Abfallsteckbrief "1305 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern"

 

130501* feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
130502* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
130503* Schlämme aus Einlaufschächten
130506* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
130507* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
130508* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Abfälle der Gruppe 1305 "Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern" entstehen in Anlagen zur Abtrennung von Leichtflüssigkeiten (auch Leichtflüssigkeitsabscheider genannt). Im Allgemeinen handelt es sich um mineralölhaltige Abwässer aus den im Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) genannten Bereichen Gewerbe, Industrie und öffentliche Einrichtungen.

Diese Abfälle dürfen nicht mit den Abfällen der Abfallgruppe 1908 "Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g." verwechselt werden.

In diesem Abfallsteckbrief wird der Abfallschlüssel 200303 "Straßenkehricht" nicht berücksichtigt. Dem Abfallschlüssel 200303 "Straßenkehrricht" werden Schlämme aus Einlaufschächten zugeordnet, die bei der routinemäßigen Reinigung von gewöhnlichen Einlaufschächten (z.B. bei öffentlichen Plätzen) anfallen und im Regelfall keine gefährlichen Stoffe enthalten.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
Gruppe 1305 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Abfälle aus Sandfängen, Einlaufschächten und Öl-/Wasserabscheidern (Quelle: ABAG-itm, 2010)

 

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Leichtflüssigkeitsabscheider

Leichtflüssigkeitsabscheider haben die Aufgabe, Feststoffe und Mineralöle aus Abwässern vor deren Einleitung in die Kanalisation weitgehend abzutrennen. Die Abscheider arbeiten auf Basis rein physikalischer Wirkprinzipien ohne Einsatz von Chemikalien. Sie bestehen zumeist aus den Komponenten
  • Schlammfang zur Abtrennung von Sand und anderen Feststoffen,
  • Abscheider Klasse II (Schwerkraftabscheider) zur Abtrennung von aufschwimmenden Leichtflüssigkeiten,
  • Abscheider Klasse I (Koaleszenzabscheider) zur Abtrennung von feinverteilten Leichtflüssigkeitströpfchen,
  • Kontroll- und Probenahmeschacht.

Der Anlage kann im Einzelfall ein Einleitungsschacht mit Fangkorb zur Abtrennung von groben Feststoffen vorgeschaltet sein. Je nach Art und Zusammensetzung der Abwässer sowie lokalen Einleitungsbedingungen kann auf den Abscheider Klasse I verzichtet werden.

Über die Abscheider werden Oberflächenwässer von Bereichen geleitet, bei denen mit Mineralöl oder ölhaltigen Stoffen umgegangen wird, insbesondere
  • Kfz-Pflege und Instandhaltung,
  • Tankstellen und Lager- und Umschlagplätze für ölhaltige Medien,
  • Stark belastete Straßenabschnitte,
  • Metallbe- und metallverarbeitende Industrie.

Die Zusammensetzung der abgetrennten Stofffraktionen weist eine sehr große Bandbreite auf. Sie wird durch die Herkunft, Belastung der Abwässer und die Jahreszeiten (Laub), aber auch durch die Betriebsweise und Wirksamkeit der Abscheider bestimmt.

Emulgierte Öle (Emulsionen) können in einem Leichtflüssigkeitsabscheider nicht abgetrennt werden (siehe auch Abwasserverordnung (AbwV), Anhangs 49 "Mineralölhaltiges Abwasser"). In den Anwendungsbereichen muss sichergestellt sein, dass keine emulgierenden Stoffe, z. B. Reinigungsmittel, eingesetzt werden. Die abgetrennten Phasen (Öle, Feststoffe, ölhaltiger Schlamm) werden in den jeweiligen Kammern des Abscheiders gesammelt und bei Bedarf mittels Saugwagen entsorgt.

130501* Feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

In Sandfängen, die den Abscheidern vorgeschaltet sind, lagern sich Sand und gröbere Feststoffe am Boden des Sandfangs ab. Bei der regelmäßig durchzuführenden Reinigung des Sandfangs wird die Feststoffphase mittels Saugwagen entnommen. Es handelt sich überwiegend um mineralisches Material (Sand) grober und mittlerer Korngröße (> 0, 2 mm) mit relativ geringem Ölgehalt (zumeist < 2 %). Sofern feiner Sand und Schluff (Korngröße < 0,063 mm) abgeschieden wird, kann der Ölgehalt bis zu 20 % betragen.
Feste Abfälle aus Sandfanganlagen ohne nachgeschalteten Öl-/Wasserabscheider können ggf. auch dem Abfallschlüssel 130503* zugeordnet werden.

130502* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

Nach dem Sandfang enthält das Wasser neben Öl noch Feststoffanteile, die sich als Schlamm am Boden des nachgeschalteten Leichtflüssigkeitsabscheiders (Klasse II und I) absetzen. Es handelt sich um feinkörniges, schluffiges Material mit Mineralölgehalten bis zu ca. 10 %. Je nach Herkunft der Abwässer können die Schlämme geringe Gehalte an sonstigen Kohlenwasserstoffen und an Metallen aufweisen.

130503* Schlämme aus Einlaufschächten

Zur Zuführung zum Ölabscheider wird das Abwasser über Einlaufschächte gefasst. In der Regel befindet sich am Einlauf ein Gitter oder eine durchbrochene Abdeckung, die den Eintrag von grobem Schmutz in den Abscheider verhindern. Je nach Bauweise und Gefälle lagern sich am Schachtboden feste Partikel und Schlämme ab, überwiegend mineralische Bestandteile, wie z. B. Kies und Sand, die bei der Reinigung entfernt und entsorgt werden müssen. Sie weisen je nach Herkunftsbereich eine sehr unterschiedliche Zusammensetzung auf, sind jedoch im Grundsatz der Abfallart 130501* ähnlich. Bei überwiegend groben Partikeln sind die Ölgehalte der abgeschiedenen Feststoffe meist sehr gering.

130506* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

An der Oberfläche des Leichtflüssigkeitsabscheiders (Klasse II und I) bildet sich eine Ölphase, die bei der Entleerung des Abscheiders mittels Saugwagen o. ä. separat abgezogen und entsorgt wird. Es handelt sich um ein Öl-Wasser-Gemisch mit Ölgehalten, die in der Regel deutlich über 50 % liegen und bis zu 90 % betragen können. Je nach Herkunft der Abwässer kann die Leichtstoffphase sonstige Kohlenwasserstoffe und, in geringem Maße, aufschwimmende Feststoffpartikel enthalten.

130507* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

Bei der Abfallart 130507* handelt es sich um die ölhaltige Wasserphase aus dem Sandfang oder den Leichtstoffabscheidern (Klasse II und I) für Flüssigkeiten. Dieser Abfallschlüsssel darf nur zugeordnet werden, wenn der flüssige Abfall keine Feststoff-/Schlammanteile enthält.

130508* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

Im Einzelfall kann eine gemeinsame Absaugung von Schlamm und ölhaltiger Wasserphase aus dem Sandfang oder von Schlamm, Wasserphase und Ölphase aus dem Leichtstoffabscheider in sogenannte Einkammerfahrzeuge erforderlich sein. Die Zusammensetzung des Gemischs variiert stark, je nach Herkunft und Zusammensetzung des Abwassers sowie der Betriebsweise bzw. der Wirksamkeit des Abscheiders. Es enthält im Wesentlichen mineralische Feststoffe, Mineralöl und Wasser sowie herkunftsabhängig weitere flüssige und feste Bestandteile, z. B. sonstige Kohlenwasserstoffe und Metalle. Allgemein überwiegt der Wassergehalt, der Feststoffanteil beträgt zumeist weniger als 10 % und der Ölgehalt unter 2 %. Herkunftsbedingt können sonstige organische und anorganische Schadstoffe enthalten sein, z. B. sonstige Kohlenwasserstoffe und Metalle.

 

 

Reststoffe aus Abscheideranlage (Quelle: LUBW, 2006/2012; ergänzt ABAG-itm, 2010)

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
130501* Feste Abfälle aus Sandfanganlagen
Mineralische und sonstige Feststoffe Ca. 40 - 80 % Von Herkunft des Abwassers abhängig, insbesondere feiner Kies und Splitt, Grob- und Mittelsand; Anteil von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
Mineralölkohlenwasserstoffe Ca. 1 bis 5 % Bei schluffigem Material Werte bis ca. 20 % möglich.
Sonstige Kohlenwasserstoffe i. d. R. < 1 % Von Herkunft des Abwassers abhängig, z. B. PAK, ggf. auch chlorierte Kohlenwasserstoffe.
Metalle < 1 % Von Herkunft des Abwassers abhängig, höhere Werte bei metallverarbeitenden Betrieben.
Wasser Ca. 10 - 50 % Von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
130502* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
Mineralische und sonstige Feststoffe Ca. 10 - 70 % Insbesondere Feinschlamm (Feinsand und Schluff); Anteil von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
Mineralölkohlenwasserstoffe Bis zu 10 %
Sonstige Kohlenwasserstoffe < 1 % Von Herkunft des Abwassers abhängig, z. B. PAK, ggf. auch chlorierte Kohlenwasserstoffe.
Metalle gering Von Herkunft des Abwassers abhängig, höhere Werte bei metallverarbeitenden Betrieben.
Wasser 40 - 90 % Von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
130503* Schlämme aus Einlaufschächten
Mineralische und sonstige Feststoffe Ca. 5 - 90 % Insbesondere Kies, Splitt und Sand unterschiedlicher Korngröße; Anteil von Einzugsbereich, Bauweise- und Reinigungsverfahren abhängig.
Mineralölkohlenwasserstoffe bis ca. 5 % Von Herkunftsbereich und Korngröße abhängig; bei Einlaufschächten der Straßenentwässerung sehr gering.
Sonstige Kohlenwasserstoffe gering Von Herkunftsbereich abhängig.
Metalle gering Von Herkunftsbereich abhängig.
Wasser Bis ca. 90 % Von Betriebsweise und Reinigungsverfahren abhängig.
130506* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
Mineralölkohlenwasserstoffe Bis ca. 90 % Von Herkunftsbereich, Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
Sonstige Kohlenwasserstoffe gering Von Herkunftsbereich abhängig; z. B. PAK, ggf. auch chlorierte Kohlenwasserstoffe.
Wasser Ca. 10 - 50 % Von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
Feststoffe gering Feinanteile können in geringem Maße mit den aufsteigenden Öltröpfchen mitgerissen werden.
130507* Öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
Wasser Bis über 99 % Von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
Mineralölkohlenwasserstoffe i. d. R. < 1 % Von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig; höhere Gehalte havariebedingt oder bei emulgierten Ölen möglich.
Sonstige Kohlenwasserstoffe gering Von Herkunftsbereich abhängig; z. B. PAK, ggf. auch chlorierte Kohlenwasserstoffe.
Feststoffe gering In erster Linie vom Entleerungsverfahren abhängig.
130508* Abfallgemische aus Abscheidern
Wasser Bis ca. 90 % Von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
Feststoffe < 10 % Von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
Mineralölkohlenwasserstoffe < 2 % Von Betriebsweise und Entleerungsverfahren abhängig.
Sonstige organische und anorganische Schadstoffe gering Von Herkunftsbereich abhängig.

 

Hinweis
Die Anforderungen für die Bemessung, den Bau und Betrieb sowie die Überwachung von Leichtflüssigkeitsabscheidern sind in den Normen DIN EN 858 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Teile 1 und 2 (DIN 858), DIN 1999-100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (DIN 199-100) und im Anhang 49 der AbwV festgelegt. Darüber hinaus ist die lokale Abwassersatzung zu beachten.

In der Praxis werden zumeist standardisierte Anlagen angeboten, für die herstellerseits bereits die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die CE-Konformitätserklärung vorliegen.

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Mineralölkohlenwasserstoffe

Die gefährlichen Eigenschaften der Abfälle der Abfallgruppe 1305 sind im Wesentlichen durch den Mineralölgehalt bedingt, z. B. Treibstoffe, Schmieröle. Die Ölanteile der einzelnen abgeschiedenen Fraktionen sind sehr unterschiedlich. Sie liegen bei allen infrage kommenden Abfällen dieser Gruppe oberhalb der in den Hinweisen zur Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten Konzentrationsgrenze von 0,8 %. Mineralöle sind allgemein als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. Treibstoffe sind zumeist gesundheitsschädlich und zum Teil akut toxisch. Darüber hinaus ist die Entzündbarkeit der Kohlenwasserstoffe zu beachten.

Sonstige organische Schadstoffe

Je nach Herkunftsbereich des Abwassers können neben Ölen weitere organische Schadstoffe eingetragen werden, z. B. Bremsflüssigkeit und Frostschutzmittel auf Schrottplätzen und in Autowerkstätten oder additivhaltige Schmier- und Schneidöle und sonstige flüssige Betriebsmittel in Gewerbebetrieben. Vielfach sind polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), sonstige organische Lösemittel (halogenfrei und -haltig) anzutreffen. Sie liegen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zumeist in geringen Konzentrationen vor.

Schwermetalle

Die Metallgehalte sind durch die Abwasserherkunft bedingt. In gewerblichen Betrieben der Metallbearbeitung können metallische Partikel aus Bohr-, Schneid- und Sägevorgängen in den abgeschiedenen Schlämmen enthalten sein. Bei Kfz-Betrieben kann Metallabrieb in die Abscheider gelangen, z. B. mit dem Motorenaltöl. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb sind die Metallgehalte gering.

Sonstige Schadstoffe

In den Schlämmen können herkunftsbedingt weitere Schadstoffe in geringen Konzentrationen enthalten sein, z. B. Reifen- und Bremsabrieb in Schlämmen aus Einlaufschächten von befahrenen Betriebsflächen. Sie sind jedoch in der Regel nicht einstufungsrelevant. Höhere und damit einstufungsrelevante Gehalte an Schadstoffen können bedingt sein durch Havarien oder unsachgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen, z. B. cyanidhaltige Flüssigkeiten in Galvanikbetrieben. Der Sachverhalt ist im Einzelfall analytisch zu klären.

 

Hinweis
Wesentlich für die Zuordnung eines Abfallschlüssels ist die Art der Entleerung und Reinigung der Abscheider. Mit einem Einkammersaugwagen werden alle drei Phasen, Fest-, Öl- und Wasserphase gemeinsam entsorgt und müssen anschließend in einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage (CPB) wieder aufgetrennt werden. Das Gemisch wird zunächst unter dem AS 130508* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern eingestuft. Bei der Entnahme über einem Mehrkammersaugwagen werden die Phasen getrennt erfasst und können direkt einer spezifischen Verwertung bzw. Beseitigung zugeführt werden.

Zur Bestimmung und Optimierung der Behandlungsmöglichkeiten und -verfahren ist eine herkunfts- und stoffbezogene Analyse der typischen Verunreinigungen erforderlich. Der Umfang muss auf den Einzelfall abgestimmt werden. Auf die starke Abhängigkeit der Schadstoffgehalte von der Korngröße wird hingewiesen.

Informationen über die Gefahrstoffe und deren Einstufung sind über die GESTIS Stoffdatenbank erhältlich.

Für die Gefährlichkeitsbewertung von Schlämmen ist zu beachten, dass bei einem Grenzwertabgleich die Konzentration des gemessenen Parameters auf die Orginalsubstanz (mg/kg OS) und in Analysenberichten die Angaben auf die Trockensubstanz bezogen (mg/kg TS) ist, so dass die gemessene Konzentration mit dem Wassergehalt umgerechnet werden muss.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
130501* feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Mineralöle variiert; 1 - 5 %, evtl. bis 20% Der Ölgehalt variiert insbesondere in Abhängigkeit von der Feinheit der Feststoffpartikel, bei gröberem Material 1 - 5 % und bei schluffigem Material bis 20 % möglich.
Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet; Treibstoffe sind als gesundheitsschädlich und ggf. als akut toxisch eingestuft.
Sonstige organische Schadstoffe Bei bestimmungsgemäßem Betrieb sind sonstige organische Schadstoffe nicht in einstufungsrelevanten Konzentrationen vorhanden.
Schwermetalle Metalle liegen in metallischer, evtl. feindisperser oder oxidischer Form vor. Als gewässergefährdend sowie einer WGK zugeordnet sind vor allem Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber sowie Zink eingestuft. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb sind Metalle nicht in einstufungsrelevanten Konzentrationen vorhanden.
130502* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
Mineralöle variiert; 1 - 5 %, evtl. bis 20% Der Ölgehalt variiert insbesondere in Abhängigkeit von der Feinheit der Feststoffpartikel, bei gröberem Material 1 - 5 % und bei schluffigem Material bis 20 % möglich.
Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet; Treibstoffe sind als gesundheitsschädlich und ggf. als akut toxisch eingestuft.
Sonstige organische Schadstoffe Bei bestimmungsgemäßem Betrieb sind sonstige organische Schadstoffe nicht in einstufungsrelevanten Konzentrationen vorhanden.
Schwermetalle Metalle liegen in metallischer, evtl. feindisperser oder oxidischer Form vor. Als gewässergefährdend sowie einer WGK zugeordnet sind vor allem Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber sowie Zink eingestuft. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb sind Metalle nicht in einstufungsrelevanten Konzentrationen vorhanden.
130503* Schlämme aus Einlaufschächten
Mineralöle variiert; 1 - 5 %, evtl. bis 20% Der Ölgehalt variiert insbesondere in Abhängigkeit von der Feinheit der Feststoffpartikel, bei gröberem Material 1 - 5 % und bei schluffigem Material bis 20 % möglich.
Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet; Treibstoffe sind als gesundheitsschädlich und ggf. als akut toxisch eingestuft.
Sonstige organische Schadstoffe Bei bestimmungsgemäßem Betrieb sind sonstige organische Schadstoffe nicht in einstufungsrelevanten Konzentrationen vorhanden.
Schwermetalle Metalle liegen in metallischer, evtl. feindisperser oder oxidischer Form vor. Als gewässergefährdend sowie einer WGK zugeordnet sind vor allem Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber sowie Zink eingestuft. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb sind Metalle nicht in einstufungsrelevanten Konzentrationen vorhanden.
130506* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
Mineralöle Mineralölgehalt bis 90 % Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet; Treibstoffe sind als gesundheitsschädlich und ggf. als akut toxisch eingestuft. Bei höheren Gehalten ist die Entzündlichkeit zu beachten.
Sonstige organische Schadstoffe Gering, herkunftsbedingt Bei Werkstätten, Schrottplätzen und metallverarbeitenden Betrieben können z. B. chlorierte und aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten sein. Bei bestimmungs-gemäßem Betrieb sind keine einstufungsrelevanten Konzentrationen gegeben.
130507* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
Mineralöle Keine Angabe möglich Ableitungsgrenzwert 20mg/l
Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet; Treibstoffe sind als gesundheitsschädlich und ggf. als akut toxisch eingestuft.
Schwermetalle Metalle liegen in metallischer, evtl. feindisperser oder oxidischer Form vor. Als gewässergefährdend sowie einer WGK zugeordnet sind vor allem Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber sowie Zink eingestuft.
Sonstige Schadstoffe Anteil je nach Nutzung des entwässerten Areals.
Bei Werkstätten, Schrottplätzen und metallverarbeitenden Betrieben können auch chlorierte und aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten sein. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb liegen keine einstufungsrelevanten Konzentrationen vor.
130508* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Mineralöle In der Regel < 2 % Bei Gesamtentnahme sind höhere Mineralölgehalte möglich.
Mineralöle sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet. Treibstoffe sind als gesundheitsschädlich und ggf. als akut toxsich eingestuft.
Schwermetalle Metalle liegen in metallischer, evtl. feindisperser oder oxidischer Form vor. Als gewässergefährdend sowie einer WGK zugeordnet sind vor allem Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber sowie Zink eingestuft.
Sonstige Schadstoffe Anteil je nach Nutzung des entwässerten Areals.
Bei Werkstätten, Schrottplätzen und metallverarbeitenden Betrieben können auch chlorierte und aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten sein.

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
130501* feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 94   Analytik
130502* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 311   Analytik
130503* Schlämme aus Einlaufschächten 187   Analytik
130506* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern 2
130507* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern 150   Analytik
130508* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 556   Analytik

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Altölverordnung (AltölV)
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Handbuch mineralölhaltiges Abwasser, LUBW, 2006
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  RP - Rheinland-Pfalz
  Merkblatt Mineralölhaltige Abwässer und Abfälle - Abwasser- und Abfallmanagement in Betrieben zur Wartung, Reinigung, Demontage und Betankung von Fahrzeugen, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, 2012
  SN - Sachsen
  Hinweise zu Anhang 49 Abwasserverordnung - Mineralölhaltiges Abwasser, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Sandfänge und Öl-/Wasserabscheider dienen der Abtrennung von Schadstoffen und Feststoffen aus Abwässern vor der Einleitung in die Kanalisation. Sie stellen damit eine Abwasserbehandlung dar, um die nachfolgende Kläranlage zu entlasten oder ein Gewässer vor Schadstoffeinträgen zu bewahren. Darüber hinaus dienen die Abscheider auch der Behandlung von leichtflüssigkeitshaltigen Abwässern, die - ggf. nach weitergehender Behandlung - wieder als Betriebswasser eingesetzt werden.

Die Abfälle aus diesen Abscheidern fallen nur bei Wartungs- und Entsorgungsvorgängen an. Im Vergleich zur durchgeleiteten Abwassermenge sind die Anfallmengen gering (i. d. R. deutlich unter 0,1 %), wobei die abgeschiedenen Mengen an Feststoffen und Ölen von der Belastung der einlaufenden Abwässer und der Wirksamkeit des Abscheiders abhängig sind. Eine Mengenreduzierung kann insbesondere durch regelkonforme Überwachung, Wartung und insbesondere eine bedarfsgerechte Entleerung (keine regelmäßige Entleeerung bei jedem Wartungstermin) erzielt werden.

Sammlung und Bereitstellung

In den Abscheidern liegen die Phasen Schlamm, Öl und Wasser getrennt vor. Werden die Phasen gemeinsam entnommen, was mit einfachen Saugfahrzeugen gängige Praxis ist, so wird die Ölphase und ebenso die Schlammphase wieder intensiv mit Wasser vermischt. Zur weiteren Aufarbeitung müssen die Gemische in einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen (CPB) behandelt, d.h. wieder aufgetrennt werden.

Insbesondere im Hinblick auf die weiteren Verwertungsmöglichkeiten ist eine separate Entnahme der einzelnen Phasen aus den Abscheidern vorteilhaft. In der Regel erfolgt dies mittels moderner Mehrkammersaugwagen, die eine Getrennthaltung der verschiedenen Phasen ermöglichen.

Sofern die Abfälle vor Ort gesammelt und gelagert werden, sind zum Schutz von Boden und Gewässern die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Hierzu zählen u. a.:
  • Sortenreine Trennung der Abfallarten entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg.
  • Zur Sammlung, Transport und Lagerung sind flüssigkeitsdichte Behälter zu verwenden.
  • Die Sammel- und Bereitstellungsbehälter sind mit Stoffnamen, Abfallschlüssel und Gefahrensymbol zu kennzeichnen.
  • Der Lagerraum muss Auffangwannen und einen flüssigkeitsdichten Boden besitzen.
  • Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Die Entleerung und Wartung von Öl-/Wasserabscheidern sollte nur von einem fachkundigen Entsorgungsbetrieb durchgeführt werden.

Die Altölverordnung (AltölV) regelt das Vorgehen bei der Entsorgung und die Verwertung anfallender Altöle. Es wird der Begriff "Altöl" definiert (Inhalte, Grenzwerte) und das Vorgehen bei der Entsorgung beschrieben (getrennte Entsorgung, Vermischungsverbot, Probenahme, Nachweisführung). In der Anlage 1 der Verordnung werden verschiedene Sammelkategorien definiert. In der Sammelkategorie 4 sind die Öle aus Öl-/Wasserabscheidern mit dem Abfallschlüssel 130506* genannt.

Verwertung

Die Schlämme 130501*, 130502* und 130503* können bei geringen Öl- und sonstigen Schadstoffgehalten (insbesondere Kohlenwasserstoffe und Schwermetalle) unter günstigen Umständen in Bodenbehandlungsanlagen physikalisch, chemisch und/oder biologisch aufbereitet und die gereinigte mineralische Phase als Baumaterial stofflich verwertet werden (siehe hierzu: LAGA Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen"). Schlämme mit hohen Kohlenwasserstoffgehalten, insbesondere 130502* können unter Nutzung des Energiegehalts in Zementwerken verwertet werden

Die Ölphase sollte nach Möglichkeit separat abgezogen werden, z. B. mittels Mehrkammersaugwagen. Abfälle mit Abfallschlüssel 130506*, die der Sammelkategorie 4 der AltölV zugeordnet sind, können stofflich in Zweitölraffinerien zu Basisölen aufbereitet (max. 20 mg PCB/kg und 2 g Gesamthalogen/kg) oder energetisch verwertet werden. Die Grenzwerte für die stoffliche Aufarbeitung gelten nicht, wenn die Schadstoffe durch das Verfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der oben genannten Grenzwerte liegt. Darüber hinaus kann die Ölphase energetisch genutzt werden.

Für öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern 130507* und Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 130508* ist keine wirtschaftliche Verwertung bekannt. In der Regel werden diese in einer CPB behandelt. In der CPB können eine verwertbare Ölphase und ggf. Sand und/oder Feststoffe z. B. für Deponieersatzbaustoffe abgetrennt werden.

Beseitigung

Die Schlämme 130501*, 130502* und 130503* weisen in der Regel eine so hohe organische Belastung auf, dass - sofern eine Verwertung nicht möglich ist - nur die thermische Behandlung in Sonderabfall- oder ggf. auch in Hausmüllverbrennungsanlagen infrage kommt. Sofern die Zusammensetzung der Schlämme den für eine Deponierung geltenden Zuordnungswerten entspricht (in der Regel Analyse erforderlich), kann eine Ablagerung in Betracht gezogen werden.

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern 130506*, die aufgrund hoher Schadstoffgehalte weder stofflich aufbereitet noch thermisch verwertet werden können, sind in Sonderabfallverbrennungsanlagen zu entsorgen.

Die Abfallarten 130507* und 130508* werden in der Regel in einer CPB behandelt. In der CPB können eine verwertbare Ölphase und ggf. Sand und/oder Feststoffe z. B. für Deponieersatzbaustoffe abgetrennt werden.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
130501* Feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Baustoffliche Verwertung (nach Vorbehandlung) Verbrennung in SAV
130502* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
Energetische und stoffliche Verwertung im Zementwerk Verbrennung in SAV
130503* Schlämme aus Einlaufschächten
Energetische Verwertung Deponierung DK II (Ablagerungskriterien beachten), Verbrennung in HMV
130506* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
Stoffliche Aufarbeitung in einer Zweitölraffinerie, energetische Verwertung Verbrennung in SAV
130507* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
Behandlung in CPB; Ölphase kann ggf. verwertet werden
130508* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
Behandlung in CPB

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Abfallgemische aus Abscheidern werden in der Regel in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen (CPB) zur Trennung der Phasen vorbehandelt. Aus dieser Behandlung entstehen weitere Abfälle, die auch anderen als den hier behandelten Abfallschlüsseln zugeordnet werden können.

Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  Altölverordnung (AltölV)
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
  LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Links zu den länderspezifische Regelungen zur Umsetzung
  DWA-M 167-2, Arbeitsblatt, Abscheider- und Rückstausicherungsanlagen in der Grundstücksentwässerung: Einbau, Betrieb, Wartung und Kontrolle, Teil 2: Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, DWA, 2007
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Handbuch mineralölhaltiges Abwasser, LUBW, 2006
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Merkblatt Mineralölhaltige Abwässer und Abfälle - Abwasser- und Abfallmanagement in Betrieben zur Wartung, Reinigung, Demontage und Betankung von Fahrzeugen, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, 2012
  SN - Sachsen
  Hinweise zu Anhang 49 Abwasserverordnung - Mineralölhaltiges Abwasser, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

 

 

Glossar
  Abscheider Klasse IKoaleszenzabscheider zur Trennung von Wasser und nicht mit Wasser mischbaren Kohlenwasserstoffen wie Öl und Fett mit einer höheren Reinigungsleistung (Restgehalt an Öl etwa 5 mg/l)
  Abscheider Klasse IISchwerkraftabscheider zur Trennung von Wasser und nicht mit Wasser mischbaren Kohlenwasserstoffen wie Öl und Fett (Restgehalt an Öl 20 - 100 mg/l)
  KoaleszenzabscheiderAbscheider mit der Eigenschaft, fein verteilte Öltröpfchen zusammenzuführen, so dass eine abtrennbare Ölphase entsteht (z. B. in einem Ölabscheider)
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  aromatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit mindestens einem Ring und einem speziellen Doppelbindungssystem, das die Aromaten reaktionsträger macht
  Basisöleim Sinne der AltölV unlegierte Grundöle zur Herstellung von verschiedenen Ölerzeugnissen, z. B. Motorenöle, Hydrauliköle, Metallbearbeitungsöle und Schmierfette (insgesamt 11 Sortengruppen)
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  HMVHausmüllverbrennungsanlage
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Altölverordnung (AltölV)
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  DWA-M 167-2, Arbeitsblatt, Abscheider- und Rückstausicherungsanlagen in der Grundstücksentwässerung: Einbau, Betrieb, Wartung und Kontrolle, Teil 2: Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, DWA, 2007
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Links zu den länderspezifische Regelungen zur Umsetzung
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Steckbrief "Straßenkehricht", LUBW, 2017
  Handbuch mineralölhaltiges Abwasser, LUBW, 2006
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Merkblatt Mineralölhaltige Abwässer und Abfälle - Abwasser- und Abfallmanagement in Betrieben zur Wartung, Reinigung, Demontage und Betankung von Fahrzeugen, Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, 2012
  SN - Sachsen
  Hinweise zu Anhang 49 Abwasserverordnung - Mineralölhaltiges Abwasser, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
01.03.2012Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
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ABAG-itm GmbH
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