Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle dürfen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) nur noch untergeordnet anfallen, sodass gemischte Bau- und Abbruchabfälle bereits im Vorfeld und somit im Rahmen der Bauorganisation (Bau-, Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsplan) vermieden werden sollten. Dazu gehören unter anderem folgende Aspekte:
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle dürfen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) nur noch untergeordnet anfallen, sodass gemischte Bau- und Abbruchabfälle bereits im Vorfeld und somit im Rahmen der Bauorganisation (Bau-, Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsplan) vermieden werden sollten. Dazu gehören unter anderem folgende Aspekte:
- Prüfung, ob eine Sanierung möglich bzw. ein Abriss unabdingbar ist
- Empfehlung bei einer möglichen Schadstoffbelastung, ein Schadstoffkataster zu erstellen, das im Entsorgungskonzept berücksichtigt wird
- bei Neubau, Anwendung von vorgefertigten und nachnutzbaren Bauteilen und Wiedernutzung von Baumaterialien, z. B. Schalmaterial
Sammlung und Bereitstellung
Die Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle ist im Voraus unter Berücksichtigung der voraussichtlich anfallenden Abfälle, deren Mengen sowie den regionalen Entsorgungsmöglichkeiten zu planen. Bei größeren Baumaßnahmen sollte immer ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Grundlage eines Entsorgungskonzeptes bei Abriss- oder Rückbaumaßnahmen ist das Abfallkataster, das bereits im Vorfeld der Abrissplanungen mit Hilfe der Ergebnisse einer Schadstofferkundung erstellt werden sollte. Im Abfallkataster werden die schadstoffbelasteten Bauteile beschrieben, deren Gefahrenpotential eingestuft und die zukünftig daraus resultierenden Abfälle den jeweiligen Abfallschlüsseln zugeordnet.
Im Allgemeinen beinhaltet ein Entsorgungskonzept (bzw. Rückbaukonzept) z. B. Angaben über die zu erwartenden Abfallmengen der einzelnen Abfallarten sowie deren kurze Beschreibung nach Beschaffenheit und Vorkommen (Raum- bzw. Flächenzuordnung). Im Entsorgungskonzept sind entsprechend der Schadstoffbelastung die geplanten Entsorgungswege der verschiedenen Abfälle zu benennen. Den vermutlich anfallenden Abfällen und deren Mengen sind entsprechende Entsorgungsanlagen verbindlich zuzuordnen, im Bedarfsfall mit Angabe der Annahmekriterien der potenziellen Entsorger. Auf die erforderliche Abstimmung mit dem potentiellen Entsorger wird hingewiesen. Darüber hinaus sind im Entsorgungskonzept die eingebundenen Transport- und Beförderungsunternehmen konkret zu benennen.
Auf der Baustelle sind die gefährlichen Abfälle von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt zu halten und dürfen in der Regel nicht vermischt werden (siehe § 9 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Für die nicht gefährlichen Abfälle schreibt die GewAbfV grundsätzlich vor, dass gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind.
Nach § 8 Abs. 1 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht der Getrenntsammlung. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung der unter Nummer 8, 9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die durch nicht durchgeführte, aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen.
Der Abfallerzeuger/-besitzer hat die Einhaltung der Getrennthaltung, die Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling sowie Abweichungen zu dokumentieren. Die Dokumentation kann unter anderem durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, oder ähnliche Dokumente erfolgen. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen (bei Gewerbeabfällen auch elektronisch) vorzulegen. Ausnahme: Bei Bau- und Abbruchabfällen muss die Getrennthaltung erst ab 10 m³/Baumaßnahme dokumentiert werden.
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle, die Asbest, gefährliche KMF-Abfälle, PCB- oder HBCD-haltige Abfälle enthalten, sind auf Basis von speziellen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich getrennt zu halten und nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften separat zu entsorgen.
Für HBCD-haltige Bau- und Abbruchabfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, sind die Regelungen der POP-Abfall-ÜberwV zu Getrennthaltung bzw. Vermischungsverbot sowie deren Ausnahmeregelungen zu beachten. Eine Getrennthaltung ab dem Zeitpunkt des Abfallanfalls bedeutet, dass nur Abfälle getrennt zu halten sind, die auch getrennt anfallen, d. h. wenn z. B. beim Rückbau Polystyrol-Dämmstoffe im Verbund mit anderen Materialien anfallen, sind diese auf der Baustelle nicht zu trennen. Die Getrennthaltung verschiedener Abfälle muss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein. Dies ist auf der Baustellung ggf. unter folgenden Umständen nicht der Fall:
Die Bereitstellung und der Transport von gemischten Bau- und Abbruchabfällen erfolgt in der Regel in Absetz- oder Abrollcontainern oder in Mulden. Die offenen Behältnisse sind gegen Staubverwehung und bei verunreinigten Bau- und Abbruchabfällen auch gegen den Eintritt von Niederschlagswasser durch Planen zu sichern. Ist eine Verbringung von schadstoffbelasteten Bau- und Abbruchabfällen in eine Untertage-Deponie oder andere Beseitigungsanlagen vorgesehen, so ist nach den dortigen Vorgaben zu verpacken, z. B. in Big Bags oder Fässern.
Mit Asbest verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind bei einer Beseitigung auf einer oberirdischen Deponie ebenfalls in Big Bags zu verpacken (siehe LAGA Merkblatt M 23). Die Handlungshilfen, Leitlinien und Informationsblätter der Länder bzw. der örtlichen Entsorgungsunternehmen sind zu berücksichtigen.
Die Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle ist im Voraus unter Berücksichtigung der voraussichtlich anfallenden Abfälle, deren Mengen sowie den regionalen Entsorgungsmöglichkeiten zu planen. Bei größeren Baumaßnahmen sollte immer ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Grundlage eines Entsorgungskonzeptes bei Abriss- oder Rückbaumaßnahmen ist das Abfallkataster, das bereits im Vorfeld der Abrissplanungen mit Hilfe der Ergebnisse einer Schadstofferkundung erstellt werden sollte. Im Abfallkataster werden die schadstoffbelasteten Bauteile beschrieben, deren Gefahrenpotential eingestuft und die zukünftig daraus resultierenden Abfälle den jeweiligen Abfallschlüsseln zugeordnet.
Im Allgemeinen beinhaltet ein Entsorgungskonzept (bzw. Rückbaukonzept) z. B. Angaben über die zu erwartenden Abfallmengen der einzelnen Abfallarten sowie deren kurze Beschreibung nach Beschaffenheit und Vorkommen (Raum- bzw. Flächenzuordnung). Im Entsorgungskonzept sind entsprechend der Schadstoffbelastung die geplanten Entsorgungswege der verschiedenen Abfälle zu benennen. Den vermutlich anfallenden Abfällen und deren Mengen sind entsprechende Entsorgungsanlagen verbindlich zuzuordnen, im Bedarfsfall mit Angabe der Annahmekriterien der potenziellen Entsorger. Auf die erforderliche Abstimmung mit dem potentiellen Entsorger wird hingewiesen. Darüber hinaus sind im Entsorgungskonzept die eingebundenen Transport- und Beförderungsunternehmen konkret zu benennen.
Auf der Baustelle sind die gefährlichen Abfälle von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt zu halten und dürfen in der Regel nicht vermischt werden (siehe § 9 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Für die nicht gefährlichen Abfälle schreibt die GewAbfV grundsätzlich vor, dass gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind.
Nach § 8 Abs. 1 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),
- Holz (Abfallschlüssel 17 02 01),
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04),
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02),
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02),
- Beton (Abfallschlüssel 17 01 01),
- Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).
Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht der Getrenntsammlung. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung der unter Nummer 8, 9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die durch nicht durchgeführte, aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen.
Der Abfallerzeuger/-besitzer hat die Einhaltung der Getrennthaltung, die Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling sowie Abweichungen zu dokumentieren. Die Dokumentation kann unter anderem durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, oder ähnliche Dokumente erfolgen. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen (bei Gewerbeabfällen auch elektronisch) vorzulegen. Ausnahme: Bei Bau- und Abbruchabfällen muss die Getrennthaltung erst ab 10 m³/Baumaßnahme dokumentiert werden.
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle, die Asbest, gefährliche KMF-Abfälle, PCB- oder HBCD-haltige Abfälle enthalten, sind auf Basis von speziellen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich getrennt zu halten und nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften separat zu entsorgen.
Für HBCD-haltige Bau- und Abbruchabfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, sind die Regelungen der POP-Abfall-ÜberwV zu Getrennthaltung bzw. Vermischungsverbot sowie deren Ausnahmeregelungen zu beachten. Eine Getrennthaltung ab dem Zeitpunkt des Abfallanfalls bedeutet, dass nur Abfälle getrennt zu halten sind, die auch getrennt anfallen, d. h. wenn z. B. beim Rückbau Polystyrol-Dämmstoffe im Verbund mit anderen Materialien anfallen, sind diese auf der Baustelle nicht zu trennen. Die Getrennthaltung verschiedener Abfälle muss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein. Dies ist auf der Baustellung ggf. unter folgenden Umständen nicht der Fall:
- fehlender Platz zur Aufstellung der entsprechenden Behälter
- starke Verschmutzung der Abfälle mit Störstoffen
- geringe Abfallmenge
Die Bereitstellung und der Transport von gemischten Bau- und Abbruchabfällen erfolgt in der Regel in Absetz- oder Abrollcontainern oder in Mulden. Die offenen Behältnisse sind gegen Staubverwehung und bei verunreinigten Bau- und Abbruchabfällen auch gegen den Eintritt von Niederschlagswasser durch Planen zu sichern. Ist eine Verbringung von schadstoffbelasteten Bau- und Abbruchabfällen in eine Untertage-Deponie oder andere Beseitigungsanlagen vorgesehen, so ist nach den dortigen Vorgaben zu verpacken, z. B. in Big Bags oder Fässern.
Mit Asbest verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind bei einer Beseitigung auf einer oberirdischen Deponie ebenfalls in Big Bags zu verpacken (siehe LAGA Merkblatt M 23). Die Handlungshilfen, Leitlinien und Informationsblätter der Länder bzw. der örtlichen Entsorgungsunternehmen sind zu berücksichtigen.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Eine Wiederverwendung von gemischt anfallenden Bau- und Abbruchabfällen ist in der Regel nicht möglich. Wie im Abfallsteckbrief 1701 "Mineralischer Bauschutt" beschrieben, sollte bereits bei der Erkundung und Erstellung des Abbruch- oder Sanierungsplanes das Potenzial zur Wiederverwendung von Bauteilen geprüft werden.
Verwertung
Nach der GewAbfV fallen gemischte Bau- und Abbruchabfälle nur noch untergeordnet an und müssen nach § 9 GewAbfV unverzüglich einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden, dabei werden die Gemische wie folgt unterschieden
Sollte diese Zuführung im Einzelfall technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, sind die gemischten Baustellenabfälle vorrangig auf andere Art hochrangig zu verwerten.
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Bereits vor einer Sortierung sind quecksilberhaltige Abfälle zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei ist u. a. die EU-Verordnung 1102/2008 "über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber" zu berücksichtigen. Zum 01.01.2018 wird diese Verordnung aufgehoben durch die neue Quecksilber-Verordnung 2017/852 "vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008".
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
Gemäß der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) dürfen PCB-haltige Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg (Summe der 6 Kongenere PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 nach Ballschmiter multipliziert mit Faktor 5 gem. DIN 51527 - Prüfung von Mineralölerzeugnissen - Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB) (DIN 51527)) nicht verwertet oder auf oberirdischen Deponien beseitigt werden. Bereits vor einer Sortierung sind PCB-haltige Abfälle zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle werden in der Regel thermisch behandelt.
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Die bei der Sortierung von gemischten Baustellenabfällen in einer Vorbehandlungs-oder Aufbereitungsanlage entstehenden Abfallfraktionen sind jeweils einer Verwertung zuzuführen, siehe hierzu u. a. die jeweiligen Abfallsteckbriefe, z.B. Altholz oder 1701 mineralischer Bauschutt.
Aussortierte und keinem Recycling zugeführte Abfälle sind vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen (§ 6 Absatz 7 GewAbfV). Gefährliche Abfälle sind vom Betreiber auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Sollte die stoffliche Verwertung der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle in geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, können diese Abfälle in der Regel thermisch behandelt werden.
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AS 170904), die HBCD-haltige Abfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, enthalten, unterliegen der POP-Abfall-ÜberwV. Das Flammschutzmittel HBCD ist ein persistenter organischer Schadstoff (POP), der in Anhang IV der POP-Verordnung genannt ist. Die Entsorgung dieser POP-haltigen Abfälle darf nur in dafür zugelassenen Anlagen und nach den Vorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der POP-Verordnung erfolgen. Danach besteht am Ende der Entsorgungskette die Pflicht, POP bzw. den POP-haltigen Abfälle zu zerstören oder unumkehrbar umzuwandeln.
Nach heutigem Stand der Technik sind daher HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe thermisch zu behandeln, was auch in Hausmüllverbrennungsanlagen erfolgen kann. Aufgrund des sehr hohen Heizwertes der Polystyrol-Dämmstoffe können diese Abfälle in der Regel thermisch verwertet werden. Aus feuerungstechnischen Gründen sind dabei die hochkalorischen HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmstoffe-Abfälle mit heizwertärmeren Abfällen zu vermischen, um so den benötigten Heizwert einzustellen.
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vermischungsverbot für POP-haltige Abfälle besteht nach § 3 Absatz 3 der POP-Abfall-ÜberwV unter folgenden Voraussetzungen:
Beseitigung
Die Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen kommt nur dann in Betracht, wenn eine stoffliche Verwertung (Recycling) trotz getrennter Sammlung und / oder einer Behandlung bestimmter Abfallfraktionen aufgrund der technischen und qualitativen Anforderungen nicht möglich ist. Die Beseitigung von quecksilberhaltigen und PCB-haltigen Bau- und Abbruchabfälle ist aufgrund besonderer gesetzlicher Anforderungen geboten.
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Quecksilberhaltige Abfälle dürfen nur entsprechend den Zuordnungswerten der jeweiligen Deponieklassen nach Anhang 3 der Deponieverordnung (DepV) sowie der für die jeweilige Deponie geltenden Zulassung (Genehmigung) abgelagert werden. Da die Zuordnungswerte gestaffelt nach Deponieklassen angegeben sind, dürfen oberirdisch (DK I - DK III) nur Abfälle mit geringen Mengen Quecksilber abgelagert werden. Ansonsten werden quecksilberhaltige Abfälle vor allem in Untertagedeponien (DK IV) beseitigt.
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
Gefährlicher Bauabfall 170903* ist häufig thermisch zu beseitigen. Je nach Ergebnissen der Schadstoffanalysen kann auch eine Beseitigung auf Deponien, insbesondere der Deponieklasse III (DK III) bzw. aufgrund erhöhter Auslaugbarkeit in Untertage-Deponien (DK IV), erfolgen. Bei Einhaltung der Ablagerungsparameter, z. B. bei Anhaftungen von Asbest oder Teer, ist eine Ablagerung auf Deponien der Klasse I oder II (DK I / DK II) möglich.
Eine Besonderheit stellen die bei Wohnungs-/Gebäudesanierung u. ä. anfallenden Kleinmengen an Bau- und Abbruchabfällen dar. Diese Abfälle weisen in der Regel bei den Parametern DOC, Leitfähigkeit und Sulfat erhöhte Werte auf, die aus Präventionsgründen eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse II (DK II) erfordern.
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Auch nicht verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind ggf. zu beseitigen, wenn diese z. B. nicht abtrennbare Anteile an Porenbeton, Bimsgestein oder Gipsplatten aufweisen oder mit anderen Bauabfällen vermischt sind. Nicht verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind vorwiegend thermisch zu verwerten bzw. zu beseitigen oder je nach Zusammensetzung auf Deponien unter Beachtung der Zuordnungswerte der DepV oder zusätzlicher länderspezifischer Regelungen abzulagern.
Eine Wiederverwendung von gemischt anfallenden Bau- und Abbruchabfällen ist in der Regel nicht möglich. Wie im Abfallsteckbrief 1701 "Mineralischer Bauschutt" beschrieben, sollte bereits bei der Erkundung und Erstellung des Abbruch- oder Sanierungsplanes das Potenzial zur Wiederverwendung von Bauteilen geprüft werden.
Verwertung
Nach der GewAbfV fallen gemischte Bau- und Abbruchabfälle nur noch untergeordnet an und müssen nach § 9 GewAbfV unverzüglich einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden, dabei werden die Gemische wie folgt unterschieden
- Vorbehandlungsanlage: Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten; Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis sowie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik dürfen nur enthalten sein, wenn die Anlage auf die Verarbeitung von mineralischen Fraktionen eingerichtet und entsprechend genehmigt ist.
- Aufbereitungsanlage: Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten; Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur enthalten sein, wenn die Anlage auf die Verarbeitung dafür eingerichtet und entsprechend genehmigt ist.
Sollte diese Zuführung im Einzelfall technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, sind die gemischten Baustellenabfälle vorrangig auf andere Art hochrangig zu verwerten.
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Bereits vor einer Sortierung sind quecksilberhaltige Abfälle zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei ist u. a. die EU-Verordnung 1102/2008 "über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber" zu berücksichtigen. Zum 01.01.2018 wird diese Verordnung aufgehoben durch die neue Quecksilber-Verordnung 2017/852 "vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008".
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
Gemäß der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) dürfen PCB-haltige Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg (Summe der 6 Kongenere PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 nach Ballschmiter multipliziert mit Faktor 5 gem. DIN 51527 - Prüfung von Mineralölerzeugnissen - Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB) (DIN 51527)) nicht verwertet oder auf oberirdischen Deponien beseitigt werden. Bereits vor einer Sortierung sind PCB-haltige Abfälle zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle werden in der Regel thermisch behandelt.
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Die bei der Sortierung von gemischten Baustellenabfällen in einer Vorbehandlungs-oder Aufbereitungsanlage entstehenden Abfallfraktionen sind jeweils einer Verwertung zuzuführen, siehe hierzu u. a. die jeweiligen Abfallsteckbriefe, z.B. Altholz oder 1701 mineralischer Bauschutt.
Aussortierte und keinem Recycling zugeführte Abfälle sind vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen (§ 6 Absatz 7 GewAbfV). Gefährliche Abfälle sind vom Betreiber auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Sollte die stoffliche Verwertung der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle in geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, können diese Abfälle in der Regel thermisch behandelt werden.
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AS 170904), die HBCD-haltige Abfälle, z. B. Polystyrol-Dämmstoffe, enthalten, unterliegen der POP-Abfall-ÜberwV. Das Flammschutzmittel HBCD ist ein persistenter organischer Schadstoff (POP), der in Anhang IV der POP-Verordnung genannt ist. Die Entsorgung dieser POP-haltigen Abfälle darf nur in dafür zugelassenen Anlagen und nach den Vorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der POP-Verordnung erfolgen. Danach besteht am Ende der Entsorgungskette die Pflicht, POP bzw. den POP-haltigen Abfälle zu zerstören oder unumkehrbar umzuwandeln.
Nach heutigem Stand der Technik sind daher HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe thermisch zu behandeln, was auch in Hausmüllverbrennungsanlagen erfolgen kann. Aufgrund des sehr hohen Heizwertes der Polystyrol-Dämmstoffe können diese Abfälle in der Regel thermisch verwertet werden. Aus feuerungstechnischen Gründen sind dabei die hochkalorischen HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmstoffe-Abfälle mit heizwertärmeren Abfällen zu vermischen, um so den benötigten Heizwert einzustellen.
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vermischungsverbot für POP-haltige Abfälle besteht nach § 3 Absatz 3 der POP-Abfall-ÜberwV unter folgenden Voraussetzungen:
- Vermischung in hierfür zugelassener Anlage
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung des Gemisches
- Vermischungsverfahren nach dem Stand der Technik
Beseitigung
Die Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen kommt nur dann in Betracht, wenn eine stoffliche Verwertung (Recycling) trotz getrennter Sammlung und / oder einer Behandlung bestimmter Abfallfraktionen aufgrund der technischen und qualitativen Anforderungen nicht möglich ist. Die Beseitigung von quecksilberhaltigen und PCB-haltigen Bau- und Abbruchabfälle ist aufgrund besonderer gesetzlicher Anforderungen geboten.
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Quecksilberhaltige Abfälle dürfen nur entsprechend den Zuordnungswerten der jeweiligen Deponieklassen nach Anhang 3 der Deponieverordnung (DepV) sowie der für die jeweilige Deponie geltenden Zulassung (Genehmigung) abgelagert werden. Da die Zuordnungswerte gestaffelt nach Deponieklassen angegeben sind, dürfen oberirdisch (DK I - DK III) nur Abfälle mit geringen Mengen Quecksilber abgelagert werden. Ansonsten werden quecksilberhaltige Abfälle vor allem in Untertagedeponien (DK IV) beseitigt.
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
Gefährlicher Bauabfall 170903* ist häufig thermisch zu beseitigen. Je nach Ergebnissen der Schadstoffanalysen kann auch eine Beseitigung auf Deponien, insbesondere der Deponieklasse III (DK III) bzw. aufgrund erhöhter Auslaugbarkeit in Untertage-Deponien (DK IV), erfolgen. Bei Einhaltung der Ablagerungsparameter, z. B. bei Anhaftungen von Asbest oder Teer, ist eine Ablagerung auf Deponien der Klasse I oder II (DK I / DK II) möglich.
Eine Besonderheit stellen die bei Wohnungs-/Gebäudesanierung u. ä. anfallenden Kleinmengen an Bau- und Abbruchabfällen dar. Diese Abfälle weisen in der Regel bei den Parametern DOC, Leitfähigkeit und Sulfat erhöhte Werte auf, die aus Präventionsgründen eine Ablagerung auf einer Deponie der Klasse II (DK II) erfordern.
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
Auch nicht verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind ggf. zu beseitigen, wenn diese z. B. nicht abtrennbare Anteile an Porenbeton, Bimsgestein oder Gipsplatten aufweisen oder mit anderen Bauabfällen vermischt sind. Nicht verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind vorwiegend thermisch zu verwerten bzw. zu beseitigen oder je nach Zusammensetzung auf Deponien unter Beachtung der Zuordnungswerte der DepV oder zusätzlicher länderspezifischer Regelungen abzulagern.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | |
keine Verwertung | je nach Quecksilber-Gehalt DK I - DK IV |
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | |
keine Verwertung | Untertage-Deponie (DK IV) oder thermische Beseitigung |
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen | |
vorwiegend thermische Verwertung | thermische Beseitigung oder Ablagerung auf Deponien; je nach Art und Grad der Verunreinigung ggf. Zuordnung zu DKI, DK II oder DK III; bei erhöhter Auslaugbarkeit von gefährlichen Stoffen Entsorgung auf DK IV |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Eine Vermischung von nicht verwertbarem Bauschutt mit anderen Bauabfällen erhöht in der Regel die Deponiekosten bzw. macht vor Ablagerung eine Sortierung / Vorbehandlung erforderlich.
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Eine Vermischung von nicht verwertbarem Bauschutt mit anderen Bauabfällen erhöht in der Regel die Deponiekosten bzw. macht vor Ablagerung eine Sortierung / Vorbehandlung erforderlich.
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 07.08.2015 zur Entsorgung von Bohrklein und Bohrspülungen aus Horizontalbohrungen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Bauabfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen
- Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen , Landesverwaltungsamt Freistaat Thüringen, November 2016