IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1201 Bearbeitungsöle, -emulsionen und -lösungen, Stand 26.05.2017

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Aufgrund der vielfältigen Verfahrensvarianten, den prozessbedingten Unterschieden in der spanenden Metallbearbeitung und der Vielzahl der vorhandenen KSS ist mit unterschiedlichen Schadstoffen und -konzentrationen zu rechnen. Es ist daher auch trotz der generellen Gefährlichkeit der hier beschriebenen Abfälle stets der Einzelfall zu betrachten, um gegebenenfalls die gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls identifizieren zu können.

Mineralölkohlenwasserstoffe

Wassermischbare Bearbeitungsöle 120106*/07* enthalten mehr als 90 % hochraffinierte Kohlenwasserstoffe. Bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen 120108*/09* liegt der Anteil an Kohlenwasserstoffen in der Regel bei 10 %. Synthetische Bearbeitungsöle 120110* und biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 120119* enthalten originär keine Mineralölkohlenwasserstoffe, können diese aber verunreinigungsbedingt enthalten. Wachse und Fette 12 01 12* können auf Mineralöl- oder synthetischer Basis sein.

Die in Kühlschmierstoffen gängig verwendeten Kohlenwasserstoffe können als gewässergefährdend eingestuft sein und sind einer WGK zugeordnet.

Halogenierte Kohlenwasserstoffe

Laut Altölverordnung (AltölV) dürfen Altöle mit einem Gesamthalogengehalt von größer als 2 g/kg nicht aufbereitet und müssen in diesen Fällen energetisch verwertet werden.
Halogenhaltige (nicht wassermischbare) Bearbeitungsöle 120106* sind allerdings nicht mehr üblich und fallen in der Praxis selten an.
Bei (wassermischbaren) Bearbeitungsemulsionen und -lösungen kann der Anteil an chlorhaltigen Additiven in seltenen Fällen eine Einstufung als 120108* "halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen" erfordern. Allerdings fallen diese heutzutage sehr selten an, vor allem aufgrund der guten Substituierbarkeit durch halogenfreie Produkte.
Sollten halogenierte Kohlenwasserstoffe in den angewandten Produkten enthalten sein, so kann der entstehende Abfall als akut toxisch, krebserzeugend und gewässergefährdend eingestuft sein. Grundsätzlich besteht bei der Entsorgung die Gefahr der Dioxinbildung.

Schwermetalle

Die Schwermetallgehalte sind bedingt durch das bearbeitete Werkstück. Bei allen gebrauchten Bearbeitungsflüssigkeiten liegen diese, aufgrund von Pflegemaßnahmen (Filtration), in der Regel unter 1 g/l und sind nicht maßgebend für die Gefährdungsbeurteilung. In Einzelfällen können jedoch gelöste Schwermetalle in Form von erhöhten Kupfer-, Nickel- oder Chromgehalten vorliegen, was eine Einstufung als gewässergefährdend, reizend oder akut toxisch bedingen kann.

Biologische Schadstoffe

In Bearbeitungsemulsionen und -lösungen können sich, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, Mikroorganismen anreichern. Im wässrigen Milieu kann bei günstigen Temperaturen ein Nahrungsüberangebot herrschen und zu ungehemmtem Mikrobenwachstum führen. Die nachgewiesenen Bakterien bzw. Schimmelpilze/Hefen gehören nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) zwei großen Gruppen an:
  • Biostoffe (Umweltkeime), bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Infektionskrankheit verursachen (Risikogruppe 1 nach BioStoffV),
  • Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten (Risikogruppe 2 nach BioStoffV).

Über das Einatmen von erregerhaltiger Luft oder z. B. Verletzungen der Haut können die Mikroorganismen übertragen werden, was den anfallenden Abfall insgesamt als infektiös charakterisieren kann.

Sonstige Schadstoffe

Sonstige Schadstoffe betreffen in erster Linie die Arbeitssicherheit und sind aufgrund geringer Konzentrationen für eine Abfalleinstufung nicht relevant. Dabei handelt es sich zum einen um mögliche Nitrosamine in Bearbeitungsemulsionen und -lösungen. Nitrosamine können sich aus nitrosierbaren Aminen sowie (nitrosierenden) Reaktionspartnern, z. B. Nitrit, Nitrat oder Stickoxiden, bilden. Letztere können vor allem von außen in das KSS gelangen, z. B. über Nitrit oder Nitrat im Ansetzwasser oder Stickoxide aus der Umgebungsluft. Für den Metallbearbeitungsbereich gilt das N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) als zu bewertende Leitkomponente. Beträgt der Massengehalt an NDELA mehr als 0,0005%, ist das KSS als krebserzeugend einzustufen.

Zum anderen handelt es sich um polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), z. B. Benzo(a)pyren. Sobald der KSS einen Gehalt von über 0,005% an Benzo(a)pyren aufweist, ist dieser ebenfalls als krebserzeugend einzustufen.

 

Hinweis
Bei der spanenden bzw. schleifenden Metallbearbeitung werden Kühlschmierstoffe (KSS) verwendet. Neben dem zu bearbeitenden Werkstoff ist das Bearbeitungsverfahren ausschlaggebend, ob und welche KSS eingesetzt werden oder ob eine trockene Bearbeitung möglich ist. Neuere Entwicklungen bei Werkzeugen (Beschichtungen, neue Werkstoffe, andere Geometrien) ermöglichen heute teilweise eine Trockenbearbeitung oder zumindest die Verringerung von Kühlschmierstoffen durch Minimalmengenschmierung (MMS).

Informationen über die verschiedenen KSS-Typen und deren Zusammensetzung finden Sie im Abfallsteckbrief 1201 "Bearbeitungsschlämme".

Als zusätzliche Informationsquelle für eine detaillierte Zusammensetzung der gefährlichen Inhaltsstoffe des vorliegenden KSS ist im Einzelfall das Sicherheitsdatenblatt vom liefernden bzw. herstellenden Unternehmen heranzuziehen. Für eine abschließende Beurteilung der Inhaltsstoffe bzw. Zusammensetzung des Abfalls ist dieses anzuwenden. Neben der Einstufung und Kennzeichnung werden u. a. die gefährlichen Inhaltsstoffe aufgeführt. Die Gefährdungsabschätzung eines Abfalls und seine Zuordnung zum richtigen Abfallschlüssel sowie zur geeigneten Entsorgungsmöglichkeit setzt eine chemisch-physikalische Analyse voraus.

Ergänzende Informationen zum jeweils angewandten KSS können außerdem über eine Suchfunktion nach CAS-Nummer oder Namen des KSS auf der Informationsplattform des Forschungs- und Beratungsinstitutes Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) ermittelt werden, welche von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in Auftrag gegeben wurde. Eine Verlinkung zur Internetseite des FoBiG ist im Quellenverzeichnis zu finden.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
120106*/07* Bearbeitungsöle
Mineralölkohlenwasserstoffe 50 - 90 % die gängigen Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
(chlorhaltige) Additive bis 5 % je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
120108*/09* Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
Mineralölkohlenwasserstoffe 5 - 20 % die gängigen MKW sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
(chlorhaltige) Additive bis 5 % je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
Biologische Schadstoffe Mikroorganismen, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, können gesundheitsgefährdend aufgrund eines Infektionsrisikos sein
120110* synthetische Bearbeitungsöle
Mineralölkohlenwasserstoffe enthalten lediglich verunreinigungsbedingt Mineralölkohlenwasserstoffe
(chlorhaltige) Additive bis 5 % je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
120112* Fette und Wachse
Mineralölkohlenwasserstoffe 80 - 100 % die gängigen MKW sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet
(chlorhaltige) Additive bis 5 % z. B. in Ziehfetten, können in vielfältiger Form vorliegen, je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
120119* Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
Mineralölkohlenwasserstoffe enthalten lediglich verunreinigungsbedingt Mineralölkohlenwasserstoffe
Schwermetalle (relevant sind in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) bis 2 % können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein
Biologische Schadstoffe Mikroorganismen, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, können eine Gesundheitsgefährdung aufgrund eines Infektionsrisikos bedeuten

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
120106* halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 9
120107* halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 77   Analytik
120108* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 13   Analytik
120109* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 560   Analytik
120110* synthetische Bearbeitungsöle 35   Analytik
120112* gebrauchte Wachse und Fette 65   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Glossar
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  CAS-NummerRegistrierungsnummer des Chemical Abstracts Service, ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe, wobei für jeden in der CAS-Datenbank registrierten chemischen Stoff (auch Biosequenzen, Legierungen, Polymere) eine eindeutige CAS-Nummer existiert
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  POPpersistent organic pullutants (langlebige organische Schadstoffe), schwer abbaubare organische Verbindungen, die sich in der Umwelt anreichern, deren Herstellung und Verwendung im Rahmen der Stockholmer Konvention eingeschränkt oder verboten sind (POP-Verordnung)
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  TH - Thüringen