Abfallsteckbrief "191210 Brennstoffe aus Abfällen"
191210 | brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) |
Erläuterung
Zuordnung nach AVV
Kapitel 19 | Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke |
Gruppe 1912 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Erfolgt die physikalisch-mechanische Behandlung von Abfällen mit dem Ziel, eine heizwertreiche Fraktion zur Nutzung als Ersatzbrennstoff zu erhalten, so handelt es sich um ein reines Stoffstromtrennverfahren. Dabei kommen verschiedene Verfahren zur Zerkleinerung, Klassierung und Sortierung der Abfälle sowie zur Abtrennung von Schad- und Störstoffen in unterschiedlicher Kombination zur Anwendung.
Ein Standardverfahren gibt es insofern nicht, da die jeweilige Anlage auf die Herkunft und Zusammensetzung der ursprünglichen Abfälle sowie auf die Nutzung und die Qualitätsanforderungen des herzustellenden Produkts spezifisch ausgerichtet wird. Im Wesentlichen sind vier Produktionsschritte zu nennen:
- Annahme und Inputkontrolle
Voraussetzung für eine gezielte Brennstoffproduktion ist die gezielte Kontrolle der Ausgangsstoffströme. Durch den Anlagenbetreiber werden die Daten wie Abfallschlüsselnummern, die angelieferte Menge, spezifische Herkunftsinformationen sowie chemisch-physikalische Kenngrößen dokumentiert. - Konditionierung und Aufschluss
In diesem Prozessschritt erfolgt die Abtrennung von groben Schwer- oder Störstoffen. Nach der Grobzerkleinerung schließt sich die Siebklassierung –häufig mittels Trommelsieb- an. Hierdurch wird der Stoffstrom von mineralischen Anteilen entfrachtet. Diese würden den Ascheanteil beim Verbrennungsprozess erhöhen. Eine stufenweise Klassierung ermöglicht eine gleichmäßigere Bandbeschickung und damit wird eine höhere Effizienz der nächsten Arbeitsschritte erreicht. - Sortierung
Mittels Magnetscheider und Wirbelstromscheider werden Eisen- und Nichteisenmetalle zur weiteren stofflichen Verwertung abgetrennt. Weiterhin erfolgt eine Trennung von Schwer- und Leichtgut sowie von flächigen und rollenden Materialien. Das mittels Feinaufbereitung abgetrennte Leichtgut weist einen höheren Energiegehalt auf.
Durch Nahinfrarotspektroskopie (NIRS) können schädliche Chlorträger wie u. a. Kunststoffe oder Gummi abgeschieden und somit der Chlorgehalt des Materials reduziert werden. Der dann enthaltene Wert wird in der Regel zwischen Hersteller und Verwerter entsprechend der eingesetzten Technologie vertraglich festgeschrieben. Für hochkalorische Fraktionen geht man üblicherweise von einer Größenordnung < 0,7-1 % aus. Für mittelkalorische Fraktionen gibt es keinen direkten Anhaltspunkt. Durch die genannten Arbeitsschritte wird ein Produktstrom mit im Wesentlichen definierten Eigenschaften erreicht. - Konfektionierung
Abgeschlossen wird der Prozess in der Regel mit einer Feinzerkleinerungsstufe und nach Anforderung durch Pelletieren. Gütegesicherter Sekundärbrennstoff muss eine Korngröße < 30 mm aufweisen.
Brennstoffe aus Abfall sind Stoffgemische, die in der Praxis große Bandbreiten aufweisen und deren Zusammensetzung vom Ausgangsmaterial und dem Aufbereitungsverfahren bestimmt wird. Im Wesentlichen sind die Materialien Papier, Pappe/Kartonagen, Holz, Kunststofffolien und -produkte, Gummi und Textilien enthalten. Durch die den Anforderungen entsprechenden Produktionsabschnitte ist der Anteil an Eisen- und Nichteisenmetallen sowie mineralischen Stoffen (Keramik, Steine), verglichen mit dem Ausgangsmaterial, gering. Der Anteil an bestimmten Schadstoffen, z. B. Chlor und Schwefel, liegt zumeist höher als in fossilen Brennstoffen. Die Reduzierung ist jedoch abhängig von den Anforderungen, siehe hierzu unter „Allgemein“ den Aufzählpunkt „Sortierung“.
Die Brennstoffe aus Abfall zeichnen sich insbesondere aus durch einen geringen feuchten, biogenen Organikanteil, niederen Wasseranteil und einen hohen Heizwert (> 11.000 kJ/kg). Bei nicht gütegesicherten Brennstoffen ist der Wert für die Korngröße im Allgemeinen < 200 mm.
Die Anforderungen an Sekundärbrennstoffe hat die Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e. V. in der RAL-GZ 724 (Sekundärbrennstoffe) und 727 (Biogener Anteil in Sekundärbrennstoffen) zusammengefasst. Sie gelten für Ersatzbrennstoffe, die aus heizwertreichen Abfällen bzw. aus den heizwertreichen Fraktionen nicht getrennt erfasster Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushaltungen hergestellt werden.
Die Gütebestimmungen gelten nicht für Sekundärbrennstoffe aus flüssigen und gefährlichen Abfällen. Brennstoffe, die überwiegend aus Alt- und Gebrauchtholz bestehen, fallen ebenfalls nicht unter die Gütebestimmungen.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV)
- DIN-Fachbericht CEN/TR 14980, Technische Regel, Feste Sekundärbrennstoffe - Bericht über den relativen Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biogenen Anteilen von festen Sekundärbrennstoffen, 2005
- Sekundärbrennstoffe, Gütesicherung, RAL-GZ 724
- Bestimmung des biogenen Anteils in Sekundärbrennstoffen, Gütesicherung, RAL-GZ 72 und anderen festen Ersatzbrennstoffen - Gütesicherung, November 2008
- Informationsangebot der Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. (BGS)
- Umweltgutachten 2008 - Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels, Sachverständigenrat für Umweltfragen, 2008
- Behandlungsalternativen für klimarelevante Stoffströme, UBA Text 39/07, 2007
- Energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in industriellen Anlagen, Dissertation, S. Flamme, Deutsche Nationalbibliothek, 2002
- BB - Brandenburg
- Informationsangebot des Forums Hochkalorik beim Umweltministerium Brandenburg
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
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---|---|---|
191210 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) | 374 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- DIN EN 15442 Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Probenahme, 2011
- DIN-Fachbericht CEN/TR 14980, Technische Regel, Feste Sekundärbrennstoffe - Bericht über den relativen Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biogenen Anteilen von festen Sekundärbrennstoffen, 2005
- Sekundärbrennstoffe, Gütesicherung, RAL-GZ 724
- Bestimmung des biogenen Anteils in Sekundärbrennstoffen, Gütesicherung, RAL-GZ 72 und anderen festen Ersatzbrennstoffen - Gütesicherung, November 2008
- Informationsangebot der Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. (BGS)
- Behandlungsalternativen für klimarelevante Stoffströme, UBA Text 39/07, 2007
- Energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in industriellen Anlagen, Dissertation, S. Flamme, Deutsche Nationalbibliothek, 2002
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BB - Brandenburg
- Informationsangebot des Forums Hochkalorik beim Umweltministerium Brandenburg
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Bei Brennstoffen aus Abfällen handelt es sich um gezielt hergestellte Mischungen. Im Vordergrund steht daher, durch produktionstechnische Maßnahmen eine hohe Ausbeute und eine möglichst gleichbleibend gute, den Verwertungsanforderungen genügende Qualität zu erreichen. Hierzu sind geeignete verfahrenstechnische Lösungen verfügbar, die auf die Herkunft und Zusammensetzung des Abfalls und die geplante Nutzung des Ersatzbrennstoffs abzustimmen sind. Aufgrund der Herkunft und Zusammensetzung der Gemische muss beim Umgang und der Lagerung der Schutz von Luft, Boden und Grundwasser gewährleistet werden.
Sammlung und Bereitstellung
Um eventuellen Auswirkungen auf Luft, Boden und Wasser vorzubeugen, unterliegt die Lagerung von Brennstoffen aus Abfällen den Regelungen des Immissionsschutzrechts (u. a. § 4 der 30. Verordnung zum Bundesimmissionschutzgesetz (30. BImSchV), Technische Anleitung Luft (TA-Luft)), des Wasserrechts (u. a. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)), des Abfallrechts (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)), des Baurechts (Landesbauordnung (LBauO)) und des Brandschutzes (Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbaren Sekundärrohstoffen - Hinweise für den Brandschutz VdS 2517).
Ersatz- bzw. Sekundärbrennstoffe weisen unterschiedliche Darbietungsformen auf, z. B. lose, pelletiert, feucht oder trocken. Sie werden daher auf verschiedene Weise transportiert, gelagert und verwertet. Der Lager- und Logistikaufwand wird in erster Linie beeinflusst von der Ersatzbrennstoffherstellung (u. a. Organisation, technischer Aufwand, Qualität und Quantität der Ersatzbrennstoffe) und von den Verwertern (u. a. Qualitätsanforderungen, Kapazität, technische Verfahren). Je nach Gegebenheiten können für die Zwischenlagerung spezielle Maßnahmen erforderlich sein, z. B. Pressen oder Pelletieren, um lose Ersatzbrennstoffe mechanisch zu stabilisieren und gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Die Verwertungswege für Ersatz- bzw. Sekundärbrennstoffe können in zwei wesentliche Kategorien eingeteilt werden:
- Mitverbrennung in industriellen Anlagen, z. B. Substitution fossiler Brennstoffe in Heizkraft- und Zementwerken, sowie
- Einsatz in eigens für die Verbrennung von Brennstoff aus Abfällen errichteten oder umgerüsteten Heizkraftwerken (Ersatzbrennstoffkraftwerke).
Beseitigung
Sofern aufgrund hoher Schadstoffbelastung oder sonstiger störender Bestandteile eine Verwertung der brennbaren Abfälle nicht möglich ist, kommt nur die Beseitigung in Abfall- bzw. Hausmüllverbrennungsanlagen in Betracht.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
191210 Brennbare Abfälle | |
energetische Verwertung in Heizkraftwerken, Zementwerken o. ä. | Verbrennung in HMV (sofern Verwertungskriterien nicht eingehalten sind) |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die verwertungsbezogenen Anforderungen an Sekundärbrennstoffe sind in der RAL-GZ 724 (Sekundärbrennstoffe) und 727 (Biogener Anteil in Sekundärbrennstoffen) zusammengefasst. Verfahren zur Probenahme sind in der DIN EN 15442:2011-05, Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Probenahme (DIN 15442) und im DIN-Fachbericht CEN/TR 14980 - Feste Sekundärbrennstoffe (DIN 14980), Technische Regel, 2005-04 (Feste Sekundärbrennstoffe - Bericht über den relativen Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biogenen Anteilen von festen Sekundärbrennstoffen) enthalten.
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- VdS 2517, Richtlinien für den Brandschutz, Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbaren Sekundärrohstoffen, 2011
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Behandlungsalternativen für klimarelevante Stoffströme, UBA Text 39/07, 2007
- Umweltgutachten 2008 - Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels, Sachverständigenrat für Umweltfragen, 2008
- Energetische Verwertung von Sekundärbrennstoffen in industriellen Anlagen, Dissertation, S. Flamme, Deutsche Nationalbibliothek, 2002
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- BB - Brandenburg
- Informationsangebot des Forums Hochkalorik beim Umweltministerium Brandenburg
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Zwischenlagerung von Abfällen, Workshop 2006, LANUV
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
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Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
26.06.2019 | Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Kreislaufwirtschaft Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden www.wertstoffe.sachsen.de | Umweltinstitut Leipzig e.V. Bernhard-Göring-Straße 152 04277 Leipzig info@uil.de www.uil.de 0341 / 30 65 42 0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
21.04.2009 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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