbeitsbereich auf ein Minimum zu beschränken. Für das Lagern ist die TRGS 509 (Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter) zu beachten. Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
Export
Die besonderen Regelungen zum Export von Altfahrzeugen, Gebrauchtfahrzeugen und gebrauchten Bauteilen/Ersatzteilen aus Fahrzeugen orientieren sich an den Anlaufstellen - Leitlinien Nr. 9 über Verbringungen von Altfahrzeugen. Diese stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedsstaaten dar, wie die Verordnung (EG)1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung - VVA) auszulegen ist. Die Leitlinien behandeln insbesondere die Themen die Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall sowie die Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Altfahrzeugen. Für den Export ist es von großer Bedeutung, ob ein Gebrauchtfahrzeug oder ein Altfahrzeug (also Abfall) ausgeführt werden soll. Altfahrzeuge des AVV-Schlüssels 16 01 04* gelten nach der VVA bei Abfallverbringung als nicht gelisteter Abfall.
Wesentliche Minimierungsansätze liegen im ressourcensparenden Design neuer Kraftfahrzeuge (kleiner, leichter, modular) und dem Ausbau anderer Mobilitätsvarianten (ÖPNV, Carsharing, „Stadt der kurzen Wege“). Das ressourcensparende Design beinhaltet neben der Vermeidung schädlicher Stoffe auch die Minimierung des Materialeinsatzes und die Demontage/Verwertung verwendeter Materialien. Dies bezieht sich auch auf Wartungsumfang und -intervalle von Kraftfahrzeugen und auf das Erfordernis, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten auszutauschen. Die Hersteller verfolgen hierbei unterschiedliche Strategien (siehe hierzu auch die EU-Richtlinie 2005/64/EG über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit).
Sammlung und Bereitstellung
Um den erheblichen Umweltproblemen durch die Entsorgung von Altfahrzeugen – vor allem PKW - begegnen zu können, werden in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) die Hersteller und der Handel von Kraftfahrzeugen zur entgeltlosen Rücknahme und stofflichen Verwertung von Altfahrzeugen verpflichtet. Die Anforderungen an die Annahme und Rücknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung und das Nachweisverfahren der dabei anfallenden Abfälle sind in der AltfahrzeugV und insbesondere in deren Anhang konkretisiert. Der Anwendungsbereich der AltfahrzeugV umfasst zwar nicht alle Altfahrzeuge, sondern nur als Abfall geltende Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, aber der Ablauf ist bei allen anderen Fahrzeugtypen (Lkw, Busse, Traktoren, Motorräder usw.) ähnlich.
Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen werden zentral in der "Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge" – kurz "GESA" – für die gesamte Bundesrepublik gesammelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Der Datenbestand der GESA ist seit dem 15. Juli 2005 auf der Internetseite www.altfahrzeugstelle.de verfügbar.
Die AltfahrzeugV schreibt vor, dass die aus dem Altfahrzeug gewonnenen Bauteile und Stoffe vorrangig einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen sind. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile der Wiederverwendung zugeführt wird (Minimum-Quoten).
Darüber hinaus haben die Verbände des Kfz-Handwerks und die Automobilhersteller Konzepte zur Separierung, Zwischenlagerung, Verwertung und Beseitigung entwickelt, in denen neben den abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch die Anforderungen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, für die Arbeitssicherheit sowie für den sicheren Transport dargestellt sind (siehe unter Quellenverzeichnis).
Die Zwischenlagerung von im Rahmen der Trockenlegung und Demontage anfallenden Betriebsmitteln oder Produkten (Kraftstoffreste, Putzwolle, Bindemittel u. a.), die Gefahrstoffe freisetzen können, ist im unmittelbaren Arbeitsbereich auf ein Minimum zu beschränken. Für das Lagern ist die TRGS 509 (Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter) zu beachten. Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
Export
Die besonderen Regelungen zum Export von Altfahrzeugen, Gebrauchtfahrzeugen und gebrauchten Bauteilen/Ersatzteilen aus Fahrzeugen orientieren sich an den Anlaufstellen - Leitlinien Nr. 9 über Verbringungen von Altfahrzeugen. Diese stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedsstaaten dar, wie die Verordnung (EG)1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung - VVA) auszulegen ist. Die Leitlinien behandeln insbesondere die Themen die Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall sowie die Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Altfahrzeugen. Für den Export ist es von großer Bedeutung, ob ein Gebrauchtfahrzeug oder ein Altfahrzeug (also Abfall) ausgeführt werden soll. Altfahrzeuge des AVV-Schlüssels 16 01 04* gelten nach der VVA bei Abfallverbringung als nicht gelisteter Abfall.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Der größte Teil der jährlich etwa rund acht Millionen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt werden, werden entweder im Inland, innerhalb der EU oder auch im außereuropäischen Ausland wieder angemeldet. Nur etwa 500.000 Fahrzeuge werden pro Jahr als Abfall deklariert. Auch hier wird je nach Alter, Zustand und Marktsituation zuerst der Teilemarkt bedient – also die Wiederverwendung angestrebt. Durch die Nachweispflichten und die geforderten Verwertungsquoten der AltfahrzeugV sind für diese Fahrzeuggruppen zusätzliche Anreize gesetzt. Besonders die hochwertigen Bauteile wie Karosserieteile aus Carbonfasern, die zunehmende Zahl elektronischer Bauelemente bzw. Elektrofahrzeuge und die zunehmende Zahl und Vielfalt von Kunststoffen (auch faserverstärkten) erfordern neue Ideen zur Steigerung der Weiterverwendbarkeit und der hochwertigen Verwertung. Die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV, ab 01.08.2017 in Kraft) soll diese Bestrebungen unterstützen.
Verwertung
Im Jahr 2006 fielen laut Abfallstatistik in Deutschland 504 330 Altfahrzeuge (Abfallschlüssel 16 01 04*) mit einem Fahrzeugleergewicht von 453 392 t an. Das durchschnittliche Leergewicht eines PKW betrug etwa 900 kg, mit einem Anteil an Eisen- und Nichteisenmetallen von ca. 75 %. Die derzeitigen Altfahrzeugmengen liegen in derselben Größenordnung (2016 512.163), jedoch beträgt das Leergewicht durchschnittlich 980 kg.
Die EU-Richtlinie und die deutsche AltfahrzeugV fordern seit 2006 eine Verwertungsquote (inklusive energetischer Verwertung) von 85 % des Leergewichts und eine Recyclingquote von 80 % (incl. Wiederverwendung und bezogen auf das Gesamtaufkommen) bzw. ab 2015 ein Erhöhung auf 95 % bzw. 85 %. Die Vorgaben wurden von Deutschland jeweils erfüllt oder übertroffen. Der „Jahresbericht über die Altfahrzeug-Verwertungsquoten in Deutschland im Jahr 2015“ liefert dazu Angaben.
160103 Altreifen
Altreifen werden nach verschiedenen Kriterien sortiert und als Reifen nach Runderneuerung wieder verwendet (vor allem bei Lkw-Reifen üblich) oder stofflich/energetisch verwertet. In der Regel ist der Verwertung eine mechanische Zerkleinerung vorgeschaltet. Die dabei entstehenden Altreifenschnitzel oder -granulate werden in der Gummi- oder Baustoffindustrie und zum Teil (als Pulver) zur Herstellung neuer Reifen stofflich verwertet. In Zementwerken wird das Altreifengranulat als Ersatzbrennstoff energetisch verwertet, da sein Heizwert etwa dem von Steinkohle entspricht.
Bei der Zerkleinerung fällt eine stahl- und textilhaltige Fraktion an, die nach Trennung stofflich (Stahl) und energetisch (textile Materialien) verwertet werden können. Die großtechnische Altreifenpyrolyse zur Gewinnung von Pyrolysegasen, -ölen und -koks sowie von Stahlschrott ist nicht wirtschaftlich und wird praktisch nicht angewandt.
160104* Altfahrzeuge und 160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
Altfahrzeuge und deren Teile sind nach den Bestimmungen der AltfahrzeugV zu behandeln (z. B. Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, Demontage, Zerkleinerung), zu verwerten bzw. zu beseitigen.
160107* Ölfilter
Gebrauchte Ölfilter werden von Störstoffen - z. B. Gummimanschetten, Stofflappen, Luftfiltereinsätze - befreit und in Schreddern zu fingergroßen Stücken zerkleinert. Das zerkleinerte Material wird in die drei Fraktionen Altöl (stoffliche Aufarbeitung durch Raffination), Metall (stoffliche Verwertung in Hüttenbetrieben) und Filterpapier (energetische Verwertung in Verbrennungsanlagen) getrennt.
160108* quecksilberhaltige Bauteile
Die quecksilberhaltigen Bauteile werden in einer geschlossenen Anlage in die einzelnen Bestandteile - Glas, Metall, Leuchtstaub und Quecksilber - getrennt und stofflich verwertet (vakuumthermische Behandlung bzw. Destillation).
160109* Bauteile, die PCB enthalten/ 160110* explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)
Diese Abfälle werden beseitigt.
160111* asbesthaltige Bremsbeläge und 160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
Asbesthaltige Bremsbeläge werden in Deutschland seit 1992 nicht mehr hergestellt. Gebrauchte asbesthaltige Beläge dürfen nicht verwertet werden. Asbestfreie Bremsbeläge können granuliert und - nach herstellerspezifischen Vorgaben - als Zumischung bei der Herstellung neuer Bremsbeläge eingesetzt werden.
160113* Bremsflüssigkeiten
Laut AltfahrzeugV sollte Bremsflüssigkeit aus Altfahrzeugen soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar einer Verwertung zugeführt werden. Die stoffliche Verwertung setzt eine sortenreine Erfassung voraus. Fremd- und Schmutzpartikel werden zunächst abfiltriert und die Bremsflüssigkeit nach Trocknung in einem mehrstufigen Verfahren - Abtrennung von Störstoffen und zweistufige Destillation - von den sonstigen Inhaltsstoffen getrennt und mit hohem Reinheitsgrad zurückgewonnen. Das Regenerat macht ca. 50 % der Altflüssigkeit aus und wird in der Produktion von Neuware wieder eingesetzt.
Abfälle zur Verwertung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten und 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
Die stoffliche Verwertung setzt eine sortenreine Erfassung voraus. Von der Altflüssigkeit mit einem Wasseranteil von 50 bis 70 % werden die Schmutz- und Fremdpartikel abfiltriert und in einer ersten Stufe die Basisflüssigkeit, z. B. Monoethylenglykol, durch Destillation abgetrennt. Das Zwischenprodukt wird in einer zweiten Destillationsstufe von den Schwermetallen, Mineralöl, Korrosionsmittelresten und Zersetzungsprodukten befreit. Das Regenerat weist eine hohe Reinheit auf und wird bei der Produktion von Neuware eingesetzt.
1601116 Flüssiggasbehälter
Flüssiggasbehälter bestehen aus hochwertigem Stahl und können nach vollständiger Entleerung über den Altmetallhandel der Verwertung zugeführt werden. Behälter aus Compositen (faserverstärkte Kunststoffe/Metall) fallen unter 160122 Bauteile a.n.g..
160117 Eisenmetalle und 160118 Nichteisenmetalle
Eisenmetalle und Nichteisenmetalle werden, sofern sie vor der Zerkleinerung aus dem Altfahrzeug ausgebaut werden, über die Hüttenbetriebe sortenspezifisch stofflich verwertet.
160119 Kunststoffe
Die Art, z. B. Polypropylen oder hochwertiges Polycarbonat, die Ausbaumöglichkeit bzw. Demontageaufwand, die Größe, Alter, Abnutzung und der Reinheitsgrad des Kunststoffes bestimmen maßgeblich den Wert, die Wiederverwendbarkeit und Verwertungsmöglichkeit des aus dem Altfahrzeug zurückgewonnenen Kunststoffteils. Größere, funktionsfähige Teile lassen sich wieder verwenden, z. B. Stoßfänger, Radkappen. Ebenso können Verscheibungen (Verglasungen) und Karosserieteile aus hochwertigem Polycarbonat demontiert und stofflich verwertet werden. Aufgrund des hohen Demontageaufwands gelangen die meisten im Altfahrzeug enthaltenen Kunststoffteile in den Schredder, wo sie mit der Schredderleichtfraktion ausgetragen und energetisch verwertet werden. Faserverstärkte Bauteile fallen unter 160122 Bauteile a.n.g..
160120 Glas
Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas kann, sofern die Teile vor der Zerkleinerung ausgebaut werden, stofflich verwertet werden. Hierzu wird das Altglas granuliert, von Störstoffen wie Kunststoff und Metall befreit und den Glashütten zugeführt.
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen sowie 160122 Bauteile a.n.g.
Russpartikelfilter bestehen aus hochwertigen Stahllegierungen und Nichteisenmetallen, die nach Zerkleinerung im Schredder fraktioniert der stofflichen Verwertung zugeführt werden können.
160199 Abfälle a.n.g.
Diese Abfälle werden einer Beseitigung zugeführt.
Beseitigung
160103 Altreifen
Sofern eine stoffliche oder energetische Verwertung nicht möglich ist, müssen Altreifen in einer Abfallverbrennungsanlage entsorgt werden.
160104* Altfahrzeuge und 160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
Altfahrzeuge und deren Teile sind nach den Bestimmungen der AltfahrzeugV zu behandeln (z. B. Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, Demontage, Zerkleinerung), zu verwerten bzw. zu beseitigen.
160107* Ölfilter
Sofern eine stoffliche oder energetische Verwertung nicht möglich ist, müssen gebrauchte Ölfilter thermisch entsorgt werden.
160108* Quecksilberhaltige Bauteile Sofern eine Verwertung nicht möglich ist, müssen die quecksilberhaltigen Bauteile in dichter, fester Verpackung unter Tage entsorgt werden.
160109* Bauteile, die PCB enthalten
PCB-haltige Bestandteile (z. B. Kondensatoren in Oldtimern) sind durch Verbrennung in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) oder durch Ablagerung in Unter-Tage-Deponien (DK IV) zu beseitigen.
160110* explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)
Bei den explosiven Bestandteilen steht im Vordergrund, die Treibladung unschädlich zu machen. Dies kann, unter Einhaltung der sprengstoff- und arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen, am Demontageort oder in speziellen Behandlungsanlagen erfolgen. Vor Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens ist vom Abfallerzeuger (Werkstatt, Demontagebetrieb usw.) zu prüfen, ob der Auftragnehmer die erforderlichen behördlichen Genehmigungen besitzt, um pyrotechnische Bauteile der genannten Schlüsselnummer einzusammeln und zu transportieren sowie zu verwerten oder zu beseitigen. Darüber hinaus muss dieses Unternehmen im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) sein.
160111* asbesthaltige Bremsbeläge und 160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
Asbesthaltige Bremsbeläge sind als gefährlicher Abfall auf einer dafür geeigneten Deponie zu beseitigen. Andere Bremsbeläge müssen, sofern die herstellerbezogenen Vorgaben für die stoffliche Verwertung nicht eingehalten werden können, als Abfall entsorgt werden.
160113* Bremsflüssigkeiten
Sofern die Aufarbeitung der Altflüssigkeit nicht möglich ist, muss sie in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) entsorgt werden. Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen. Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten und 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
Sofern die Aufarbeitung der Altflüssigkeit nicht möglich ist, muss sie in einer Sonderabfallverbrennungsanlage entsorgt werden.
160120 Glas
Nicht verwertbare Glasteile können problemlos obertägig abgelagert werden.
160122 Bauteile a.n.g.
Faserverstärkte Kunststoffe (GFK, CFK oder NFK) weisen im eingebauten Zustand keine Gefährdungen auf. Bei der Demontage können durch Teilebeschädigungen, Materialbrüche oder bei der mechanischen Bearbeitung alveolengängige Feinstäube < 1µm aus mit Carbonfasern (CFK), Glasfasern (GFK) bzw. Naturfasern (NFK) verstärkten Kunststoffen und evtl. klebrige Stäube (aus den Kunststoffmonomeren) entstehen, die zu Reizungen der Atemwege oder der Haut führen (dann 160121* gefährliche Bauteile). Bei der Demontage sind deshalb entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Entstaubung vorzunehmen. Unbeschädigte Teile können je nach Zustand wiederverwendet werden. Die anderen Teile sind Abfälle und sind je nach Gefahrenpotential energetisch zu verwerten oder zu beseitigen. Evtl. ist auch eine stoffliche Verwertung möglich.
160199 Abfälle a.n.g.
Gebrauchte AdBlue-Flüssigkeit muss durch zugelassene Entsorgungsunternehmen entsorgt werden. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Leere Behälter und Auskleidungen können Produktrückstände enthalten. Die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie der Kontakt mit dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen ist zu vermeiden. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.
Der größte Teil der jährlich etwa rund acht Millionen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt werden, werden entweder im Inland, innerhalb der EU oder auch im außereuropäischen Ausland wieder angemeldet. Nur etwa 500.000 Fahrzeuge werden pro Jahr als Abfall deklariert. Auch hier wird je nach Alter, Zustand und Marktsituation zuerst der Teilemarkt bedient – also die Wiederverwendung angestrebt. Durch die Nachweispflichten und die geforderten Verwertungsquoten der AltfahrzeugV sind für diese Fahrzeuggruppen zusätzliche Anreize gesetzt. Besonders die hochwertigen Bauteile wie Karosserieteile aus Carbonfasern, die zunehmende Zahl elektronischer Bauelemente bzw. Elektrofahrzeuge und die zunehmende Zahl und Vielfalt von Kunststoffen (auch faserverstärkten) erfordern neue Ideen zur Steigerung der Weiterverwendbarkeit und der hochwertigen Verwertung. Die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV, ab 01.08.2017 in Kraft) soll diese Bestrebungen unterstützen.
Verwertung
Im Jahr 2006 fielen laut Abfallstatistik in Deutschland 504 330 Altfahrzeuge (Abfallschlüssel 16 01 04*) mit einem Fahrzeugleergewicht von 453 392 t an. Das durchschnittliche Leergewicht eines PKW betrug etwa 900 kg, mit einem Anteil an Eisen- und Nichteisenmetallen von ca. 75 %. Die derzeitigen Altfahrzeugmengen liegen in derselben Größenordnung (2016 512.163), jedoch beträgt das Leergewicht durchschnittlich 980 kg.
Die EU-Richtlinie und die deutsche AltfahrzeugV fordern seit 2006 eine Verwertungsquote (inklusive energetischer Verwertung) von 85 % des Leergewichts und eine Recyclingquote von 80 % (incl. Wiederverwendung und bezogen auf das Gesamtaufkommen) bzw. ab 2015 ein Erhöhung auf 95 % bzw. 85 %. Die Vorgaben wurden von Deutschland jeweils erfüllt oder übertroffen. Der „Jahresbericht über die Altfahrzeug-Verwertungsquoten in Deutschland im Jahr 2015“ liefert dazu Angaben.
160103 Altreifen
Altreifen werden nach verschiedenen Kriterien sortiert und als Reifen nach Runderneuerung wieder verwendet (vor allem bei Lkw-Reifen üblich) oder stofflich/energetisch verwertet. In der Regel ist der Verwertung eine mechanische Zerkleinerung vorgeschaltet. Die dabei entstehenden Altreifenschnitzel oder -granulate werden in der Gummi- oder Baustoffindustrie und zum Teil (als Pulver) zur Herstellung neuer Reifen stofflich verwertet. In Zementwerken wird das Altreifengranulat als Ersatzbrennstoff energetisch verwertet, da sein Heizwert etwa dem von Steinkohle entspricht.
Bei der Zerkleinerung fällt eine stahl- und textilhaltige Fraktion an, die nach Trennung stofflich (Stahl) und energetisch (textile Materialien) verwertet werden können. Die großtechnische Altreifenpyrolyse zur Gewinnung von Pyrolysegasen, -ölen und -koks sowie von Stahlschrott ist nicht wirtschaftlich und wird praktisch nicht angewandt.
160104* Altfahrzeuge und 160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
Altfahrzeuge und deren Teile sind nach den Bestimmungen der AltfahrzeugV zu behandeln (z. B. Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, Demontage, Zerkleinerung), zu verwerten bzw. zu beseitigen.
160107* Ölfilter
Gebrauchte Ölfilter werden von Störstoffen - z. B. Gummimanschetten, Stofflappen, Luftfiltereinsätze - befreit und in Schreddern zu fingergroßen Stücken zerkleinert. Das zerkleinerte Material wird in die drei Fraktionen Altöl (stoffliche Aufarbeitung durch Raffination), Metall (stoffliche Verwertung in Hüttenbetrieben) und Filterpapier (energetische Verwertung in Verbrennungsanlagen) getrennt.
160108* quecksilberhaltige Bauteile
Die quecksilberhaltigen Bauteile werden in einer geschlossenen Anlage in die einzelnen Bestandteile - Glas, Metall, Leuchtstaub und Quecksilber - getrennt und stofflich verwertet (vakuumthermische Behandlung bzw. Destillation).
160109* Bauteile, die PCB enthalten/ 160110* explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)
Diese Abfälle werden beseitigt.
160111* asbesthaltige Bremsbeläge und 160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
Asbesthaltige Bremsbeläge werden in Deutschland seit 1992 nicht mehr hergestellt. Gebrauchte asbesthaltige Beläge dürfen nicht verwertet werden. Asbestfreie Bremsbeläge können granuliert und - nach herstellerspezifischen Vorgaben - als Zumischung bei der Herstellung neuer Bremsbeläge eingesetzt werden.
160113* Bremsflüssigkeiten
Laut AltfahrzeugV sollte Bremsflüssigkeit aus Altfahrzeugen soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar einer Verwertung zugeführt werden. Die stoffliche Verwertung setzt eine sortenreine Erfassung voraus. Fremd- und Schmutzpartikel werden zunächst abfiltriert und die Bremsflüssigkeit nach Trocknung in einem mehrstufigen Verfahren - Abtrennung von Störstoffen und zweistufige Destillation - von den sonstigen Inhaltsstoffen getrennt und mit hohem Reinheitsgrad zurückgewonnen. Das Regenerat macht ca. 50 % der Altflüssigkeit aus und wird in der Produktion von Neuware wieder eingesetzt.
Abfälle zur Verwertung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten und 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
Die stoffliche Verwertung setzt eine sortenreine Erfassung voraus. Von der Altflüssigkeit mit einem Wasseranteil von 50 bis 70 % werden die Schmutz- und Fremdpartikel abfiltriert und in einer ersten Stufe die Basisflüssigkeit, z. B. Monoethylenglykol, durch Destillation abgetrennt. Das Zwischenprodukt wird in einer zweiten Destillationsstufe von den Schwermetallen, Mineralöl, Korrosionsmittelresten und Zersetzungsprodukten befreit. Das Regenerat weist eine hohe Reinheit auf und wird bei der Produktion von Neuware eingesetzt.
1601116 Flüssiggasbehälter
Flüssiggasbehälter bestehen aus hochwertigem Stahl und können nach vollständiger Entleerung über den Altmetallhandel der Verwertung zugeführt werden. Behälter aus Compositen (faserverstärkte Kunststoffe/Metall) fallen unter 160122 Bauteile a.n.g..
160117 Eisenmetalle und 160118 Nichteisenmetalle
Eisenmetalle und Nichteisenmetalle werden, sofern sie vor der Zerkleinerung aus dem Altfahrzeug ausgebaut werden, über die Hüttenbetriebe sortenspezifisch stofflich verwertet.
160119 Kunststoffe
Die Art, z. B. Polypropylen oder hochwertiges Polycarbonat, die Ausbaumöglichkeit bzw. Demontageaufwand, die Größe, Alter, Abnutzung und der Reinheitsgrad des Kunststoffes bestimmen maßgeblich den Wert, die Wiederverwendbarkeit und Verwertungsmöglichkeit des aus dem Altfahrzeug zurückgewonnenen Kunststoffteils. Größere, funktionsfähige Teile lassen sich wieder verwenden, z. B. Stoßfänger, Radkappen. Ebenso können Verscheibungen (Verglasungen) und Karosserieteile aus hochwertigem Polycarbonat demontiert und stofflich verwertet werden. Aufgrund des hohen Demontageaufwands gelangen die meisten im Altfahrzeug enthaltenen Kunststoffteile in den Schredder, wo sie mit der Schredderleichtfraktion ausgetragen und energetisch verwertet werden. Faserverstärkte Bauteile fallen unter 160122 Bauteile a.n.g..
160120 Glas
Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas kann, sofern die Teile vor der Zerkleinerung ausgebaut werden, stofflich verwertet werden. Hierzu wird das Altglas granuliert, von Störstoffen wie Kunststoff und Metall befreit und den Glashütten zugeführt.
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen sowie 160122 Bauteile a.n.g.
Russpartikelfilter bestehen aus hochwertigen Stahllegierungen und Nichteisenmetallen, die nach Zerkleinerung im Schredder fraktioniert der stofflichen Verwertung zugeführt werden können.
160199 Abfälle a.n.g.
Diese Abfälle werden einer Beseitigung zugeführt.
Beseitigung
160103 Altreifen
Sofern eine stoffliche oder energetische Verwertung nicht möglich ist, müssen Altreifen in einer Abfallverbrennungsanlage entsorgt werden.
160104* Altfahrzeuge und 160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
Altfahrzeuge und deren Teile sind nach den Bestimmungen der AltfahrzeugV zu behandeln (z. B. Schadstoffentfrachtung, Trockenlegung, Demontage, Zerkleinerung), zu verwerten bzw. zu beseitigen.
160107* Ölfilter
Sofern eine stoffliche oder energetische Verwertung nicht möglich ist, müssen gebrauchte Ölfilter thermisch entsorgt werden.
160108* Quecksilberhaltige Bauteile Sofern eine Verwertung nicht möglich ist, müssen die quecksilberhaltigen Bauteile in dichter, fester Verpackung unter Tage entsorgt werden.
160109* Bauteile, die PCB enthalten
PCB-haltige Bestandteile (z. B. Kondensatoren in Oldtimern) sind durch Verbrennung in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) oder durch Ablagerung in Unter-Tage-Deponien (DK IV) zu beseitigen.
160110* explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)
Bei den explosiven Bestandteilen steht im Vordergrund, die Treibladung unschädlich zu machen. Dies kann, unter Einhaltung der sprengstoff- und arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen, am Demontageort oder in speziellen Behandlungsanlagen erfolgen. Vor Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens ist vom Abfallerzeuger (Werkstatt, Demontagebetrieb usw.) zu prüfen, ob der Auftragnehmer die erforderlichen behördlichen Genehmigungen besitzt, um pyrotechnische Bauteile der genannten Schlüsselnummer einzusammeln und zu transportieren sowie zu verwerten oder zu beseitigen. Darüber hinaus muss dieses Unternehmen im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) sein.
160111* asbesthaltige Bremsbeläge und 160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen
Asbesthaltige Bremsbeläge sind als gefährlicher Abfall auf einer dafür geeigneten Deponie zu beseitigen. Andere Bremsbeläge müssen, sofern die herstellerbezogenen Vorgaben für die stoffliche Verwertung nicht eingehalten werden können, als Abfall entsorgt werden.
160113* Bremsflüssigkeiten
Sofern die Aufarbeitung der Altflüssigkeit nicht möglich ist, muss sie in einer Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) entsorgt werden. Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen. Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten und 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen
Sofern die Aufarbeitung der Altflüssigkeit nicht möglich ist, muss sie in einer Sonderabfallverbrennungsanlage entsorgt werden.
160120 Glas
Nicht verwertbare Glasteile können problemlos obertägig abgelagert werden.
160122 Bauteile a.n.g.
Faserverstärkte Kunststoffe (GFK, CFK oder NFK) weisen im eingebauten Zustand keine Gefährdungen auf. Bei der Demontage können durch Teilebeschädigungen, Materialbrüche oder bei der mechanischen Bearbeitung alveolengängige Feinstäube < 1µm aus mit Carbonfasern (CFK), Glasfasern (GFK) bzw. Naturfasern (NFK) verstärkten Kunststoffen und evtl. klebrige Stäube (aus den Kunststoffmonomeren) entstehen, die zu Reizungen der Atemwege oder der Haut führen (dann 160121* gefährliche Bauteile). Bei der Demontage sind deshalb entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Entstaubung vorzunehmen. Unbeschädigte Teile können je nach Zustand wiederverwendet werden. Die anderen Teile sind Abfälle und sind je nach Gefahrenpotential energetisch zu verwerten oder zu beseitigen. Evtl. ist auch eine stoffliche Verwertung möglich.
160199 Abfälle a.n.g.
Gebrauchte AdBlue-Flüssigkeit muss durch zugelassene Entsorgungsunternehmen entsorgt werden. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Leere Behälter und Auskleidungen können Produktrückstände enthalten. Die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie der Kontakt mit dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen ist zu vermeiden. Für die Gefahrenbeurteilung sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt maßgebend.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
160103 Altreifen | |
stoffliche oder energetische Verwertung | kein Erfordernis |
160104* Altfahrzeuge | |
Behandlung und Verwertung gemäß den Vorgaben der AltfahrzeugV | |
160106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten | |
Behandlung und Verwertung gemäß den Vorgaben der AltfahrzeugV | |
160107* Ölfilter | |
Zerkleinerung und Trennung in verwertbare Fraktionen | kein Erfordernis |
160108* quecksilberhaltige Bauteile | |
spezifisch nach Bauteil, ggf. Zerkleinerung und Trennung in verwertbare Fraktionen | spezifisch nach Bauteil; in der Regel Deponierung unter Tage entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/852 |
160109* Bauteile, die PCB enthalten | |
SAV oder DK IV | |
160110* explosive Bauteile (z.B. Airbags) | |
keine | Zerstörung der Treibladung am Demontageort oder in speziellen Behandlungsanlagen |
160111* asbesthaltige Bremsbeläge | |
nicht erlaubt | Ablagerung DK II |
160112 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 160111 fallen | |
stoffliche Verwertung | Ablagerung DK II |
160113* Bremsflüssigkeiten | |
stoffliche Verwertung | Verbrennung SAV |
160114* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten; 160115 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 160114 fallen | |
stoffliche Verwertung | 1) Verbrennung SAV; 2) Behandlung CPB |
160116 Flüssiggasbehälter | |
stoffliche Verwertung bei vollständiger Entleerung | |
160117 Eisenmetalle; 160118 Nichteisenmetalle | |
stoffliche Verwertung | |
160119 Kunststoffe | |
1) stoffliche Verwertung; 2) energetische Verwertung | Verbrennung SAV |
160120 Glas | |
stoffliche Verwertung | Ablagerung DK I |
160121* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160107 bis 160111, 160113 und 160114 fallen;160122 Bauteile a.n.g. | |
spezifisch, je nach Bauteil, bei faserverstärkten Kunststoffen teilweise auch stoffliche Verwertung möglich (abhängig vom Gefährdungspotential) | spezifisch, je nach Bauteil; faserverstärkte Kunststoffe: Verbrennung SAV (Verbrennung in SAV noch nicht als sichere Methode anerkannt; s. LAGA-Abschlussbericht zu CFK/GFK) |
160199 Abfälle a.n.g. | |
AdBlue-Flüssigkeit: Verdünnung, danach mikrobiologische Beseitigung |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes zum Thema Altauto, Altautoverwertung
- Prüfliste Altfahrzeugentsorgung/Demontagebetriebe, Institut für Sachverständigenwesen
- Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
- Informationsangebot des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Altfahrzeugverordnung
- Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis - Kraftfahrzeugrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen, baua, Mai 2014
- Informationsangebot der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes (UBA) zu gefährlichen Abfällen und zur Einstufung von Abfällen, 12/2017
- Technische Regel für Gefahrstoffe 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
- Technische Regel für Gefahrstoffe 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)
- Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
- Informationsangebot Abfallwirtschaft, Internationales vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), April 2017
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen