Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Abfallvermeidung
Bereits bei der Planung einer Baumaßnahme an bestehenden Straßen ist durch Auswertung vorhandener Unterlagen und/oder durch chemische Untersuchungen des Materials festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung zu rechnen ist. Liegen Schichten oder Bereiche mit erkennbar unterschiedlicher Zusammensetzung oder Färbung vor, sollten diese möglichst getrennt untersucht werden. Im Rahmen des Rückbaus sollte durch selektives Aufbrechen der einzelnen Konstruktionsschichten möglichst sortenreiner Ausbaustoff gewonnen und der nicht verwertbare Anteil minimiert werden. Eine Vermischung verschieden belasteter Schichten oder Bereiche ist bei einem Rückbau zu vermeiden.
Im Allgemeinen wird wie folgt klassifiziert:
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Bitumengemische, Kohlenteer und teer-/pechhaltige Abfälle sind grundsätzlich an der Anfallstelle zu separieren, um eine sortenreine stoffliche Verwertung der unbelasteten Fraktionen zu ermöglichen. Eine Durchmischung von verwertbaren Materialien mit anderen Abfällen sollte unterbleiben. Sofern eine zweifelsfreie Bestimmung von Teer aufgrund der Baubeschreibung, historischen Erkundung o. ä. nicht möglich ist, ist in der Regel eine labormäßige Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe und weiterer Parameter erforderlich.
Erste Hinweise auf teerhaltigen Straßenaufbruch können u. a. Geruchsproben (süßlich-aromatischer Geruch), ein Test mit dem Lacksprühverfahren oder Fluoreszenz unter UV-Licht geben. Die genannten Tests können dabei nur erste Hinweise auf einen möglichen Teergehalt liefern. Die Schnelltests führen jedoch nicht zu belastbaren, quantifizierbaren Ergebnissen (keine PAK-Konzentration), die für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Materials notwendig sind. Hierzu sind Laboruntersuchungen an repräsentativen Proben des zu entsorgenden Materials erforderlich. Schnelltests dienen aber der Beurteilungsauswahl von entsprechend notwendigen weiteren Laboruntersuchungen.
Die Bereitstellung und der Transport der Abfälle erfolgt in Absetz- oder Abrollcontainern und in Mulden. Die offenen Behältnisse sind gegen Staubverwehung und bei verunreinigtem Material (z. B. pechhaltigem Straßenaufbruch) auch gegen den Eintritt von Niederschlagswasser durch Planen zu sichern. Alternativ können auch Mulden mit Deckel verwendet werden. In sehr seltenen Fällen (z. B. bei Brandschäden) ist eine Verbringung von stark verunreinigtem Material in eine Untertage-Deponie erforderlich. Zur Entsorgung ist das Material nach den dortigen Vorgaben zu verpacken, z. B. Big Bags oder Fässer.
Bereits bei der Planung einer Baumaßnahme an bestehenden Straßen ist durch Auswertung vorhandener Unterlagen und/oder durch chemische Untersuchungen des Materials festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung zu rechnen ist. Liegen Schichten oder Bereiche mit erkennbar unterschiedlicher Zusammensetzung oder Färbung vor, sollten diese möglichst getrennt untersucht werden. Im Rahmen des Rückbaus sollte durch selektives Aufbrechen der einzelnen Konstruktionsschichten möglichst sortenreiner Ausbaustoff gewonnen und der nicht verwertbare Anteil minimiert werden. Eine Vermischung verschieden belasteter Schichten oder Bereiche ist bei einem Rückbau zu vermeiden.
Im Allgemeinen wird wie folgt klassifiziert:
- ungebundenes Tragschichtmaterial,
- hydraulisch gebundener Ausbaustoff,
- bituminöser Ausbaustoff (Aufbruchasphalt und Fräsasphalt),
- teer-/pechhaltiges Ausbaustoff (Aufbruchasphalt und Fräsasphalt),
- Mischmaterial.
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Bitumengemische, Kohlenteer und teer-/pechhaltige Abfälle sind grundsätzlich an der Anfallstelle zu separieren, um eine sortenreine stoffliche Verwertung der unbelasteten Fraktionen zu ermöglichen. Eine Durchmischung von verwertbaren Materialien mit anderen Abfällen sollte unterbleiben. Sofern eine zweifelsfreie Bestimmung von Teer aufgrund der Baubeschreibung, historischen Erkundung o. ä. nicht möglich ist, ist in der Regel eine labormäßige Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe und weiterer Parameter erforderlich.
Erste Hinweise auf teerhaltigen Straßenaufbruch können u. a. Geruchsproben (süßlich-aromatischer Geruch), ein Test mit dem Lacksprühverfahren oder Fluoreszenz unter UV-Licht geben. Die genannten Tests können dabei nur erste Hinweise auf einen möglichen Teergehalt liefern. Die Schnelltests führen jedoch nicht zu belastbaren, quantifizierbaren Ergebnissen (keine PAK-Konzentration), die für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Materials notwendig sind. Hierzu sind Laboruntersuchungen an repräsentativen Proben des zu entsorgenden Materials erforderlich. Schnelltests dienen aber der Beurteilungsauswahl von entsprechend notwendigen weiteren Laboruntersuchungen.
Die Bereitstellung und der Transport der Abfälle erfolgt in Absetz- oder Abrollcontainern und in Mulden. Die offenen Behältnisse sind gegen Staubverwehung und bei verunreinigtem Material (z. B. pechhaltigem Straßenaufbruch) auch gegen den Eintritt von Niederschlagswasser durch Planen zu sichern. Alternativ können auch Mulden mit Deckel verwendet werden. In sehr seltenen Fällen (z. B. bei Brandschäden) ist eine Verbringung von stark verunreinigtem Material in eine Untertage-Deponie erforderlich. Zur Entsorgung ist das Material nach den dortigen Vorgaben zu verpacken, z. B. Big Bags oder Fässer.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Die Anforderungen an die Wiederverwendung oder Entsorgung von bitumen- oder teerhaltigen Ausbaumaterialien richtet sich im Wesentlichen nach dem PAK-Gehalt (nach EPA) des Materials. Ja nach Anforderungen der Verwertungsanlagen oder Deponien sind auch zusätzliche Parameter wie z. B. der Phenolindex (im Eluat) erforderlich. Bei der Beprobung sind u. a. die Empfehlungen der Regelwerke und Merkblätter der Bundesländer zu beachten (siehe Quellenverzeichnis).
Verwertung
Straßenaufbruch/Fräsgut
Bei der Wiederverwendung von Straßenaufbruch im Straßenbau werden Heiß- und Kaltmischverfahren unterschieden. Die Zulässigkeit des jeweiligen Verfahrens ist abhängig von dem Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und dem Phenolindex. Bituminöser Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt bis zu 25 mg/kg kann zu neuem Asphaltmischgut verarbeitet und somit stofflich verwertet werden.
Die Einstufung als gefährlicher Abfall erfolgt in Abhängigkeit der länderspezifischen Regelungen (siehe in Kap. "Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften" unter "Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle") erst ab höheren PAK-und B(a)P-Konzentrationen. Die entsprechenden Verwertungsanforderungen sind in einer Vielzahl von länderspezifischen Regelwerken konkretisiert.
Die Wiederverwendung von teer- bzw. pechhaltigem Straßenaufbruch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen im Kaltmischverfahren zulässig. Bei den Möglichkeiten zur Entsorgung bzw. Wiederverwertung sowie der Einstufung als teerhaltig sind die Regelungen aus dem Rundschreiben des Bundesministerium (BMVI) und den Leitfäden der Länder zu berücksichtigen. Aus umwelttechnischen Gründen der Vorsorge und der Nachhaltigkeit sowie dem Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen ist dieser Verwertungsweg nicht mehr zu empfehlen. Der Wiedereinbau eines solchen Materials unterliegt zusätzlich erheblichen Einschränkungen. Eine Verbreitung von teerhaltigen Ausbaustoffen (Einbringen von Schadstoffen in den Wertstoffkreislauf) ist gemäß den gesetzlichen Regelegungen (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) nachhaltig zu vermeiden.
Bei der Entsorgung sind daher grundsätzlich Verfahren zu bevorzugen, bei denen die Teerbestandteile unumkehrbar (thermische Behandlung ggf. als Vorbereitung zur Wiederverwendung des mineralischen Anteils) zerstört werden. Soweit derartige Verfahren wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht möglich sind, können anderweitige Entsorgungswege (Deponie, Versatz) gewählt werden, bei denen die teerhaltigen Abfälle dauerhaft von der Ökosphäre abgeschottet werden. Für stark teerhaltiges Aufbruchmaterial ist ggf. auch eine energetische Verwertung (z. B. in Zementwerken) denkbar.
Im Gegensatz dazu ist die Wiederverwendung von bitumenhaltigem Straßenaufbruch technisch und umweltunbedenklich möglich.Die Wiederverwendungsrate von bituminösem Ausbauasphalt im heißen Asphaltmischgut betrug ca. 80 % im Jahre 2006 und stieg auf ca. 90% im Jahre 2013 an. Die verbesserte Wiederverwertungsrate ist im Wesentlichen auf nochmals verbesserte getrennte Erfassung/Gewinnung von schadstofffreien Straßenaufbruchmaterialien (Fräsen, gegebenenfalls Nachbrechen und Lagerung), verbesserte Technologien (Erhöhung der Zugabemengen), eine verstärkte Berücksichtigung des Wiederverwendens in den Regelwerken und Bauverträgen sowie flächenhafte Verbreitung und Verbesserung von Zugabevorrichtungen für Asphaltgranulat zurückzuführen.
Dichtungsbahnen/Dachpappen und andere Materialien aus dem Gebäuderückbau
Bituminöse oder teer-/pechhaltige Dachbahnen weisen einen hohen Heizwert von rund 20.000 kJ/kg auf. Die Verwertung von Dachbahnen erfolgt daher in der Regel als energetische Verwertung, d. h. als Ersatzbrennstoff in Heizkraftwerken. Eine stoffliche Verwertung bituminöser Dachbahnen ist grundsätzlich möglich, wird jedoch in der Praxis aufgrund des hohen Aufwandes selten durchgeführt.
Bitumenhaltige Dachpappen können stofflich in Asphaltmischanlagen verwertet werden. Dies setzt eine Zerkleinerung und Abtrennung der Fremd- und Störstoffe voraus, z. B. Holz, Metalle, Isoliermaterial. Vorab ist zu prüfen, ob die Dachpappen asbesthaltig sind. Sollte Asbest enthalten sein, sind diese unter dem Abfallschlüssel 170605* "asbesthaltige Baustoffe" (siehe Abfallsteckbrief 17 06 "Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe") zu entsorgen.
Straßenausbaustoffe und Bitumengemische, die weniger als 25 mg/kg PAK (EPA) aufweisen gelten als "teerfrei" (nicht teerstämmig) und können unter dem Abfallschlüssel 170302 "Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen" eingestuft werden. Soweit dieser Wert überschritten wird, sind die länderspezifischen Vorgaben bzw. Grenzwerte zur Einstufung als teer-/pechstämmige Straßenausbaustoff zu prüfen und Bitumengemische dem Abfallschlüssel 170301* "kohlenteerhaltige Bitumengemische" (gefährlicher Abfall) zuzuordnen. Dieser Abfallschlüssel gilt auch für Straßenausbaustoffe, die als Bindemittel ausschließlich Teer aufweisen.
Beseitigung
Grundsätzlich ist eine stoffliche Verwertung der Abfälle anzustreben. Sollte eine stoffliche Verwertung nicht möglich sein, ist zunächst die Möglichkeit einer thermischen Verwertung in der Verbrennung/Pyrolyse zu prüfen. Die Beseitigung der Abfälle kommt nur dann in Betracht, wenn eine stoffliche oder thermische Verwertung aufgrund der Anforderungen an diese Verwertungsarten nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Kohlenteerhaltige Bitumengemische können, je nach Höhe der Schadstoffgehalte (insbesondere PAK-Gehalt und Phenolindex), auf oberirdischen Deponien der Deponieklasse I (DK I), II (DK II) oder III (DK III) abgelagert werden. Dachpappen oder andere teer- bzw. bitumenhaltige Abfälle mit hohen organischen Anteilen können meist der Verbrennung zugeführt werden. Bei einer Deponierung sind u. a. die Vorgaben der DepV, länderspezifischer Regelungen (z.B. Merkblätter und Handlungshilfen) sowie die jeweiligen Zulassungsbestimmungen der Deponie zu berücksichtigen.
Die Anforderungen an die Wiederverwendung oder Entsorgung von bitumen- oder teerhaltigen Ausbaumaterialien richtet sich im Wesentlichen nach dem PAK-Gehalt (nach EPA) des Materials. Ja nach Anforderungen der Verwertungsanlagen oder Deponien sind auch zusätzliche Parameter wie z. B. der Phenolindex (im Eluat) erforderlich. Bei der Beprobung sind u. a. die Empfehlungen der Regelwerke und Merkblätter der Bundesländer zu beachten (siehe Quellenverzeichnis).
Verwertung
Straßenaufbruch/Fräsgut
Bei der Wiederverwendung von Straßenaufbruch im Straßenbau werden Heiß- und Kaltmischverfahren unterschieden. Die Zulässigkeit des jeweiligen Verfahrens ist abhängig von dem Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und dem Phenolindex. Bituminöser Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt bis zu 25 mg/kg kann zu neuem Asphaltmischgut verarbeitet und somit stofflich verwertet werden.
Die Einstufung als gefährlicher Abfall erfolgt in Abhängigkeit der länderspezifischen Regelungen (siehe in Kap. "Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften" unter "Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle") erst ab höheren PAK-und B(a)P-Konzentrationen. Die entsprechenden Verwertungsanforderungen sind in einer Vielzahl von länderspezifischen Regelwerken konkretisiert.
Die Wiederverwendung von teer- bzw. pechhaltigem Straßenaufbruch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen im Kaltmischverfahren zulässig. Bei den Möglichkeiten zur Entsorgung bzw. Wiederverwertung sowie der Einstufung als teerhaltig sind die Regelungen aus dem Rundschreiben des Bundesministerium (BMVI) und den Leitfäden der Länder zu berücksichtigen. Aus umwelttechnischen Gründen der Vorsorge und der Nachhaltigkeit sowie dem Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen ist dieser Verwertungsweg nicht mehr zu empfehlen. Der Wiedereinbau eines solchen Materials unterliegt zusätzlich erheblichen Einschränkungen. Eine Verbreitung von teerhaltigen Ausbaustoffen (Einbringen von Schadstoffen in den Wertstoffkreislauf) ist gemäß den gesetzlichen Regelegungen (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) nachhaltig zu vermeiden.
Bei der Entsorgung sind daher grundsätzlich Verfahren zu bevorzugen, bei denen die Teerbestandteile unumkehrbar (thermische Behandlung ggf. als Vorbereitung zur Wiederverwendung des mineralischen Anteils) zerstört werden. Soweit derartige Verfahren wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht möglich sind, können anderweitige Entsorgungswege (Deponie, Versatz) gewählt werden, bei denen die teerhaltigen Abfälle dauerhaft von der Ökosphäre abgeschottet werden. Für stark teerhaltiges Aufbruchmaterial ist ggf. auch eine energetische Verwertung (z. B. in Zementwerken) denkbar.
Im Gegensatz dazu ist die Wiederverwendung von bitumenhaltigem Straßenaufbruch technisch und umweltunbedenklich möglich.Die Wiederverwendungsrate von bituminösem Ausbauasphalt im heißen Asphaltmischgut betrug ca. 80 % im Jahre 2006 und stieg auf ca. 90% im Jahre 2013 an. Die verbesserte Wiederverwertungsrate ist im Wesentlichen auf nochmals verbesserte getrennte Erfassung/Gewinnung von schadstofffreien Straßenaufbruchmaterialien (Fräsen, gegebenenfalls Nachbrechen und Lagerung), verbesserte Technologien (Erhöhung der Zugabemengen), eine verstärkte Berücksichtigung des Wiederverwendens in den Regelwerken und Bauverträgen sowie flächenhafte Verbreitung und Verbesserung von Zugabevorrichtungen für Asphaltgranulat zurückzuführen.
Dichtungsbahnen/Dachpappen und andere Materialien aus dem Gebäuderückbau
Bituminöse oder teer-/pechhaltige Dachbahnen weisen einen hohen Heizwert von rund 20.000 kJ/kg auf. Die Verwertung von Dachbahnen erfolgt daher in der Regel als energetische Verwertung, d. h. als Ersatzbrennstoff in Heizkraftwerken. Eine stoffliche Verwertung bituminöser Dachbahnen ist grundsätzlich möglich, wird jedoch in der Praxis aufgrund des hohen Aufwandes selten durchgeführt.
Bitumenhaltige Dachpappen können stofflich in Asphaltmischanlagen verwertet werden. Dies setzt eine Zerkleinerung und Abtrennung der Fremd- und Störstoffe voraus, z. B. Holz, Metalle, Isoliermaterial. Vorab ist zu prüfen, ob die Dachpappen asbesthaltig sind. Sollte Asbest enthalten sein, sind diese unter dem Abfallschlüssel 170605* "asbesthaltige Baustoffe" (siehe Abfallsteckbrief 17 06 "Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe") zu entsorgen.
Straßenausbaustoffe und Bitumengemische, die weniger als 25 mg/kg PAK (EPA) aufweisen gelten als "teerfrei" (nicht teerstämmig) und können unter dem Abfallschlüssel 170302 "Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen" eingestuft werden. Soweit dieser Wert überschritten wird, sind die länderspezifischen Vorgaben bzw. Grenzwerte zur Einstufung als teer-/pechstämmige Straßenausbaustoff zu prüfen und Bitumengemische dem Abfallschlüssel 170301* "kohlenteerhaltige Bitumengemische" (gefährlicher Abfall) zuzuordnen. Dieser Abfallschlüssel gilt auch für Straßenausbaustoffe, die als Bindemittel ausschließlich Teer aufweisen.
Beseitigung
Grundsätzlich ist eine stoffliche Verwertung der Abfälle anzustreben. Sollte eine stoffliche Verwertung nicht möglich sein, ist zunächst die Möglichkeit einer thermischen Verwertung in der Verbrennung/Pyrolyse zu prüfen. Die Beseitigung der Abfälle kommt nur dann in Betracht, wenn eine stoffliche oder thermische Verwertung aufgrund der Anforderungen an diese Verwertungsarten nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Kohlenteerhaltige Bitumengemische können, je nach Höhe der Schadstoffgehalte (insbesondere PAK-Gehalt und Phenolindex), auf oberirdischen Deponien der Deponieklasse I (DK I), II (DK II) oder III (DK III) abgelagert werden. Dachpappen oder andere teer- bzw. bitumenhaltige Abfälle mit hohen organischen Anteilen können meist der Verbrennung zugeführt werden. Bei einer Deponierung sind u. a. die Vorgaben der DepV, länderspezifischer Regelungen (z.B. Merkblätter und Handlungshilfen) sowie die jeweiligen Zulassungsbestimmungen der Deponie zu berücksichtigen.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische | |
Vorrangig ist Ausbau zu vermeiden oder teerhaltiges Material zu überbauen. Die Verwertung von ausgebautem Material im Kaltmischverfahren mit Bindemitteln oder die energetische Verwertung/thermische Behandlung sind grundsätzlich möglich. Aus Vorsorgegründen ist das thermische Verfahren der Aufbereitung im Kaltmischverfahren vorzuziehen. | je nach Schadstoffgehalt (u. a. PAK-Gehalt, Phenolindex) Deponieklasse I (DK I) oder II (DK II) |
170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | |
für Ausbauasphalt vorrangig stoffliche Verwertung in Asphaltmischanlagen (Heißmischverfahren) möglich; für Dachbahnen vorrangig energetische Verwertung, stoffliche Verwertung möglich |
Deponien der Klasse I (DK I) oder II (DK II), sofern Verwertung nicht möglich |
170303* Kohlenteer und teerhaltige Produkte | |
vorrangig energetische Verwertung | Deponien der Klasse I (DK I) oder II (DK II), sofern Verwertung nicht möglich |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 in den Bundesländern:
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
Einige Bundesländer haben auf der Grundlage des bestehenden Deponierechtes spezifische Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
- Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) (2004)
- Teil III: Probenahme und Analytik (2004)
- Veröffentlichung und Einführung in den Vollzug (ganz, teilweise oder mit kleinen Ergänzungen/Änderungen): Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
- Keine Veröffentlichung oder eigene Regelung für den Vollzug: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
- Keine Angaben im Internet: Hessen
Einige Bundesländer haben auf der Grundlage des bestehenden Deponierechtes spezifische Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr