Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Eine Vermeidung von Katalysatoren-Abfällen ist kaum möglich, da durch die katalytische Selektivität und Spezifität sie in den verschiedenen Prozessen zur Emissionsminderung, zur Einsparung von Energie oder Vermeidung von Nebenprodukten bzw. Abfällen eingesetzt werden müssen. Teilweise machen sie einige Reaktionen überhaupt erst möglich. Allerdings werden sie je nach Katalysatorart, Einsatzbereich und Verunreinigungen/Veränderungen infolge des Alterungsprozesses mehrfach regeneriert. Der Zusatz von sogenannten Promotoren, z. B. Bor, Fluorid und/oder Kohlenwasserstoffen, kann außerdem den Alterungsprozess verlangsamen (siehe Kap. Wiederverwendung).
Bei als suspendierte Feststoffe eingesetzten Katalysatoren, wie Hydrierkatalysatoren aus Edelmetallen (Partikelgröße 0,5 bis 3 µm), wird durch eine hohe Trennschärfe bei der Filtration der Produktlösung ein größerer Verlust des Katalysators vermieden.
Sammlung und Bereitstellung
Grundsätzlich sind die als Abfall anfallenden Katalysatoren getrennt zu sammeln. Die Sammlung erfolgt entsprechend der verschiedenen in Frage kommenden Abfallschlüssel. Diese abfallartenspezifische Sammlung ermöglicht eine anschließende sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung.
Eine übliche Sortierung der zu entsorgenden Katalysatoren erfolgt nach:
Für die Sammlung werden unterschiedliche Behälter, die auf die chemischen Eigenschaften der Abfälle abgestimmt sind, verwendet. Es müssen Behälter verwendet werden, die beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sind und auch vor Licht, Wärme oder Eintritt von Feuchtigkeit schützen. Es sind getrennt voneinander verschließbare Behälter aus verschiedenen Materialien im Einsatz. Es werden für flüssige Katalysatoren z. B. ASF-Behälter aus verzinktem Blech, IBC-Container oder Fässer aus PP oder lackiertem Blech verwendet. Feste Katalysatoren werden aufgrund der geringeren Gefährlichkeit als trockene, feste Abfälle in ausreichend stabilen, dicht verschließbaren Metall-/Kunststoffbehältern gesammelt. Ferner müssen die Behälter in kühlen, brandsicheren, belüfteten und abschließbaren Räumen sicher gelagert werden. Für Lagerung und Transport von Gefahrstoffen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen (siehe Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAUA).
Die Behälter, in denen die Abfälle gesammelt werden, müssen zudem ausreichend beschriftet sein. Anzugeben sind u. a. die Inhaltsstoffe und davon ausgehende Gefahren (HP-Kriterien), der Abfallerzeuger und ggf. die Abteilung sowie der Abfallschlüssel. Hinzukommen die jeweiligen für die Beförderung Entsorgung relevanten Gefahrensymbole nach Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie nach Europäischem Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Der Transport zur Entsorgungsanlage muss entsprechend dem Abfall- und Gefahrgutrecht (siehe hierzu auch Hinweis „Abfalltransport“) erfolgen.
Eine Vermeidung von Katalysatoren-Abfällen ist kaum möglich, da durch die katalytische Selektivität und Spezifität sie in den verschiedenen Prozessen zur Emissionsminderung, zur Einsparung von Energie oder Vermeidung von Nebenprodukten bzw. Abfällen eingesetzt werden müssen. Teilweise machen sie einige Reaktionen überhaupt erst möglich. Allerdings werden sie je nach Katalysatorart, Einsatzbereich und Verunreinigungen/Veränderungen infolge des Alterungsprozesses mehrfach regeneriert. Der Zusatz von sogenannten Promotoren, z. B. Bor, Fluorid und/oder Kohlenwasserstoffen, kann außerdem den Alterungsprozess verlangsamen (siehe Kap. Wiederverwendung).
Bei als suspendierte Feststoffe eingesetzten Katalysatoren, wie Hydrierkatalysatoren aus Edelmetallen (Partikelgröße 0,5 bis 3 µm), wird durch eine hohe Trennschärfe bei der Filtration der Produktlösung ein größerer Verlust des Katalysators vermieden.
Sammlung und Bereitstellung
Grundsätzlich sind die als Abfall anfallenden Katalysatoren getrennt zu sammeln. Die Sammlung erfolgt entsprechend der verschiedenen in Frage kommenden Abfallschlüssel. Diese abfallartenspezifische Sammlung ermöglicht eine anschließende sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung.
Eine übliche Sortierung der zu entsorgenden Katalysatoren erfolgt nach:
- Art (z. B. fest, flüssig),
- enthaltenen gefährlichen Stoffen (z. B. lösliche Metallverbindungen),
- ad- bzw. absorbierten gefährlichen Stoffen (z. B. Lösemittel, Öle, Ruß, kanzerogene Mineralien) bzw.
- der Form und Größe bei festen Katalysatoren.
Für die Sammlung werden unterschiedliche Behälter, die auf die chemischen Eigenschaften der Abfälle abgestimmt sind, verwendet. Es müssen Behälter verwendet werden, die beständig gegen Korrosion, Versprödung oder Bruch sind und auch vor Licht, Wärme oder Eintritt von Feuchtigkeit schützen. Es sind getrennt voneinander verschließbare Behälter aus verschiedenen Materialien im Einsatz. Es werden für flüssige Katalysatoren z. B. ASF-Behälter aus verzinktem Blech, IBC-Container oder Fässer aus PP oder lackiertem Blech verwendet. Feste Katalysatoren werden aufgrund der geringeren Gefährlichkeit als trockene, feste Abfälle in ausreichend stabilen, dicht verschließbaren Metall-/Kunststoffbehältern gesammelt. Ferner müssen die Behälter in kühlen, brandsicheren, belüfteten und abschließbaren Räumen sicher gelagert werden. Für Lagerung und Transport von Gefahrstoffen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen (siehe Informationsangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAUA).
Die Behälter, in denen die Abfälle gesammelt werden, müssen zudem ausreichend beschriftet sein. Anzugeben sind u. a. die Inhaltsstoffe und davon ausgehende Gefahren (HP-Kriterien), der Abfallerzeuger und ggf. die Abteilung sowie der Abfallschlüssel. Hinzukommen die jeweiligen für die Beförderung Entsorgung relevanten Gefahrensymbole nach Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie nach Europäischem Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Der Transport zur Entsorgungsanlage muss entsprechend dem Abfall- und Gefahrgutrecht (siehe hierzu auch Hinweis „Abfalltransport“) erfolgen.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Je nach Katalysatorart, Einsatzbereich und Verunreinigungen werden überwiegend feste Katalysatoren mehrfach verwendet, bis der Alterungsprozess wie verstopfte Poren, Brüche, Veränderungen der Oberfläche oder Maskieren der aktiven Katalysatorschicht (siehe Kap. 1) nicht mehr umkehrbar ist.
Wiederverwendung
Je nach Katalysatorart, Einsatzbereich und Verunreinigungen kann die katalytische Aktivität wiederhergestellt werden. Der Regenerationsprozess wird vor Ort in der Produktionsanlage bei Stillstand bzw. bei laufendem Betrieb bei kurzer Standzeit des Katalysators oder extern in Regenrationsanlagen durchgeführt. Im Allgemeinen werden die Folgen des Alterungsprozesses wie stoffliche Ablagerungen entfernt, die Porenstruktur gereinigt sowie Vergiftungen durch Abwaschen, Ultraschall oder Verkoken beseitigt und anschließend werden die Katalysatoren in einer Regenerationslösung durch Oxidation und/oder Reduktion wieder aufdotiert, d. h. aktiviert. In der Regel werden > 90 % der Aktivität wiederhergestellt. Industriekatalysatoren werden am Ende ihrer Standzeit zumeist regeneriert und wiederverwendet.
Eine Wiederverwendung von flüssigen bzw. homogenen Katalysatoren ist in der Regel nicht möglich, da sie zu Bestandteilen von Zwischenprodukten oder zum großen Teil vom Endprodukt werden und durch die resultierende veränderte chemische Zusammensetzung nicht erneut eingesetzt werden können.
Verwertung
Bei gealterten festen Katalysatoren, die nicht mehr regeneriert werden können, steht die Rückgewinnung von Katalysatorbestandteilen, insbesondere von Metallen, im Vordergrund. Die üblichen Schritte für feste Katalysatoren aus z. B. Kraftfahrzeugen sind:
Säure-Basen-Katalysatoren mit Zeolithen werden dagegen fast vollständig in Zementwerken zu Baustoffen verwertet. Die hohen Temperaturen führen zur Verbrennung der Verunreinigungen, die Schwermetalle werden im Klinker (Ziegelsteine) eingebunden und tragen zur typischen Färbung bei.
Bei verbrauchten Katalysatoren mit Phosphorsäure steht die Rückgewinnung des Phosphors zunehmend im Fokus. Dafür gibt es erste Verfahren, wobei zunächst organische Verunreinigungen in einem Ofen verbrannt werden und der Rückstand nachfolgend mit Wasser oder Mineralsäure zur Gewinnung einer Roh-Phosphorsäure behandelt wird.
Beseitigung
Die überwiegende Zahl der flüssigen oder organischen Katalysatoren und nur wenige meist mit gefährlichen Stoffen hochbelastete feste Katalysatoren können nicht verwertet werden. Für gebrauchte Flüssigkeitskatalysatoren kommen je nach Zusammensetzung die Behandlung in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen oder die Sonderabfallverbrennung in Betracht. In Sonderabfallverbrennungsanlagen werden ggf. auch sonstige, überwiegend mit organischem Material verunreinigte Altkatalysatoren entsorgt. Nicht verwertbare Feststoffkatalysatoren werden, in Abhängigkeit ihrer gefährlichen Anteile, auf Deponien der Klasse DK II (Deponie für schadstoffbelastete Abfälle, jedoch nicht für gefährliche Abfälle) bis DK IV (Untertagedeponie) abgelagert.
Maßgebend für die Zuordnung zum geeigneten Beseitigungsweg ist die Zusammensetzung des verbrauchten Katalysators, d. h. die Veränderungen durch den Alterungsprozess, Ad-/Absorption von gefährlichen Stoffen oder Stoffumwandlungen werden berücksichtigt. Angaben zum unverbrauchten Katalysators sind in der Regel vom Hersteller erhältlich. Kenntnisse zum Prozess des Abfallerzeugers helfen bei der Eingrenzung der notwendigen Analytik der gefährlichen Stoffe im Rahmen einer üblicherweise notwendigen Einzelfallprüfung. Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten.
Je nach Katalysatorart, Einsatzbereich und Verunreinigungen werden überwiegend feste Katalysatoren mehrfach verwendet, bis der Alterungsprozess wie verstopfte Poren, Brüche, Veränderungen der Oberfläche oder Maskieren der aktiven Katalysatorschicht (siehe Kap. 1) nicht mehr umkehrbar ist.
Wiederverwendung
Je nach Katalysatorart, Einsatzbereich und Verunreinigungen kann die katalytische Aktivität wiederhergestellt werden. Der Regenerationsprozess wird vor Ort in der Produktionsanlage bei Stillstand bzw. bei laufendem Betrieb bei kurzer Standzeit des Katalysators oder extern in Regenrationsanlagen durchgeführt. Im Allgemeinen werden die Folgen des Alterungsprozesses wie stoffliche Ablagerungen entfernt, die Porenstruktur gereinigt sowie Vergiftungen durch Abwaschen, Ultraschall oder Verkoken beseitigt und anschließend werden die Katalysatoren in einer Regenerationslösung durch Oxidation und/oder Reduktion wieder aufdotiert, d. h. aktiviert. In der Regel werden > 90 % der Aktivität wiederhergestellt. Industriekatalysatoren werden am Ende ihrer Standzeit zumeist regeneriert und wiederverwendet.
Eine Wiederverwendung von flüssigen bzw. homogenen Katalysatoren ist in der Regel nicht möglich, da sie zu Bestandteilen von Zwischenprodukten oder zum großen Teil vom Endprodukt werden und durch die resultierende veränderte chemische Zusammensetzung nicht erneut eingesetzt werden können.
Verwertung
Bei gealterten festen Katalysatoren, die nicht mehr regeneriert werden können, steht die Rückgewinnung von Katalysatorbestandteilen, insbesondere von Metallen, im Vordergrund. Die üblichen Schritte für feste Katalysatoren aus z. B. Kraftfahrzeugen sind:
- Demontage bzw. Zerlegung, d. h. Trägermaterial und Gehäuse (Entmanteln) werden i. Allg. mit hydraulischen Scheren getrennt, wobei häufig gesundheitsschädliche (auch giftige) Stäube entstehen und abgesaugt werden müssen,
- separierte andere Bestandteile wie Mineralfasermatten, die gefährliche Stoffe enthalten, werden deponiert (DK III, DK IV),
- Gehäuse geht als Schrott (meist Chrom- oder Edelstahl) zum Stahlrecycling in Stahl-/Eisenhütten,
- mechanische Aufbereitung des Trägermaterials (Monolythe) und auch der Stäube, die nach der Absaugung herausgefiltert werden, i. d. R. erfolgt ein Zerkleinerungsprozess, Trägermaterial und Stäube werden gemahlen und homogenisiert; für die Bestimmung der Rückgewinnungsart bzw. des monetären Wertes werden die Schwermetallgehalte analysiert und
- Rückgewinnung und Aufbereitung der rückgewonnenen Metalle in Scheideanstalten oder Raffinerien (Metall-/Edelmetallrecyclingprozesse):
Säure-Basen-Katalysatoren mit Zeolithen werden dagegen fast vollständig in Zementwerken zu Baustoffen verwertet. Die hohen Temperaturen führen zur Verbrennung der Verunreinigungen, die Schwermetalle werden im Klinker (Ziegelsteine) eingebunden und tragen zur typischen Färbung bei.
Bei verbrauchten Katalysatoren mit Phosphorsäure steht die Rückgewinnung des Phosphors zunehmend im Fokus. Dafür gibt es erste Verfahren, wobei zunächst organische Verunreinigungen in einem Ofen verbrannt werden und der Rückstand nachfolgend mit Wasser oder Mineralsäure zur Gewinnung einer Roh-Phosphorsäure behandelt wird.
Beseitigung
Die überwiegende Zahl der flüssigen oder organischen Katalysatoren und nur wenige meist mit gefährlichen Stoffen hochbelastete feste Katalysatoren können nicht verwertet werden. Für gebrauchte Flüssigkeitskatalysatoren kommen je nach Zusammensetzung die Behandlung in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen oder die Sonderabfallverbrennung in Betracht. In Sonderabfallverbrennungsanlagen werden ggf. auch sonstige, überwiegend mit organischem Material verunreinigte Altkatalysatoren entsorgt. Nicht verwertbare Feststoffkatalysatoren werden, in Abhängigkeit ihrer gefährlichen Anteile, auf Deponien der Klasse DK II (Deponie für schadstoffbelastete Abfälle, jedoch nicht für gefährliche Abfälle) bis DK IV (Untertagedeponie) abgelagert.
Maßgebend für die Zuordnung zum geeigneten Beseitigungsweg ist die Zusammensetzung des verbrauchten Katalysators, d. h. die Veränderungen durch den Alterungsprozess, Ad-/Absorption von gefährlichen Stoffen oder Stoffumwandlungen werden berücksichtigt. Angaben zum unverbrauchten Katalysators sind in der Regel vom Hersteller erhältlich. Kenntnisse zum Prozess des Abfallerzeugers helfen bei der Eingrenzung der notwendigen Analytik der gefährlichen Stoffe im Rahmen einer üblicherweise notwendigen Einzelfallprüfung. Für die Ablagerung auf Deponien sind die Zuordnungskriterien und Ablagerungshinweise der Deponieverordnung (DepV), die länderspezifischen Regelungen sowie die anlagenspezifischen Genehmigungswerte zu beachten.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
160801 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 160807) | |
Demontage, Zerlegung und anschließende Rückgewinnung der Edelmetalle durch Hydrometallurgie, Pyrometallurgie oder elektrochemische Verfahren | selten, je nach Zusammensetzung ggf. Ablagerung auf DK II bis DK IV |
160802* gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten | |
evtl. Vorbehandlung zum Entfernen von Prozessverunreinigungen; Demontage, Zerlegung und anschließende Rückgewinnung der Metalle durch Hydrometallurgie, Pyrometallurgie oder elektrochemische Verfahren | je nach Zusammensetzung Ablagerung auf DK II bis DK IV |
160803 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. | |
Demontage, Zerlegung und anschließende Rückgewinnung der Metalle durch Hydrometallurgie, Pyrometallurgie oder elektrochemische Verfahren | Ablagerung auf DK II oder, sofern sonstige schädliche Bestandteile vorhanden, siehe 160802* |
160804 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 160807) | |
stoffliche Verwertung in Zementwerken und in der Keramikindustrie; Verwertung, wenn Edelmetalle vorhanden sind, siehe 160801 | je nach Zusammensetzung Ablagerung auf DK II bis DK IV oder, bei hohem Anteil von Kohlenwasserstoffen, siehe 160807* |
160805* gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten | |
zunehmende stoffliche Verwertung durch mehrstufige Verfahrensweise, Rückgewinnung der Phosphorsäure, des Phosphors | Behandlung in CPB |
160806* gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden | |
von der Zusammensetzung abhängig, z. B. Säurerecycling oder Rückgewinnung von organischen Bestandteilen | je nach Zusammensetzung Behandlung in CPB oder, bei hohen organischen Anteilen, SAV |
160807* gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
nach Vorbehandlung zur Entfernung der Prozessverunreinigungen Verwertung siehe 160801 oder 160804 | je nach Zusammensetzung Ablagerung auf DK II bis DK IV oder, bei hohem Anteil von Kohlenwasserstoffen, z. B. Katalysatoren aus Crackprozessen, Verbrennung in SAV |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Gebrauchte Katalysatoren enthalten vielfach Edelmetalle und besitzen daher einen hohen finanziellen Wert. Die Katalysatorenhersteller und die Scheideanstalten haben deshalb Rücknahme- und Recyclingsysteme aufgebaut.
In dem Forschungsbericht UBA-Texte 18/03 "Stand der Verwertung von verbrauchten Katalysatoren aus der chemischen Industrie sowie Einflussfaktoren zur Verbesserung der Kreislaufführung" werden die unterschiedlichen Katalysatoren, deren Einsatz, die entstehenden Produkte sowie Schadstoffe und das Recycling im Besonderen beschrieben.
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
In dem Forschungsbericht UBA-Texte 18/03 "Stand der Verwertung von verbrauchten Katalysatoren aus der chemischen Industrie sowie Einflussfaktoren zur Verbesserung der Kreislaufführung" werden die unterschiedlichen Katalysatoren, deren Einsatz, die entstehenden Produkte sowie Schadstoffe und das Recycling im Besonderen beschrieben.
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert