Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Abfallvermeidung
Ein vorrangiger Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist die Vermeidung von Abfällen von EAG und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern.
Für die Umsetzung der Stufe 2 der Abfallhierarchie – Vorbereitung zur Wiederverwendung – und der Stufe 3 – Recycling – sollen Hersteller lt. ElektroG ihre EAG möglichst so gestalten, dass die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten und Bauteilen erleichtert werden.
EAG müssen vor jeglicher Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme einer zertifizierten Erstbehandlung zugeführt werden. ÖrE, Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, sich vor der Abgabe von EAG an eine Erstbehandlungsanlage darüber zu informieren, dass diese Erstbehandlungsanlage gemäß ElektroG zertifiziert ist.
Sammlung und Bereitstellung
Das ElektroG legt u. a. auch konkrete Pflichten für alle beteiligten Akteure (Hersteller, Handel, Kommunen, Besitzer, Entsorger), z. B. zur Sammlung und Bereitstellung von Sammelbehältern, fest. Darüber hinaus sind Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten hierzu angegeben.
Die örE stellen die haushaltsnahe und kostenfreie Sammlung von EAG der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)-Gruppe 20 01 „Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)“ aus privaten Haushalten und dem Kleingewerbe sicher. Hierzu werden von den örE Sammelstellen eingerichtet, in denen die Gerätearten nach den sechs Sammelgruppen gemäß ElektroG unterschieden und für die anschließende Entsorgung zusammengestellt werden. Seit dem 1.12.2018 sind die EAG folgenden Sammelgruppen zuzuordnen:
Quecksilber-, asbest- und PCB-haltige Teile sind so zu lagern, dass keine Schadstoffe austreten können und neben dem Schutz der Umwelt auch die Arbeitssicherheit gewährleistet wird. Hierfür eignen sich z. B. verschließbare Kunststoffbehälter, ggf. mit einem reißfesten Kunststoffsack (Inlay) oder mit Absorptionsmitteln ausgestattet.
Anforderungen an die Sammlung und Lagerung:
Nähere Angaben zur Sammlung und Behandlung können dem LAGA-Merkblatt Nr. 31 A „Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ entnommen werden (siehe Quellenverzeichnis). Ab dem 01.01.2022 sind die Regelungen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) zu beachten.
Die „stiftung elektro-altgeräte register“ („stiftung ear“ - die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ i. S. des ElektroG) koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den örE in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, sofern es sich nicht um optierte Mengen handelt. Weitere Informationen sind auf der Internetplattform der „stiftung ear“ zu finden.
Anzeige- und Mitteilungspflichten an die „stiftung ear“ (Auszug, vgl. ElektroG § 25 bis 30 bzw. LAGA M 31 A Nr. 8.2 und 8.3):
Ein vorrangiger Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist die Vermeidung von Abfällen von EAG und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern.
Für die Umsetzung der Stufe 2 der Abfallhierarchie – Vorbereitung zur Wiederverwendung – und der Stufe 3 – Recycling – sollen Hersteller lt. ElektroG ihre EAG möglichst so gestalten, dass die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten und Bauteilen erleichtert werden.
EAG müssen vor jeglicher Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme einer zertifizierten Erstbehandlung zugeführt werden. ÖrE, Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, sich vor der Abgabe von EAG an eine Erstbehandlungsanlage darüber zu informieren, dass diese Erstbehandlungsanlage gemäß ElektroG zertifiziert ist.
Sammlung und Bereitstellung
Das ElektroG legt u. a. auch konkrete Pflichten für alle beteiligten Akteure (Hersteller, Handel, Kommunen, Besitzer, Entsorger), z. B. zur Sammlung und Bereitstellung von Sammelbehältern, fest. Darüber hinaus sind Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten hierzu angegeben.
Die örE stellen die haushaltsnahe und kostenfreie Sammlung von EAG der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)-Gruppe 20 01 „Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)“ aus privaten Haushalten und dem Kleingewerbe sicher. Hierzu werden von den örE Sammelstellen eingerichtet, in denen die Gerätearten nach den sechs Sammelgruppen gemäß ElektroG unterschieden und für die anschließende Entsorgung zusammengestellt werden. Seit dem 1.12.2018 sind die EAG folgenden Sammelgruppen zuzuordnen:
- SG 1: Wärmeüberträger,
- SG 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
- SG 3: Lampen,
- SG 4: Großgeräte (Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt),
- SG 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (jeweils Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt),
- SG 6: Photovoltaikmodule
Quecksilber-, asbest- und PCB-haltige Teile sind so zu lagern, dass keine Schadstoffe austreten können und neben dem Schutz der Umwelt auch die Arbeitssicherheit gewährleistet wird. Hierfür eignen sich z. B. verschließbare Kunststoffbehälter, ggf. mit einem reißfesten Kunststoffsack (Inlay) oder mit Absorptionsmitteln ausgestattet.
Anforderungen an die Sammlung und Lagerung:
- Alle EAG sind einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
- Die EAG sind in geeigneten Behältern zu sammeln.
- Die EAG sind in den Transportbehältnissen so anzuordnen, dass eine Zerstörung während der Lagerung und des Transports vermieden wird.
- Die Entladung der EAG hat so zu erfolgen, dass sie nicht zerstört werden. Ein Abkippen der Container auf harten Boden ist nicht zulässig.
- EAG, die Flüssigkeiten enthalten, dürfen nur in Räumen oder Behältern gelagert werden, die über eine Auffangwanne oder einen flüssigkeitsdichten Boden verfügen.
Nähere Angaben zur Sammlung und Behandlung können dem LAGA-Merkblatt Nr. 31 A „Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ entnommen werden (siehe Quellenverzeichnis). Ab dem 01.01.2022 sind die Regelungen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) zu beachten.
Die „stiftung elektro-altgeräte register“ („stiftung ear“ - die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ i. S. des ElektroG) koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den örE in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, sofern es sich nicht um optierte Mengen handelt. Weitere Informationen sind auf der Internetplattform der „stiftung ear“ zu finden.
Anzeige- und Mitteilungspflichten an die „stiftung ear“ (Auszug, vgl. ElektroG § 25 bis 30 bzw. LAGA M 31 A Nr. 8.2 und 8.3):
- Hersteller von Elektrogeräten müssen sich bei der „stiftung ear“ registrieren und u. a. ihre in Eigenrücknahme zurückgenommenen Mengen an die „stiftung ear“ melden.
- Vertreiber müssen sich bei der „stiftung ear“ als Rücknahmestelle registrieren und die zurückgenommenen Mengen an die „stiftung ear“ melden.
- Die örE sind verpflichtet, ihre optierten Mengen an die „stiftung ear“ zu melden.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Bei EAG ist gemäß ElektroG die Möglichkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu prüfen, soweit dieses technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (ElektroG § 20 Abs.1; vgl. dazu LAGA M 31 A, Kapitel 7.2). Bei zahlreichen hochwertigen EAG ist ein Second-Hand-Markt etabliert. Besonders gut geeignet sind Monochargen, z. B. baugleiche Computer aus gewerblicher Nutzung. Unterstützt wird die Wiederverwendung durch die definierte Rücknahme von Geräten, z. B. über Leasingverträge. Ebenfalls zur Wiederverwendung geeignet können Bauteile aus zerlegten EAG sein, z. B. Prozessoren aus Computern.
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist nach LAGA M 31 A als Teil der Erstbehandlung definiert, ausschließlich zertifizierte Erstbehandlungsanlagen sind dazu berechtigt. Reparaturbetriebe gelten nicht als Erstbehandlungsanlagen, da die zur Reparatur gebrachten Geräte nicht als Abfall zu betrachten sind.
Aus dem gewerblichen Bereich sind insbesondere solche EAG zur Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet, die folgende Kriterien erfüllen:
Verwertung von Elektroaltgeräten
Für die unterschiedlichen Kategorien der EAG sind im ElektroG Quoten für die stoffliche und die gesamte Verwertung vorgegeben.
Im Rahmen der Erstbehandlung, d. h. nach der Prüfung, ob eine Vorbereitung zur Wiederverwendung möglich ist, sind Flüssigkeiten und schadstoffhaltige Bauteile, wie z. B. Leiterplatten, Kondensatoren, Batterien, quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen, Kunststoffe mit bromierten FSM oder Bauteile, die Asbest enthalten, aus den Geräten zu entfernen (siehe hierzu LAGA M 31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“).
Die Geräte werden nach der Erstbehandlung meist in einem Schredder zerkleinert. Aus dem zerkleinerten Materialmix werden durch unterschiedliche Verfahren im Allgemeinen die Fraktionen Eisen/Stahl, Nichteisen-Metalle, Polymere, Glas und Schredderleichtstoffe abgetrennt und je nach Erfordernis und vorgesehenem Verwertungsweg weiter aufgetrennt.
Die Eisen- und Nichteisenmetalle werden meist mittels Pyrometallurgie zurückgewonnen. Hochwertige Metalle, z. B. Gold und zum Teil auch Kupfer in Leiterplatten und Kontakten, werden oft in einem mehrstufigen Hydrometallurgie- und Pyrometallurgie-Prozess in integrierten Hüttenwerken zurückgewonnen.
Kunststoffe können als Reduktionsmittel im Hochofen eingesetzt oder energetisch verwertet werden. Eine werkstoffliche Rückgewinnung der Kunststoffe findet derzeit meist nur für klar definierte Fraktionen, wie z. B. Kunststoffe aus der Kühlgeräteaufbereitung, statt. Die geringe werkstoffliche Verwertung der Altgerätekunststoffe liegt zum einen an der möglichen Anwesenheit von FSM und zum anderen daran, dass es sich vielfach um schlecht verwertbare Mischkunststoffe handelt. Mit der Weiterentwicklung der Trennverfahren von Mischkunststoffen und der Erkennung von mit FSM belasteten Kunststofffraktionen ist künftig mit einer steigenden (werk)stofflichen Verwertbarkeit der Altkunststoffe zu rechnen. Vereinzelt werden von Herstellern schon Altkunststoffe für die Herstellung neuer Elektroteile verwendet. So ist aus Österreich bekannt, dass dort aus EAG gewonnene Kunststoffe z. B. in Staubsaugergehäusen als schwarzer Kunststoff eingesetzt werden.
Bildschirmgläser (Bildröhren) sind vorranging in Schirm- und Konusglas zu trennen. Für das von der fluoreszierenden Beschichtung gereinigte, i. Allg. bleifreie Schirmglas stehen ausreichend Recyclingkapazitäten, z. B. in der Baustoffindustrie, als Behälterglas oder als Zuschlagsstoff in der Keramikindustrie, zur Verfügung. Für das bleihaltige Konusglas gibt es hingegen nur begrenzte Möglichkeiten einer stofflichen Verwertung (z. B. Zuschlagstoff in Kupfer- und Bleihütten, Herstellung strahlenabsorbierender Schutzgläser). Unter definierten Voraussetzungen kann zerkleinertes Konusglas auch im Bergversatz eingesetzt werden (vgl. LAGA M31 B Nr. 2.2.1.3). Die früher übliche Rückführung des Konusglases in die Bildröhrenproduktion ist nicht mehr möglich, da weltweit keine Röhrenbildschirme mehr hergestellt werden.
Darüber hinaus sind Behandlungs-/Verwertungsverfahren von EAG den Sammelgruppen des ElektroG entsprechend, wie „Wärmeüberträger“ (z. B. Kühlschränke, Klimageräte, Wärmepumpen), Nachtspeicherheizgeräte, Lampen, PV-Module, ausführlich in der LAGA M31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ beschrieben. In dem Dokument ist auch eine Tabelle für die Einstufung von Stoffen, Gemischen und Bauteilen aus der Demontage gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthalten.
Ab dem 01.01.2022 sind die Regelungen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) zu beachten.
Beseitigung
Die bei der Schadstoffentfrachtung anfallenden Komponenten, wie z. B. PCB-haltige Kondensatoren, gefährliche Mineralwolle, Asbest, Leuchtstoffe aus Kathodenstrahlröhren etc., werden ebenso wie die zurück gewonnenen FCKW überwiegend beseitigt. Eine wirtschaftliche Verwertung ist für diese Stoffe noch nicht bekannt.
Asbesthaltige Elektrokleingeräte werden in der Regel aus Arbeitsschutzgründen ohne vorherige Demontage beseitigt. Bei Großgeräten (z. B. Nachtspeicheröfen) ist eine Demontage möglich.
Bei EAG ist gemäß ElektroG die Möglichkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu prüfen, soweit dieses technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (ElektroG § 20 Abs.1; vgl. dazu LAGA M 31 A, Kapitel 7.2). Bei zahlreichen hochwertigen EAG ist ein Second-Hand-Markt etabliert. Besonders gut geeignet sind Monochargen, z. B. baugleiche Computer aus gewerblicher Nutzung. Unterstützt wird die Wiederverwendung durch die definierte Rücknahme von Geräten, z. B. über Leasingverträge. Ebenfalls zur Wiederverwendung geeignet können Bauteile aus zerlegten EAG sein, z. B. Prozessoren aus Computern.
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist nach LAGA M 31 A als Teil der Erstbehandlung definiert, ausschließlich zertifizierte Erstbehandlungsanlagen sind dazu berechtigt. Reparaturbetriebe gelten nicht als Erstbehandlungsanlagen, da die zur Reparatur gebrachten Geräte nicht als Abfall zu betrachten sind.
Aus dem gewerblichen Bereich sind insbesondere solche EAG zur Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet, die folgende Kriterien erfüllen:
- liegen als Monocharge (viele Einzelgeräte identischer Bauart) vor,
- sind hochwertig bzw. Markengeräte.
Verwertung von Elektroaltgeräten
Für die unterschiedlichen Kategorien der EAG sind im ElektroG Quoten für die stoffliche und die gesamte Verwertung vorgegeben.
Im Rahmen der Erstbehandlung, d. h. nach der Prüfung, ob eine Vorbereitung zur Wiederverwendung möglich ist, sind Flüssigkeiten und schadstoffhaltige Bauteile, wie z. B. Leiterplatten, Kondensatoren, Batterien, quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen, Kunststoffe mit bromierten FSM oder Bauteile, die Asbest enthalten, aus den Geräten zu entfernen (siehe hierzu LAGA M 31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“).
Die Geräte werden nach der Erstbehandlung meist in einem Schredder zerkleinert. Aus dem zerkleinerten Materialmix werden durch unterschiedliche Verfahren im Allgemeinen die Fraktionen Eisen/Stahl, Nichteisen-Metalle, Polymere, Glas und Schredderleichtstoffe abgetrennt und je nach Erfordernis und vorgesehenem Verwertungsweg weiter aufgetrennt.
Die Eisen- und Nichteisenmetalle werden meist mittels Pyrometallurgie zurückgewonnen. Hochwertige Metalle, z. B. Gold und zum Teil auch Kupfer in Leiterplatten und Kontakten, werden oft in einem mehrstufigen Hydrometallurgie- und Pyrometallurgie-Prozess in integrierten Hüttenwerken zurückgewonnen.
Kunststoffe können als Reduktionsmittel im Hochofen eingesetzt oder energetisch verwertet werden. Eine werkstoffliche Rückgewinnung der Kunststoffe findet derzeit meist nur für klar definierte Fraktionen, wie z. B. Kunststoffe aus der Kühlgeräteaufbereitung, statt. Die geringe werkstoffliche Verwertung der Altgerätekunststoffe liegt zum einen an der möglichen Anwesenheit von FSM und zum anderen daran, dass es sich vielfach um schlecht verwertbare Mischkunststoffe handelt. Mit der Weiterentwicklung der Trennverfahren von Mischkunststoffen und der Erkennung von mit FSM belasteten Kunststofffraktionen ist künftig mit einer steigenden (werk)stofflichen Verwertbarkeit der Altkunststoffe zu rechnen. Vereinzelt werden von Herstellern schon Altkunststoffe für die Herstellung neuer Elektroteile verwendet. So ist aus Österreich bekannt, dass dort aus EAG gewonnene Kunststoffe z. B. in Staubsaugergehäusen als schwarzer Kunststoff eingesetzt werden.
Bildschirmgläser (Bildröhren) sind vorranging in Schirm- und Konusglas zu trennen. Für das von der fluoreszierenden Beschichtung gereinigte, i. Allg. bleifreie Schirmglas stehen ausreichend Recyclingkapazitäten, z. B. in der Baustoffindustrie, als Behälterglas oder als Zuschlagsstoff in der Keramikindustrie, zur Verfügung. Für das bleihaltige Konusglas gibt es hingegen nur begrenzte Möglichkeiten einer stofflichen Verwertung (z. B. Zuschlagstoff in Kupfer- und Bleihütten, Herstellung strahlenabsorbierender Schutzgläser). Unter definierten Voraussetzungen kann zerkleinertes Konusglas auch im Bergversatz eingesetzt werden (vgl. LAGA M31 B Nr. 2.2.1.3). Die früher übliche Rückführung des Konusglases in die Bildröhrenproduktion ist nicht mehr möglich, da weltweit keine Röhrenbildschirme mehr hergestellt werden.
Darüber hinaus sind Behandlungs-/Verwertungsverfahren von EAG den Sammelgruppen des ElektroG entsprechend, wie „Wärmeüberträger“ (z. B. Kühlschränke, Klimageräte, Wärmepumpen), Nachtspeicherheizgeräte, Lampen, PV-Module, ausführlich in der LAGA M31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ beschrieben. In dem Dokument ist auch eine Tabelle für die Einstufung von Stoffen, Gemischen und Bauteilen aus der Demontage gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthalten.
Ab dem 01.01.2022 sind die Regelungen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) zu beachten.
Beseitigung
Die bei der Schadstoffentfrachtung anfallenden Komponenten, wie z. B. PCB-haltige Kondensatoren, gefährliche Mineralwolle, Asbest, Leuchtstoffe aus Kathodenstrahlröhren etc., werden ebenso wie die zurück gewonnenen FCKW überwiegend beseitigt. Eine wirtschaftliche Verwertung ist für diese Stoffe noch nicht bekannt.
Asbesthaltige Elektrokleingeräte werden in der Regel aus Arbeitsschutzgründen ohne vorherige Demontage beseitigt. Bei Großgeräten (z. B. Nachtspeicheröfen) ist eine Demontage möglich.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten; 160210* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen | |
metallurgische Verwertung der gereinigten Metallanteile zur Rückgewinnung von Stahl, Kupfer etc. | PCB und verunreinigte PCB-haltige Komponenten werden verbrannt (SAV); ggf. Ablagerung unter Tage (DK IV) |
160211* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten | |
stoffliche Verwertung der Metalle und teilweise der Kunststoffe; energetische Verwertung der entgasten Isolierschäume | entnommene FCKW werden meist verbrannt (SAV) |
160212* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | |
stoffliche Verwertung der Metalle und Verwertung der Kunststoffe nach Schadstoffentfrachtung bei Großgeräten | entnommene asbesthaltige Bauteile werden deponiert |
160213* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 160214 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen | |
stoffliche Verwertung der Metalle und Verwertung der Kunststoffe nach Schadstoffentfrachtung | - |
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile 160216 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen | |
je nach entferntem Bauteil, im Folgenden einige Beispiele: Batterien, Leiterplatten etc.: stoffliche Verwertung zur Rückgewinnung des Metallanteils quecksilberhaltige Bauteile: stoffliche Verwertung zur Rückgewinnung des Quecksilbers (Verwendungsverbot von Hg ab 2020) Kabel: Rückgewinnung des Kupfers Gläser, z. B. Bildschirme: Trennung in Schirm- und Konusglas, stoffliche Verwertung des gereinigten Schirmglases (s. o.) Kunststoffe: stoffliche, rohstoffliche, energetische Verwertung |
schadstoffbehaftete (Misch)Kunststoffe: Verbrennung PCB: untertägige Deponierung (DK IV) oder Sonderabfallverbrennung (SAV) |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
LAGA M31 A und B
Mit der LAGA-Mitteilung Nr. 31 A „Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ werden die grundlegenden Anforderungen an die Entsorgung von EAG beschrieben mit dem Ziel eines ländereinheitlichen Vollzuges. Die LAGA-Mitteilung Nr. 31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ konkretisiert und erläutert die Behandlung und Verwertung der EAG nach Stand der Technik für die Sammelgruppen nach ElektroG mit dem Ziel, dass ein einheitlicher Standard gewährleistet wird.
EAG-BehandV
Ab dem 01.01.2022 sind die Regelungen der der Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) zu beachten.
Rechtliche Voraussetzungen für die Beförderung von EAG
Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten
Die Erfassung (Sammlung und Rücknahme) von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten darf nur von örE, Vertreibern und Herstellern oder den Bevollmächtigten der Hersteller vorgenommen werden. Diese zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen (§ 12 i.V.m. § 8 Abs. 1 ElektroG).
Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG gelten die Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) gem. § 50 Abs. 1 KrWG nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten. Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Beförderer aber Unterlagen nach § 16b NachwV mitzuführen, u. a. über die Menge des beförderten Abfalls, die Bezeichnung des Abfalls, Angaben zum Beförderer, Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung, Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 ElektroG regelt, dass Altgeräte keiner Andienungspflicht nach § 17 Abs. 4 KrWG unterliegen.
Die Anzeigepflicht entfällt für örE sowie Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen EAG nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern (z. B. ein Elektroinstallateur, der eine neue Waschmaschine verkauft hat, installiert und das alte Gerät mitnimmt). Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt (§ 7 Abs. 9 AbfAEV).
Es besteht eine Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge (A-Schild) gem. § 55 KrWG. Dies entfällt nur bei den örE sowie Sammlern und Beförderern,die im Rahmen wirtschaftlicherUnternehmen EAG nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern.
Aus EAG ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien
Stellen aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien gefährliche Abfälle dar, gelten für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger die Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) nach § 50 Abs. 1 KrWG. Diese Nachweispflichten gelten nicht für private Haushaltungen.
Außerdem benötigen deren Beförderer nach § 54 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 ElektroG eine Erlaubnis. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht gem. § 54 Abs. 3 KrWG sind die örE und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sowie weitere in § 12 Abs. 1 AbfAEV Genannte. In diesen Fällen besteht Anzeigepflicht für den Beförderer nach § 53 KrWG. Die Anzeigepflicht entfällt für die örE.
Die Fahrzeuge müssen gem. § 55 KrWG mit einem A-Schild gekennzeichnet sein (außer Fahrzeuge der örE).
Mit der LAGA-Mitteilung Nr. 31 A „Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ werden die grundlegenden Anforderungen an die Entsorgung von EAG beschrieben mit dem Ziel eines ländereinheitlichen Vollzuges. Die LAGA-Mitteilung Nr. 31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ konkretisiert und erläutert die Behandlung und Verwertung der EAG nach Stand der Technik für die Sammelgruppen nach ElektroG mit dem Ziel, dass ein einheitlicher Standard gewährleistet wird.
EAG-BehandV
Ab dem 01.01.2022 sind die Regelungen der der Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) zu beachten.
Rechtliche Voraussetzungen für die Beförderung von EAG
Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten
Die Erfassung (Sammlung und Rücknahme) von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten darf nur von örE, Vertreibern und Herstellern oder den Bevollmächtigten der Hersteller vorgenommen werden. Diese zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen (§ 12 i.V.m. § 8 Abs. 1 ElektroG).
Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG gelten die Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) gem. § 50 Abs. 1 KrWG nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten. Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Beförderer aber Unterlagen nach § 16b NachwV mitzuführen, u. a. über die Menge des beförderten Abfalls, die Bezeichnung des Abfalls, Angaben zum Beförderer, Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung, Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 ElektroG regelt, dass Altgeräte keiner Andienungspflicht nach § 17 Abs. 4 KrWG unterliegen.
Die Anzeigepflicht entfällt für örE sowie Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen EAG nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern (z. B. ein Elektroinstallateur, der eine neue Waschmaschine verkauft hat, installiert und das alte Gerät mitnimmt). Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt (§ 7 Abs. 9 AbfAEV).
Es besteht eine Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge (A-Schild) gem. § 55 KrWG. Dies entfällt nur bei den örE sowie Sammlern und Beförderern,die im Rahmen wirtschaftlicherUnternehmen EAG nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern.
Aus EAG ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien
Stellen aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien gefährliche Abfälle dar, gelten für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger die Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) nach § 50 Abs. 1 KrWG. Diese Nachweispflichten gelten nicht für private Haushaltungen.
Außerdem benötigen deren Beförderer nach § 54 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 ElektroG eine Erlaubnis. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht gem. § 54 Abs. 3 KrWG sind die örE und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sowie weitere in § 12 Abs. 1 AbfAEV Genannte. In diesen Fällen besteht Anzeigepflicht für den Beförderer nach § 53 KrWG. Die Anzeigepflicht entfällt für die örE.
Die Fahrzeuge müssen gem. § 55 KrWG mit einem A-Schild gekennzeichnet sein (außer Fahrzeuge der örE).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- SN - Sachsen