Abfallsteckbrief "0601 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren"

 

060101* Schwefelsäure und schweflige Säure
060102* Salzsäure
060103* Flusssäure
060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure
060105* Salpetersäure und salpetrige Säure
060106* andere Säuren
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Eine branchenorientierte Zuordnung liegt beim Unterkapitel 0601 nicht vor. Aufgrund der weit gefächerten Aufkommensbereiche ist die Beschreibung stoffspezifisch gegliedert. Für säurehaltige Abfälle branchenspezifischer Herkunft - z. B. 110105* saure Beizlösungen, 160606* Batteriesäure - wird auf die Abfallsteckbriefe der entsprechenden Abfallgruppen hingewiesen.
Die branchenspezifische Zuordnung ist vorzuziehen.

Getrennt gesammelte Säuren 200114* aus Siedlungsabfällen (meistens Kleinmengen) weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
Gruppe 0601 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Stoffspezifische Darstellung von Abfällen aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Säuren (Quelle: ABAG-itm, 2009)

 

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

Die Untergruppe 0601 (Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Säuren) nennt in erster Linie die Mineralsäuren: Schwefel-, Salz-, Phosphor- und Salpetersäure. Als Abfall fallen die Säuren nicht in reiner Form an, sondern sind herstellungs- oder anwendungsbedingt verunreinigt. Aufgrund der sehr weit gefächerten industriellen, handwerklichen und sonstigen Anwendung sind Art und Grad der Verunreinigung sehr unterschiedlich, so dass im Rahmen dieses Steckbriefs nicht näher darauf eingegangen werden kann.

060101* Schwefelsäure und schweflige Säure

Schwefelsäure (H2SO4) ist weltweit die mengenmäßig bedeutendste Industriechemikalie und zählt zu den wichtigsten chemischen Grundstoffen bei einer Vielzahl von Einsatzgebieten. Das am weitesten verbreitete Herstellungsverfahren ist das Kontaktverfahren, bei dem eine katalytische SO2-Oxidation und SO3-Absorption zur 98 %igen Säure führt. Schwefelsäure wird i. d. R. entweder direkt als Rohstoff verwendet (z. B. Beiz- oder Entlackungschemikalie, Akkumulatorensäure) oder als Hilfsstoff für chemische Produktionsprozesse eingesetzt (z. B. Herstellung von Kunststoffen und Chemiefasern, in der Petrochemie oder der Titandioxidproduktion). Bei den meisten industriellen Anwendungen geht die Schwefelsäure nicht oder nur teilweise substantiell in das Produkt ein. In der Regel wird sie als Abfallschwefelsäure aus dem Prozess ausgetragen und enthält spezifische organische und/oder anorganische Verunreinigungen.

Schweflige Säure (H2SO3) ist eine unbeständige schwache Säure, die beim Lösen von Schwefeldioxid in Wasser entsteht. Sie wird als Bleich-, Reduktions-, Desinfektions- und Konservierungsmittel eingesetzt.

060102* Salzsäure

Salzsäure (HCl) wird in chemisch reiner Form durch Absorption von Chlorwasserstoff in Wasser hergestellt. Die weitaus größten Mengen Salzsäure entstehen jedoch als Nebenprodukt bei der Chlorierung organischer Verbindungen, z. B. bei der Vinylchloridproduktion.

Salzsäure wird als starke anorganische Säure in zahlreichen Anwendungsgebieten eingesetzt, z. B. Aufschluss von Mineralien, Beizen und Ätzen von Metalloberflächen, Regenerierung von Ionenaustauschern für die Wasseraufbereitung, Neutralisation alkalischer Produkt- und Abwasserströme.

060103* Flusssäure

Flusssäure (HF) wird fast ausschließlich durch Aufschluss des Minerals Flussspat (CaF2) mit Schwefelsäure gewonnen. Die endotherme Reaktion wird in einem von außen beheizten Drehrohrofen durchgeführt.

Flusssäure greift mineralische Verbindungen, z. B. Siliciumdioxid, stark an und wird aufgrund dieser Beizwirkung u. a. als Ätzmittel für Glas und Halbleiter verwendet. In verdünnter Form wird es auch zum Reinigen von Fassaden, zum Entsanden von Metallgussstücken und Entzundern von Metallen (vorwiegend Edelstähle, in Kombination mit Salpetersäure) eingesetzt. In der Chemischen Industrie dient sie als Ausgangsprodukt für die Herstellung von Fluorchemikalien.

060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure

Phosphorsäure (H3PO4) wird allgemein im Nassverfahren durch Aufschluss von Rohphosphat mit Mineralsäuren (Schwefel-, Salz- oder Salpetersäure) gewonnen, wobei große Mengen Gips und Hexafluorokieselsäure entstehen. In geringerem Umfang wird Phosphorsäure im thermischen Verfahren durch Verbrennung zu Phosphorpentoxid und anschließende Hydrolyse hergestellt.

Phosphorsäure wird in großen Mengen zur Herstellung von Futter- und Düngemitteln sowie Detergentien verwendet. Darüber hinaus weist Phosphorsäure ein sehr breites Anwendungsspektrum auf: Herstellung von Emaillen und Porzellankitten, Herstellung von Färbe- und Veredelungsmitteln im Textilbereich, Katalysator für chemische Prozesse, Phosphatieren von Metalloberflächen, Ätzmittel für Offsetplatten und Halbleiter, Herstellung von Flammschutzmitteln, Gewinnung von Hefen und Enzymen, Herstellung von Arzneimittel und Kosmetika, Zusatzstoff (Antioxidantien) in Lebensmitteln.

Phosphorige Säure (Phosphonsäure, H3PO3) wird als Reduktionsmittel bei chemischen Prozessen und als Pflanzenschutzmittel eingesetzt.

060105* Salpetersäure und salpetrige Säure

Salpetersäure (HNO3) wird großtechnisch durch die katalytische Oxidation von Ammoniak hergestellt (Oswald-Verfahren).

Salpetersäure bzw. ihre Salze (Nitrate) werden zur Herstellung von Düngemitteln, Explosivstoffen, Farb- und Kunststoffen, Chemiefasern, Fotochemikalien, Katalysatoren, Konservierungsmittel verwendet. Weitere Einsatzgebiete sind Ätz- und Beizprozesse in der Oberflächentechnik, ggf. auch in Kombination mit Flusssäure.

Salpetrige Säure (HNO2) tritt in reiner Form nicht auf, sondern nur als verdünnte, wässerige Lösung. Salpetrige Säure bzw. ihre Salze werden in erster Linie zur Herstellung von Farbstoffen eingesetzt.

060106* andere Säuren

Unter dem Abfallschlüssel werden die sonstigen anorganischen und organischen Säuren und sauren Lösungen zusammengefasst, die nicht den vorgenannten spezifischeren Schlüsseln zuzuordnen sind. Hierzu gehören insbesondere:
  • Gemische der vorgenannten Säuren, z. B. Königswasser (Gemisch aus Salz- und Salpetersäure), Edelstahlbeizen (Gemisch aus Fluss- und Salpetersäure, s. a. Abfallgruppe 11 01),
  • andere anorganische Säuren, z. B. Chromsäure und Borsäure für verschiedene Anwendungszwecke, u. a. Oxidations- und Desinfektionsmittel,
  • Organische Säuren, z. B. Essig- und Zitronensäure,
  • saure Lösungen aus der Anwendung, z. B. Entkalker, Lötwasser,
  • saure Lösungen verschiedener Art, die verunreinigt als Rückstandssäuren in der Chemischen und Pharmazeutischen Industrie anfallen,
  • Cyanwasserstoff-Lösungen (HCN), die in der Herstellung von Kunst- und Farbstoffen, von Pflanzenschutzmitteln sowie in der Edelmetallindustrie (Extraktion von Gold) anfallen.

 

Hinweis
Getrennt gesammelte Säuren 200114* aus Siedlungsabfällen weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf. Sie fallen sortenrein oder gemischt in unterschiedlichen Konzentrationen und in kleinen Mengen an.

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Die den Abfallschlüsseln 060101* bis 060106* zuzuordnenden Säuren sind als gefährlicher Abfall eingestuft, unabhängig von ihrer Konzentration und ihren Inhaltsstoffen. Im Umgang mit Abfallsäuren steht die ätzende Wirkung der Flüssigkeit und ihrer Dämpfe im Vordergrund. Sie können - in Abhängigkeit von Konzentration, Einwirkdauer und Temperatur - die Reizung und Zerstörung von Haut/Schleimhaut sowie der Atemwege verursachen. Einige Säuren sind zudem als akut toxisch (z. B. Blausäure, Flusssäure), gewässergefährdend (z. B. Blausäure), entzündbar (z. B. Essigsäure) oder oxidierend (z. B. Salpetersäure) eingestuft. Säuren reagieren zudem heftig und exotherm mit Alkalien und vielen organischen Materialien.

Die herstellungs- oder anwendungsbedingt in der Abfallsäure enthaltenen anorganischen Verunreinigungen, z. B. Metalle und Metallsalze, oder organischen Verunreinigungen, z. B. Fette und Öle, sind in der Regel nicht maßgebend für die gefährlichen Eigenschaften und die Einstufung der Abfallsäure als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall.

 

Hinweis
Nähere Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften der Abfallsäuren sind im Einzelfall den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern oder dem Gefahrstoffinformationssystem GESTIS zu entnehmen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Schwefelsäure und schweflige Säure 060101*
Schwefelsäure In Konzentrationen > 5 % als reizend und > 15 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Schweflige Säure Als ätzend und gesundheitsschädlch sowie schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft
Salzsäure 060102*
Salzsäure In Konzentrationen > 10 % als reizend und > 25 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Flusssäure 060103*
Flusssäure als akut toxisch, in Konzentrationen von 0,1 bis 1 % als reizend und > 1 % als ätzend eingestuft; wassergefährdend (WGK 2)
Phosphorsäure und phosphorige Säure 060104*
Phosphorsäure In Konzentrationen von 10 bis 25 % als reizend und > 25 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Phosphorige Säure Als ätzend und gesundheitsschädlch sowie schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft
Salpetersäure und salpetrige Säure 060105*
Salpetersäure In Konzentrationen von 5 bis 70 % als ätzend und > 70 % zusätzlich als oxidierend eingestuft; je nach Konzentration schwach wassergefährdend (WGK 1) bis wassergefährdend (WGK 2)
salpetrige Säure Als ätzend eingestuft und der WGK 1 zugeordnet
andere Säuren 060106*
Im Einzelfall prüfen (Sicherheitsdatenblatt oder GESTIS)

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
060101* Schwefelsäure und schweflige Säure 328   Analytik
060102* Salzsäure 80   Analytik
060103* Flusssäure 9
060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure 47   Analytik
060105* Salpetersäure und salpetrige Säure 45   Analytik
060106* andere Säuren 120   Analytik

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Minimierung

Die Möglichkeiten zur Minimierung von Abfallsäuren sind vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig. Der Schwerpunkt liegt in der produktionsprozessintegrierten Aufbereitung von Altsäuren und der Schließung der Säurekreisläufe.

In der Chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel-, Farben- und Pharmaherstellung, fallen große Mengen Alt- und Rückstandssäuren an, die durch integrierte Maßnahmen rückgewonnen und wieder direkt in den Produktionsprozess eingespeist werden. So wird beispielsweise bei der Herstellung von Titandioxid mittels Sulfatverfahren die anfallende Dünnsäure in einem mehrstufigen Verdampfungs- und Rücklöseprozess aufgearbeitet und direkt wieder eingesetzt. Auch die bei der Isocyanate-Herstellung in großen Mengen anfallende Salzsäure wird direkt verwertet und mittels Elektrolyse in Chlor und Wasser zerlegt. Das gewonnene Chlor wird erneut zur Isocyanate-Herstellung eingesetzt und damit in einem Kreislauf gefahren.

Auch in den sonstigen Anwendungsbereichen können die anfallenden Abfallsäuren vielfach nach Abtrennung der organischen/anorganischen Verunreinigungen wieder im Produktionsprozess eingesetzt werden. Folgende Verfahren zur Teil- oder Totalregeneration sind von besonderer technischer Bedeutung:
  • Diffusionsdialyse, bei der die Säureionen eine Membran durchdringen und dadurch Schwermetalle sowie sonstige Inhaltsstoffe abgetrennt werden,
  • Retardation, bei der ein Anionenaustauscherharz mit der verbrauchten Beize beaufschlagt wird; die freie Säure diffundiert in das Harz während die Metalle das Harzbett weitgehend ungehindert passieren; das Harzbett wird anschließend mit Wasser beaufschlagt und die Säure wieder freigesetzt,
  • Thermische Regeneration (z. B. Pyrohydrolyse), bei der das im Ofen abgespaltene Gas in Wasser rückgelöst wird und zur Säure aufkonzentriert wird,
  • Elektrodialyse, bei der durch eine Kombination von ionenselektiven Membranen in einem elektrischen Feld die Trennung der Säureionen von sonstigen Inhaltsstoffen (Metalle etc.) ermöglicht wird,
  • Nanofiltration, bei der mittels Membranen und hohem Druck die Altsäure in ein säurereiches Permeat und ein säurearmes, die Verunreinigungen enthaltendes Konzentrat getrennt wird,
  • Gefrier- und Fällungskristallisation, bei der zuerst das Wasser aus der Altsäure entfernt wird (Gefrierkristallisation) und aus dem entstehenden Konzentrat anschließend durch Fällungskristallisation die Verunreinigung entfernt wird und als Produkt eine regenerierte Säure entsteht.
Die Wahl des Verfahrens ist wesentlich von der Art und Menge der Säure sowie der Art und dem Grad der Verunreinigung abhängig. Vielfach kommen kombinierte Verfahren zur Anwendung, z. B. Mikrofiltration mit anschließender Verdampfung. Die Anlagen können sowohl dezentral, z. B. betriebsintern integriert in den Produktionsprozess, oder zentral, z. B. externe Säureaufbereitungsanlagen, betrieben werden. Thermische Verfahren sind zumeist Großanlagen mit einem Durchsatz > 500 l/h, während Aufkonzentrierungsanlagen (Diffusion, Retardation) zumeist kleinere Anlagen mit einem Durchsatz < 100 l/h sind.

Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Säuren sind wassergefährdend und gelten als Gefahrgut. Sie sind, sofern nicht andere Eigenschaften maßgebend sind, in den Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften der Klasse 8 (Ätzende Stoffe) und der Verpackungsgruppe II/III (Stoffe mit mittlerer/geringer Gefahr) zugeordnet. Lagerung, Sammlung und Transport der Abfallsäuren müssen daher in nach Wasserrecht bzw. Gefahrgutrecht zugelassenen und gekennzeichneten Behältnissen erfolgen, z. B. ASK-Behälter.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

060101* Schwefelsäure und schweflige Säure

Für die Aufarbeitung von Schwefelsäure kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure. Ggf. auch Verwendung als Neutralisationsmittel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen.

Stark metallhaltige Schwefelsäurebeizen können auch metallurgisch aufgearbeitet werden.

060102* Salzsäure

Für die Aufarbeitung von Salzsäure kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure. Ggf. auch Verwendung als Neutralisationsmittel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen.

Rückstandssäuren aus Produktionsprozessen der Chlorchemie werden in der Regel mittels elektrolytischer Verfahren aufgearbeitet, denen Stufen zur Abtrennung von Verunreinigungen vorgeschaltet sind (z. B. Filtration oder Adsorption). Der entstehende Chlorwasserstoff wird wieder im Produktionsprozess genutzt.

060103* Flusssäure

Für die Aufarbeitung von Flusssäure kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure.

060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure

Verunreinigte Phosphorsäuren werden in der Oberflächentechnik häufig im Ionenaustauscherverfahren zurückgewonnen.

060105* Salpetersäure und salpetrige Säure

Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Säure.

060106* Andere Säuren

Säuregemische

Sofern es sich um nicht eindeutige Säuregemische handelt, sind hierfür derzeit keine wertschöpfenden Behandlungsverfahren bekannt. Ggf. Verwendung als Neutralisationsmittel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen.

Für definierte Säuregemische, z. B. Flusssäure-/ Salpetersäuregemische bei Edelstahlbeizen, können vorgenannte Aufbereitungsverfahren, insbesondere thermische Verfahren (Pyrohydrolyse) und Aufkonzentrierungsverfahren (Retardation, Diffusionsanalyse) angewendet werden.

Verbrauchte organische, nicht-cyanidische Säuren

Je nach Verfahren liegen organische Rückstandssäuren aus der chemischen und pharmazeutischen Produktion in unterschiedlicher Konzentration vor und sind mit organischen und/oder anorganischen Stoffen verunreinigt. In der Regel erfolgt eine Aufarbeitung und direkte Rückführung der Säure in den Produktionsprozess

Beseitigung

060101* Schwefelsäure und schweflige Säure

Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfallsäure nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel Abscheidung der Grobstoffe, ggf. Entgiftung, Neutralisation (z. B. mit Kalkmilch, ggf. mit Abfalllaugen), Sedimentation und anschließende Abtrennung der Wasserphase. Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.

060102* Salzsäure

Siehe 060101*

060103* Flusssäure

Siehe 060101*

060104* Phosphorsäure und phosphorige Säure

Siehe 060101*

060105* Salpetersäure und salpetrige Säure

Siehe 060101*

060106* Andere Säuren

Siehe 060101*, ggf. nach vorgeschalteter Entgiftung.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Schwefelsäure und schweflige Säure 060101*
Rückgewinnung CPB
Salzsäure 060102*
Rückgewinnung CPB
Flusssäure 060103*
Rückgewinnung CPB
Phosphorsäure und phosphorige Säure 060104*
Rückgewinnung CPB
Salpetersäure und salpetrige Säure 060105*
Rückgewinnung CPB
Andere Säuren 060106*
Ggf. Rückgewinnung CPB

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Säuren 200114* aus Siedlungsabfällen weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf. Sie fallen sortenrein oder gemischt in unterschiedlichen Konzentrationen an. Sie sollten zur Entsorgung in den Originalverpackungen belassen und über die Schadstoffsammlung entsorgt werden.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BVT Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung Anorganischer Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren und Düngemittel, 2007, Umweltbundesamt
  Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)

 

 

Glossar
  Säurenim engeren Sinne alle Verbindungen, die mit Wasser saure Lösungen bilden, d. h. pH-Wert < 7, wobei reines Wasser einen pH-Wert = 7 besitzt (neutral)
  MineralsäurenSammelbezeichnung für Salz-, Schwefel- und Salpetersäure, häufig auch Phosphorsäure; ursprünglich alle Säuren, deren Salze in Mineralen auftreten, also auch Kohlensäure; z. T. auch als Sammelbezeichnung für alle anorganischen Säuren
  HexafluorokieselsäureH2SiF6, eine starke Säure, die in wasserfreiem Zustand leicht in Fluorwasserstoff (HF) und Siliciumtetrafluorid (SiF4) dissoziiert und zur Herstellung von Kryolith und Aluminiumfluorid verwendet wird
  AbsorptionAufnahme oder Lösen eines Stoffes im freien Volumen einer anderen Phase
  endotherm(i. d. R. chemische) Reaktion, bei der Energie von außen - z. B. in Form von Wärme, Licht, Elektrizität - zugeführt werden muss (Gegenteil: exotherme Reaktion)
  DetergentienAdditive in Schmierstoffen (wie Motoröl), die Ablagerungen lösen bzw. verhindern und eingetragene Säuren neutralisieren sollen (Schmutzlöser)
  KatalysatorStoff, der die Reaktionsgeschwindigkeit einer chemischen Reaktion beeinflusst, ohne dabei selbst verbraucht zu werden
  Enzyme(auch Fermente) Proteine, die biochemische Reaktionen katalysieren und eine wichtige Funktion im Stoffwechsel aller lebenden Organismen haben
  Drehrohrofenspezieller Ofentyp, in dem die Verbrennung in einem geneigten und rotierenden Rohr mit unterschiedlichen Temperaturzonen stattfindet
  Entzunderndas Entfernen der auf der Oberfläche von Stahl bei hohen Temperaturen gebildeten, aus Eisenoxiden bestehenden Zunderschicht, z. B. durch Beizen, Bürsten, Strahlen
  exotherm(i. d. R. chemische) Reaktion, bei der Energie in Form von Wärme, Licht o. ä. erzeugt und an die Umgebung abgegeben wird (Gegenteil: endotherme Reaktion)
  AlkalienSubstanzen (Basen), die mit Wasser alkalische (basische) Lösungen bilden (Laugen), d.h. pH > 7
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  ASK-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Säuren und Laugen, auch zum Transport geeignet
  IsocyanateEster der Isocyansäure HNCO, hochreaktive Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kunststoffen (Polyurethan) und Bindemitteln für Holzspan- und Holzwerkstoffplatten
  ExtraktionStofftrennverfahren, bei dem mit Hilfe eines Extraktionsmittels eine Komponente (Extrakt) aus einem festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffgemisch (Extraktionsgut) gelöst wird
  AdsorptionAnreicherung von Stoffen aus Gasen oder Flüssigkeiten an der Oberfläche eines Festkörpers oder einer Flüssigkeit
  Gefahrgutbeförderungs-VorschriftenRegelungen hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport von Gefahrgut, basierend auf der europäischen Richtlinie 2008/68/EG und deren Novellierungen sowie weiteren internationalen Vereinbarungen wie dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) oder der Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID), welche national umgesetzt sind durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und darauf gründender Verordnungen wie die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB), wobei zahlreiche Ausnahmeregelungen gelten

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
  Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
09.06.2010Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
07083 / 52774-60

Kontakt:

Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit.
Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!

Haftungsausschluss:

Die Informationen, die Sie auf dieser Website vorfinden, wurden nach besten Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Es wird jedoch keine Gewähr- weder ausdrücklich noch stillschweigend - für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereit gestellten Informationen übernommen. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Herausgeber behalten sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

Websites dritter Anbieter/Links:

Diese Website enthält auch Links oder Verweise auf Websites Dritter. Diese Links zu den Websites Dritter stellen keine Zustimmung zu deren Inhalten durch den Herausgeber dar. Es wird keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder den Inhalt solcher Websites übernommen und keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus der Nutzung - gleich welcher Art - solcher Inhalte entstehen. Mit den Links zu anderen Websites wird lediglich der Zugang zur Nutzung der Inhalte vermittelt. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und für Schäden, die aus der Nutzung entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wird.

Urheberrecht:

Das Copyright für Layout und Inhalte dieses Internetauftritts liegt beim Herausgeber. Jede den Bestimmungen des Urheberrechts widersprechende Verwendung jeglicher Inhalte dieser Websites, insbesondere die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwendung in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen auch in Teilen oder überarbeiteter Form ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Herausgeber nicht gestattet.

Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit. Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!