Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Ofenausbrüche entstehen bei regelmäßigen Wartungsarbeiten und können grundsätzlich nicht vermieden werden. Durch operative Maßnahmen, z. B. Wahl der Einsatzstoffe, Steuerung des Prozesses und Standzeitverlängerung der Ofenausmauerung, kann der Anfall an Ofenausbrüchen minimiert und ggf. die qualitative Zusammensetzung verbessert werden.
Sammlung und Bereitstellung
Ofenausbrüche sollten nach Möglichkeit sortenrein erfasst werden, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen. Die sortenreine Erfassung ist in der Praxis immer dann schwierig, wenn in einem Aggregat, z. B. dem Hochofen, unterschiedliche Feuerfesterzeugnisse eingesetzt worden sind.
Ofenausbrüche, mit Ausnahme der Herkunftsbereiche Primäraluminiumherstellung und der Sonderabfallverbrennung, besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial und werden als Massengut gehandhabt, für deren Lagerung und Bereitstellung befestigte Flächen bzw. gängige Container ausreichen.
Ofenausbrüche, insbesondere aus der Aluminiumherstellung und der Sonderabfallverbrennung, enthalten dagegen meist gefährliche, auslaugbare Stoffe, z. B. Fluoride. Diese Ofenausbrüche müssen in geschlossenen Behältnissen, z. B. in Big Bags oder in abgedeckten Containern, gelagert oder bereitgestellt werden. Der Zutritt von Feuchtigkeit sollte vermieden werden, so dass auch eine Lagerung in überdachten Hallen sinnvoll ist.
Ofenausbrüche entstehen bei regelmäßigen Wartungsarbeiten und können grundsätzlich nicht vermieden werden. Durch operative Maßnahmen, z. B. Wahl der Einsatzstoffe, Steuerung des Prozesses und Standzeitverlängerung der Ofenausmauerung, kann der Anfall an Ofenausbrüchen minimiert und ggf. die qualitative Zusammensetzung verbessert werden.
Sammlung und Bereitstellung
Ofenausbrüche sollten nach Möglichkeit sortenrein erfasst werden, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen. Die sortenreine Erfassung ist in der Praxis immer dann schwierig, wenn in einem Aggregat, z. B. dem Hochofen, unterschiedliche Feuerfesterzeugnisse eingesetzt worden sind.
Ofenausbrüche, mit Ausnahme der Herkunftsbereiche Primäraluminiumherstellung und der Sonderabfallverbrennung, besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial und werden als Massengut gehandhabt, für deren Lagerung und Bereitstellung befestigte Flächen bzw. gängige Container ausreichen.
Ofenausbrüche, insbesondere aus der Aluminiumherstellung und der Sonderabfallverbrennung, enthalten dagegen meist gefährliche, auslaugbare Stoffe, z. B. Fluoride. Diese Ofenausbrüche müssen in geschlossenen Behältnissen, z. B. in Big Bags oder in abgedeckten Containern, gelagert oder bereitgestellt werden. Der Zutritt von Feuchtigkeit sollte vermieden werden, so dass auch eine Lagerung in überdachten Hallen sinnvoll ist.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verwertung
Ofenausbrüche werden in der Regel stofflich verwertet und dazu meist vorbehandelt, z. B. um werthaltige Metalle aus metallurgischen Ausbrüchen oder den Kohlenstoffanteil aus Kathodenausbruch der Primäralumiumherstellung abzutrennen. Die metallhaltigen Fraktionen werden metallurgisch verwertet. Der separierte Kohlenstoffanteil kann z. B. bei der Produktion von Steinwolle eingesetzt werden, wobei die Schadstoffe durch die hohen Prozesstemperaturen zerstört werden. Die Kohlenstofffraktion kann aber auch als Ersatzbrennstoff thermisch verwertet werden.
Weiterhin werden Ofenausbrüche im Bergbau als Versatzbaustoff unter- und übertägig verwertet, ggf. erst nach einer Vorbehandlung zur Immobilisierung der Schadstoffe. Eine andere baustoffliche Verwertung ist grundsätzlich möglich, scheitert aber häufig an den vergleichsweise geringen Mengen, den unzureichenden Eigenschaften, z. B. aufgrund der porösen Struktur, sowie der möglichen Auslaugung von Schadstoffen ohne vorherige Immobilisierung. Ein Teil der Ofenausbrüche kann nach geeigneter Aufbereitung erneut als Feuerfestmaterial bzw. Zuschlag zur Produktion von Feuerfestmaterialien eingesetzt werden.
Beseitigung
Ofenausbrüche, sofern sie als nicht gefährliche Abfälle eingestuft sind, werden allgemein auf Deponien der Deponieklasse I und II (DK I und DK II) abgelagert. Als gefährlich eingestufte Ofenausbrüche sind auf Deponien der Deponieklasse III (DK III) zu entsorgen.
Ofenausbrüche werden in der Regel stofflich verwertet und dazu meist vorbehandelt, z. B. um werthaltige Metalle aus metallurgischen Ausbrüchen oder den Kohlenstoffanteil aus Kathodenausbruch der Primäralumiumherstellung abzutrennen. Die metallhaltigen Fraktionen werden metallurgisch verwertet. Der separierte Kohlenstoffanteil kann z. B. bei der Produktion von Steinwolle eingesetzt werden, wobei die Schadstoffe durch die hohen Prozesstemperaturen zerstört werden. Die Kohlenstofffraktion kann aber auch als Ersatzbrennstoff thermisch verwertet werden.
Weiterhin werden Ofenausbrüche im Bergbau als Versatzbaustoff unter- und übertägig verwertet, ggf. erst nach einer Vorbehandlung zur Immobilisierung der Schadstoffe. Eine andere baustoffliche Verwertung ist grundsätzlich möglich, scheitert aber häufig an den vergleichsweise geringen Mengen, den unzureichenden Eigenschaften, z. B. aufgrund der porösen Struktur, sowie der möglichen Auslaugung von Schadstoffen ohne vorherige Immobilisierung. Ein Teil der Ofenausbrüche kann nach geeigneter Aufbereitung erneut als Feuerfestmaterial bzw. Zuschlag zur Produktion von Feuerfestmaterialien eingesetzt werden.
Beseitigung
Ofenausbrüche, sofern sie als nicht gefährliche Abfälle eingestuft sind, werden allgemein auf Deponien der Deponieklasse I und II (DK I und DK II) abgelagert. Als gefährlich eingestufte Ofenausbrüche sind auf Deponien der Deponieklasse III (DK III) zu entsorgen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
161101* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie161102 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161101 fallen | |
Abtrennung des Kohlenstoffanteils zur stofflichen bzw. thermischen Verwertung | 161101*: Ablagerung auf DK III; Asbesthaltiger Abfall in Big-Bags, je nach Verunreinigung Ablagerung DK II-Monobereiche 161102: Ablagerung DK I und DK II |
161103* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie 161104 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161103 fallen | |
Verwertung, z. B. durch:
|
161103*: Ablagerung auf DK III; Asbesthaltiger Abfall in Big-Bags, je nach Verunreinigung Ablagerung DK II-Monobereiche 161104: Ablagerung DK I und DK II |
161105* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten sowie 161106 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 161105 fallen | |
Verwertung, z. B. durch:
|
161105*: Ablagerung auf DK III; Asbesthaltiger Abfall in Big-Bags, je nach Verunreinigung Ablagerung DK II-Monobereiche 161106: Ablagerung DK I und DK II |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- BE - Berlin
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen