IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1305 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern, Stand 01.03.2012

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Sandfänge und Öl-/Wasserabscheider dienen der Abtrennung von Schadstoffen und Feststoffen aus Abwässern vor der Einleitung in die Kanalisation. Sie stellen damit eine Abwasserbehandlung dar, um die nachfolgende Kläranlage zu entlasten oder ein Gewässer vor Schadstoffeinträgen zu bewahren. Darüber hinaus dienen die Abscheider auch der Behandlung von leichtflüssigkeitshaltigen Abwässern, die - ggf. nach weitergehender Behandlung - wieder als Betriebswasser eingesetzt werden.

Die Abfälle aus diesen Abscheidern fallen nur bei Wartungs- und Entsorgungsvorgängen an. Im Vergleich zur durchgeleiteten Abwassermenge sind die Anfallmengen gering (i. d. R. deutlich unter 0,1 %), wobei die abgeschiedenen Mengen an Feststoffen und Ölen von der Belastung der einlaufenden Abwässer und der Wirksamkeit des Abscheiders abhängig sind. Eine Mengenreduzierung kann insbesondere durch regelkonforme Überwachung, Wartung und insbesondere eine bedarfsgerechte Entleerung (keine regelmäßige Entleeerung bei jedem Wartungstermin) erzielt werden.

Sammlung und Bereitstellung

In den Abscheidern liegen die Phasen Schlamm, Öl und Wasser getrennt vor. Werden die Phasen gemeinsam entnommen, was mit einfachen Saugfahrzeugen gängige Praxis ist, so wird die Ölphase und ebenso die Schlammphase wieder intensiv mit Wasser vermischt. Zur weiteren Aufarbeitung müssen die Gemische in einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen (CPB) behandelt, d.h. wieder aufgetrennt werden.

Insbesondere im Hinblick auf die weiteren Verwertungsmöglichkeiten ist eine separate Entnahme der einzelnen Phasen aus den Abscheidern vorteilhaft. In der Regel erfolgt dies mittels moderner Mehrkammersaugwagen, die eine Getrennthaltung der verschiedenen Phasen ermöglichen.

Sofern die Abfälle vor Ort gesammelt und gelagert werden, sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u. a.:
  • Sortenreine Trennung der Abfallarten entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg.
  • Zur Sammlung, Transport und Lagerung sind flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
  • Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
  • Der Lagerraum muss Auffangwannen und einen flüssigkeitsdichten Boden besitzen.
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Die Entleerung und Wartung von Öl-/Wasserabscheidern sollte nur von einem fachkundigen Entsorgungsbetrieb durchgeführt werden.

Die Altölverordnung (AltölV) regelt das Vorgehen bei der Entsorgung und die Verwertung anfallender Altöle. Es wird der Begriff "Altöl" definiert (Inhalte, Grenzwerte) und das Vorgehen bei der Entsorgung beschrieben (getrennte Entsorgung, Vermischungsverbot, Probenahme, Nachweisführung). In der Anlage 1 der Verordnung werden verschiedene Sammelkategorien definiert. In der Sammelkategorie 4 sind die Öle aus Öl-/Wasserabscheidern mit dem Abfallschlüssel 130506* genannt.

Verwertung

Die Schlämme 130501*, 130502* und 130503* können bei geringen Öl- und sonstigen Schadstoffgehalten (insbesondere Kohlenwasserstoffe und Schwermetalle) unter günstigen Umständen in Bodenbehandlungsanlagen physikalisch, chemisch und/oder biologisch aufbereitet und die gereinigte mineralische Phase als Baumaterial stofflich verwertet werden (siehe hierzu: LAGA Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen"). Schlämme mit hohen Kohlenwasserstoffgehalten, insbesondere 130502* können unter Nutzung des Energiegehalts in Zementwerken verwertet werden

Die Ölphase sollte nach Möglichkeit separat abgezogen werden, z. B. mittels Mehrkammersaugwagen. Abfälle mit Abfallschlüssel 130506*, die der Sammelkategorie 4 der AltölV zugeordnet sind, können stofflich in Zweitölraffinerien zu Basisölen aufbereitet (max. 20 mg PCB/kg und 2 g Gesamthalogen/kg) oder energetisch verwertet werden. Die Grenzwerte für die stoffliche Aufarbeitung gelten nicht, wenn die Schadstoffe durch das Verfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt. Darüber hinaus kann die Ölphase energetisch genutzt werden.

Für öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern 130507* und Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 130508* ist keine wirtschaftliche Verwertung bekannt. In der Regel werden diese in einer CPB behandelt. In der CPB können eine verwertbare Ölphase und ggf. Sand und/oder Feststoffe z. B. für Deponieersatzbaustoffe abgetrennt werden.

Beseitigung

Die Schlämme 130501*, 130502* und 130503* weisen in der Regel eine so hohe organische Belastung auf, dass - sofern eine Verwertung nicht möglich ist - nur die thermische Behandlung in Sonderabfall- oder ggf. auch in Hausmüllverbrennungsanlagen infrage kommt. Sofern die Zusammensetzung der Schlämme den für eine Deponierung geltenden Zuordnungswerten entspricht (in der Regel Analyse erforderlich), kann eine Ablagerung in Betracht gezogen werden.

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern 130506*, die aufgrund hoher Schadstoffgehalte weder stofflich aufbereitet noch thermisch verwertet werden können, sind in Sonderabfallverbrennungsanlagen zu entsorgen.

Die Abfallarten 130507* und 130508* werden in der Regel in einer CPB behandelt. In der CPB können eine verwertbare Ölphase und ggf. Sand und/oder Feststoffe z. B. für Deponieersatzbaustoffe abgetrennt werden.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
130501* Feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Baustoffliche Verwertung (nach Vorbehandlung) Verbrennung in SAV
130502* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
Energetische und stoffliche Verwertung im Zementwerk Verbrennung in SAV
130503* Schlämme aus Einlaufschächten
Energetische Verwertung Deponierung DK II (Ablagerungskriterien beachten), Verbrennung in HMV
130506* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
Stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie, energetische Verwertung Verbrennung in SAV
130507* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
Behandlung in CPB; Ölphase kann ggf. verwertet werden
130508* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Behandlung in CPB

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Abfallgemische aus Abscheidern werden in der Regel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen (CPB) zur Trennung der Phasen vorbehandelt. Aus dieser Behandlung entstehen weitere Abfälle, die auch anderen als den hier behandelten Abfallschlüsseln zugeordnet werden können.

Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  Basisöleim Sinne der AltölV unlegierte Grundöle zur Herstellung von verschiedenen Ölerzeugnissen, z. B. Motorenöle, Hydrauliköle, Metallbearbeitungsöle und Schmierfette (insgesamt 11 Sortengruppen)
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  HMVHausmüllverbrennungsanlage
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SN - Sachsen