Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Die mengenmäßig bedeutenden Abfälle sind die Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken (190111*/12), die Filterstäube (190113*/14) und die Kesselstäube (190115*/16). Minimierungsmaßnahmen sind u. a.:
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Die Aschen besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial, so dass eine Auslaugung von Schwermetallen oder anderen umweltgefährdenden Substanzen nicht zu befürchten ist und die Lagerung und Bereitstellung in Schüttgutboxen oder als Haufwerk ausreichend ist. Kessel- und Filterstäube und beladene Aktivkohle sind in staubdichten, geschlossenen Gebinden zur Entsorgung bereitzustellen, z. B. Big Bags. Filterkuchen ist in flüssigkeitsdichten Containern zu lagern. Entsprechende Vorgaben an Sammlung und Bereitstellung sind mit den Rückstandsaufbereitern und Entsorgern abzustimmen.
Die mengenmäßig bedeutenden Abfälle sind die Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken (190111*/12), die Filterstäube (190113*/14) und die Kesselstäube (190115*/16). Minimierungsmaßnahmen sind u. a.:
- Vorsortierung der zu verbrennenden Abfälle, z. B. Entfernung von Metallen und mineralischen Bestandteilen.
- Optimierung der Verbrennungsparameter,
- separate Erfassung und Behandlung von Rost- und Kesselaschen sowie Rückständen aus der Rauchgasreinigung,
- Behandlung/Aufbereitung der Grobasche, um die Verwertungsanforderungen einhalten zu können,
- Behandlung der Rückstände aus der Rauchgasreinigung, um die Vorgaben der Entsorgungsoptionen, z.B. LAGA-Mitteilung Nr. 20, einhalten zu können.
Sammlung und Bereitstellung
Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.
Die Aschen besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial, so dass eine Auslaugung von Schwermetallen oder anderen umweltgefährdenden Substanzen nicht zu befürchten ist und die Lagerung und Bereitstellung in Schüttgutboxen oder als Haufwerk ausreichend ist. Kessel- und Filterstäube und beladene Aktivkohle sind in staubdichten, geschlossenen Gebinden zur Entsorgung bereitzustellen, z. B. Big Bags. Filterkuchen ist in flüssigkeitsdichten Containern zu lagern. Entsprechende Vorgaben an Sammlung und Bereitstellung sind mit den Rückstandsaufbereitern und Entsorgern abzustimmen.
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verwertung
190102 Eisenteile
Die aus Rost- und Kesselaschen entfernten Eisenteile werden metallurgisch verwertet.
190111*/12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken
Die in den Hausmüllverbrennungsanlagen anfallenden Rost- und Kesselaschen werden als Deponiebaustoff oder Versatzbaustoff in Salzbergwerken eingebracht. Weitere Möglichkeiten sind die Verwertung als Bauersatzstoffe, z. B. im Straßenbau oder als Deponiebaustoff, sofern die Zuordnungs- und Untersuchungswerte nach LAGA eingehalten werden.
Voraussetzung für eine Verwertung als Ersatzbaustoff ist die Aufbereitung der Aschen, insbesondere Zerkleinerung, Abtrennung nicht verwertbarer Kornfraktionen, Abtrennung von Eisen und sonstigen Wert- oder Störstoffen.
Rückstände aus der Abgasreinigung
In Deutschland werden die trockenen Rückstände aus der Abgasreinigung wie Kesselstäube (190115*/16) und Filterstäube (190113*/14) sowie Filterkuchen (190105*) und feste Abfälle aus der Abgasbehandlung (190107*) fast ausschließlich als Versatzmaterial in Salzbergwerken eingelagert. Extern ist auch eine Verwertung als Zuschlagsstoff in Zementwerken möglich, sofern die chemischen und physikalischen Parameter dies erlauben.
190110* Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasreinigung
Aktivkohle wird meist in der eigenen Anlage der Verbrennung zugeführt und kann thermisch verwertet werden, wobei die Schadstoffgrenzwerte beachtet werden müssen.
Beseitigung
190111*/12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken
Sollte die Verwertung nicht möglich sein, so kann Rostasche auf einer Inertstoff- oder Monodeponie abgelagert werden, soweit die Annahmegrenzwerte eingehalten werden.
Rückstände aus der Abgasreinigung
Trockene Rückstände aus der Abgasreinigung werden untertägig abgelagert.
Die chemisch-physikalisch behandelten Waschwässer aus der Abgasreinigung (190106*) können in der Regel ordnungsgemäß als Abwasser eingeleitet werden. Erfolgt keine Behandlung in der Verbrennungsanlage, sind diese Wässer als Abfall zu entsorgen und werden dann in einer externen CPB behandelt.
190102 Eisenteile
Die aus Rost- und Kesselaschen entfernten Eisenteile werden metallurgisch verwertet.
190111*/12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken
Die in den Hausmüllverbrennungsanlagen anfallenden Rost- und Kesselaschen werden als Deponiebaustoff oder Versatzbaustoff in Salzbergwerken eingebracht. Weitere Möglichkeiten sind die Verwertung als Bauersatzstoffe, z. B. im Straßenbau oder als Deponiebaustoff, sofern die Zuordnungs- und Untersuchungswerte nach LAGA eingehalten werden.
Voraussetzung für eine Verwertung als Ersatzbaustoff ist die Aufbereitung der Aschen, insbesondere Zerkleinerung, Abtrennung nicht verwertbarer Kornfraktionen, Abtrennung von Eisen und sonstigen Wert- oder Störstoffen.
Rückstände aus der Abgasreinigung
In Deutschland werden die trockenen Rückstände aus der Abgasreinigung wie Kesselstäube (190115*/16) und Filterstäube (190113*/14) sowie Filterkuchen (190105*) und feste Abfälle aus der Abgasbehandlung (190107*) fast ausschließlich als Versatzmaterial in Salzbergwerken eingelagert. Extern ist auch eine Verwertung als Zuschlagsstoff in Zementwerken möglich, sofern die chemischen und physikalischen Parameter dies erlauben.
190110* Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasreinigung
Aktivkohle wird meist in der eigenen Anlage der Verbrennung zugeführt und kann thermisch verwertet werden, wobei die Schadstoffgrenzwerte beachtet werden müssen.
Beseitigung
190111*/12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken
Sollte die Verwertung nicht möglich sein, so kann Rostasche auf einer Inertstoff- oder Monodeponie abgelagert werden, soweit die Annahmegrenzwerte eingehalten werden.
Rückstände aus der Abgasreinigung
Trockene Rückstände aus der Abgasreinigung werden untertägig abgelagert.
Die chemisch-physikalisch behandelten Waschwässer aus der Abgasreinigung (190106*) können in der Regel ordnungsgemäß als Abwasser eingeleitet werden. Erfolgt keine Behandlung in der Verbrennungsanlage, sind diese Wässer als Abfall zu entsorgen und werden dann in einer externen CPB behandelt.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
190102 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt | |
Metallurgische Verwertung | Nicht relevant |
190105* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | |
Verwertung als Baustoff bzw. als Mischversatz unter Tage, abhängig von Art und Menge der Inhaltsstoffe und der Annahmekriterien | Obertägige oder untertägige Deponierung, Annahmekriterien beachten |
190106* wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung | |
Nicht relevant | Ordnungsgemäße Einleitung des gereinigten Waschwassers oder externe Entsorgung in eine CPB |
190107* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | |
Verwendung als Baustoff oder Versatzmaterial, abhängig von Art und Menge der Inhaltsstoffe und der Annahmekriterien | Obertägige oder untertägige Deponierung, Annahmekriterien beachten |
190110* gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung | |
Energetische Verwertung, abhängig von Art und Menge der Inhaltsstoffe und der Annahmekriterien | Deponierung oder Verbrennung, Annahmekriterien beachten |
190111*/12 Rost- und Kesselasche sowie Schlacken | |
Verwendung als Baustoff oder Versatzmaterial, abhängig von Art und Menge der Inhaltsstoffe und der Annahmekriterien | Obertägige oder untertägige Deponierung, Annahmekriterien beachten |
190113*/14 Filterstäube | |
Verwendung als Versatzmaterial, abhängig von Art und Menge der Inhaltsstoffe und der Annahmekriterien | Untertägige Deponierung, Annahmekriterien beachten |
190115*/16 Kesselstäube | |
Verwendung als Baustoff oder Versatzmaterial, abhängig von Art und Menge der Inhaltsstoffe und der Annahmekriterien | Obertägige oder untertägige Deponierung, Annahmekriterien beachten |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 in den Bundesländern:
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
- Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) (2004)
- Teil III: Probenahme und Analytik (2004)
- Veröffentlichung und Einführung in den Vollzug (ganz, teilweise oder mit kleinen Ergänzungen/Änderungen): Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
- Keine Veröffentlichung oder eigene Regelung für den Vollzug: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
- Keine Angaben im Internet: Hessen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr