Abfallsteckbrief "Aufbereitung und Entsorgung quecksilberhaltiger Lampen"
160108* | quecksilberhaltige Bauteile |
160215* | aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile |
200121* | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Den massenspezifisch höchsten Anteil an quecksilberhaltigen Lampen bilden stabförmige Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen mit dem Abfallschlüssel 200121*.
Bis auf Glühlampen unterliegen Lampen in der Regel der Rücknahmepflicht nach Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG).
Besonderheiten stellen quecksilberhaltige Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen dar. Diese sind dem Abfallschlüssel 160108* zuzuordnen und bilden daran nur einen geringen Anteil. Nur für ältere Fahrzeugmodelle enthalten diese Xenon-Lampen geringe Mengen Quecksilber. Für neue Automodelle bieten mittlerweile mehrere Hersteller nur noch quecksilberfreie Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen an. Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen unterliegen nicht der Rücknahmepflicht nach ElektroG, weil sie fest in ein Fahrzeug eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses Fahrzeuges erfüllen können. Für weitere Details sei auf den Abfallsteckbrief „1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger“ hingewiesen.
Quecksilberhaltige Abfälle dürfen nach der EU-Verordnung 2017/852 Artikel 13 (Verordnung 2017/852 des Europäischen Rates und des Parlamentes über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 vom 17. Mai 2017) dauerhaft nicht mehr flüssig, sondern nur in stabilisierter Form (Quecksilbersulfid oder vergleichbar stabil) beseitigt werden. Diese stabilisierten Quecksilberabfälle werden dem AS 190308* (teilweise stabilisiertes Quecksilber) zugeordnet.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1601 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
Gruppe 1602 | Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile |
Kapitel 20 | Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschliesslich getrennt gesammelter Fraktionen |
Gruppe 2001 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Study to develop a guidance document on the definition and classification of hazardous waste, Final report, European Commission Brussels, 2015
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- Quecksilber in Umwelt und Produkten - Schwerpunkt Lampen, Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.6 Produktverantwortung, Mai 2014
- DIN EN 50625-1 VDE 0042-13-1: 2014-09: Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Behandlung
- DIN EN 50625-2-1 VDE 0042-13-21: 2015-04: Anforderung an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 2-1: Anforderungen an die Behandlung von Lampen
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 31B, "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" - Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, 2018
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- Merkblatt zur Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen in Bremen, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte und unterteilt diese in Gerätekategorien. Lampen sind dabei der Kategorie 3 zugeordnet. Nach Anlage 1 des ElektroG werden folgende Lampentypen unterschieden:
- Stabförmige Leuchtstofflampen – TFL (Tube Fluorescent Lamp, umgangssprachlich als Leuchtstoffröhre bezeichnet)
- Kompaktleuchtstofflampen mit und ohne integriertem Vorschaltgerät – CFL-i / CFL-ni (Compact Fluorescent Lamp, landläufig auch als Energiesparlampen bezeichnet)
- Leuchtstofflampen (nicht stabförmig)
- Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen – HID (High Intensity Discharge) und Metalldampflampen
- Niederdruck-Natriumdampflampen
- LED-Lampen (LED – light-emitting diode, ist eine Licht emittierende Diode bzw. Leuchtdiode)
Den massespezifisch mit Abstand höchsten Anteil an quecksilberhaltigen Lampen repräsentieren heute und in den nächsten 5 bis 10 Jahren stabförmige Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen mit dem Abfallschlüssel 200121*.
Zusätzlich können quecksilberhaltige Lampen Bestandteil vieler Geräte sein und fallen somit bei der Demontage der Elektroaltgeräte (EAG) anderer Kategorien bzw. Sammelgruppen für EAG (Sammelgruppe (SG), neue Einteilung nach LAGA M 31 A ab 01.12.2018) an:
- SG 2 Bildschirme usw. mit mehr als 100 cm2 Oberfläche: z. B. Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen und Monitoren
- SG 4 Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen > 50 cm): z. B. Solarien (mit Quecksilberdampf-Niederdrucklampen)
- SG 5 Kleingeräte (äußere Abmessungen < = 50 cm): z. B. Leuchten
Glühlampen und Halogenlampen sind nicht quecksilberhaltig und gehören nach ElektroG nicht zu den Lampen, die unter die Rücknahmepflicht fallen. Besteht jedoch bei nicht quecksilberhaltigen Lampen das Risiko einer Quecksilberkontamination, z. B. durch die bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und in Sammelboxen (z. B. von Lightcycle) häufig übliche gemeinsame Erfassung mit quecksilberhaltigen Lampen (Sammlungen mit Lampenbruch), ist laut DIN EN 50625-2-1 vorgesehen, sie wie quecksilberhaltige Lampen zu behandeln. Diese Lampen sind dann insgesamt dem Abfallschlüssel 200121* zuzuordnen.
LED-Lampen sind ebenso wie Glühlampen und Halogenlampen nicht quecksilberhaltig, unterliegen aber trotzdem der Recycling- und Rücknahmepflicht gemäß ElektroG.
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Abfälle mit dem Abfallschlüssel 200121* können entsprechend der Herkunft in Lampen aus Haushalten und aus dem Gewerbe aufgeteilt werden.
In Haushalten fallen vor allem
- stabförmige Leuchtstofflampen (umgangssprachlich Leuchtstoffröhren),
- Kompaktleuchtstofflampen mit und ohne integriertem Vorschaltgerät,
- Leuchtstofflampen (nicht stabförmig) und
- LED-Lampen
Die Erfassung von Lampen aus Haushalten erfolgt gemäß ElektroG über die örE und den Handel (z. B. Lightcycle) sowie ggf. freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller. Als sog. Dual-Use-Geräte werden auch Lampen aus Gewerbebetrieben, die mit den in Haushalten üblicherweise verwendeten vergleichbar sind, als Elektrogeräte aus privaten Haushalten eingestuft und können insofern auch über die örE entsorgt werden.
Im Gewerbe fallen
- stabförmige Leuchtstofflampen und
- Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Leuchtröhren (CCFL)
Die Erfassung von Lampen aus dem Gewerbe erfolgt meist über freiwillige Sammelstellen oder Direktabholung durch freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller (z. B. Lightcycle).
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
Hierunter zählen vor allem Entladungslampen, genauer CCFL (cold cathode flourescent lamps), die bei der manuellen Zerlegung von LCD (liquid crystal display) -Bildschirmgeräten anfallen. Sie wurden bei der ersten Generation dieser Bildschirmart als LCD-Hintergrundbeleuchtung eingesetzt. Bei maschineller Zerlegung solcher Bildschirme werden die Lampen i. Allg. zerstört. Außerdem werden sie (häufig unter dem Namen „Leuchtröhre“ oder „Neonlampen“) für Leuchtreklamen eingesetzt.
Unter diesen Abfallschlüssel fallen auch Kathodenstrahlröhren aus älteren Monitoren und Fernsehgeräten.
160108* quecksilberhaltige Bauteile
Der Abfallschlüssel 160108* enthält unter anderem Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen aus der Reparatur und Demontage von Fahrzeugen älterer Baujahre, da neuere Modelle ausschließlich mit quecksilberfreien Lampen bestückt werden.
Die Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen können aus Vertragswerkstätten über zentrale Rücknahmesysteme der Fahrzeughersteller erfasst werden. Die über die Demontage von Fahrzeugen erfasste Menge wird als sehr gering eingestuft, da Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen vor allem in hochpreisigen Fahrzeugen verbaut werden, sehr langlebig sind (Ausnahme: defekte Beleuchtung durch Unfälle) und diese Fahrzeuge überdurchschnittlich häufig exportiert statt demontiert werden. Die Hersteller von Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen empfehlen, defekte Lampen in Werkstätten ersetzen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass defekte Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen nur in Ausnahmefällen in privaten Haushalten anfallen.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle | ||
Stabförmige Leuchtstofflampen | ||
Glasröhre | 75-85 % | Natron-Kalk-Glas, evtl. mit Hg (Quecksilber) verunreinigt (durch Diffusion ins Glas) |
Fixierung der Elektrode/Isolation | 10-20 % | Mischglas |
Kunststoffe | 1-5 % | |
Aluminiumkappen | 2-3 % | überwiegend Aluminium, daneben noch enthaltend: Dichtungsmaterial, Elektroden, Glasreste |
Leuchtpulver | 2-3 % | bestehend aus oxidischem Wirtsgitter und Seltenerdoxidgemisch mit Hg-Verunreinigung |
Leuchtgas | < 2,5 mg/Stck. | Argon, Quecksilber |
LED mit integrierter Vorschalteinrichtung, Sockel E27 (Anwendungsbeispiel nach SPENGLER) | ||
Kolben | 8 % | Glas oder Kunststoff |
Vorschaltgerät und LED-Modul | 5 % | Aluminium, Leiterplatte, LED |
Sockel und Gehäuse | 22 % | Kunststoff, Aluminium, Porzellan |
Kühlkörper | 65 % | Aluminium, Kupfer |
Sonstige Leuchtstofflampen(Durchschnittswert; einzelne Lampenarten können signifikant davon abweichen) | ||
Glaskörper | 70 % | Mischglas evtl. mit Hg verunreinigt (durch Diffusion ins Glas) |
Vorschaltgerät und ggf. Sockel | rund 27 % | Aluminium, Leiterplatte und ggf. Kunststoff, Metall, Keramik |
Leuchtpulver | 2-3 % | bestehend aus oxidischem Wirtsgitter und Seltenerdoxidgemisch mit Hg-Verunreinigung |
Leuchtgas | je nach Bauform ein Edelgas + Metall zur Verdampfung (Quecksilber, Natrium) | |
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile | ||
Leuchtstofflampen zur Hintergrundbeleuchtung | ||
Glasröhre | Natron-Kalk-Glas evtl. mit Hg verunreinigt (durch Diffusion ins Glas) | |
Fixierung der Elektrode/Isolation | Mischglas | |
Kappen | überwiegend Aluminium, daneben noch enthaltend: Dichtungsmaterial, Elektroden, Glasreste | |
Rahmen | Metall oder Kunststoff | |
Leuchtpulver | 2-3 % | bestehend aus oxidischem Wirtsgitter und Seltenerdoxidgemisch mit Hg-Verunreinigung |
Leuchtgas | ein Edelgas + Metall zur Verdampfung (Quecksilber) | |
160108* quecksilberhaltige Bauteile | ||
Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen | ||
Glasröhre | ||
Fixierung der Elektrode/Isolation | ||
Sockel | ||
Leuchtpulver | ||
Leuchtgas | Xenon | |
Quecksilber | 0,5 mg/Stck. | nur in Fahrzeugen älterer Baujahre (Typenbezeichnung der Lampen: D1 und D2) |
Zur Ermittlung des mittleren Quecksilbergehaltes pro Lampe für fabrikneue Kompaktleuchtstofflampen und stabförmige Leuchtstofflampen wurde von SANDER/WAGNER die Entwicklung seit 1998 analysiert und eine Prognose bis zum Jahr 2030 erstellt. Während die Quecksilbergehalte 1998 in Kompaktleuchtstofflampen 5 mg bzw. in stabförmigen Leuchtstofflampen 7,8 mg betrugen, haben SANDER/WAGNER für das Jahr 2030 Quecksilbergehalte in Kompaktleuchtstofflampen von 1,3 mg bzw. in stabförmigen Leuchtstofflampen von 1,4 mg abgeschätzt. Die Studie stellt eine Tabelle mit den prognostizierten Werten zur Verfügung (siehe Quellen Deutschland).
Der maximale Gehalt an Quecksilber in Leuchtstofflampen ist durch die EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie; zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) vorgegeben. Für Leuchtstofflampen sind im Anhang 3 Grenzwerte für Quecksilbergehalte vorgeschrieben. So dürfen z. B. in Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung kleiner 30 W seit dem 31.12.2012 (Datum des Inverkehrbringens) nur noch 2,5 mg Quecksilber je Lampe enthalten sein.
Die mittlere Lebensdauer für Energiesparlampen wird je nach Quelle zwischen 6 (Recylum) und 10 (Lightcycle) Jahren geschätzt.
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/863 DER KOMMISSION zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen vom 31. März 2015
- RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) vom 8. Juni 2011 – RoHS-Richtlinie
- RICHTLINIE 2002/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, 2003
- VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 DER KOMMISSION zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, 2009
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge vom 18. September 2000
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Glasherstellung, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.02.2012
- Merkblatt über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) bei der Glasherstellung, European Commission Institute for Prospective Technological Studies, Dezember 2013
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Recycling von LCD-Bildschirmgeräten, Fröhlich, 2015
- Ermittlung einer Datenbasis für Gasentladungslampen bzw. Hg-haltige Lampen, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Sander, K. et al., Dezember 2011, unveröffentlicht
- Informationsangebot der Europäischen Kommission (Generaldirektion Umwelt) zum Thema Schwermetalle in Fahrzeugen, 2000
- Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
- Expertise Leuchtdioden, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Spengler, L. et al, Dessau, August 2013, unveröffentlicht
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), 1996
- Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV), 2013
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Schutzmaßnahmen, TRGS 500, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2019
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition, TRGS 402, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2010
- DGUV-Regel 109-002 "Arbeitsplatzbelüftung - Lufttechnische Maßnahmen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), April 2020
- Verordnung zur Durchführung der Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, 2013
- Informationen zur Ergänzung der EG-Verordnung zu Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb, 2013
- Quecksilber in Umwelt und Produkten - Schwerpunkt Lampen, Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.6 Produktverantwortung, Mai 2014
- Quecksilberexpositionen bei der Herstellung von Leuchtmitteln, Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Juli 2016
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Elektro- und Elektronik-Altgeräte", LfU Bayern, 2012
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- Merkblatt zur Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen in Bremen, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: Spiegeleinträge der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
- Quecksilber (Hg),
- Blei,
- bromierte Flammschutzmittel.
- Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) < 0,1 Gew. %
- Cadmium wird auf < 0,01 Gew. % begrenzt, ist jedoch für die Entladungslampen von geringerer Bedeutung
Im unzerstörten Zustand gehen von quecksilberhaltigen Lampen keine Gefahren aus.
Quecksilber
Quecksilber liegt in quecksilberhaltigen Lampen in metallischer, teils gasförmiger Form im Leuchtgas vor. Im Lauf der Nutzung diffundiert es in geringem Maße in das umliegende Glas und in den Leuchtstoff.
Quecksilber ist als sehr giftig (akut toxisch und reproduktionstoxisch) sowie umweltgefährlich (gewässergefährdend, WGK 3) eingestuft.
Der Quecksilbergehalt schwankt stark in Abhängigkeit von Bauart, Produktionsjahr und Produktionsland quecksilberhaltiger Lampen. Nachfolgend sind die Gehalte für einige Bauarten aufgeführt:
- Stabförmige Leuchtstoffröhren: 1,5 – 7 mg/Stück
- Kompaktleuchtstofflampen: 1 – 5 mg/Stück
- Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen: 0 – 0,5 mg/Stück (nur ältere Typen D1 und D2)
- Beamerlampen: 15 – 40 mg/Stück
- Hochdruckdampflampen können deutlich höhere Quecksilbergehalte aufweisen (Natriumdampfhochdrucklampen zulässige Höchstwerte bis 40 mg/Lampe, Metallhalogendampflampen – von RoHS-Richtlinie ausgenommen – bis in den Bereich von einigen Gramm Quecksilber pro Kilogramm Lampe, auch für Leuchtröhren in der Lichtwerbung (CCFL) gibt es keine Begrenzung, aber ebenfalls Gehalte von einigen Gramm Quecksilber pro Kilogramm Lampe).
Blei
Bleiglas wurde für die Sockel der stabförmigen Leuchtstofflampen vor Inkrafttreten der Neufassung der RoHS-Richtlinie bzw. der deutschen Umsetzung ElektroStoffV im Jahr 2013 verwendet. Dies betrifft grob geschätzt 25 % der quecksilberhaltigen Lampen aus dem Zeitraum von vor 2013. Die ElektroStoffV beschränkt den Bleigehalt auf 0,1 % (die RoHS-Richtlinie im Glas von Leuchtstoffröhren auf 0,2 %).
Blei (massiv oder als Pulver) ist als toxisch, reproduktionstoxisch und umweltgefährlich (gewässergefährdend) eingestuft. Da Blei aber hier in Form von Bleiglas vorliegt, geht davon ohne thermische oder mechanische Beanspruchung keine Gefährdung aus.
Bromierte Flammschutzmittel (FSM)
Bromierte FSM können in den Leiterplatten der elektronischen Vorschaltgeräte (EVG) enthalten sein. Integrierte elektronische Vorschaltgeräte werden fast ausschließlich in Lampen mit Schraubsockel eingesetzt. Dies betrifft grob geschätzt ¼ der quecksilberhaltigen Lampen ohne Berücksichtigung der stabförmigen Leuchtstofflampen.
Die Anwendung bromierter Flammschutzmittel in Leiterplatten ist seit 2006 bis auf wenige Ausnahmen in der EU begrenzt. Laut ElektroStoffV liegen die Grenzwerte je homogenem Werkstoff für die Summe polybromierter Biphenyle (PBB) und für polybromierte Diphenylether (PBDE) bei je 0,1 %.
In einer Schweizer Studie wurden 2011 vor allem Tetrabrombisphenol A (TBBPA; gewässergefährdend, bioakummulierbar und persistent), Decabromdiphenylether (DecaBDE) und Decabromdiphenylethan (DBDPE) gefunden, in einem UBA-Hintergrundpapier von 2008 wird noch Hexabromcyclododecan (HBCD) genannt. Das Flammschutzmittel (DecaBDE) ist seit 1. Juli 2008 für neu auf den Markt kommende Produkte verboten. Es wurde durch halogenfreie organische und anorganische (z. B. organische Triaryl- und Biphosphate) ersetzt. Die Freisetzung von TBBPA, der am häufigsten eingesetzten Substanz, wird vor allem durch die Nutzung als „reaktives“ Flammschutzmittel reduziert, das heißt, es wird chemisch in der Leiterplatte gebunden.
- Sicherung vor Bruch bei Lagerung und Transport,
- Entfernung des Quecksilbers durch thermische Verfahren,
- Entfernung der quecksilberhaltigen Hintergrundbeleuchtung aus Monitoren,
- Begrenzung des Quecksilbergehalts für Altglas zur Verwertung auf 5 mg/kg Altglas.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle | ||
Quecksilber | < 0,1 % | metallisches Quecksilber ist als sehr giftig (toxisch und reproduktionstoxisch) und umweltgefährlich (gewässergefährdend) eingestuft; Mengenangabe als Obergrenze des Gehaltes in der Lampe nach ElektroStoffV |
Blei | < 0,1 % | Blei ist als massiv oder als Pulver toxisch, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend eingestuft; Mengenangabe als Obergrenze des Gehaltes im Bleiglas nach ElektroStoffV |
Bromierte Flammschutzmittel | < 0,1 % in der Leiterplatte | bromierte Flammschutzmittel sind als umweltgefährlich (da schwer abbaubar) und wassergefährdend eingestuft; aufgrund der Mittelvielfalt ist im Einzelfall auf das Sicherheitsdatenblatt zurückzugreifen |
160108* quecksilberhaltige Bauteile: Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen, 160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile: Leuchtstofflampen zur Hintergrundbeleuchtung | ||
Quecksilber | < 0,1 % | metallisches Quecksilber ist als sehr giftig (toxisch und reproduktionstoxisch) und umweltgefährlich (gewässergefährdend) eingestuft; Mengenangabe als Obergrenze des Gehaltes in der Lampe nach ElektroStoffV |
Blei | < 0,1 % | Blei ist in massiver Form oder als Pulver toxisch, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend eingestuft; Mengenangabe als Obergrenze des Gehaltes im Bleiglas nach ElektroStoffV |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile | 5 | |
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle | 22 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/863 DER KOMMISSION zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen vom 31. März 2015
- RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) vom 8. Juni 2011 – RoHS-Richtlinie
- RICHTLINIE 2002/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, 2003
- Study to develop a guidance document on the definition and classification of hazardous waste, Final report, European Commission Brussels, 2015
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV), 2013
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien, Bundesrat, Drucksache 340/15, 2015
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
- Umwelt und Mensch Informationsdienst, Umid, Gesundheitliche Gefahr durch Quecksilber in Energiesparlampen, März 2010
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
- Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: Spiegeleinträge der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts, 2019
- Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Eine Verminderung oder Vermeidung vor allem von Quecksilberfreisetzungen ist möglich durch:
- bruchsichere Nutzung, Sammlung, Lagerung und Transport,
- Reduktion des Quecksilbers in Lampen (z. B. Höchstmenge nach ElektroStoffV/RoHS-Richtlinie in Kompaktleuchtstofflampen auf 2,5 mg begrenzt und Aufdruck der enthaltenen Menge auf der Verpackung) und
- Einsatz quecksilberfreier Alternativen (z. B. LED, quecksilberfreie Xenon-Lampen).
Sammlung und Bereitstellung
Entsprechend dem ElektroG gelten quecksilberhaltige Lampen des Abfallschlüssels 200121* weitgehend als Geräte aus privaten Haushalten. Die örE sind gesetzlich verpflichtet, die Elektro-Altgeräte (EAG) aus privaten Haushalten kostenlos zurückzunehmen. Ort der Übergabe sind in der Regel die Wertstoffhöfe. Häufig werden quecksilberhaltige Lampen auch über die Sonderabfallkleinmengensammlung miterfasst. Dabei besteht die Pflicht zur Getrennthaltung. Die Koordination der Bereitstellung der Sammelbehälter und der Abholung der EAG bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register).
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind nach § 17 ElektroG ebenfalls zur Rücknahme von Lampen verpflichtet. Für Lampen mit einer maximalen Abmessung von 25 cm, also nahezu alle Typen außer stabförmigen Leuchtstofflampenröhren, gilt eine 1:0 Rücknahmepflicht, größere Lampen müssen nur 1:1 zurückgenommen (1:1 Rücknahmepflicht) werden. Vertreiber dürfen aus Haushalten gesammelte Lampen bei den jeweiligen örE abgeben. Alternativ können sie dafür die Rücknahmesysteme der Hersteller in Anspruch nehmen. Nicht unter die Rücknahmepflicht nach ElektroG fallende Vertreiber (z. B. mit kleineren Verkaufsflächen, Xenon-Lampenwechsel in Autowerkstätten) können quecksilberhaltige Lampen auch freiwillig erfassen.
Hersteller (müssen sich bei der Stiftung ear registrieren lassen) und Vertreiber betreiben teilweise eigene Rücknahmesysteme. Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH (kurz: Lightcycle) ist der wichtigste Betreiber eines Rücknahmesystems für quecksilberhaltige Lampen privater und gewerblicher Herkunft. Für Sammlung und Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen bedient sich Lightcycle Dritter. Die Sammlung erfolgt in mehreren Regionen Deutschlands auch durch die Behandler der Lampen.
Anzeige- und Mitteilungspflichten an die Stiftung ear (Auszug, vgl. ElektroG §§ 25 bis 30 bzw. LAGA M 31 A Nr. 8.2 und 8.3):
- Hersteller von Elektrogeräten müssen sich bei der „Stiftung ear" registrieren und u. a. ihre in Eigenrücknahme zurückgenommenen Mengen melden.
- Vertreiber müssen sich bei der "Stiftung ear" als Rücknahmestelle registrieren und die zurückgenommenen Mengen melden.
- Die örE sind verpflichtet, ihre optierten Mengen an die "Stiftung ear" zu melden.
Der Transport quecksilberhaltiger Lampen unterliegt nach GGVSEB (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern) und RSEB (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) nicht der Deklarationspflicht als Gefahrgut.
Gemäß § 2 Abs. 3 ElektroG entfallen die Erlaubnis- und Nachweispflichten für den Transport quecksilberhaltiger Lampen von der Sammelstelle zur Erstbehandlungsanlage. Begleit- oder Übernahmescheine sind nicht erforderlich. Nach § 16b NachwV sind bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle jedoch Unterlagen mit Angaben u. a. zur Menge des Abfalls, zum Abfallschlüssel, zum Beförderer, zum Abfallerzeuger und zur Entsorgungsanlage mitzuführen. Die Registerführungspflicht bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 49 KrWG und § 24 NachwV bleibt bestehen. Die Pflicht zur Nachweisführung setzt für die Stoffströme am Ausgang der Erstbehandlungsanlage ein, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt.
Sammel- und Transportbehälter
Quecksilberhaltige Lampen sind bruchsicher zu sammeln und zu lagern. Eine spätere Verwertung darf nicht behindert werden.
Quecksilberhaltige Lampen sind getrennt von Elektroaltgeräten anderer Kategorien und anderen Abfällen, z. B. Verpackungsmaterialien, zu sammeln. Haushaltslampen werden in Verkaufseinrichtungen üblicherweise gemeinsam mit nicht quecksilberhaltigen Lampen (wie LED) gesammelt.
Grundsätzlich ist auf eine witterungsgeschützte Lagerung und auf Vermeidung von Lampenbruch zu achten.
Dafür sind die folgenden Behältertypen als geeignet eingestuft:
- Rungenpaletten für lange Leuchtstoffröhren,
- Gitterboxen für alle anderen Typen,
- Sammelkartons für die Erfassung von Kleinmengen an Kompaktleuchtstofflampen,
- Sammelkartons für Leuchtstoffröhren, getrennt nach Leuchtstoffröhren zur Allgemeinbeleuchtung und den längeren Solarienröhren.
Die Behälter müssen den Vorgaben der RSEB (enthält auch Erläuterungen zu ADR – Gefahrgutrecht für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ) entsprechen.
Rungenpaletten und Gitterboxen müssen deshalb zur Bruchvermeidung zusätzlich mit Inlays ausgestattet und Rungenpaletten, z. B. mit Stretchfolie, umwickelt sein, die das Austreten von Lampen oder von Glassplittern (bei transportbedingtem zu Bruch gehen, z. B. durch Unfall) verhindern. Die Vermeidung des Austretens von Gasen bzw. Quecksilber wird durch die Inlays nicht erreicht. Dies ist nach den Vorgaben der RSEB nicht erforderlich.
Lampenbruch ist in 30 bis 60 l Spannringfässern zu erfassen und weiterzugeben. Ein Umfüllen von quecksilberhaltigen Lampen bei der Sammlung sollte unterbleiben. Zum Auffangen von verdampfendem Quecksilber sind Aktivkohlefilter geeignet.
Weitere Hinweise enthält auch die LAGA M 31 A. Weitere Informationen über den Transport von Elektroaltgeräten (EAG) sind auf der Internetseite von IPA unter dem Menüpunkt „Kurzinfos“, Untermenü „Hinweise zur Beförderung von Elektroaltgeräten“ eingestellt.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Für die Behandlung und Verwertung von quecksilberhaltigen Lampen gibt es verschiedene Techniken, die in Deutschland gebräuchlichsten sind:
- Kapp-Trenn-Verfahren,
- Schredderverfahren,
- Glasbruchwaschverfahren.
Das Kapp-Trenn-Verfahren ist zur Behandlung von stabförmigen Leuchtstofflampen geeignet. Dabei werden beide Enden vom Glaskörper gekappt und das quecksilberhaltige Gas mit dem Leuchtmittel ausgeblasen. Das Leuchtmittel wird ausgefiltert und das Quecksilber mittels Aktivkohlefilter gebunden (durch thermische Desorption und weitere Aufbereitung kann reines Quecksilber (Hg) gewonnen werden). Das Natron-Kalk-Glas des Glaskörpers kann für die Herstellung neuer Leuchtstoffröhren eingesetzt werden, wenn der Quecksilberwert nicht über 5 mg/kg liegt. Die Kappen, die unter anderem die Elektroden enthalten, werden mechanisch behandelt. Neben der NE-Metallfraktion der Kappen entsteht durch Klassierung eine Restfraktion (Glas, Dichtmasse) und eine Mischglasfraktion. Die NE-Metallfraktion kann bei Bedarf durch Schwimm-Sinktrennung weiter in eine mit Aluminium und eine mit Messing angereicherte Fraktion zerlegt werden.
Mit dem Schredderverfahren können alle Lampentypen und Lampenbruch bzw. Produktionsrückstände behandelt werden. Die Lampen werden zerkleinert und mechanisch in ihre Bestandteile zerlegt. Das quecksilberhaltige Gas wird kontinuierlich abgesaugt (bei allen Prozessschritten) und über Aktivkohle gereinigt.
Das Glasbruchwaschverfahren ist dem Schredderverfahren ähnlich. Im Unterschied zum Schredderverfahren wird direkt nach dem Schreddern Waschwasser zugegeben, um Staubentwicklung und Quecksilberfreisetzung zu unterbinden. Leuchtpulver, feine Glaspartikel und Quecksilber werden als Schlamm aus dem Prozess ausgetragen. Über Siebung und weitere Bearbeitungsschritte werden aus der Grobfraktion Mischglas und eine Metallfraktion (mit Kunststoffanteil) gewonnen. Werden Leuchtstoffröhren als Monocharge behandelt, kann auch Natron-Kalk-Glas rückgewonnen werden. Das Waschwasser wird nach Abfiltern fester Bestandteile im Kreislauf gefahren. In allen Prozessschritten wird die Abluft über Aktivkohlefilter gereinigt.
Verwertung
Aus den Verfahren zur Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen fallen folgende Fraktionen zur Verwertung an, die alle mit Quecksilber in unterschiedlichen Mengen belastet sein können und vor der Verwertung einer Schadstoffentfrachtung (entquickt) werden müssen. Das ElektroG gibt nur für Altglas einen Höchstgehalt von 5 mg Quecksilber/kg Altglas an. Für die anderen Fraktionen können nach LAGA M 31 B als Anhaltswert österreichische bzw. schweizerische Vorschriften herangezogen werden (< 10 mg/kg Trockenmasse).
Glasfraktion (Glaskörper)
Diese Fraktion umfasst bei den stabförmigen Leuchtstofflampen (Natron-Kalk-Glas) ca. 89 %, bei den anderen Bauformen vonEntladungslampen ca. 60 – 80 % Glasanteil (Mischglasfraktion).
Natron-Kalk-Glas (Bruchglas) vor allem aus dem Kapp-Trenn-Verfahren kann als Sekundärrohstoff direkt zur Herstellung neuer Leuchtstoffröhren eingesetzt werden, wenn der Quecksilbergehalt < 5 mg/kg liegt (gemäß Anlage 4 Nr. 6 ElektroG).
Mischglas (AS 191205) kann zum Deponiebau, in der Bau und/oder Betonindustrie eingesetzt werden. Ist die Quecksilberkonzentration für eine Glasverwertung nach ElektroG (max. 5 mg Quecksilber/kg Altglas) zu hoch, kann in einem Zwischenschritt das Quecksilber im Drehrohrofen thermisch entfernt werden.
Bleihaltiges Glas darf nur noch 0,1 % Blei im Glas enthalten (vor allem aus Sockeln von stabförmigen Leuchtstofflampen), bei einem Quecksilbergehalt < 5 mg/kg ist es als Altglas zur Glasherstellung nutzbar.
Eisenmetalle und Nichteisenmetalle (vor allem aus Kappen und Sockel)
Die Metallfraktion ist eher eine Mischfraktion und umfasst ca. 7 – 15 % Masseanteil der Lampen. Hauptbestandteil ist Eisen.
Die Metallfraktion (überwiegend Eisenmetalle; AS 191202) ohne schädliche Verunreinigungen (z. B. beim Schredderverfahren) kann in der Metallrückgewinnung / in Metallgießereien verwertet werden. Eine Metall-/Kunststoffmischfraktion mit Leiterplattenanteil (AS 191202) aus den Kompaktleuchtstofflampen – ohne schädliche Verunreinigungen – wird ebenfalls in der Metallrückgewinnung verwertet.
Nichteisenmetalle (AS 190203)
Es fallen vor allem beim Kapp-Trennverfahren angereicherte Aluminium- und Messingfraktionen an. Sie können in Gießereien eingesetzt werden, wenn Quecksilber (Hg) entsprechend thermisch entfrachtet wurde.
Leuchtpulver (etwa 1 – 3 % der Lampenmasse) mit hauptsächlich Metalloxiden (mehrheitlich aus seltenen Erden) wird quecksilberentfrachtet und kann zur Gewinnung eines Seltenerdkonzentrats zur nachfolgenden Rückgewinnung einzelner seltener Erden eingesetzt werden. Das ist in Deutschland derzeit nicht wirtschaftlich darstellbar, wird z. B. aber in Frankreich praktiziert. Nicht quecksilberentfrachtet (AS 060404* oder 191211*) kann das Leuchtpulver nur beseitigt werden.
Quecksilberhaltige Abfälle
Quecksilberhaltige Abfälle können durch thermische Aufbereitung zu Sekundärquecksilber mit bis zu 99,9999 % Reinheit umgewandelt und wiederverwendet werden.
Kunststoffe
Kunststoffe, meist als Kunststoff-Metallmix (z. B. AS 191202) anfallend, können als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden, abhängig von der Schadstoffbelastung. Fallen ganze Bauteile an wie Vorschaltgeräte oder Leiterplatten (AS 160215* oder AS 160216 je nach Quecksilbergehalt) werden diese zum Teil zur Folgebehandlung an andere Verwerter weitergereicht.
Quecksilberbeladene Aktivkohlefilter (AS 060404*, besser 190110*), u. a. auch aus Filteranlagen der Verwerter aus den Aufbereitungsverfahren, können über thermische Verfahren aufkonzentriert und gereinigt werden, so dass sie einer weiteren Aufbereitung oder Wiederverwendung zugeführt werden können. Das Quecksilber kann dann je nach Menge, Konzentration und Bedarf zur Verwertung aufkonzentriert und gereinigt oder für eine Beseitigung als Quecksilbersulfid stabilisiert werden.
Beseitigung
Die quecksilberbelastete Leuchtstofffraktion (AS 060404*, besser 191211*) wird auf Grund derzeit fehlender Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen in Untertagedeponien gelagert.
Quecksilberbelastete Kunststofffraktionen (AS 160215*) können bei wirtschaftlich schlecht zu verwertenden Mengen thermisch behandelt werden (Sonderabfallverbrennung).
Quecksilberbelastete Aktivkohlefilter (AS 060404*, besser 190110*) werden teilweise in Untertagedeponien abgelagert.
Quecksilberbelastete gemischte Teilströme mit sehr geringem Aufkommen werden thermisch behandelt oder in Untertagedeponien gelagert.
Aus der Abfallbehandlung gewonnenes Quecksilber kann als Zinnober (HgS) stabilisiert (AS 190308* teilweise stabilisiertes Quecksilber) und in Untertagedeponien abgelagert werden.
Quecksilberhaltiger Schlamm (AS 190205*) aus dem Glasbruchwaschverfahren wird thermisch behandelt. Das Quecksilber kann dabei zurückgewonnen oder stabilisiert werden.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Glas | |
Natron-Kalk-Glas zum Einsatz in der Leuchtstoffröhrenproduktion; Mischglas zum Deponiebau; bleihaltiges Mischglas zum Deponiebau oder in Pyrometallurgie |
|
Metalle/Metall-Kunststoff-Gemisch | |
Metallrückgewinnung durch mechanische Verfahren; thermische Verwertung der Kunststoffkomponenten |
thermische Behandlung ausgewählter Kunststoffkomponenten |
NE-Metalle/ -Gemisch | |
NE-Metallgießereien | |
Leuchtpulver | |
Quecksilberentfrachtung und Trocknung, anschließend Rückgewinnung seltener Erden | Untertage-Deponierung |
Quecksilber/Hg-haltige Fraktionen | |
Metallrückgewinnung durch thermische Verfahren | Stabilisierung und Untertage-Deponierung |
Prozessabfälle | |
Quecksilberentfrachtung der Aktivkohlefilter und Rückgewinnung des Quecksilbers; Destillation des quecksilberhaltigen Schlamms zur Quecksilberrückgewinnung |
quecksilberbeladene Aktivkohlefilter quecksilberhaltiger Schlamm teilweise in Untertage-Deponien gelagert |
Sonstige (gemischte Teilströme mit sehr geringem Aufkommen) | |
Feinfraktion, vorwiegend bestehend aus Leuchtpulver und Glas; ggf. weitere nicht verwertbare Mischfraktionen in Untertage-Deponierung |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die technischen Anforderungen zur Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Behandlungsanlagen werden in den LAGA-Mitteilungen Nr. 31 A „Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ und 31 B "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ beschrieben.
Der Bundesgesetzgeber erarbeitet derzeit eine Behandlungsverordnung auf Grundlage des § 24 Abs. 2 ElektroG.
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Publikationen des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) im Bereich Abfallwirtschaft, Abfallentsorgung Fachserie 19 Reihe 1, 2013
- RSEB - Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut), April 2021
- Deutsche Umwelthilfe: Energiesparlampen: Wertvoll für den Klimaschutz - zu wertvoll für den Müll
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), 1996
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition, TRGS 402, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2010
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Schutzmaßnahmen, TRGS 500, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2019
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
- DGUV-Regel 109-002 "Arbeitsplatzbelüftung - Lufttechnische Maßnahmen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), April 2020
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
- Information des Umweltbundesamtes, UBA-Dokumentation 05/2016 zur Schadstoff- und Ressourcenrelevanz von Werkstoffen und Bauteilen von EAG
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- LAGA-Mitteilung 31B, "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" - Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, 2018
- DIN EN 50625-1 VDE 0042-13-1: 2014-09: Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Behandlung
- DIN EN 50625-2-1 VDE 0042-13-21: 2015-04: Anforderung an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 2-1: Anforderungen an die Behandlung von Lampen
- Quecksilber in Umwelt und Produkten - Schwerpunkt Lampen, Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.6 Produktverantwortung, Mai 2014
- Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
- Quecksilberexpositionen bei der Herstellung von Leuchtmitteln, Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Juli 2016
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- Quecksilberexpositionen bei der Sammlung von Leuchtmitteln- DGUV Information 213-732, Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Juli 2016
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Überprüfung von Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Elektro- und Elektronik-Altgeräte", LfU Bayern, 2012
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Leitfaden zur Brandvermeidung durch Selbstentzündung bei der Lagerung von Recycling- und Deponiestoffen, Land Brandenburg - Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, März 2010
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts, 2019
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge vom 18. September 2000
- DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/863 DER KOMMISSION zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen vom 31. März 2015
- RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) vom 8. Juni 2011 – RoHS-Richtlinie
- RICHTLINIE 2002/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, 2003
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 DER KOMMISSION zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, 2009
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), 1996
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV), 2013
- Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien, Bundesrat, Drucksache 340/15, 2015
- RSEB - Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut), April 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Schutzmaßnahmen, TRGS 500, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2019
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- DIN EN 50625-1 VDE 0042-13-1: 2014-09: Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Behandlung
- DIN EN 50625-2-1 VDE 0042-13-21: 2015-04: Anforderung an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 2-1: Anforderungen an die Behandlung von Lampen
- Quecksilber in Umwelt und Produkten - Schwerpunkt Lampen, Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.6 Produktverantwortung, Mai 2014
- Recycling von LCD-Bildschirmgeräten, Fröhlich, 2015
- Informationsangebot der Europäischen Kommission (Generaldirektion Umwelt) zum Thema Schwermetalle in Fahrzeugen, 2000
- Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
- Expertise Leuchtdioden, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Spengler, L. et al, Dessau, August 2013, unveröffentlicht
- Ermittlung einer Datenbasis für Gasentladungslampen bzw. Hg-haltige Lampen, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Sander, K. et al., Dezember 2011, unveröffentlicht
- Publikationen des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) im Bereich Abfallwirtschaft, Abfallentsorgung Fachserie 19 Reihe 1, 2013
- Deutsche Umwelthilfe: Energiesparlampen: Wertvoll für den Klimaschutz - zu wertvoll für den Müll
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
- Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
01.04.2022 | Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Kreislaufwirtschaft Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden www.wertstoffe.sachsen.de | Umweltinstitut Leipzig e.V. Bernhard-Göring-Straße 152 04277 Leipzig info@uil.de www.uil.de 0341 / 30 65 42 0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
30.11.2016 | Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Kreislaufwirtschaft Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden www.wertstoffe.sachsen.de | INTECUS GmbH Abfallwirtschaft und umweltintegratives Management Pohlandstr. 17 01309 Dresden intecus.dresden@intecus.de www.intecus.de 0351 31823-0 |
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