Abfallsteckbrief "Brandabfälle"
150202* | Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
161001* | wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
170106* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
170204* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
170503* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
170603* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält |
170605* | asbesthaltige Baustoffe |
170801* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
170903* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Alle Brandabfälle müssen je nach Art, Zusammensetzung und deren Eigenschaften einem Abfallschlüssel zugeordnet werden oder können idealerweise wiederverwendet oder recycelt werden. In Abhängigkeit vom Schadstoffgehalt können gefährliche als auch nicht gefährliche Abfälle vorliegen.
In diesem Abfallsteckbrief wird der Schwerpunkt auf die typischen festen und/oder flüssigen Brandabfälle gelegt, die durch brandspezifische Schadstoffe stark verunreinigt sind und daher - unabhängig von ihren ursprünglichen Materialeigenschaften (z. B. Mineralfasern, Asbest) - als gefährliche Abfälle einzustufen sind. In der Richtlinie für Brandschadensanierung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (VdS 2357) sind weitere Abfälle genannt, die bei der Aufräumung und Sanierung von Brandstellen auftreten können. Es wird in diesem Zusammenhang auf folgende Abfallsteckbriefe hingewiesen:
- 1502 Aufsaug- und Filtermaterialien
- 1701 mineralischer Bauschutt
- 1703 Bitumengemische und teerhaltige Produkte
- 1705 Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter
- 1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
- 1709 sonstige Bau- und Abbruchabfälle
- Altholz
Zuordnung nach AVV
Kapitel 15 | Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) |
Gruppe 1502 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1610 | Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung |
Kapitel 17 | Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten) |
Gruppe 1701 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
Gruppe 1702 | Holz, Glas und Kunststoff |
Gruppe 1705 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
Gruppe 1706 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
Gruppe 1708 | Baustoffe auf Gipsbasis |
Gruppe 1709 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- VdS 2357, Richtlinien zur Brandschadensanierung, VdS Schadenverhütung GmbH, 2014
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Steckbrief "Brandabfälle", LUBW, 2017
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Kreislaufwirtschaft, Entsorgung einzelner Abfallarten, "Brandschutt", September 2015
- Informationsangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zum Thema Gefährliche Abfälle
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Januar 2017
- Weiterführende Hinweise zum Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 19.03.2020
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Kassel, Einstufung und Entsorgung von Brandabfällen
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Informationsangebot zu "Gefährliche Abfälle", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Leitfaden Brandschadensfälle - Vorsorge, Bewältigung, Nachsorge - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz, 2019
- Informationsschreiben "Entsorgung von Brandschutt", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz, August 2002
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- Informationsangebot "Gefährliche Abfälle",Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, Dezember 2019
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- SH - Schleswig-Holstein
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein, Februar 2010
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz des Landes Thüringen, Januar 2020
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Brandabfälle (Brandrückstände, -schutt) fallen nach einem Brand und dessen Bekämpfung und beim nachfolgenden Aufräumen der "kalten" Brandstelle an. Maßgeblich für die Zusammensetzung der Brandabfälle und deren Gefährlichkeit sind das Brandgut und die Abbrandbedingungen. Hierunter fallen:
- durch Rauchkondensate (Ruß etc.) kontaminierte mineralische Baustoffe, z. B. Beton, Mauerwerk, Ziegel, Keramik, Fliesen, Glas
- unverbrannte, durch Kontamination unbrauchbar gewordenes Inventar, z. B. Maschinen, Geräte, Möbel, Gebrauchsgegenstände
- Aschen aus vollständig verbrannten Materialien
- Rückstände der Pyrolyse oder von unvollständig verbrannten Materialien, z. B. Holz, Heu, Stroh, Kunststoffe, Textilien
- Rückstände aus Photovoltaik-Anlagen oder thermischen Solarsystemen
- Löschwasserrückstände
- bei der Brandbekämpfung anfallende Betriebsstoffe, z. B. Aufsaugmassen und Schutzanzüge
Je nach Ausgangsmaterial können sich vielerlei Schadstoffe mit hoher Umweltrelevanz in bzw. an Brandabfällen bilden. Einige Stoffe, die beim Verbrennungsvorgang entstehen, werden in der heißen Phase in Form von Brandrauch ausgetragen. Mit Abkühlung des Brandrauches findet eine Schadstoffabscheidung statt. Hierbei kondensieren die Brandgase an kälteren Oberflächen; Rußpartikel und Ascherückstände sinken aufgrund mangelnder Thermik ab. Typische Schadstoffe sind z. B.
- Ruß
- polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), z. B. durch unvollständige Verbrennung von organischen Stoffen
- polychlorierte Biphenyle (PCB), z. B. aus Dichtungsmassen und Kondensatoren
- Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), z. B. aus unvollständiger Verbrennung von PVC (Bodenbelag, Fensterrahmen, Kabel, Kunstleder, Rollläden etc.)
- Schwermetalle
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Unter 150202* fallen Materialien, die zum Reinigen von kontaminierten Brandrückständen oder zur Aufnahme von kontaminierten Flüssigkeiten, z. B. Heizöl oder Löschwasser, verwendet wurden. Die Grundsubstanz kann aus organischem textilen Material oder aus mineralischem Material, z. B. Kieselgur, bestehen. Auch Schutzanzüge sind dem Abfallschlüssel zuzuordnen. Die Einstufung als gefährlicher Abfall ist von der Art und dem Grad der brandbedingten Kontamination abhängig.
161001* Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
An wässrigen flüssigen Abfällen fallen in erster Linie Feuerlöschmittelrückstände an. Es gibt unterschiedliche flüssige Feuerlöschmittel, z. B. Wasser, Wasser mit Zusätzen von Netzmittel und Gelbildner (z. B. Tenside, Polyethylenglycole), sowie Schaumlöscher aus Kohlenwasserstoff- oder Fluortensiden (siehe Kap. Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften Hinweis Feuerlöschmittel).
Die gefährlichen Stoffe dieses Abfalls sind Schadstoffe aus dem Brandereignis oder gefährliche Stoffe aus dem Feuerlöschmittel.
PFOS-haltige Feuerlöschschäume dürfen nach EU-Richtlinie 2006/122/EG und entsprechend umgesetzter nationaler Gesetzgebung (GefStoffV, 23.12.2004) ab dem 27.06.2008 nicht mehr eingesetzt werden. Abweichend vom Verbot durften PFOS-haltige Feuerlöschschäume, die vor dem 27.12.2006 in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 27.06.2011 weiter verwendet werden. Heute werden PFOA (jedoch nur noch begrenzt), Fluortelomere oder anderen polyfluorierten Verbindungen in den Feuerschaummittel verwendet (siehe Kap. Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften - Hinweis Feuerlöschmittel).
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
Die kontaminierten mineralischen Brandrückstände, z. B. Mauerwerk u. ä., werden vielfach dem Abfallschlüssel 170106* zugeordnet, sofern sie getrennt von sonstigen Rückständen geborgen werden können und sie aufgrund ihrer brandbedingten Kontamination, z. B. Rußanhaftungen, als gefährlicher Abfall einzustufen sind (siehe auch 170903*).
170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Hierunter fallen die Brandrückstände, die lediglich durch anhaftende Schadstoffe kontaminiert sind, oder die durch unvollständige Verbrennung/Pyrolyse Schadstoffe beinhalten. In der Regel handelt es sich um Baumaterialien oder Einrichtungsgegenstände aus Glas, Kunststoff oder Holz. Art und Grad der Kontamination können vom Brandherd abhängig sein.
170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
Dem Abfallschlüssel 170503* wird der bei der Sanierung von kontaminierten Böden anfallender Aushub zugeordnet. Dabei handelt es sich um natürlich anstehende oder aufgefüllte Böden mit standortspezifischer Zusammensetzung, die brandbedingt mit Schadstoffen (z. B. durch PFC- oder PFAS-haltige Löschmittel, Asbest, KMF, PAK) verunreinigt sind. Die Einstufung als gefährlicher Abfall kann von der Art und dem Grad der Kontamination abhängig sein.
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
Unter 170603* fällt gebrauchtes Dämmmaterial wie Mineralfaserprodukte aus Glas-, Stein- oder Schlackenwolle. Sie werden vielfach zur Wärme- und Schallisolierung eingesetzt und weisen einen hohen Mineralfasergehalt auf ( > 90 %). Ältere Dämmmaterialien aus Mineralfaser (hergestellt vor Oktober 2000) können biobeständige und lungengängige KMF enthalten, die eine kanzerogene Wirkung haben und als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Neuere Materialien mit dem RAL-Gütezeichen weisen kein schädigendes Potenzial auf. Als Brandrückstand können sie jedoch mit Schadstoffen kontaminiert sein (siehe IPA Abfallsteckbrief 1706).
170605* asbesthaltige Baustoffe
Asbesthaltige Baustoffe wurden im Innen- und Außenbereich verwendet. Es wird zwischen fest gebundenen Asbestprodukten (z. B. Ausbauplatten, Rohre, Dach- und Fassadenverkleidungen) und schwach gebundenen Asbestprodukten (z. B. Spritzasbest, Leichtbauplatten und Pappen) unterschieden. Die Verwendung von Asbest ist in Deutschland seit 1993 und in den Ländern der Europäischen Union seit 2005 verboten (siehe IPA Abfallsteckbrief 1706).
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Unter 170801* fallen Baustoffe, die ganz oder anteilig aus Gips bestehen, z. B. Putz, Wand- und Deckenplatten oder Gipskartonplatten (sog. Rigips- oder Fermacellplatten), und die brandbedingt in einem so starken Maße durch Schadstoffe kontaminiert sind, dass sie als gefährlicher Abfall einzustufen sind (siehe IPA Abfallsteckbrief 1708).
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Dem Abfallschlüssel 170903* werden überwiegend die Brandabfälle zugeordnet, die aus dem Abriss von Brandruinen resultieren und bei denen eine Zuordnung zu einem spezielleren Abfallschlüssel nicht möglich ist, da weder nach Ausgangsmaterial noch nach Art und Grad der brandbedingten Kontamination sortiert werden kann. In den Brandrückständen können daher mineralische (z. B. Ziegel, Keramik), metallische (z. B. Wasserleitungen, Stromkabel) und organische Materialien (z. B. Textilien, Holz) enthalten sein (siehe IPA Abfallsteckbrief 1709).
Die Einstufung als gefährlicher Abfall kann von der Art und dem Grad der Kontamination abhängig sein.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
Grundsubstanz organischer Art | i. d. R. > 90 % | organische Materialien: z. B. Textilien, Sägespäne o. ä. |
Grundsubstanz mineralischer Art | i. d. R. > 90 % | mineralische Materialien: z. B. Kieselgur |
Verunreinigung | Art und Grad der Verunreinigung sind brandspezifisch | |
161001* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
Löschmittel Wasser | wird durch brandspezifische Schadstoffe behandlungsbedürftig | |
Löschmittel Wasser mit Zusätzen; Netzmittel | 0,5 - 1 % | Wasser mit Zusätzen, z. B. Benetzungs- oder Reinigungsmittel (Tenside, Polyethylenglycol) |
Löschmittel fluorhaltiger Schaum bis Jahr 2006 | 1 - 6 % PFOS | rechtliche Einschränkung von PFAS (Hinweis "Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften"), jedoch Verbrauchsfrist bis Juni 2011 |
Löschmittel fluorhaltiger Schaum ab Jahr 2006 | statt PFOS werden sogenannte Fluortelomere als Schaumbildner eingesetzt | |
Löschmittel fluorfreier Schaum; Kohlenwasserstofftenside | Mehrbereichsschaummittel mit unterschiedlichen synthetischen Tensiden | |
Verunreinigung | Art und Grad der Verunreinigung sind brandspezifisch | |
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
mineralische Hauptbestandteile | bis zu 100 % | Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Mauermörtel, Estriche, Putze etc.; jeweiliger Anteil abhängig von der Baustoffart |
nicht mineralische Nebenbestandteile | gering | z. B. Holz, Kunststoffe |
Verunreinigung | gering | materialbedingte Schadstoffe, z. B. Sulfat, oder brandbedingte organische Schadstoffe |
170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
Baustoffe oder Einrichtungsgegenstände | bis 100 % | Fensterglas, Balken, Möbel, Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände; ggf. mit Zusätzen, z. B. Flammschutzmittel, Lacken und deren verbrennungsbedingten Zersetzungsprodukten (HCl, HBr, etc.) |
Verunreinigung | Art und Grad der Verunreinigung sind brandspezifisch | |
170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
mineralische Hauptbestandteile | Bodenmaterial, z. B. Kies, Sand, Schluff | |
nicht mineralische Nebenbestandteile | organische Bodenbestandteile, z. B. Humus | |
Verunreinigung | Art und Grad der Verunreinigung sind brandspezifisch | |
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | ||
mineralische Hauptbestandteile | i. d. R. > 90 % | Glas-, Stein- oder Schlackenwolle und künstlich hergestellte Mineralfaserprodukte (KMF) |
nicht mineralische Nebenbestandteile | organische Bindemittel, z. B. Kunstharze | |
Verunreinigung | Art und Grad der Verunreinigung sind brandspezifisch | |
170605* asbesthaltige Baustoffe | ||
mineralische Hauptbestandteile | natürlich vorkommende, faserförmige Silikat-Minerale, z. B. Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Chrysotil, Krokydolith | |
Nebenbestandteile (bei Verbundsystemen) | Gips, Holzfasern | |
Verunreinigung | Art und Grad der Verunreinigung sind brandspezifisch | |
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
mineralische Hauptbestandteile | Gips | |
Nebenbestandteile (bei Verbundsystemen) | z. B. Papier- und Holzfasern, ggf. Bindemittel | |
Verunreinigung | Art und Grad der Verunreinigung sind brandspezifisch | |
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ||
Hauptbestandteile | in der Regel liegt ein Gemisch vor; mineralische Anteile (z. B. Beton, Ziegel), Metalle (z. B. Eisen, Kupfer), organische Anteile (z. B. Textilien, Kunststoffe) | |
Verunreinigung | Art und Grad der Verunreinigung sind brandspezifisch |
- die räumliche Ausdehnung, z. B. Zimmerbrand oder ausgedehnter Brand in einer industriellen Werkhalle,
- das Brandgut, z. B. Anteil an Kunststoffen, insbesondere PVC, oder an Gefahrstoffen,
- den Brandverlauf, z. B. Voll- oder Schwelbrand,
- den Grad und die Art der Schadstoffkontamination, z. B. PCDD/PCDF, PAK.
Die Gefahreneinteilung erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen. Die Gefährlichkeit der brandbedingten Schadstoffkontamination wird zumeist auf Basis einer Analyse bestimmt.
Weitere Informationen hierzu in den Richtlinien zur Brandschadensanierung, VdS 2357 (siehe Quellenverzeichnis).
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- VdS 2357, Richtlinien zur Brandschadensanierung, VdS Schadenverhütung GmbH, 2014
- Fluorhaltige Schaumlöschmittel, Umweltschonend einsetzen, UBA 2013
- Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 2022
- BW - Baden-Württemberg
- Steckbrief "Brandabfälle", LUBW, 2017
- Fluorhaltige Schaumlöschmittel, Richtige Auswahl und umweltverträglicher Einsatz, Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, 2010
- Erlass zur Umsetzung des Leitfadens zu PFAS-Bewertung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Kreislaufwirtschaft, Entsorgung einzelner Abfallarten, "Brandschutt", September 2015
- BE - Berlin
- Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 18.03.2010
- Weiterführende Hinweise zum Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 19.03.2020
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Informationsangebot zu "Gefährliche Abfälle", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV
- Informationsangebot „Feuerlöschschaummittel“; Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - LANUV
- Bewertungsmaßstäbe für PFAS, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- RP - Rheinland-Pfalz
- Leitfaden Brandschadensfälle - Vorsorge, Bewältigung, Nachsorge - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz, 2019
- SL - Saarland
- Informationsangebot "Gefährliche Abfälle",Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, Dezember 2019
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Leitfaden Entsorgung Brandschutt, Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen
- SH - Schleswig-Holstein
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein, Februar 2010
- TH - Thüringen
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz des Landes Thüringen, Januar 2020
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Schadstoffe in Brandrückständen können bedingt sein durch
- das Brandgut (Ausgangsmaterial):
- gefährliche mineralische Fasern, z. B. Asbest oder künstliche Mineralfasern (KMF), die als krebserzeugend eingestuft sind,
- metallische Anteile, z. B. feste und flüssige metall- oder metallsalzhaltige Materialien bei Industriebränden, Blei aus älteren Rohrinstallationen, Schwermetalle aus Photovoltaik-Anlagen, Quecksilber aus Leuchtstoffröhren,
- organische Anteile, z. B. PAK in Teerpappe, Holzschutzmittel, PCB-haltige Fugendichtungsmassen; PCB in Transformatoren, HBCD aus Dämmstoffen/Styropor,
- Chlor- und Bromkohlenwasserstoff, z. B. als Flammschutzmittel eingesetzt in Dämmstoffen, Elektrogeräten,
- das Brandereignis:
- durch die Verbrennung oder Verschwelung erzeugte Schadstoffe, z. B. Ruß mit seinen schädlichen Bestandteilen, wie z. B. PAK, PCDD/PCDF,
- nutzungsbedingte Verunreinigungen im industriellen/gewerblichen Bereich, z. B. Kohlenwasserstoffe bei Tankstellen (MKW), Metallsalze bei Galvanikbetrieben,
- die Löscharbeiten, z. B. durch fluorhaltige Schaumlöschmittel, die u. a. bei Bränden von brennbaren Flüssigkeiten und schmelzenden Feststoffen eingesetzt werden.
Die Schadstoffe sind im Einzelfall anhand des Schadensprofils und des Gefährdungsgutachtens zu bestimmen, ggf. sind Probenahmen und -analysen erforderlich.
Eine allgemein gültige Auflistung relevanter Schadstoffe ist nicht möglich. Die Konzentration der Schadstoffe ist unter anderem abhängig von den Ausmaßen eines Brandes, dies wird durch die Einteilung in den Gefahrenbereichen GB0 bis GB3 nach der Richtlinie zur Brandschadensanierung VdS 2357 deutlich (Hinweiskasten).
Brandbedingte organische Schadstoffe
Folgende organische Schadstoffe, die durch einen Brandfall erzeugt werden oder durch Einsatz von Löschmitteln vorhanden sind, sind für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Brandabfälle maßgebend:
- PAK entstehen bei der unvollständigen Verbrennung und Pyrolyse organischen Materials. Sie befinden sich in der Asche, den verkokten Rückständen oder auf den Oberflächen der sonstigen Brandrückstände (Rußablagerungen). PAK sind als krebserzeugend eingestuft.
- Ruß tritt als unerwünschtes Produkt (schwarzer, pulverförmiger Feststoff mit 80 – 99 % Kohlenstoff) bei Verbrennungsvorgängen auf und enthält dann meist an seiner Oberfläche adsorbierte ölige Bestandteile und Pyrolyseprodukte. Dieser Ruß (englisch soot, im Gegensatz zu Industrieruß ,engl. Carbon Black) hat im Tierversuch ein Krebs auslösendes Potenzial, verstärkt durch die häufig anwesenden Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK).
- PCB: Im Brandgut enthaltene PCB, z. B. Fugendichtungsmaterial oder Beschichtungen, können durch Wärme verdampfen und anschließend mit den Rauchgasniederschlägen auf den Brandrückständen kondensieren. PCB sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft.
- PCDD/PCDF entstehen bei der unvollständigen Verbrennung chlorhaltiger Materialien, z. B. PVC (Polyvinylchlorid). Sie sind in der Regel adsorptiv an Rußteilchen gebunden und lagern sich auf den Brandrückständen ab. PCDD/PCDF sind als schwer abbaubare, bioakkumulierbare und hochtoxische organische Stoffe eingestuft.
- PBDD/PBDF können bei Verbrennungsprozessen durch bromierte Flammschutzmittel entstehen. Sie sind wie ihre chlorierten Analoga in der Regel adsorptiv an Rußteilchen gebunden und lagern sich auf den Brandrückständen ab. PBDD/PBDF sind wie chlorierte Dioxine und Furane (PCDD/PCDF) als schwer abbaubare, bioakkumulierbare und hochtoxische organische Stoffe eingestuft.
- Fluorhaltige Feuerlöschschäume können je nach Konzentration und Art der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen zur Kontamination des Löschwassers, der Böden, Gebäudeteile und Reinigungsmittel (Abwasser, Tücher, Lappen, Filterbeutel) führen. Wichtige Hauptvertreter der perfluorierten Tenside sind die Perfluoroctansäure (PFOA) und die Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), diese dürfen jedoch nur noch eingeschränkt bis 2025 verwendet werden. Feuerlöschschäume werden insbesondere als Löschmittel zur Bekämpfung von Bränden mit Flüssigkeiten eingesetzt.
Brandbedingte anorganische Schadstoffe
Beim Brand von Materialien, welche Metalle/Schwermetalle beinhalten (z. B. Photovoltaik-Anlagen), können diese freigesetzt/mobilisiert werden und in ionischer als auch fester Verbindungsform im Brandschutt als auch in der Umgebung vorliegen.
Ebenso ergeben sich bei Materialien/Baustoffen, die KMF oder Asbestfasern enthalten und durch einen Brand beschädigt werden, mögliche Freisetzungen der Fasern, die sich im Brandschutt wiederfinden.
Die Ermittlung der Gefahrstoffe in den Brandabfällen und die Bestimmung der Gefährlichkeit ist wesentliche Aufgabe des Sachverständigen bei der Bewertung des Brandgeschehens und bei der Einstufung der Gefahrenbereiche. Die Richtlinie zur Brandschadensanierung VdS 2357 enthält im Kapitel 3 ein detailliertes Ablaufschema für die nach dem Brand durchzuführenden Maßnahmen:
- Schadensmeldung an den Versicherer,
- Sicherung der Schadenstelle,
- Erstbegehung,
- Einteilung der Schadenstelle in Gefahrenbereiche GB0 bis GB3, ggf. Beauftragung eines Sachverständigen,
- Schutz- und Sofortmaßnahmen,
- Sanierungs- und Entsorgungskonzept, inklusive Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsplan,
- Schadenbeseitigung,
- Abnahme und Ergebniskontrolle,
- Entsorgung.
Die Richtlinie zur Brandschadensanierung VdS 2357 unterscheidet folgende Gefahrenbereiche GB:
GB0
Kleine Brände mit räumlich begrenzter Ausdehnung, z. B. Papierkorbbrand, Kochstellenbrand, Brand eines Kerzengestecks, fallen unter GB0. In der Regel sind die Verschmutzungen auf den Brandbereich beschränkt.
GB1
Hierzu zählen ausgedehntere Brände im Wohnbereich und Bereichen mit vergleichbarer Nutzung, z. B. Küchen-, Zimmer-, Wohnungs-, Keller- und Dachraumbrände, Brände in Büros, öffentlichen Gebäuden, Schulen, Gaststätten, sowie alle sonstigen Brände, bei denen lediglich allgemein übliche Mengen an chlor- oder bromorganischen Stoffen, insbesondere PVC, beteiligt waren und bei denen keine nennenswerte Schadstoffkontamination aufgrund der beteiligten Materialien zu erwarten ist.
GB2
Brände, an denen größere Mengen an chlor- und bromorganischen Stoffen, insbesondere PVC, beteiligt waren und bei denen eine nennenswerte Schadstoffkontamination aufgrund der beteiligten Materialien wahrscheinlich ist, z. B. stark belegte Kabeltrassen, PVC-haltige Lagermaterialien, führen zu GB2.
GB3
Brände im gewerblichen und industriellen Bereich mit Beteiligung von größeren Mengen kritischer Stoffe, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe eingesetzt waren, sowie weiterer giftiger oder sehr giftiger Stoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, wie z. B. polychlorierte Biphenyle (PCB), Pentachlorphenol (PCP), Pflanzen- und Vorratsschutzmittel in größeren Gebinden, resultieren in GB3.
Nähere Informationen hierzu in den Richtlinien zur Brandschadensanierung, VdS 2357 (siehe Quellenverzeichnis).
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Feuerlöschmittel
im Wesentlichen handelt es sich um:
- Wasser und Wasser mit Zusätzen:
Bei den Zusätzen handelt es sich um Netzmittel für die Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers zur besseren Brandbekämpfung. Als Netzmittel werden normalerweise Schaummittel verwendet, die niedriger als zur Herstellung von Löschschaum dosiert (ca. 0,5 – 1 % statt 3%) werden, wobei keine Luft zugemischt wird. Die fertige Mischung wird auch Netzwasser genannt. - Feuerlöschpulver:
Als Feuerlöschpulver bezeichnet man Trockenlöschmittel in Pulverform (sehr fein zerteilter Feststoff) zur Brandbekämpfung. Diese gibt es für die Brandklassen B und C (sog. "BC-Löschpulver"), A, B und C (sog. "ABC-Löschpulver") sowie D (sog. "Metallbrandlöschpulver"). Das ABC-Löschpulver ist am weitesten verbreitet und das einzige Löschmittel, das die Brandklassen A (Feststoffe), B (Flüssigkeiten oder flüssig werdende Stoffe) und C (Gase) abdeckt. Es ist in den meisten Handfeuerlöschern enthalten. ABC-Pulver besteht überwiegend aus feinst vermahlenem Ammoniumdihydrogenphosphat und Ammoniumsulfat. - Feuerlöschschaum:
Feuerlöschschaum ist spezieller Schaum, der größtenteils aus Füllgas (üblicherweise Luft) sowie Wasser und einem Schaummittel besteht. Aufgrund seiner Zusammensetzung wird er auch Luftschaum genannt. Feuerlöschschaum wird – meist durch die Feuerwehr – als Löschmittel zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A (Feststoffe) oder B (Flüssigkeiten oder flüssig werdende Stoffe) eingesetzt.
Fluorhaltige Schaumlöschmittel enthalten oberflächenaktive per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (auch per- und polyfluorierte Chemikalien, PFC oder PFAS genannt, manchmal noch im allgemeinen Sprachgebrauch mit PFT bezeichnet). Sie bilden auf der Oberfläche brennbarer Flüssigkeiten oder auf geschmolzenen Oberflächen einen dünnen Wasserfilm. Dies steigert die Löschwirkung des Schaumes oder der Schaummittellösungen und verhindert gleichzeitig die Rückzündung der brennbaren Flüssigkeit. Wichtige Hauptvertreter der perfluorierten Tenside sind die Perfluoroctansäure (PFOA) und die Perfluoroctansulfonsäure (PFOS).
PFOS wurden bis 2006 als filmbildende Tenside im sogenannten AFFF Schaummittel eingesetzt, (AFFF = Aqueos Film Forming Foam, wasserfilmbildendes Schaummittel, insbesondere geeignet zur Brandbekämpfung bei Bränden der Brandklasse B). PFAS stehen in Verdacht, krebserregend zu sein. PFOS, PFOA und eine Gruppe weiterer perfluorierter, langkettiger Verbindungen sind als persistent, bioakkumulierend und toxisch eingestuft. Die EU verbietet seit dem 27.06.2008 mit der Richtlinie 2006/122/EG das Inverkehrbringen und Verwenden von PFOS und ihren Derivaten. Abweichend vom Verbot durften PFOS-haltige Feuerlöschschäume, die vor dem 27.12.2006 in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 27.06.2011 weiter verwendet werden.
Anstelle von PFOS werden heute in fluorhaltigen Schaumlöschmitteln teil- oder polyfluorierte Chemikalien eingesetzt, die häufig auch als Fluortelomere bezeichnet werden. Deren tatsächliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sind im Detail – bedingt durch das noch wenig erforschte Abbauverhalten – noch nicht bekannt. Es ist zu vermuten, dass auch diese langfristig zu schädlichen Auswirkungen führen können.
Der EU-Verordnung zufolge dürfen Schaumlöschmittelkonzentrate, die ab dem 4. Juli 2020 in Verkehr gebracht werden, eine maximale Konzentration von 25 ppb PFOA und ihren Salzen (entspricht 25 µg/l) oder 1000 ppb (entspricht 1000 µg/l) für eine oder eine Kombination von PFOA-verwandten Substanzen aufweisen. Schaumlöschmittelvorräte, die vor dem 4. Juli 2020 in Verkehr gebracht werden, sind von der Regelung ausgenommen. Ebenso sind nach aktuellem Stand die festgelegten Grenzwerte für PFOA nicht für Löschanlagen im Bestand anwendbar.
Nach jedem Brandfall sollte beim Einsatz von Schaumlöschmittel zur eindeutigen Klärung der Art und der Zusammensetzung des verwendeten Schaumlöschmittels das technische Merkblatt als auch das Sicherheitsdatenblatt des Schaumlöschmittels auf dessen Inhaltstoffe und deren Konzentrationen geprüft werden. Dies kann durch Anfrage bei den eingesetzten Feuerwehren und/oder dem Hersteller des Schaumlöschmittels erfolgen.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
Typische Brandbedingte Schadstoffe in Brandabfällen | ||
PAK | einzelfallbedingt | ggf. als Rußanhaftung, in der Asche, verkokte Rückstände; viele PAK-Verbindungen sind karzinogen und persistent, einige sind auch gewässergefährdend |
Ruß | i. d. R. > 80 % Kohlenstoff | Verbrennungsbestandteil, untrennbar mit weiteren organischen Schadstoffen (insbesondere PAK) verbunden und als karzinogen eingestuft |
PCB | einzelfallbedingt | ggf. als Rußanhaftung; PCB sind als chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent eingestuft |
PCDD/PCDF | einzelfallbedingt | ggf. als Rußanhaftung; PCDD/PCDF sind als schwer abbaubare, bioaakumulierbare und hochtoxische organische Stoffe eingestuft |
PBDD/PBDF | einzelfallbedingt | ggf. als Rußanhaftung; PBDD/PBDF sind als schwer abbaubare, bioakkumulierbre und hochtoxische organische Stoffe eingestuft |
PFOS | einzelfallbedingt | Einsatz in Feuerlöschschaum oder in Feuerlöschmittel mit Zusätzen; ein PBT-Stoff (persistent, bioakkumulativ und toxisch), dessen Verwendung bis auf wenige Einsatzbereiche eingeschränkt ist |
Schwermetalle und deren Verbindungen | einzelfallbedingt | mögliche Freisetzung bzw. Rückstände u. a. aus Photovoltaik-Anlagen, z. B. Dünnschichtmodule, diese enthalten Cadmiumtellurid, eine Verbindung aus Cadmium und Tellur; viele Schwermetalle bzw. ihre Verbindungen sind gesundheitsschädlich oder giftig (wie Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom VI, Kobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Tellur, Thallium, Zink, Berylium, Silber, Vanadium), darüber hinaus gewässergefährdend und können reproduktionstoxisch oder karzinogen sein (z. B. Bleioxide, Cadmiumoxid, Kupferoxide, Cobaltsulfid, Nickeloxid) |
Asbest | einzelfallbedingt | mögliche Faserfreisetzung, wenn asbesthaltige Baustoffe beschädigt wurden und/oder zu Bruch gegangen sind; insbesondere freigesetzte WHO-Fasern sind beim Einatmen karzinogen, nahezu vollständiges Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens in Deutschland seit 1993 (GefStoffV) und EU-weit seit 2005 |
KMF | einzelfallbedingt | insbesondere freigesetzte WHO-Fasern sind beim Einatmen karzinogen, Verwendungsverbot für "alte Mineralwolle" seit 01.06.2000; "neue Mineralwolle" ohne karzinogene Fasern mit Freizeichnung durch "RAL-Gütezeichen" |
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate)
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Fluorhaltige Schaumlöschmittel, Umweltschonend einsetzen, UBA 2013
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- VdS 2357, Richtlinien zur Brandschadensanierung, VdS Schadenverhütung GmbH, 2014
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 2022
- BW - Baden-Württemberg
- Steckbrief "Brandabfälle", LUBW, 2017
- Fluorhaltige Schaumlöschmittel, Richtige Auswahl und umweltverträglicher Einsatz, Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, 2010
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Informationsangebot des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Thema HBCD-haltige Bauabfälle
- Schreiben zur POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, hier: Aufhebung der Erlasse des Umweltministeriums vom 12.10.2016 und 25.11.2016, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Januar 2018
- Schaubild zur Nachweisführung im Hinblick der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 02. März 2018
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Baustoffkatalog - Stoffkatalog umweltrelevante Baustoffe
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Erlass zur Umsetzung des Leitfadens zu PFAS-Bewertung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Kreislaufwirtschaft, Entsorgung einzelner Abfallarten, "Brandschutt", September 2015
- Informationsangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zum Thema Gefährliche Abfälle
- Informationsangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zum Thema Schadstoffratgeber - Gebäuderückbau
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- Entsorgungsmöglichkeiten für HBCD-haltige Polystyrol-Dämmplatten aus dem Baubereich, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, September 2016
- Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 18.03.2010
- Weiterführende Hinweise zum Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 19.03.2020
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Januar 2017
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Information zur Entsorgung von Abfällen, die Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Freie Hansestadt Bremen, Oktober 2016
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Abfallwirtschaftsplanung - Bau- und Abbruchabfälle
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Hinweise der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entsorgung von HBCD- und anderen POP-haltigen-Abfällen, Stadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, August 2017
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Oktober 2016
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Kassel, Einstufung und Entsorgung von Brandabfällen
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten aus Polystyrol (Übergangsvorschriften für die Einstufung von HBCD-haltigem Polystyrol als gefährlicher Abfall) Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern: Abfallwirtschaft
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz: Sonderabfall
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass "Umsetzung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung in NRW", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV, Februar 2018
- Informationsangebot zu "Gefährliche Abfälle", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV
- Informationsangebot „Feuerlöschschaummittel“; Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - LANUV
- Bewertungsmaßstäbe für PFAS, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Merkblatt 17 - Bewirtschaftung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Stand: Dez 2017
- Leitfaden Brandschadensfälle - Vorsorge, Bewältigung, Nachsorge - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz, 2019
- Informationsschreiben "Entsorgung von Brandschutt", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz, August 2002
- Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, aktualisiert am 11.01.2023
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- Informationsangebot "Gefährliche Abfälle",Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, Dezember 2019
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Leitfaden Entsorgung Brandschutt, Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- Einstufung und Entsorgungshinweise hinsichtlich Hexabromcyclododecan (HBCD) - haltiger Bau- und Abbruchabfälle, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, September 2016
- Entsorgungshinweise für Hexabromcyclododecan (HBCD) - haltige Abfälle, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Februar 2018
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt zum Thema Abfallarten
- Kurzbericht "Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt", Kurzform, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, November 2019
- Endbericht "Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt", Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, November 2019
- SH - Schleswig-Holstein
- Hinweise zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, Oktober 2016
- Hinweis zum In-Kraft-Treten der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung), Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, Juli 2017
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein, Februar 2010
- Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Abbrucharbeiten, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, Oktober 2017
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen , Landesverwaltungsamt Freistaat Thüringen, November 2016
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz des Landes Thüringen, Januar 2020
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Der Entstehung von Brandabfällen kann durch Brandschutz vorgebeugt werden:
- baulicher Brandschutz, z. B. Verwendung entsprechender Baustoffe,
- anlagentechnischer Brandschutz, z. B. Melde- und Löscheinrichtungen, und
- organisatorischer Brandschutz, z. B. beim Umgang mit brennbaren Stoffen und mit Zündquellen.
Während eines Brandes sind bei der Auswahl des Löschmittels unter anderem Toxizität und Umweltaspekte zu beachten, um somit negative Auswirkungen klein zu halten oder ganz zu vermeiden, d. h. fluorhaltige Löschmittel sollten zur Brandbekämpfung nur eingesetzt werden, wo andere Löschmittel keine vergleichbare Löschleistung zeigen.
Sammlung und Bereitstellung
Bei den unmittelbaren als auch bei den nachsorgenden Löscharbeiten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Umwelt weitestgehend verhindern (Boden- und Gewässerschutz). Die eingesetzten Löschmittel sollten aufgefangen und geordnet entsorgt werden, wie z. B. durch ortsfeste Löschwasserrückhalteeinrichtungen, Keller, Faltbehälter, Tanks, Regenüberlaufbecken oder durch ein verschließbares Kanalnetz.
Wesentliche Voraussetzung für die Aufräumarbeiten an der "kalten" Brandstelle und für die Sortierung und Sammlung der Abfälle ist die Erstbegehung. Sie wird zur Abschätzung des Schadenumfangs und des Gefährdungspotentials durchgeführt, darauf aufbauend werden die Gefahrenbereiche (GB0 bis GB3) und die Sofortmaßnahmen festgelegt. In den Gefahrenbereichen GB1 bis GB3 kann es "möglich" bis hin zu "zwingend erforderlich" sein, einen Sachverständigen zu beauftragen, der ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept erstellt (siehe Hinweiskasten Kap. „Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften“). Dies beinhaltet auch die Beurteilung der Brandabfälle und der darin enthaltenen Schadstoffe, einschließlich Einteilung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, Zuordnung der Abfälle zu Abfallschlüsseln und Vorschlag des geeigneten Entsorgungswegs.
Die Anforderungen an das Gutachten und die Einteilung in die Gefahrenbereiche GB0 bis GB3 sind der Richtlinie zur Brandschadensanierung VdS 2357 zu entnehmen (siehe Quellenverzeichnis).
Die anfallenden Abfälle sind an der Brandstelle in folgende verschiedene Abfallfraktionen entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung zu trennen:
- gefährliche und nicht gefährliche Brandabfälle sind grundsätzlich getrennt zuhalten,
- überwiegend mineralische Fraktion (z. B. Beton, Glas, Keramik)
- überwiegend organische Fraktion (z. B. Holz, Textilien)
- wenig verschmutzte Wertstofffraktionen (z. B. Metalle, Papier usw.); ggf. können die mit Brandrückständen behafteten, aber ansonsten unversehrten Materialien gereinigt werden.
- Mineralische Fraktion: Ablagerung auf Deponien entsprechender Deponieklasse
- Organische Fraktion: Thermische Abfallbehandlungsanlage
- Wenig verschmutzte Abfallfraktionen können der Verwertung zugeführt werden (z.B. Baustoffe, Metalle, Glas, Papier usw.)
Bei größeren Mengen an Brandabfällen erfolgt die Fraktionierung in Absetz- oder Abrollcontainern, Mulden, Big Bags und anderen verschließbaren Behältnissen. Die Behältnisse sind gegen Staubverwehung und bei verunreinigten Abfällen auch gegen den Eintritt von Niederschlagswasser durch Planen zu sichern. Ist eine Entsorgung von kontaminierten Brandabfällen in einer Untertage-Deponie vorgesehen, so ist nach den dortigen Vorgaben zu verpacken. Hier sind die Vorgaben der geplanten Entsorgungseinrichtung (Deponie, Verbrennungsanlage etc.) im Vorfeld abzuklären und anzuwenden.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Im Sinne einer Ressourcenschonung und der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Abfolge Wiederverwendung vor Verwertung vor Beseitigung zu beachten und zu prüfen.
Wiederverwendung
Es ist sorgfältig zu prüfen, welche vom Brand betroffenen Materialien/Baustofffraktionen/Maschinen/Gegenstände für denselben Zweck – idealerweise an Ort und Stelle – durch geeignete Reinigungsmaßnahmen wiederverwendet werden können. Hierbei können u. a. mobile Waschanlagen eingesetzt werden.
Verwertung
Durch eine frühzeitige Separierung der Abfälle wird eine größtmögliche Verwertung durchführbar.
Nicht verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle sind einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Die betroffenen Abfallfraktionen sind, soweit sie getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln und zu befördern (siehe hierzu Abs. 4 unter Sammlung und Bereitstellung).
Eine Verwertung von Brandabfällen kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht verunreinigt sind oder ggf. von Ruß oder sonstigen brandbedingten Verunreinigungen gereinigt werden können, z. B. Beton, Ziegel, Keramik, Glas, Holz, Metalle, Kunststoffe.
Beseitigung
Die Beseitigung der Abfälle setzt voraus, dass eine Wiederverwendung und Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Grundsätzlich ist der Brandabfall mit vorwiegend mineralischem Anteil nach überwiegender Abtrennung organischer Bestandteile auf einer Deponie der Klasse II abzulagern und der Brandabfall mit vorwiegend organischem Anteil ist in einer thermischen Restabfallbehandlungsanlage zu entsorgen.
Die Beseitigung von kleinen Mengen gefährlicher Brandabfälle aus Brandereignissen aus den Gefahrenbereichen GB0 und GB1, z. B. von Brandereignissen in Wohnungen, ist mit der zuständigen Behörde vor Ort , z. B. Abfallrechtsamt, Gewerbeaufsicht, zu klären. Elektronikgeräte, verkohlte Gegenstände, asbesthaltige Materialien und alte Glas-/Steinwolle sollten in Kunststoffbehälter/-säcke verpackt werden und getrennt den kommunalen Sammelstellen zugeführt werden. Eine Analyse auf relevante Schadstoffe (z. B. PAK, PCDD/PCDF) ist meistens aufgrund geringer Schadstoffgehalte nicht erforderlich.
Bei Bränden der Gefahrenbereiche GB2 und GB3, bei denen Brandabfälle mit gefährlichen Substanzen oder gefährlichen Baustoffen anfallen, z. B. verkokte Kunststoffe, Asbest oder Mineralwolle, sind vor der Entsorgung in jedem Falle einer Bewertung zu unterziehen (Sichtprüfung, ggf. Analyse). Die bereits vor Ort in verschiedene Abfallfraktionen getrennten Brandabfälle werden entsprechend der Abfalleinstufung (siehe hierzu Abs. 4 unter Sammlung und Bereitstellung) beseitigt Die Abfalleinstufung erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen.
Im Fall, dass die Verwertung eines Brandabfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann nach § 6 Abs. 6 DepV der überwiegend mineralische Anteil dieses Brandabfalles, trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und DOC, mit Zustimmung der zuständigen Behörde unter den dort genannten Bedingungen auf gesonderten Abschnitten einer DK II bzw. DK III unter Beachtung weiterer länderspezifischer Vorgaben für organische Schadstoffe abgelagert werden. Hiervon ausgenommen sind flüssige Abfälle, die einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage (z.B. kontaminiertes Löschwasser) zuzuführen sind.
Als Vorrausetzung zu einer Ablagerung muss zuvor eine möglichst weitgehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt sein und dass Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung nicht beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus sind für weitere Abfälle die Bedingungen bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und DOC in den Einleitungssätzen von Anhang 3 Nummer 2 DepV aufgeführt, bei denen mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Ablagerung auf Deponien der Klasse DK 0, I, II und III erfolgen kann.
Bei einer Überschreitung der Zuordnungswerte für den Glühverlust oder den TOC können Abfälle auch dann abgelagert werden, wenn die Bedingungen nach Anhang 3, Nummer 2 Satz 11 DepV eingehalten werden.
Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC sind somit, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff (z. B. Ruß, Graphit) verursacht sind. Diese Möglichkeit ist bei Brandabfällen durch Rußbestandteile immer gegeben.
Ebenso sind Überschreitungen des TOC zulässig, wenn
- der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
- die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4 - nur gültig beim pH-Wert von 6,8 bis 8,2 im 1:10 Eluat nach DIN EN 12547-4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate - GB21) unterschritten wird,
- der Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete lonentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
- es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
- der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
Sollten bei einem Brand auch asbesthaltige Abfälle angefallen sein, sind diese entsprechend den Festlegungen der LAGA-Mitteilung M23 zur "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" zu behandeln.
In diesen Fällen greift insbesondere nach § 6 Abs. 6 Satz 2 DepV die Beseitigungsmöglichkeit auf Deponien der Klassen DK II und III für asbesthaltige Abfälle, da eine Behandlung oder Entsorgung asbesthaltiger Abfälle außerhalb von Deponien nicht zulässig ist.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
In diesem Abfallsteckbrief wird der Schwerpunkt auf die typischen festen und/oder flüssigen Brandabfälle gelegt, die durch brandspezifische Schadstoffe stark verunreinigt sind und daher - unabhängig von ihren ursprünglichen Materialeigenschaften (z. B. Mineralfasern, Asbest) - als gefährliche Abfälle einzustufen sind. | |
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
1. organisches Trägermaterial: SAV 2. anorganisches Trägermaterial: je nach Verunreinigung Ablagerung DK III, DK IV oder HMV |
|
161001* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | |
je nach Zusammensetzung CPB, SAV oder HMV | |
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | |
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (evtl. länderspezifische Regelungen beachten) | |
170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
Holz: Altholzkategorie AIV: je nach Verunreinigung energetische Verwertung | 1. Glas: je nach Verunreinigung Ablagerung DK III oder DK IV 2. Kunststoff: SAV, HMV 3. Holz: Altholzkategorie A IV je nach Verunreinigung HMV oder SAV |
170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | |
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (evtl. länderspezifische Regelungen beachten) | |
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | |
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (evtl. länderspezifische Regelungen beachten) | |
170605* asbesthaltige Baustoffe | |
in Big Bags und je nach Verunreinigung Ablagerung DK II oder DK III oder Monobereich | |
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | |
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (evtl. länderspezifische Regelungen beachten) | |
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | |
je nach Verunreinigung Ablagerung DK II, DK III oder DK IV (anorganisches Trägermaterial) und HMV oder SAV (organisches Trägermaterial) |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Brandabfälle, die keine gefährlichen Substanzen (Gefährdungsbereiche GB 0 bis 1) und auch keine gefährlichen Baustoffe, wie z. B. Asbest, alte Glas- und Steinwolle, enthalten, können z. T. oder in der Regel ohne besondere Gutachten, Probennahmen und Analysen entsorgt werden. In diesem Fall sind vorwiegend organische Abfälle der Müllverbrennung und vorwiegend mineralische Abfälle Deponien der Klassen DK I und DK II zuzuführen. Abfälle dieser Art können, je nach Zusammensetzung, dem Abfallschlüssel 20 03 01 (gemischte Siedlungsabfälle) oder 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) zugeordnet werden. Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Deponiebetreiber über die Anlieferungsbedingungen ist empfehlenswert.
________________________________________________________
Projekt Asbest und Organik
Bei Bränden von landwirtschaftlichen Gebäuden mit Asbestzementeindeckungen entstehen, z. B. bei der Lagerung von Heu, oft größere Mengen eines Abfalls, der eine Mischung aus asbesthaltigen mineralischen Baustoffen und Abfällen, die einen hohen Organikanteil aufweisen, darstellt. Aufgrund der asbesthaltigen Baustoffe muss der Abfall als gefährlicher Abfall entsorgt werden. Hausmüllverbrennungsanlagen nehmen keine deklarierten Asbestabfälle an, allenfalls kommt eine Behandlung in einer Sonderabfallverbrennung in Betracht, wobei auch hier erhebliche Restriktionen zu beachten sind. Eine direkte Ablagerung auf einer Deponie ist aufgrund des hohen Organikanteils – bestimmbar durch den Glühverlust, TOC, DOC, AT4-Test bzw. GB 21-Test – nicht gegeben. Es ist eine Form der Vorbehandlung zur Reduzierung der Organik angezeigt.
In einem vierjährigen Pilotversuch bis Ende 2019 konnte auf einer Deponie der Klasse II in Baden-Württemberg gezeigt werden, dass nach oberflächennahem Einbau von mit o. g. Abfall befüllten Big Bags bei entsprechender luft- und feuchtigkeitsdurchlässiger Abdeckung und anschließender passiver Belüftung ein mikrobiologischer Abbau der organischen Bestandteile erreicht wird. Die Abfälle konnten daraufhin analog der für MBA-Abfälle geltenden Anforderungen beurteilt werden. Die dafür genannten Zuordnungskriterien werden eingehalten.
Einzelheiten können den Veröffentlichungen „Tagungsband Deponieforum 2020“ (Seite 84 – 91; ISWA der Universität Stuttgart, März 2020) sowie „Seminarband Deponie und Altlastenseminar 2020 Karlsruher Allerlei gegen die Corona-Krise“; (Egloffstein u. Burkhardt; Band 38; Oktober 2020) entnommen werden.
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- LAGA-Mitteilung 34, Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, 2019
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, 2015
- VdS 2357, Richtlinien zur Brandschadensanierung, VdS Schadenverhütung GmbH, 2014
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Steckbrief "Brandabfälle", LUBW, 2017
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Fluorhaltige Schaumlöschmittel, Richtige Auswahl und umweltverträglicher Einsatz, Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, 2010
- Abbruch von Wohn- und Verwaltungsgebäuden, LUBW, 2001
- Abbruchplanung - Eine Handlungshilfe für Bauherren, LUBW, 2008
- Informationsangebot des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Thema HBCD-haltige Bauabfälle
- Schreiben zur POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, hier: Aufhebung der Erlasse des Umweltministeriums vom 12.10.2016 und 25.11.2016, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Januar 2018
- Schaubild zur Nachweisführung im Hinblick der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 02. März 2018
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Erlass Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 08.04.2019 „Entsorgung von PFC-haltigen Bodenaushubmaterial II“
- Tagungsband Deponieforum 2020, Prof. Dr.-Ing. Martin Kranert, Eigenverlag FEI e.V., (Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft der Universität Stuttgart, Bandtäle 2, 70569 Stuttgart); März 2020
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Informationsangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zum Thema Schadstoffratgeber - Gebäuderückbau
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Kreislaufwirtschaft, Entsorgung einzelner Abfallarten, "Brandschutt", September 2015
- BE - Berlin
- Entsorgungsmöglichkeiten für HBCD-haltige Polystyrol-Dämmplatten aus dem Baubereich, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, September 2016
- Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 18.03.2010
- Weiterführende Hinweise zum Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 19.03.2020
- Merkblatt 3 - Hinweise zur Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Januar 2011
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Grundlagenpapier Aufbereitung von gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen im Land Berlin, Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin, Mai 2019
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Januar 2017
- BB - Brandenburg
- Leitfaden zur Brandvermeidung durch Selbstentzündung bei der Lagerung von Recycling- und Deponiestoffen, Land Brandenburg - Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, März 2010
- HB - Bremen
- Information zur Entsorgung von Abfällen, die Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Freie Hansestadt Bremen, Oktober 2016
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Abfallwirtschaftsplanung - Bau- und Abbruchabfälle
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- Hinweise der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entsorgung von HBCD- und anderen POP-haltigen-Abfällen, Stadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, August 2017
- HE - Hessen
- Erlass zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Oktober 2016
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Kassel, Einstufung und Entsorgung von Brandabfällen
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten aus Polystyrol (Übergangsvorschriften für die Einstufung von HBCD-haltigem Polystyrol als gefährlicher Abfall) Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsangebot des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern: Abfallwirtschaft
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum Thema Bauabfälle
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz: Sonderabfall
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Oktober 2016
- Erlass "Umsetzung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung in NRW", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV, Februar 2018
- Informationsangebot zu "Gefährliche Abfälle", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV
- RP - Rheinland-Pfalz
- Entscheidungshilfe für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, Oktober 2009
- Merkblatt 17 - Bewirtschaftung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Stand: Dez 2017
- Leitfaden Brandschadensfälle - Vorsorge, Bewältigung, Nachsorge - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz, 2019
- Informationsschreiben "Entsorgung von Brandschutt", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz, August 2002
- Newsletter zum Thema "EU POP-Verordnung und Technische Hinweise LAGA zu Einstufung von Abfällen", SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Ausgabe 04/2019
- Praxisinfo "Vermeidung, Verminderung und Verwertung von gefährlichen Abfällen im Bauhandwerk", SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Dezember 2020
- Leitfaden Bauabfälle des Landes Rheinland-Pfalz, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot zum Thema Abfall, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- Informationsangebot "Gefährliche Abfälle",Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland, Dezember 2019
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Leitfaden Entsorgung Brandschutt, Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- Einstufung und Entsorgungshinweise hinsichtlich Hexabromcyclododecan (HBCD) - haltiger Bau- und Abbruchabfälle, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, September 2016
- Entsorgungshinweise für Hexabromcyclododecan (HBCD) - haltige Abfälle, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Februar 2018
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt zum Thema Abfallarten
- Kurzbericht "Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt", Kurzform, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, November 2019
- Endbericht "Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt", Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, November 2019
- SH - Schleswig-Holstein
- Hinweise zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, Oktober 2016
- Hinweis zum In-Kraft-Treten der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung), Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung in Schleswig-Holstein, Juli 2017
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein, Februar 2010
- TH - Thüringen
- Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen , Landesverwaltungsamt Freistaat Thüringen, November 2016
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz des Landes Thüringen, Januar 2020
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate)
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 2022
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, 2015
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- VdS 2357, Richtlinien zur Brandschadensanierung, VdS Schadenverhütung GmbH, 2014
- Fluorhaltige Schaumlöschmittel, Umweltschonend einsetzen, UBA 2013
- LAGA-Mitteilung 34, Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, 2019
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
- BW - Baden-Württemberg
- Erlass zur Umsetzung des Leitfadens zu PFAS-Bewertung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
- Schreiben zur POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, hier: Aufhebung der Erlasse des Umweltministeriums vom 12.10.2016 und 25.11.2016, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Januar 2018
- Erlass Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 08.04.2019 „Entsorgung von PFC-haltigen Bodenaushubmaterial II“
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Abbruchplanung - Eine Handlungshilfe für Bauherren, LUBW, 2008
- Abbruch von Wohn- und Verwaltungsgebäuden, LUBW, 2001
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- Schaubild zur Nachweisführung im Hinblick der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 02. März 2018
- Informationsangebot des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Thema HBCD-haltige Bauabfälle
- Fluorhaltige Schaumlöschmittel, Richtige Auswahl und umweltverträglicher Einsatz, Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, 2010
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zum Thema Schadstoffratgeber - Gebäuderückbau
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- BE - Berlin
- Entsorgungsmöglichkeiten für HBCD-haltige Polystyrol-Dämmplatten aus dem Baubereich, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, September 2016
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Januar 2017
- Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 18.03.2010
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- Weiterführende Hinweise zum Merkblatt zur Entsorgung von teerhaltiger Dachpappe, SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, 19.03.2020
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- Leitfaden zur Brandvermeidung durch Selbstentzündung bei der Lagerung von Recycling- und Deponiestoffen, Land Brandenburg - Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, März 2010
- HB - Bremen
- Information zur Entsorgung von Abfällen, die Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Freie Hansestadt Bremen, Oktober 2016
- Information zur Entsorgung von Abfällen, die Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Freie Hansestadt Bremen, Oktober 2016
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HE - Hessen
- Erlass zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Oktober 2016
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen", Regierungspräsidien in Hessen, Darmstadt - Gießen - Kassel, 01.09.2018
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten aus Polystyrol (Übergangsvorschriften für die Einstufung von HBCD-haltigem Polystyrol als gefährlicher Abfall) Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Informationsangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz: Sonderabfall
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Bewertungsmaßstäbe für PFAS, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- Informationsangebot zur Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Oktober 2016
- Erlass "Umsetzung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung in NRW", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV, Februar 2018
- Informationsangebot zu "Gefährliche Abfälle", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Merkblatt 17 - Bewirtschaftung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Stand: Dez 2017
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Belasteter Boden und Bauschutt - Vollzug der Abfallnachweisverordnung, Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, aktualisiert am 11.01.2023
- Entscheidungshilfe für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, Oktober 2009
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- ST - Sachsen-Anhalt
- Einstufung und Entsorgungshinweise hinsichtlich Hexabromcyclododecan (HBCD) - haltiger Bau- und Abbruchabfälle, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, September 2016
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt zum Thema Abfallarten
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- SH - Schleswig-Holstein
- Hinweise zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, Oktober 2016
- Merkblatt zur Entsorgung von Brandabfällen, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein, Februar 2010
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen , Landesverwaltungsamt Freistaat Thüringen, November 2016
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
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Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
07.04.2021 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | Berghof Analytik & Umweltengineering GmbH Ob dem Himmelreich 9 72074 Tübingen analytik.tuebingen@berghof.com www.berghof-analytik.com 07071/9878-0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
26.11.2008 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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