Abfallsteckbrief "0602 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Basen"

 

060201* Calciumhydroxid
060203* Ammoniumhydroxid
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid
060205* andere Basen
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Eine branchenorientierte Zuordnung liegt beim Unterkapitel 0602 nicht vor. Aufgrund der weit gefächerten Aufkommensbereiche ist die Beschreibung stoffspezifisch gegliedert. Für laugenhaltige Abfälle - z. B. 100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, 110107* alkalische Beizlösungen - wird auf die Abfallsteckbriefe der entsprechenden Abfallgruppen hingewiesen. Die branchenspezifische Zuordnung ist vorzuziehen.

Getrennt gesammelte Laugen 200115* aus Siedlungsabfällen (meistens Kleinmengen) weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
Gruppe 0602 Abfälle aus HZVA von Basen

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Stoffspezifische Darstellung von Abfällen aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Basen (Quelle: ABAG-itm, 2009)

 

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

Die Untergruppe 0602 (Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Basen) nennt in erster Linie die Basen Calcium-, Ammonium-, Natrium- und Kaliumhydroxid. Als Abfall fallen die Basen nicht in reiner Form an, sondern sind herstellungs- oder anwendungsbedingt verunreinigt. Aufgrund der sehr weit gefächerten industriellen, handwerklichen und sonstigen Anwendung sind Art und Grad der Verunreinigung sehr unterschiedlich, so dass im Rahmen dieses Steckbriefs nicht näher darauf eingegangen werden kann.

060201* Calciumhydroxid

Calciumhydroxid (Ca(OH)2) wird aus gebranntem Kalk (Calciumoxid, CaO) und Wasser gebildet. Die stark exotherme Reaktion wird als Kalklöschen und das entstandene Calciumhydroxid als gelöschter Kalk oder Löschkalk bezeichnet. Bei weiterer Zugabe von Wasser entsteht eine weiße Suspension, die sog. Kalkmilch. Nach Filtration oder Sedimentation dieser Kalkmilch wird eine klare, sehr verdünnte Calciumhydroxid-Lösung erhalten.

Verwendet wird Calciumhydroxid überwiegend als Baustoff bei der Mörtelherstellung und in Form von Kalkmilch als klassisches Fällungs- und Neutralisationsmittel bei der chemisch-physikalischen Abwasserbehandlung sowie bei der Rauchgasentschwefelung. In der Chemischen Industrie finden wässrige Lösungen und Suspensionen überall dort Verwendung, wo preisgünstige Laugen benötigt werden. Weitere Verwendung findet Calciumhydroxid beispielsweise als Anstrichpigment, Frostschutzanstrich für Obstbäume, in der Zuckerindustrie sowie in Gerbereien. In der Regel fällt Calciumhydroxid bei diesen Anwendungsprozessen als pastöser oder flüssiger Abfall an.

060203* Ammoniumhydroxid

Ammoniumhydroxid (NH4OH) liegt in der wässrigen Lösung des Ammoniak (Ammoniakwasser) vor. Ammoniak wird technisch aus Stickstoff und Wasserstoff bei hohem Druck und erhöhter Temperatur mit Hilfe von Katalysatoren hergestellt.

In der Chemischen Industrie ist Ammoniak das Ausgangsprodukt für viele chemische Synthesen, wie beispielsweise die Herstellung von Harnstoff, Sulfonamiden, Düngemittel, Chemiefasern, Blausäure und anderen cyanidischen Verbindungen, Salpetersäure und Nitrate etc. Weiterhin lässt sich Ammoniak zur gleichzeitigen Entstickung und Entschwefelung von Rauchgas einsetzen. In der Regel gehen ammoniakalische Lösungen ganz oder teilweise substanziell in die Endprodukte ein.

060204* Natrium- und Kaliumhydroxid

Die Herstellung der Natronlauge (Natriumhydroxid, NaOH) erfolgt überwiegend über die elektrolytische Zersetzung von wässriger Natriumchlorid-Lösung unter Bildung von Natronlauge, Chlor und Wasserstoff. Festes Natriumhydroxid wird durch Eindampfen der Natronlauge erhalten.
Die Herstellung der Kalilauge (Kaliumhydroxid, KOH) verläuft analog durch Umsetzung von wässriger Kaliumchlorid-Lösung.

Natronlauge wird generell als Neutralisations-, Entfettungs- und Entlackungs- bzw. Abbeizmittel verwendet sowie zur Regenerierung von Ionenaustauscherharzen. In der Chemischen Industrie wird sie für Verseifungsreaktionen und zur Herstellung von Natriumverbindungen verwendet, des Weiteren beispielsweise zur Herstellung von Seifen und Waschmitteln, als Bleichmittel bei der Zellstoffherstellung und zum Bauxitaufschluss bei der Aluminiumgewinnung.
Kaliumhydroxid wird als Trockenmittel, bei der Herstellung von Farbstoffen, Waschmitteln und Seifen sowie Kaliumcarbonat- und Kaliumverbindungen, zur Entschwefelung von Erdöl und als Elektrolyt in Akkumulatoren verwendet.
In der Regel gehen Natrium- bzw. Kaliumhydroxid ganz oder teilweise in die Endprodukte ein.

060205* Andere Basen

Dieser Abfallschlüssel ist eine Auffangposition vorzugsweise für die folgenden anderen Basen:
  • weitere Metallhydroxide (z. B. Barium-, Ammonium- und Magnesiumhydroxid),
  • das sehr umfangreiche Spektrum der organischen Basen (z. B. Amine und Alkaloide) sowie
  • Laugengemische.
Diese basischen Verbindungen fallen überwiegend als Rückstände bei Herstellungs- oder Anwendungsprozessen in der Chemischen und Pharmazeutischen Industrie an und sind aufgrund von Verschleppungen und/oder entsprechend ihrer Verwendung oft mit weiteren Komponenten vermischt (z. B. andere Laugenarten, Komplexbildner, organische Verbindungen).

 

Hinweis
Getrennt gesammelte Laugen 200115* aus Siedlungsabfällen weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf. Sie fallen sortenrein oder gemischt in unterschiedlichen Konzentrationen und in kleinen Mengen an.

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Die den Abfallschlüsseln 060201* bis 060205* zuzuordnenden Basen sind als gefährlicher Abfall eingestuft, unabhängig von ihrer Konzentration und ihren Inhaltsstoffen. Im Umgang mit Abfalllaugen steht die ätzende Wirkung der Flüssigkeit und ihrer Dämpfe im Vordergrund. Sie können - in Abhängigkeit von Konzentration, Einwirkdauer und Temperatur - die Reizung und Zerstörung von Haut/Schleimhaut sowie der Atemwege verursachen. Einige Laugen sind zudem als gesundheitsschädlich (z.B. Kaliumhydroxid) und gewässergefährdend (z. B. Ammoniumhydroxid) eingestuft.

Die herstellungs- oder anwendungsbedingt in der Abfalllauge enthaltenen anorganischen Verunreinigungen, z. B. Metalle und Metallsalze, oder organischen Verunreinigungen, z. B. Fette und Öle, sind in der Regel nicht maßgebend für die gefährlichen Eigenschaften und die Einstufung der Abfalllaugen als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall.

 

Hinweis
Nähere Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften der Abfalllaugen sind im Einzelfall den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern oder dem Gefahrstoffinformationssystem GESTIS zu entnehmen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
Calciumhydroxid 060201*
Calciumhydroxid Reizend sowie schwach wassergefährdend (WGK 1)
Ammoniumhydroxid 060203*
Ammoniumhydroxid Als ätzend (Konzentration >= 5%) und gewässergefährdend eingestuft; wassergefährdend (WGK 2)
Natrium- und Kaliumhydroxid 060204*
Natriumhydroxid In Konzentrationen > 0,5 % als reizend und > 2 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Kaliumhydroxid Als gesundheitsschädlich beim Verschlucken und in Konzentrationen > 0,2 % als reizend und > 2 % als ätzend eingestuft; schwach wassergefährdend (WGK 1)
Andere Basen 060205*
Im Einzelfall prüfen (Sicherheitsdatenblatt oder GESTIS)

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
060201* Calciumhydroxid 7
060203* Ammoniumhydroxid 28   Analytik
060204* Natrium- und Kaliumhydroxid 42   Analytik
060205* andere Basen 178   Analytik

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Die Möglichkeiten zur Minimierung von Abfalllaugen sind vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig. Der Schwerpunkt liegt in der produktionsprozessintegrierten Aufbereitung von Altlaugen und der Schließung der Laugenkreisläufe.

Zur Rückgewinnung und Wiederverwendung von Laugen werden erfolgreich die Membrantrennverfahren angewandt:
  • Rückgewinnung konzentrierter Laugen mittels Diffusionsdialyse, bei der die Baseionen eine Membran durchdringen und dadurch Schwermetalle sowie sonstige Inhaltsstoffe abgetrennt werden,
  • Rückgewinnung gering verunreinigter Laugen mittels Nanofiltration, einem druckgetriebenen Membranverfahren, das Partikel im Nanometer-Bereich (10 bis 1 nm) zurückhält, und
  • Konzentrierung verdünnter Laugen mittels Elektrodialyse (bei der durch eine Kombination von ionenselektiven Membranen in einem elektrischen Feld die Trennung der Baseionen von sonstigen Inhaltsstoffen ermöglicht wird) oder Umkehrosmose (physikalisches Verfahren, bei dem mit Druck der natürliche Osmose-Prozess umgekehrt wird).
Die Wahl des Verfahrens ist wesentlich von der Art und Menge der Lauge sowie der Art und dem Grad der Verunreinigung abhängig. Vielfach kommen kombinierte Verfahren zur Anwendung. Die Anlagen können sowohl dezentral, z. B. betriebsintern integriert in den Produktionsprozess, oder zentral, z. B. externe Laugenaufbereitungsanlagen, betrieben werden.

Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Laugen sind wassergefährdend und gelten als Gefahrgut. Sie sind, sofern nicht andere Eigenschaften maßgebend sind, in den Gefahrgutbeförderungs-Vorschriften der Klasse 8 (Ätzende Stoffe) und der Verpackungsgruppe II/III (Stoffe mit mittlerer/geringer Gefahr) zugeordnet. Lagerung, Sammlung und Transport der Abfalllaugen müssen daher in nach Wasserrecht bzw. Gefahrgutrecht zugelassenen und gekennzeichneten Behältnissen erfolgen, z. B. ASK-Behälter.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Verwertung

060201* Calciumhydroxid

Für die Aufarbeitung von Calciumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Calciumhydroxid kann zur Neutralisation von Säuren (z.B. Neutralisation mit Kalkmilch in der Abwasserbehandlung) wieder eingesetzt werden. Fällt Calciumhydroxid als pastöser oder flüssiger Abfall an, kann sich je nach Art und Grad der Verunreinigungen eine Rückführung in Aufbereitungsprozesse ergeben (z. B. Metallrückgewinnung bei CPB-Schlämmen aus galvanischen Beschichtungsprozessen).

060203* Ammoniumhydroxid

Für die Aufarbeitung von Ammoniumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.

060204* Natrium- und Kaliumhydroxid

Für die Aufarbeitung von Natrium- und Kaliumhydroxid kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie, insbesondere Natriumhydroxidrückstände aus der Chlorchemie, werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.

060205* Andere Basen

Hierbei handelt es sich zum einen um Laugengemische, die z. B. als Folge von Verschleppungen bei entsprechenden Produktionsverläufen entstanden sind und die mit organischen und /oder anorganischen Stoffen verunreinigt sind.

Zum anderen fallen hierunter verunreinigte organische Laugen aus der chemischen und pharmazeutischen Produktion, falls sie keiner Wiederverwendung zugeführt werden.

Für die Aufarbeitung der Laugen kommen grundsätzlich alle gängigen Verfahren (siehe oben) in Betracht. Die Auswahl des Verfahrens ist auf den jeweiligen Anwendungsfall auszurichten, z. B. Menge, Art und Grad der Verunreinigung, Reinheitsgrad und Konzentration der rückgewonnenen Lauge.
Rückstandslaugen aus Produktionsprozessen der Chemischen Industrie werden in der Regel wieder in die Produktionsprozesse zurückgeführt.

Beseitigung

060201* Calciumhydroxid

Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfalllauge nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel werden dabei Fällungs-/ Flockungs- und Filtrationsprozesse zur Neutralisation sowie zur Abtrennung der Wasserphase durchgeführt. Die Wasserphase kann dann gemäß den jeweiligen Abwasserbestimmungen iin die Kanalisation eingeleitet werden. Ggf. Aufkonzentrierung der Schlämme mittels Trockner- oder Verdampfertechniken und Deponierung der Rückstände untertage (DK IV). Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.

060203* Ammoniumhydroxid

Siehe 060201*

060204* Natrium- und Kaliumhydroxid

Ist eine Aufarbeitung oder sonstige Verwertung der Abfalllauge nicht möglich, so ist sie als Abfall in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) zu behandeln. In der Regel werden dabei durch Fällungs-/ Flockungs- und Filtrationsprozesse zur Neutralisation sowie zur Abtrennung der Wasserphase durchgeführt. Die Wasserphase kann dann gemäß den jeweiligen Abwasserbestimmungen in die Kanalisation eingeleitet werden. Die Behandlung erfolgt, je nach spezifischen Gegebenheiten bzw. Erfordernissen, in zentralen Entsorgungsanlagen oder dezentral beim Erzeuger.

060205* Andere Basen

Siehe 060204*

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Calciumhydroxid 060201*
Neutralisation CPB
Ammoniumhydroxid 060203*
Rückgewinnung CPB
Natrium- und Kaliumhydroxid 060204*
Rückgewinnung CPB
Andere Basen 060205*
Rückgewinnung CPB

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Laugen 200115* aus Siedlungsabfällen weisen grundsätzlich die im Abfallsteckbrief beschriebene Schadstoffcharakteristik auf. Sie fallen sortenrein oder gemischt in unterschiedlichen Konzentrationen an. Sie sollten zur Entsorgung in den Originalverpackungen belassen und über die Schadstoffsammlung entsorgt werden.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BVT Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung Anorganischer Grundchemikalien: Ammoniak, Säuren und Düngemittel, 2007, Umweltbundesamt
  Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)

 

 

Glossar
  Rauchgasentschwefelungein Verfahren zur Entfernung von Schwefelverbindungen (SO2 und SO3) aus den Abgasen von Verbrennungsanlagen (z. B. Kraftwerken) in der Rauchgasentschwefelungsanlage (REA), auch DeSOx genannt
  Säurenim engeren Sinne alle Verbindungen, die mit Wasser saure Lösungen bilden, d. h. pH-Wert < 7, wobei reines Wasser einen pH-Wert = 7 besitzt (neutral)
  KatalysatorStoff, der die Reaktionsgeschwindigkeit einer chemischen Reaktion beeinflusst, ohne dabei selbst verbraucht zu werden
  Basenim engeren Sinne alle Verbindungen, die mit Wasser basische Lösungen bilden, d. h. pH-Wert > 7, wobei reines Wasser einen pH-Wert = 7 besitzt (neutral)
  Laugenim engeren Sinne wässrige Lösungen von Alkalihydroxiden, z. B. von Natriumhydroxid (Natronlauge) oder Kaliumhydroxid (Kalilauge), im weiteren Sinne jede wässrige Lösung von Basen (pH > 7)
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  DK IVDeponie der Klasse IV, Untertagedeponie für (gefährliche) Abfälle
  ASK-BehälterAbfall-Sammelbehälter für Säuren und Laugen, auch zum Transport geeignet
  Gefahrgutbeförderungs-VorschriftenRegelungen hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport von Gefahrgut, basierend auf der europäischen Richtlinie 2008/68/EG und deren Novellierungen sowie weiteren internationalen Vereinbarungen wie dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) oder der Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID), welche national umgesetzt sind durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und darauf gründender Verordnungen wie die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB), wobei zahlreiche Ausnahmeregelungen gelten

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 09. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie
  Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Abfallbehandlungsanlagen", UBA
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), 2013
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
10.06.2010Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
07083 / 52774-60

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