Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Vermeidung
Die Mengen an schwer verwertbaren Abfallgemischen aus Schredderanlagen lassen sich vorab durch gezielte Maßnahmen minimieren. Zum Beispiel ermöglicht eine weitgehende Vor-Demontage von (trockengelegten) Altfahrzeugen und Altgeräten sowohl die getrennte Erfassung sortenreiner Materialien (z.B. Glas, Kunststoffe, Gummi, Leiterplatten) als auch eine gezielte Ausschleusung möglichst vieler Schadstoff-Sortimente (z.B. KMF, PCB, Mineralöle). Diese Anforderung ergibt sich bereits allein aus der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) und dem Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG). Bei Transportkontrollen sollte darauf besonders geachtet werden.
Durch den Edelmetallgehalt elektronischer Bauteile in Altfahrzeugen und Altgeräten gewinnt die gezielte Demontage dieser Bauteile vor der Zerkleinerung in Zukunft zunehmend an Bedeutung.
Sammlung und Bereitstellung
Schredderabfälle werden im Allgemeinen als Schüttgut gelagert, umgeschlagen und transportiert. Bei Leichtfraktionen sind Maßnahmen gegen die Windverfrachtung von Folien und schadstoffbelasteten Stäuben (z. B. Schwermetalle, PCB) notwendig.
Bei der innerbetrieblichen Handhabung von Schredderabfällen ist vor allem auf eine wirksame Staub-Minimierung zu achten. Dies kann z.B. geschehen durch:
Die Mengen an schwer verwertbaren Abfallgemischen aus Schredderanlagen lassen sich vorab durch gezielte Maßnahmen minimieren. Zum Beispiel ermöglicht eine weitgehende Vor-Demontage von (trockengelegten) Altfahrzeugen und Altgeräten sowohl die getrennte Erfassung sortenreiner Materialien (z.B. Glas, Kunststoffe, Gummi, Leiterplatten) als auch eine gezielte Ausschleusung möglichst vieler Schadstoff-Sortimente (z.B. KMF, PCB, Mineralöle). Diese Anforderung ergibt sich bereits allein aus der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) und dem Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG). Bei Transportkontrollen sollte darauf besonders geachtet werden.
Durch den Edelmetallgehalt elektronischer Bauteile in Altfahrzeugen und Altgeräten gewinnt die gezielte Demontage dieser Bauteile vor der Zerkleinerung in Zukunft zunehmend an Bedeutung.
Sammlung und Bereitstellung
Schredderabfälle werden im Allgemeinen als Schüttgut gelagert, umgeschlagen und transportiert. Bei Leichtfraktionen sind Maßnahmen gegen die Windverfrachtung von Folien und schadstoffbelasteten Stäuben (z. B. Schwermetalle, PCB) notwendig.
Bei der innerbetrieblichen Handhabung von Schredderabfällen ist vor allem auf eine wirksame Staub-Minimierung zu achten. Dies kann z.B. geschehen durch:
- Minimierung der innerbetrieblichen Transportwege
- Einhausung von Umschlag- und Lagerplätzen ggf. mit Luftabsaugung
- wirkungsvolles und regelmäßiges Befeuchten der Abfälle
- regelmäßige Nassreinigung von Verkehrsflächen
- Getrennthalten/Verpacken von extrem feinkörnigen Fraktionen/Stäuben in BigBags
- Abdecken von Containern
Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Eisen und Stahlabfälle - 191001
Die über Magnetabscheider ausgetragenen Eisenfraktionen können ohne weitere Vorbehandlung in Stahlwerken verwertet werden.
NE-Metall-Abfälle - 191002
Gemische unterschiedlicher NE-Metalle, z.B. Al, Cu, Zn, Mg, Messing sind besonders werthaltig. Ziel ist es, möglichst hohe Anteile dieser Metalle zurückzugewinnen. Die weitere Sortierung und Verarbeitung erfolgt mit manuellen, mechanischen, physikalischen und metallurgischen Verfahren.
Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten - 191003*Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen - 191004
Eine Deponierung ohne Aufbereitung bzw. Behandlung ist seit 2005 durch die Vorgaben des Deponierechts nicht mehr zulässig. Zudem ist es vor dem Hintergrund der Verwertungsvorgaben der AltfahrzeugV notwendig, aus diesen Abfallgemischen weitere werthaltige Stoffströme zu separieren und diese zu verwerten. Dies kann durch zusätzliche Prozessschritte in Schredderanlagen oder durch spezielle Aufbereitungsanlagen ("Post-Schredder-Anlagen") in unterschiedlicher Trenntiefe geschehen. Gängige Schritte dabei sind u.a. Zerkleinern, Windsichten, Sieben, Extrudieren, Magnetabscheidung, Wirbelstromtrennung, Schwimm-Sink-Trennung und Kombinationen davon.
In Deutschland wird derzeit (2011) eine einzige spezielle Post-Schredder-Anlage betrieben.
In Entwicklung befinden sich Aufarbeitungsprozesse für mineralische Feinstfraktionen, aus denen auch mit metallurgischen Verfahren weitere Metalle zurückgewonnen werden können (z.B. TU Clausthal). Diese Verfahren sind noch nicht im technischen Maßstab verfügbar.
Alternativ lassen sich Schredderleichtfraktionen auch in thermischen Prozessen entsorgen (Müllverbrennung, Kraftwerke etc.). Eine hochwertige Rückgewinnung von Metallen ist hier allerdings nicht möglich.
Für Feinstfraktionen aus Entstaubungsaggregaten gibt es keine eigenen Abfallschlüssel. Sie sollten wegen ihrer tendenziell höheren Schadstoffgehalte getrennt erfasst und entsorgt werden.
Andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten - 191005*
Andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen - 191006
Abfallgemische aus Schredderanlagen in unterschiedlicher Zusammensetzung. Diese Gemische werden in speziell dafür ausgerichteten Behandlungsanlagen bzw. Anlagenteilen von Schredderbetrieben weiteren Separationsschritten unterzogen. Die Art der Separationsschritte richtet sich nach der stofflichen Zusammensetzung der jeweiligen Fraktion.
Die über Magnetabscheider ausgetragenen Eisenfraktionen können ohne weitere Vorbehandlung in Stahlwerken verwertet werden.
NE-Metall-Abfälle - 191002
Gemische unterschiedlicher NE-Metalle, z.B. Al, Cu, Zn, Mg, Messing sind besonders werthaltig. Ziel ist es, möglichst hohe Anteile dieser Metalle zurückzugewinnen. Die weitere Sortierung und Verarbeitung erfolgt mit manuellen, mechanischen, physikalischen und metallurgischen Verfahren.
Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten - 191003*Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen - 191004
Eine Deponierung ohne Aufbereitung bzw. Behandlung ist seit 2005 durch die Vorgaben des Deponierechts nicht mehr zulässig. Zudem ist es vor dem Hintergrund der Verwertungsvorgaben der AltfahrzeugV notwendig, aus diesen Abfallgemischen weitere werthaltige Stoffströme zu separieren und diese zu verwerten. Dies kann durch zusätzliche Prozessschritte in Schredderanlagen oder durch spezielle Aufbereitungsanlagen ("Post-Schredder-Anlagen") in unterschiedlicher Trenntiefe geschehen. Gängige Schritte dabei sind u.a. Zerkleinern, Windsichten, Sieben, Extrudieren, Magnetabscheidung, Wirbelstromtrennung, Schwimm-Sink-Trennung und Kombinationen davon.
In Deutschland wird derzeit (2011) eine einzige spezielle Post-Schredder-Anlage betrieben.
In Entwicklung befinden sich Aufarbeitungsprozesse für mineralische Feinstfraktionen, aus denen auch mit metallurgischen Verfahren weitere Metalle zurückgewonnen werden können (z.B. TU Clausthal). Diese Verfahren sind noch nicht im technischen Maßstab verfügbar.
Alternativ lassen sich Schredderleichtfraktionen auch in thermischen Prozessen entsorgen (Müllverbrennung, Kraftwerke etc.). Eine hochwertige Rückgewinnung von Metallen ist hier allerdings nicht möglich.
Für Feinstfraktionen aus Entstaubungsaggregaten gibt es keine eigenen Abfallschlüssel. Sie sollten wegen ihrer tendenziell höheren Schadstoffgehalte getrennt erfasst und entsorgt werden.
Andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten - 191005*
Andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen - 191006
Abfallgemische aus Schredderanlagen in unterschiedlicher Zusammensetzung. Diese Gemische werden in speziell dafür ausgerichteten Behandlungsanlagen bzw. Anlagenteilen von Schredderbetrieben weiteren Separationsschritten unterzogen. Die Art der Separationsschritte richtet sich nach der stofflichen Zusammensetzung der jeweiligen Fraktion.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Eisen und Stahlabfälle - 191001 | |
In Stahlwerken | nicht notwendig |
NE-Metall-Abfälle - 191002 | |
Auftrennung durch weitere Sortierverfahren, metallurgische Verwertung | nicht notwendig |
Schredderleichtfraktionen und Staub - 191003*/191004 | |
Auftrennung in weitere Fraktionen, Gewinnung von Metallen, Kunststoffen, Ersatzbrennstoffen. Externe Spezialanlagen oder interne Zusatzaggregate in Schredderanlagen Verbrennung in EBS-Kraftwerken |
Verbrennung in Hausmüllverbrennungsanlagen Deponierung von abgetrennten mineralischen Fraktionen |
Andere Fraktionen - 191005*/191006 | |
Je nach Zusammensetzung: Auftrennung in weitere Fraktionen, Gewinnung von Metallen, Kunststoffen, Ersatzbrennstoffen Externe Spezialanlagen oder interne Zusatzaggregate in Schredderanlagen Verbrennung in EBS-Kraftwerken |
Verbrennung in Hausmüllverbrennungsanlagen Deponierung von abgetrennten mineralischen Fraktionen |
Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- NI - Niedersachsen
- Abschlussbericht des Arbeitskreises "Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung von Lebenszyklusanalysen (Kfz-Recycling)"
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz