Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Baustellen für Neubau und Umbau, zur Sanierung und Renovierung sowie zum Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken sind grundsätzlich so einzurichten und zu organisieren, dass dort anfallende Abfälle getrennt erfasst werden. Die getrennt erfassten Abfälle sollen dann nach Möglichkeit wiederverwendet bzw. möglichst hochwertig recycelt werden.
Bevor Bau- und Abbruchabfälle als so genannte gemischte Bau- und Abbruchabfälle dem Abfallschlüssel 170903*/04 zugeordnet werden, ist zu prüfen, ob auf Grund der signifikanten Nebenbestandteile und Schadstoffe im Abfall ein anderer, treffenderer Abfallschlüssel des Kapitels 17 zu wählen ist. Dies gilt z. B. in folgenden Fällen:
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle sind in der Regel getrennt von anderen Abfällen zu halten.
Bedingt durch die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sollten Gemische aus nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen nur noch untergeordnet anfallen. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sollten grundsätzlich die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt sammeln, befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling (§ 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) zuführen:
Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht der Getrenntsammlung (siehe hierzu Menüpunkt Novellierung - GewAbfV sowie im Kapitel "Sammlung und Entsorgung" - Abfallbewirtschaftung - Sammlung und Bereitstellung).
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Bau - und Abbruchabfälle können mit Quecksilber belastet sein, z. B. durch nicht getrennt ausgebaute technische Bauteile wie Pumpen, Schalter, Gleichrichter, Leuchtstoffröhren sowie nutzungsbedingt in ehemaligen Produktionsstätten bspw. zur Spiegelherstellung, zur Holzimprägnierung oder zur Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren.
Eine getrennte Erfassung der technischen Bauteile ist auf jeden Fall vorzunehmen. Diese können häufig unter folgende Abfallschlüssel eingestuft werden:
Bis zum Verbot im Jahr 1989 wurden polychlorierte Biphenyle (PCB) angewendet, z. B. als Weichmacher, Flammschutzmittel, Trägeröl für Pestizide (Lindan), Dielektrikum, Wärmeüberträger-, Sperr-, Ausdehnungsflüssigkeit, Hydraulik- und Transformatorenöl. Bei Bau- und Abbruchabfällen können somit folgende Bestandteile PCB-haltig sein:
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Schadstoffbelastete gemischte Bauabfälle werden unter den Abfallschlüssel 170903* eingestuft. Schadstoffe wie PAK (z. B. durch Teerbestandteile), Asbest, PCB (z. B. durch Kleb- und Dichtungsmassen) sowie KMF (in Dämmstoffen) können typischerweise in Bau- und Abbruchabfällen vorkommen.
Art und Menge der Schadstoffe in den Bauabfällen sind herkunftsspezifisch und gehen häufig auf folgende Ursachen zurück:
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Bedingt durch die Novellierung der GewAbfV sollten Gemische aus nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle nur noch untergeordnet anfallen. Die dennoch anfallenden gemischten Bau- und Abbruchabfälle können eine Vielzahl von unterschiedlichen mineralischen und nicht-mineralischen Materialien enthalten und müssen nach § 9 Absatz 3 GewAbfV unverzüglich einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden (siehe Menüpunkt Novellierung - GewAbfV; sowie im Kapitel "Sammlung und Entsorgung" - Abfallbewirtschaftung - Verwertung).
Es ist darauf zu achten, dass hausmüllähnliche Abfälle, biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, gefährliche Abfälle sowie Bodenaushub und Straßenaufbruch auf jeden Fall getrennt gehalten werden.
Dämmstoffen aus Polystyrol wird häufig das persistente und als gefährlich eingestufte Flammschutzmittel HBCD zugesetzt. Gemischte Bauabfälle, die Polystyrol-Dämmmaterial enthalten, sind in der Regel keine gefährlichen Abfälle. Für diese Abfälle sind vorrangig die Regelungen der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) zu beachten, da diese eine speziellere Regelung ist als die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).
Bevor Bau- und Abbruchabfälle als so genannte gemischte Bau- und Abbruchabfälle dem Abfallschlüssel 170903*/04 zugeordnet werden, ist zu prüfen, ob auf Grund der signifikanten Nebenbestandteile und Schadstoffe im Abfall ein anderer, treffenderer Abfallschlüssel des Kapitels 17 zu wählen ist. Dies gilt z. B. in folgenden Fällen:
- asbesthaltige Abfälle, (werden z. B. unter AS 17 06 01* und 17 06 05* eingestuft)
- gefährliche KMF-Abfälle (werden z. B. unter AS 17 06 03* und 17 06 04 eingestuft)
- gipshaltige Abfälle werden (werden z. B. unter 17 08 01* und 17 08 02 eingestuft)
- quecksilberhaltige Abfälle (werden z. B. unter AS 170901* eingestuft)
- PCB-haltige Abfälle (werden z. B. unter AS 170902* eingestuft)
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle sind in der Regel getrennt von anderen Abfällen zu halten.
Bedingt durch die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sollten Gemische aus nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen nur noch untergeordnet anfallen. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sollten grundsätzlich die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt sammeln, befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling (§ 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) zuführen:
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
- Kunststoff (Abfallschlüssel 170203),
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 170401 bis 170407 und 170411),
- Holz (Abfallschlüssel 170201),
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 170604),
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 170302),
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 170802),
- Beton (Abfallschlüssel 170101),
- Ziegel (Abfallschlüssel 170102) und
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 170103).
Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht der Getrenntsammlung (siehe hierzu Menüpunkt Novellierung - GewAbfV sowie im Kapitel "Sammlung und Entsorgung" - Abfallbewirtschaftung - Sammlung und Bereitstellung).
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Bau - und Abbruchabfälle können mit Quecksilber belastet sein, z. B. durch nicht getrennt ausgebaute technische Bauteile wie Pumpen, Schalter, Gleichrichter, Leuchtstoffröhren sowie nutzungsbedingt in ehemaligen Produktionsstätten bspw. zur Spiegelherstellung, zur Holzimprägnierung oder zur Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren.
Eine getrennte Erfassung der technischen Bauteile ist auf jeden Fall vorzunehmen. Diese können häufig unter folgende Abfallschlüssel eingestuft werden:
- AS 160213* "gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160212 fallen"
- AS 200135* "gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 200121 und 200123 fallen"
- AS 200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Bis zum Verbot im Jahr 1989 wurden polychlorierte Biphenyle (PCB) angewendet, z. B. als Weichmacher, Flammschutzmittel, Trägeröl für Pestizide (Lindan), Dielektrikum, Wärmeüberträger-, Sperr-, Ausdehnungsflüssigkeit, Hydraulik- und Transformatorenöl. Bei Bau- und Abbruchabfällen können somit folgende Bestandteile PCB-haltig sein:
- dauerelastische Fugenmassen
- Dichtungsmassen, Kitte und Kleber
- Bodenbeläge und Teppiche
- Isolierverglasungen
- Kondensatoren, z. B. in Elektro-Speicherheizgeräten
- Reste von Kabelummantelungen
- Akustik- und Holzdecken
- Kunststoffplatten
- Anstriche (dämmschichtbildend, Brandschutzanstrich, Wand- und Deckenfarben, Heizkörperlacke)
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Schadstoffbelastete gemischte Bauabfälle werden unter den Abfallschlüssel 170903* eingestuft. Schadstoffe wie PAK (z. B. durch Teerbestandteile), Asbest, PCB (z. B. durch Kleb- und Dichtungsmassen) sowie KMF (in Dämmstoffen) können typischerweise in Bau- und Abbruchabfällen vorkommen.
Art und Menge der Schadstoffe in den Bauabfällen sind herkunftsspezifisch und gehen häufig auf folgende Ursachen zurück:
- Baumaterialien, z. B. teerhaltige Beschichtungen, HBCD-haltige Dämmstoffe, Spritzasbest
- Bauprodukte, z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen oder asbesthaltige Farben und Spachtelmassen
- Nutzung,z. B. Kohlenwasserstoffe bei Tankstellen oder Metallsalze bei Galvanikbetrieben
- Schadensereignisse, z. B. Brände oder Leckagen bei der Lagerung gefährlicher Stoffe
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Bedingt durch die Novellierung der GewAbfV sollten Gemische aus nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle nur noch untergeordnet anfallen. Die dennoch anfallenden gemischten Bau- und Abbruchabfälle können eine Vielzahl von unterschiedlichen mineralischen und nicht-mineralischen Materialien enthalten und müssen nach § 9 Absatz 3 GewAbfV unverzüglich einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden (siehe Menüpunkt Novellierung - GewAbfV; sowie im Kapitel "Sammlung und Entsorgung" - Abfallbewirtschaftung - Verwertung).
Es ist darauf zu achten, dass hausmüllähnliche Abfälle, biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, gefährliche Abfälle sowie Bodenaushub und Straßenaufbruch auf jeden Fall getrennt gehalten werden.
Dämmstoffen aus Polystyrol wird häufig das persistente und als gefährlich eingestufte Flammschutzmittel HBCD zugesetzt. Gemischte Bauabfälle, die Polystyrol-Dämmmaterial enthalten, sind in der Regel keine gefährlichen Abfälle. Für diese Abfälle sind vorrangig die Regelungen der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) zu beachten, da diese eine speziellere Regelung ist als die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen 170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ||
mineralische Bestandteile | bis 100 % | Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Mauermörtel, Estriche, Putze, Gips, Glas, mineralische Dämmstoffe ; Jeweiliger Anteil abhängig von der Art der verwendeten Baustoffe, vom Bauwerk und von der Sortierung/Vorbehandlung |
Gemisch aus nicht-mineralischen Bestandteilen | bis 100 % | z. B. Holz, Metalle, Bitumen, Kunststoffe, andere als mineralische Dämmstoffe |
materialbedingte Schadstoffe | bauwerksbedingte Schadstoffe z. B. Teer, PCB-haltige Dicht- und Klebmassen, oder nutzungsbedingte organische und anorganische Verunreinigungen, z. B. Ruß, Kohlenwasserstoffe o. ä. | |
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | ||
technische Bauteile | z. B. Pumpen, Schalter, Gleichrichter, Leuchtstoffröhren | |
nutzungsbedingte Quecksilberrückstände in alten Produktionsstätten | z. B. zur Spiegelherstellung, zur Holzimprägnierung oder bei der Chloralkali-Elektrolyse im Amalgam-Verfahren | |
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | ||
PCB-haltige Dichtungsmassen, Kleber | PCB z. B. in Weichmacher, Flammschutzmittel | |
PCB-haltige Bodenbeläge und Teppiche, Kunststoffplatten, Akustikplatten | PCB z. B. in Weichmacher, Flammschutzmittel | |
PCB-haltige Isolierverglasungen | PCB z. B. als Wärmeüberträger-, Sperr-, Ausdehnungsflüssigkeit | |
PCB-haltige Kondensatoren, z. B. in Elektro-Speicherheizgeräten | PCB z. B. in Hydraulik- und Transformatorenöl und als Dielektrikum | |
PCB-haltige Anstriche (dämmschichtbildend, Brandschutzanstrich, Wand- und Deckenfarben, Heizkörperlacke) | PCB z. B. in Weichmacher, Flammschutzmittel und Wärmeübertragungsmittel | |
PCB-haltige Holzdecken, Furniere und sonstige Holzbaustoffe | PCB z. B. in Beschichtungen mit Flammschutzmittel |
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HE - Hessen
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- Leitfaden Bauabfälle des Landes Rheinland-Pfalz, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot zu Fragen und Antworten zur POP-Abfall-ÜberwachungsVerordnung, Sonderabfall-Management-Gesellschaft (SAM) Rheinland-Pfalz
- Erlass zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 2020
- SN - Sachsen
- Erlass „Einstufung von Kalksandsteinabfällen“, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 01. Juni 2015