Abfallsteckbrief "Aufbereitung und Entsorgung quecksilberhaltiger Lampen"
160108* | quecksilberhaltige Bauteile |
160215* | aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile |
200121* | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Die Ausführungen konzentrieren sich auf die Anfallstellen quecksilberhaltiger Lampen und entstehende quecksilberhaltige Abfallfraktionen. Daneben können aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile, die in ausgebauter Form der Abfallart 160215* zuzuordnen sind, gefährliche Bestandteile, z. B. bleihaltiges Glas oder auch bromierte Flammschutzmittel (in Lampenarten mit integriertem Vorschaltgerät), enthalten.
Den massenspezifisch höchsten Anteil an quecksilberhaltigen Lampen bilden stabförmige Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen mit dem Abfallschlüssel 200121*.
Bis auf Glühlampen unterliegen Lampen in der Regel der Rücknahmepflicht nach Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG).
Besonderheiten stellen quecksilberhaltige Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen dar. Diese sind dem Abfallschlüssel 160108* zuzuordnen und bilden daran nur einen geringen Anteil. Nur für ältere Fahrzeugmodelle enthalten diese Xenon-Lampen geringe Mengen Quecksilber. Für neue Automodelle bieten mittlerweile mehrere Hersteller nur noch quecksilberfreie Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen an. Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen unterliegen nicht der Rücknahmepflicht nach ElektroG, weil sie fest in ein Fahrzeug eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses Fahrzeuges erfüllen können. Für weitere Details sei auf den Abfallsteckbrief „1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger“ hingewiesen.
Quecksilberhaltige Abfälle dürfen nach der EU-Verordnung 2017/852 Artikel 13 (Verordnung 2017/852 des Europäischen Rates und des Parlamentes über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 vom 17. Mai 2017) dauerhaft nicht mehr flüssig, sondern nur in stabilisierter Form (Quecksilbersulfid oder vergleichbar stabil) beseitigt werden. Diese stabilisierten Quecksilberabfälle werden dem AS 190308* (teilweise stabilisiertes Quecksilber) zugeordnet.
Den massenspezifisch höchsten Anteil an quecksilberhaltigen Lampen bilden stabförmige Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen mit dem Abfallschlüssel 200121*.
Bis auf Glühlampen unterliegen Lampen in der Regel der Rücknahmepflicht nach Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG).
Besonderheiten stellen quecksilberhaltige Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen dar. Diese sind dem Abfallschlüssel 160108* zuzuordnen und bilden daran nur einen geringen Anteil. Nur für ältere Fahrzeugmodelle enthalten diese Xenon-Lampen geringe Mengen Quecksilber. Für neue Automodelle bieten mittlerweile mehrere Hersteller nur noch quecksilberfreie Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen an. Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen unterliegen nicht der Rücknahmepflicht nach ElektroG, weil sie fest in ein Fahrzeug eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses Fahrzeuges erfüllen können. Für weitere Details sei auf den Abfallsteckbrief „1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger“ hingewiesen.
Quecksilberhaltige Abfälle dürfen nach der EU-Verordnung 2017/852 Artikel 13 (Verordnung 2017/852 des Europäischen Rates und des Parlamentes über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 vom 17. Mai 2017) dauerhaft nicht mehr flüssig, sondern nur in stabilisierter Form (Quecksilbersulfid oder vergleichbar stabil) beseitigt werden. Diese stabilisierten Quecksilberabfälle werden dem AS 190308* (teilweise stabilisiertes Quecksilber) zugeordnet.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1601 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
Gruppe 1602 | Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile |
Kapitel 20 | Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschliesslich getrennt gesammelter Fraktionen |
Gruppe 2001 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HE - Hessen
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010