Abfallsteckbrief "1502 Aufsaug- und Filtermaterialien"

 

150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

In diesem Abfallsteckbrief werden verunreinigte Aufsaug- und Filtermaterialien sowie Wischtücher und Schutzkleidung behandelt. Die Abfälle fallen in verschiedenen Bereichen an, insbesondere in der Produktion, in Laboren und Werkstätten sowie bei Havarien bzw. Unfällen.

Unter diese Abfallschlüssel fallen auch die vielfach noch die unter der Bezeichnung "ölverschmutzte Betriebsmittel (ÖvB)" bekannten Materialien wie ölverschmutzte Stofflappen, Papiertücher oder verbrauchte Ölbinder, für die es in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) keinen separaten Abfallschlüssel mehr gibt. Zu den ÖvB zählen auch Behälter, Kanister oder Druckgaspackungen, die jedoch AS 150110* zuzuordnen sind.

Nicht enthalten sind Ölfilter aus dem Kfz-Bereich, die dem Abfallschlüssel 160107* zuzuordnen sind. Aufsaug- und Filtermaterialien aus der Chemischen Industrie werden im Kapitel 07 der AVV beschrieben und werden in diesem Abfallsteckbrief nicht berücksichtigt.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
Gruppe 1502 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Entstehungsprozesse von Aufsaug- und Filtermaterialien (Quelle: ABAG-itm, 2009; GNS – Gesellschaft für nachhaltige Stoffnutzung mbH, 2021)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 8 )

ölverunreinigte Betriebsmittel (Quelle: HLUG, Wiesbaden)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Umweltpakt Bayern 
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Datensammlung Sachsen-Anhalt – Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE), Juli 2013
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemein

Verschmutzte Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung fallen in nahezu allen gewerblichen Bereichen sowie bei Unfällen und Havarien an. Unter den Abfallschlüsseln 150202*/150203 als Spiegeleintrag werden eine Vielzahl von Abfällen erfasst, die überwiegend aus Reinigungs-, Wartungs- und Produktionsprozessen resultieren. Die Art der eingesetzten ad- oder/und absorptiv wirkenden Materialien, z. B. Putzlappen, Wischtücher, Schutzkleidung wie Einweg-Overalls oder -Schuhüberzieher, Filtermatten oder Öl- und Chemikalienbindemittel, und die Art der enthaltenen Verunreinigungen durch organische und anorganische Stoffe variiert in einer sehr großen Bandbreite und ist stets anwendungsspezifisch zu beurteilen.

Die Einstufung als gefährlicher Abfall bzw. nicht gefährlicher Abfall erweist sich in der Praxis als problematisch, wenn der Herkunftsbereich und die dabei verwendeten Stoffe nicht näher bekannt sind. Deshalb sind grundsätzlich die spezifischen Stoffe des jeweiligen Herkunftsbereiches in Erfahrung zu bringen.


Herkunftsbereich Metallbearbeitung und -verarbeitung

In der Regel werden in metallverarbeitenden Betrieben folgende Betriebs- und Hilfsstoffe eingesetzt:
  • Schmierstoffe,
  • Kühlschmierstoffe (KSS), wassermischbar oder nicht wassermischbar, z. B. Mineralöle mit Emulgatoren, natürliche Öle mit verschiedenen Kohlenwasserstoffen oder Honöle,
  • Hydraulik-, Bohr-, Schleif- und Schneidöle sowie
  • Reinigungsmittel (Kaltreiniger, Lösemittel, Säuren und Laugen wie Ammoniaklösung)
Typisch für diesen Herkunftsbereich sind daher die bei Betrieb, Wartung und Instandhaltung anfallenden öl- und fettverschmutzten Betriebsmittel wie Wischtücher (Maschinenputztücher), Putzlappen, Putzwolle, Ölbindemittel, Schläuche, Leitungen, Dichtungen oder auch Filtermaterialien, z. B. Bandfilter aus der Aufbereitung der Kühlschmierstoffe.

Die eigentlichen Betriebs- und Hilfsstoffe sind nach Gebrauch anderen Abfallschlüsseln zuzuordnen, z. B. gebrauchte Bearbeitungsöle den Abfallschlüsseln der Gruppe 1201 „Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen“.
Und auch separierte Späne oder Schlämme unterliegen anderen Abfallschlüsseln, die vom konkreten Be- bzw. Verarbeitungsprozess abhängen.

Herkunftsbereich Oberflächentechnik

Oberflächentechnik umfasst alle Prozesse zur Bearbeitung technischer Oberflächen fester Körper und Werkstücke. Außer der abtragenden oder glättenden Behandlung durch mechanische, physikalische oder chemische Verfahren, z. B. Polieren, Aufrauen oder Reinigen, fallen insbesondere auch alle Beschichtungsverfahren unter diesen Begriff.
  • Oberflächenbehandlung
Chemisch-physikalische Oberflächenbehandlungensind häufig wässrige Reinigungs- und Beschichtungsprozesse, z. B. Galvanisieren, Verzinken, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Eloxieren. Aus diesen Einsatzbereichen resultieren Filtermaterialien, Aufsaugmaterialien und Putzlappen, die mit den anorganischen und organischen Badinhaltsstoffen verunreinigt sind.

Typische mechanische Oberflächenbehandlungen sind z. B. Drehen, Bohren, Fräsen, Bürsten, Strahlen oder Schleifen/Polieren. Es werden Flüssigkeiten eingesetzt, die kühlend wirken, den Metallabtrag entfernen, die Reibung, Verschleiß und Wärmeentstehung vermindern. Die dabei verwendeten Kühlschmierstoffe sind maßgebend für die Ausstoßquote, Maßgenauigkeit und Oberflächenqualität der Erzeugnisse und tragen zum Korrosionsschutz von Anlagen und Werkzeugen bei. Die Späne fallen als Schlamm an. Anfallende Putzlappen, Wischtücher und Schutzkleidung enthalten Anteile des verwendeten Hilfsmittels (Polierpasten, KSS, Schleifmittel) und des Abriebs vom bearbeiteten Werkstück (Metalle, Keramik, Kunststoffe).
  • Oberflächenbeschichtung
Zur Oberflächenbeschichtung zählt neben der Pulverbeschichtung mit Metall, Keramik oder Fluorpolymer wie Teflon auch die Lackierung. Insbesondere beim Lackieren werden Abdeckmaterialien, Putzlappen und Schutzkleidung mit Lacken und Lösemitteln verunreinigt. Zudem fallen Filtermaterialien (Vliese, Matten, Aktivkohle) aus der Trockenabsaugung von Spritzkabinen und Aufsaugmaterialien zur Aufnahme z. B. verschütteter Lacke an. Bei Anhaftungen von nicht ausgehärteten Lacken und von Lösemitteln sind die Abfälle dem Abfallschlüssel 150202* zuzuordnen. Sofern es sich um getrocknete bzw. ausgehärtete Lacke und Beschichtungsstoffe handelt, kommt Abfallschlüssel 150203 in Betracht.

Herkunftsbereich Chemie/Pharmazie

Die in Betrieben der Chemie/Pharmazie anfallenden Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidungen können Reinigungsmittel und Reste der hergestellten oder verarbeiteten Stoffe enthalten. Vor der Entsorgung ist zu klären, ob der aufgenommene Stoff gefährlich oder nicht gefährlich ist, was mit Hilfe des Sicherheitsdatenblattes oder einer Stoffdatenbank erfolgen kann. Wenn der Stoff gefährlich ist, erfolgt eine Zuordnung des Abfalls anhand des Prozesses z.B. bei einem organisch-chemischen Prozess werden diese Abfälle unter den Abfallschlüsseln 070109* „halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien“ oder 070110* „andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien“ entsorgt. Wenn kein Prozess zugeordnet werden kann, erfolgt letztlich die Entsorgung unter dem Abfallschlüssel 150202*.

Herkunftsbereich Mineralölindustrie und -handel

Typische Abfälle aus dieser Branche sind Aufsaugmaterialien für Öle sogenannte Ölbindemittel. Feste Ölbindemittel sind:
  • Kieselgur ( Diatomeenerde), Moler
  • Blähton bzw. weißer Porenbeton aus dem Recycling, z. B. von Bausteinen
  • Polyurethanflocken aus dem Kühlschrank- oder Isolierstoff-Recycling
  • Elastomer-mineralische Ölbindemittel
  • Maisspindelgries, Textil/Celluloseflocken, Lederflocken
  • Vliestücher aus Polypropylen
  • Ölbindende Wachse
Hinzu kommen ölverschmutzte Putzlappen, Stofflappen und Papiertücher sowie Ölbindevliese, -kissen, -sperren, -schlangen und Schutzkleidung. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei überwiegend um Mineralölverunreinigungen handelt.

Hinweis: Beim Einsatz von Ölbindemittel bei brennbaren Flüssigkeiten sollte der Brandschutz sichergestellt werden, da aufgrund der Porosität des Ölbindemittels und die damit vergrößerte Oberfläche leichter eine Verbrennungsreaktion in Gang gesetzt werden kann (Dochteffekt), siehe auch Kap. 4: Sammlung und Entsorgung „Sammlung und Bereitstellung“.

Herkunftsbereich Labore

Labore und Laboratorien werden im industriellen und gewerblichen Bereich, in Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen etc. betrieben. Die anfallenden Aufsaug-, Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidungen können als Verunreinigungen Hilfsstoffe für die Analytik, Lösemittel, Reinigungsmittel und Reste der untersuchten Stoffe enthalten.

Sind es Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen aus Laboren der menschlichen/tierischen Forschung erfolgt eine Entsorgung unter dem Abfallschlüssel 180103*/180203* „Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden“ oder 180104/180204 „Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden“ (siehe Abfallsteckbrief „1801 und 1802 Human- und tierärztliche Versorgung“). Hierbei gibt mitunter die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen Biostoffverordnung (BioStoffV) wichtige Hinweise zum Entsorgungsweg anhand von Schutzmaßnahmen und -stufen neben den Angaben des Abfallerzeugers.

Für alle anderen Abfälle gilt es anhand des Sicherheitsdatenblattes oder einer Stoffdatenbank zu klären, ob gefährliche oder nicht gefährliche Stoffe enthalten sind. Sie werden dementsprechend unter dem Abfallschlüssel 150202* oder 150203 entsorgt.

Herkunftsbereich Wartung und Instandhaltung

Bei der Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Anlagen fallen insbesondere verunreinigte Putzlappen, Aufsaug- und Filtermaterialien sowie Schutzkleidungen an, die mit Schmierölen und -fetten, Hydraulikölen, Thermoölen, Motoren-, Getriebeölen und Lösungsmitteln verunreinigt sind. Bei Wartungsarbeiten im Bereich der Chemischen Industrie und der Oberflächentechnik sind Kontaminationen mit den dort hergestellten oder genutzten Stoffen zu erwarten.

In Werkstätten, in denen Kfz, Baumaschinen und andere Maschinen gewartet und repariert werden, fallen typischerweise „ölverschmutzte Betriebsmittel" an, die unter 150202* bzw., wenn es sich um Verpackungen handelt, unter AS 150110* entsorgt werden.

Herkunftsbereich Straßenreinigung, Havarien und Brandereignisse

Bei der Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Anlagen fallen insbesondere verunreinigte Putzlappen, Aufsaugmaterialien, Filter sowie Schutzkleidungen an, die mit Schmierölen und -fetten, Hydraulikölen, Thermoölen, Motoren- und Getriebeöle verunreinigt sind. Bei Wartungsarbeiten im Bereich der Chemischen Industrie und der Oberflächentechnik sind Kontaminationen mit den dort hergestellten oder genutzten Stoffen zu erwarten.

In Werkstätten, in denen Kfz, Baumaschinen und andere Maschinen gewartet und repariert werden, fallen typischerweise "ölverschmutzte Betriebsmittel" an, die unter 150202* entsorgt werden.

Herkunftsbereich Straßenreinigung, Havarien und Brandereignisse

Bei den Straßenmeistereien, Feuerwehren und Notdiensten fallen havarie- und unfallbedingt Öl- bzw. Chemikalienbindemittel, z. B. beim Aufnehmen von Ölspuren, und auch Schutzkleidung, z. B. Einweg-Overalls, -Handschuhe oder -Masken, an. Für die Aufnahme von Chemikalien gibt es eine breite Palette verschiedener Chemikalienbindemittel zur Anwendung in der Industrie, auf Verkehrsflächen oder in Gewässern. Die zumeist eingesetzten inerten Bindemittel (siehe Herkunftsbereich Mineralölindustrie und -handel) zeichnen sich durch ein hohes Aufnahmevermögen und einen geringen Feinanteil aus. So kann eine möglichst vollständige Beseitigung des aufzunehmenden Materials gewährleistet und die Staubbildung bei Gebrauch weitgehend reduziert werden. Nach Gebrauch sind die Bindemittel unter 150202* zu entsorgen.

 

 

Weißer Porenton und Putzlappen aus Alttextilien in einer Elektrowerkstatt (Quelle: GNSmbH)

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 150202 fallen
Reinigungstücher und Putzlappen
Grundgewebe 50 - 99 % Gewebe oder Vlies aus natürlichen oder künstlichen Fasern, z. B. Zellstoff bzw. PP
Kohlenwasserstoffe bis 20 % je nach Einsatzfall, z. B. Öle, Fette, Lösemittel
organische Chemikalien bis 10 % je nach Einsatzfall, z. B. Harze, halogenierte Kohlenwasserstoffe
anorganische Chemikalien bis 10 % je nach Einsatzfall, z. B. Laugen, Säuren, Salze, Metalle und Metallverbindungen
Wasser bis 50 % je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien
Öl- und Chemikalienbindemittel
Grundstoff 50 - 95 % saugfähiges Streugut auf anorganischer Basis (z. B. Ton, Kieselgur) oder organischer Basis (z. B. Cellulose, Maisspindelgries oder PP)
Kohlenwasserstoffe bis 50 % je nach Einsatzfall, z. B. Öle, Fette, Lösemittel
organische Chemikalien bis 50 % je nach Einsatzfall, z. B. halogenierte Kohlenwasserstoffe
anorganische Chemikalien bis 10 % je nach Einsatzfall, z. B. Laugen, Säuren, Salze, Metalle und Metallverbindungen
Wasser bis 50 % je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien
Filtermaterialien
Grundgewebe 30 - 95 % Gewebe oder Vlies aus natürlichen (z. B. Cellulose) oder künstlichen (z. B. PP) Fasern
Metalle bis 50 % Gehäuse von Filterkartuschen: Eisen/Stahl, Aluminium; Metallspäne/-abrieb bei Filtern aus der Metallbearbeitung
Kunststoffe bis 30 % Gehäuse und Träger von Filtersystemen, Elastomere zur Fixierung
Kohlenwasserstoffe bis 50 % je nach Einsatzfall, z. B. Öle, Lösemittel
organische Chemikalien bis 50 % je nach Einsatzfall, z. B. halogenierte Kohlenwasserstoffe
anorganische Chemikalien bis 10 % je nach Einsatzfall, z. B. Laugen, Säuren, Salze, Metallverbindungen, Kunststoffe, Keramik, Schleifmittelabrieb
Wasser bis 30 % je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien
Verunreinigte Schutzkleidung wie Einwegoveralls, -kittel, -handschuhe, -masken oder -schuhüberzieher
Grundgewebe 10 - 98 % künstlichen Fasern z.B. PP, PET
Gummi, Kunststoffe bis 98 % Beschichtungen des Grundgewebes , Gummihandschuhe, elastomere Bänder von Einwegmasken oder Bündchen von Einwegoveralls bzw. Schuhüberziehern
Metalle bis 10 % Aluminiumbügel in Einwegmasken
Kohlenwasserstoffe bis 10 % je nach Einsatzfall, z. B. Öle, Fette, Wachse, Lösemittel
organische Chemikalien bis 5 % je nach Einsatzfall, z. B. Harze, halogenierte Kohlenwasserstoffe
anorganische Chemikalien bis 5 % je nach Einsatzfall, z. B. Laugen, Säuren, Salze, Metalle und Metallverbindungen
Wasser bis 10 % je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien
Feste ölverschmutzte Betriebsmittel wie Wischtücher, Maschinenputztücher, Putzlappen, Putzwolle, Ölbindemittel, Schläuche, Leitungen, Dichtungen oder auch Filterteile
Metalle bis 50 % Bauteile, Rohrleitungen, Gehäuse von Filterkartuschen: Eisenwerkstoffe und NE-Metallwerkstoffe
Papier, Stoffgewebe bis 20 % Papier (z. B. Ölpapier), Putzlappen aus natürlichen oder künstlichen Fasern
Kunststoffe bis 30 % z. B. Bauteile, Schläuche, Dichtungsmaterialien, Gehäuse und Träger von Filtersystemen
Kohlenwasserstoffe bis 30 % überwiegend Öle auf Mineralölbasis
Ölbindemittel bis 10 % saugfähiges Streugut auf anorganischer Basis (z. B. Tonerde, Mineralerde) oder organischer Basis (z. B. Cellulose, Maisspindelgries)
Wasser bis 10 % je nach Herstellung, Einsatzfall und aufgenommenen Medien

 

Hinweis
In der Regel handelt es sich bei unter 150202*/03 entsorgten Abfällen um Abfallgemische, die sich einerseits aus verschiedenen Grundmaterialien (z. B. Putz- und Wischtücher, Filtermaterialien, Schutzkleidungen, ad-/absorptiven Bindemittel) und andererseits verschiedenen Verunreinigungen entsprechend der Herkunftsbereiche und der Entstehungsprozesse zusammensetzen. Öl- und Chemikalienbindemittel können z.T. ein Vielfaches ihres Eigengewichtes an Flüssigkeit aufnehmen.

 

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Allgemein

Die gebräuchlichen Grundmaterialien der Öl- und Chemikalienbindemittel, Putzlappen und Aufsaugmaterialien, Filtergewebe und Vliese sowie Schutzkleidung sind nicht gefahrenrelevant. Bei den aufgenommenen Stoffen muss jedoch immer mit Schadstoffen gerechnet werden. Für eine erste Einschätzung sind Kenntnisse über die Materialien und Substanzen, mit denen im jeweiligen Herkunftsbereich umgegangen wurde, hilfreich. Entsprechende Informationen bieten z. B. die verfügbaren Sicherheitsdatenblätter der jeweiligen Stoffe. Zur Einstufung der Gefährlichkeit von Stoffen kann in Stoffdatenbanken nachgesehen werden, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis.

Kohlenwasserstoffe

Es handelt sich überwiegend um Öle, Fette, Treibstoffe wie Benzin und organische Lösemittel. Reine Öl- und Chemikalienbindemittel können zwischen 90 % bis zum Zehnfachen ihres Eigengewichts an Kohlenwasserstoffen aufnehmen. Vliese aus Polypropylen können das Mehrfache ihres Eigengewichtes an Öl aufnehmen. Die spezifische Art und der Anteil sind vom Anwendungsfall abhängig. Aus Lackierbetrieben sowie aus Laboren können die Abfälle erhöhte Anteile von organischen Lösemitteln enthalten. Dabei handelt es sich überwiegend um aliphatische Kohlenwasserstoffe, z. B. Benzine, und aromatische Kohlenwasserstoffe, z. B. Toluol und Xylol, sowie verschiedene Glykolether und Alkohole. Die Mehrzahl der in Betracht zu ziehenden Kohlenwasserstoffe ist unter anderem als entzündbar oder leicht entzündbar, akut toxisch, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft.

Der Zusatz von Halogenen wie Fluor oder selten noch Chlor wird nur noch für Hochleistungsschmierstoffe unter extremen Druck (Schmierstoffe mit EP-Additive) in geringem Umfang genutzt. Bei diesen Schmierstoffen handelt es sich z. B. um Umformöle bzw. Tiefziehöle, Ziehpasten oder pulverförmige Ziehmittel mit Hochdruckzusätzen bzw. EP-Additiven. Typische EP-Additive sind z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate (ZDDP), Trikresylphosphate (TKP), organische Phosphate, Schwefel- und Stickstoffverbindungen und heute nur noch selten Chlorverbindungen wie Chlorparaffine. Trikresylphosphate und Zinkdialkyl-Dithiophosphate sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft. Halogenhaltige Kohlenwasserstoffe weisen in der Regel akut toxische, gesundheitsschädliche und gewässergefährdende Eigenschaften auf.

PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) können in Öl- und Chemikalienbindemitteln sowie verunreinigten Materialien aus Havarien und insbesondere aus Brandereignissen enthalten sein. Viele PAK sind als karzinogen und/oder mutagen bzw. reproduktionstoxisch eingestuft. Gleichzeitig sind einige PAK persistent, bioakkumulierend und giftig für Menschen und andere Organismen.

Metalle

Im Werkstattbereich metallverarbeitender Betriebe eingesetzte Filtervliese und ölverunreinigte Betriebsmittel enthalten in der Regel Metalle. Diese liegen meist in metallischer oder oxidischer Form vor. Bei den zur Kühlschmierstofffiltrierung eingesetzten porösen Filtermedien, die als Band-, Trommel- oder Kerzenfilter ausgeführt sein können, sind auch bei Separierung der ölhaltigen Schleifschlämme Reste an Spänen der verarbeiteten Metalle bzw. Legierungen enthalten.

Filtermatten oder Schutzkleidung aus Lackierbetrieben können mit Lacken auf Basis anorganischer Pigmente verunreinigt sein, z. B. Zink-, Chrom- und Kobaltverbindungen. Sie liegen überwiegend in oxidischer Form vor, ggf. auch als Sulfat, Sulfid oder Chromat. Zinkoxid ist gewässergefährdend und Zinksulfat zudem gesundheitsschädlich. Pigmente auf Basis von Kobaltoxid bzw. -sulfat sind z. B. akut toxisch, sensibilisierend, karzinogen und gewässergefährdend. Die selten eingesetzten Chromate sind unter anderem als akut toxisch, karzinogen und gewässergefährdend eingestuft.

Bei Abfällen aus Laboren können Metalle in dem anhaftenden Filterkuchen enthalten sein. Art und mögliche Verbindungen hängen vom Einsatzfall ab.

Abfälle aus der Galvanik können unter anderem Chromverbindungen wie Chromtrioxid, Chromsäureanhydrid, Cyanide, Nickel bzw. Nickelchlorid/-sulfat enthalten. Diese gefährlichen Stoffe sind z. B. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft.

Sonstige anorganische Schadstoffe

In der Oberflächentechnik, z. B. der Galvanik, aber auch in chemischen Betrieben ist mit Säuren wie Chrom-, Fluss-, Salz-, Salpeter- oder Schwefelsäure und Laugen wie Natriumhydroxid als Schadstoff in Aufsaug- und Filtermaterialien zu rechnen. Diese Stoffe und ihre Salze sind teilweise z. B. als akut toxisch und gewässergefährdend eingestuft. Säuren und Laugen wirken außerdem je nach Konzentration und Stärke (siehe protochemische Spannungsreihe) reizend oder ätzend.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Kohlenwasserstoffe bis 100 % Kohlenwasserstoffe in der Regel in Form von Ölen, Fetten und organischen Lösemitteln; die meisten Kohlenwasserstoffe sind entzündbar und gewässergefährdend, einige können toxisch und karzinogen sein sowie bei Aspiration tödlich wirken
PAK bis 2 % PAK sind nur in Ausnahmen zu erwarten, z. B. bei Brandereignissen und Havarien; viele PAK-Verbindungen sind karzinogen und persistent, einige sind auch gewässergefährdend
sonstige organische Schadstoffe bis 5 % in vielen Schmierstoffen sind Additive mit organischen Verbindungen enthalten, z. B. Zinkdialkyl-Dithiophosphate (ZDDP), Trikresylphosphate (TKP), organische Phosphate, Schwefel- und Stickstoffverbindungen; heute werden chlorierte Verbindungen, z. B. Chlorparaffine bei Tiefziehölen, selten verwendet; Einzelfallprüfung auf Verwendung halogenierter Stoffe erforderlich
Metalle bis 50 % relevant sind Metallverbindungen, insbesondere Pigmente in Form von Metalloxiden, -sulfiden oder auch -chromaten, die u. a. akut toxisch, gesundheitsschädlich sowie gewässergefährdend eingestuft sind und zudem reproduktionstoxisch oder karzinogen sein können
Säuren, Laugen bis 20 % gängige Säuren und Laugen sind je nach Konzentration und Stärke als reizend oder ätzend eingestuft
sonstige anorganische Schadstoffe bis 10 % z. B. Salze; Einzelfallprüfung erforderlich

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 916   Analytik
150203  Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 25   Analytik

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Umweltpakt Bayern 
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Ein erheblicher Anteil der unter dem Sammelbegriff „Aufsaug- und Filtermaterialien" 150202*/03 anfallenden Abfälle resultiert aus Wartungsarbeiten oder nicht beabsichtigten Freisetzungen von Stoffen, z. B. durch Unfälle in Folge von Eile oder Unachtsamkeit in der betrieblichen Praxis. Durch Vermeidung und Reduzierung von Leckagen, Spritz- und Verdampfungsverlusten an Maschinen und Anlagen können die Einsatzmengen an Aufsaug- und Bindemitteln reduziert und Verluste an Betriebs- und Hilfsstoffen vermieden werden.

Ein weiteres Minimierungspotenzial besteht bei Nutzung von Mehrwegtüchern oder -putzlappen. Tausch- und Reinigungssysteme sind bundesweit von mehreren regionalen und überregionalen Anbietern verfügbar. Auch für Handschuhe sowie für Schutzkleidung besteht die Möglichkeit, Mehrwegsysteme zu nutzen.

Die Menge an verunreinigten Filtertüchern und Filtermaterialien lassen sich durch Einsatz von rückspülbaren Filtersystemen reduzieren. Für die verschiedenen Einsatzbereiche ist am Markt inzwischen ein breites Spektrum von Technologien und Anlagen verfügbar, z. B. im Bereich der Kühlschmierstoff-Aufbereitung und in der Galvanik.

Bei Schleifmaschinen sollten anfallende Filterkuchen von feinen Spänen und Schleifmittelabrieb ab einer Schichtdicke von ca. 5 mm von den Filtermaterialien getrennt erfasst werden (z. B. durch Abstreifbleche). Ölhaltige Schleifschlämme (AS 120119*) können in der Regel stofflich verwertet werden. Die Menge der unter 150202* zu entsorgenden Filtervliese wird durch diese Maßnahme zumindest halbiert.

In Lackierereien lassen sich Lackreste ohne Qualitätseinbußen durch Beimischung dieser Lackreste zu neuem Material (z. B. Zugabe zur Grundierung) oder durch mehrfache Verwendung von Mischgefäßen vermeiden. Lackdosen auf den Kopf zu stellen, während sie lagern, bewirkt eine längere Verwendbarkeit. Generell sollte an eine sachgerechte Lagerung gedacht werden, z. B. kann Kälte Lacke unbrauchbar machen.

Es ist zu prüfen, ob eine Umstellung auf ein anderes Lackauftragsverfahren mit höherem Auftragswirkungsgrad in Betracht gezogen werden kann. Wenn es jedoch wirtschaftlich uninteressant ist, könnten Arbeiten an Lohnlackierer vergeben werden, die abfallarme Verfahren (z. B. Pulverlackierung) einsetzen. Die tägliche Reinigung von Dispersionswerkzeugen kann durch Nutzung von Aufbewahrungsboxen eingespart werden. Werkzeuge können in geschlossenen Systemen unter Verwendung gebrauchter Lösemittel gereinigt werden.

Des Weiteren sollten nicht nur die Mengen, sondern auch Haltbarkeits- und Verbrauchsdaten beim Einkauf berücksichtigt werden. Vor allem Farben und Holzschutzmittel auf Wasserbasis altern schneller. Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ hat viele Produktgruppen ausgezeichnet, z. B. schadstoffarme Lacke, abwasserentlastende Kaltreiniger, zinkphosphat- statt bleihaltige Korrosionsschutzmittel, blei- und chromatarme Anstrichstoffe.

Sammlung und Bereitstellung

Generell müssen unter 150202* erfasste Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, in flüssigkeitsdichten, geschlossenen Behältnissen gesammelt und bereitgestellt werden, die für die Lagerung/Bereitstellung und den Transport gleichermaßen geeignet sind. Dies sind z. B. ASP-Behälter mit GGVSEB und UN-Zulassung.

Fallen an einem Ort Abfälle mit sehr unterschiedlicher Zusammensetzung und/oder Konsistenz an, so ist es empfehlenswert, sich mit dem örtlichen Entsorger abzusprechen, ob eine getrennte Erfassung Vorteile bezüglich der Entsorgung hat.

Insbesondere bei Abfällen aus Laboren ist darauf zu achten, dass Chemikalien, die miteinander reagieren können, in getrennten Behältnissen gesammelt und gelagert werden. Ergänzend hierzu sind die Vorschriften der Gefahrstofflagerung zu beachten, worüber die zuständigen Berufsgenossenschaften Informationsblätter, z. B. „Gefahrstoffe sicher lagern“ (VBG-Fachwissen), „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ oder „Gefährdungsbeurteilung im Labor“ (DGUV-Informationen), zur Verfügung stellen.

Beim Umgang mit Ölbindemittel sollte zusätzlich der Brandschutz sichergestellt werden. Durch die Porosität von Ölbindemittel und die damit verbundene größere Oberfläche wirken diese für brennbare Flüssigkeiten wie ein Katalysator und können leichter in Brand geraten. (Dochteffekt). Zum Beispiel ist Diesel unter normalen Bedingungen schwer entflammbar, jedoch ändert sich dieses durch Ölbindemittel. Bei Benzin ist die Gefahr aufgrund des niedrigeren Flammpunkts noch größer.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Von den als Altkleider gesammelten Textilien werden rund 14 % (Stand 2018) als Putzlappen und Dämmstoffe wiederverwendet. Von vielen Mehrwegsystemanbietern wird darauf verwiesen.

Infolge der Nutzung eines Mehrwegsystems für Tücher, Putzlappen oder Schutzkleidung und der damit verbundenen Sammlung der verschmutzten Materialien, erfolgt nach der chemischen Reinigung eine Wiederverwendung. Sofern der Grad des Verschleißes nicht zu hoch ist, erfolgt außerdem ein rohstoffliches Recycling der verwendeten Basismaterialien. Trifft dies nicht zu, werden die Basismaterialien thermisch verwertet.

Verwertung

150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Eine stoffliche Verwertung ist nur in seltenen Fällen möglich. Beispielsweise können in einer Behandlungsanlage aus ölverschmutzten Betriebsmitteln Metalle oder Ölfilter separiert werden, wenn jeweils entsprechend hohe Anteile enthaltenen sind. Die separierte Metallfraktion kann metallurgisch verwertet werden und die Ölfilter können einer energetischen Verwertung zugeführt werden.

Eine energetische Verwertung der Ölfilter ist aufgrund des meist hohen Heizwertes (durchschnittlich 18,5 MJ/kg, z. B. Baumwolle: 8 – 10 MJ/kg, Polypropylen: ca. 11 MJ/kg oder Öl: 40 MJ/kg) möglich. Dabei sind die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Verbrennungsanlage, z. B. die zulässigen Schadstoffgrenzwerte, zu beachten.

150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

Stoffliche Verwertungsmöglichkeiten sind für diese Abfallart derzeit nicht verfügbar. Eine Ausnahme ist das Mietputzlappensystem. Die Mehrwegputzlappen werden bis zur Abholung in Spezialbehältern aufbewahrt. Die gebrauchten Putzlappen werden gereinigt und dabei die Schadstoffe mit dem Abwasser ausgewaschen. Dabei anfallende Abwässer werden in einer CPB behandelt, wobei ggf. auch eine Mikrofiltration zur Verringerung von Mikroplastik durchgeführt wird. Die Rückstände aus der Abwasserbehandlung werden verbrannt oder auf einer Deponie (DK III) abgelagert. Zum großen Teil werden die gereinigten Abwässer kaskadenweise wiederverwendet oder zur weiteren Reinigung in Kläranlagen eingeleitet.

Aufsaugmaterialien, Reinigungstücher und Putzlappen können aufgrund ihres hohen Heizwertes (durchschnittlich 18 MJ/kg) energetisch verwertet werden. Neben Verbrennungsanlagen kommen hierzu auch Zementwerke in Frage. Je nach Zusammensetzung und Konsistenz kann auch eine Aufbereitung zu EBS erfolgen.

Beseitigung

150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Solche Abfälle mit gefährlichen Stoffen sind der Sonderabfallverbrennung zuzuführen.

Aufsaug- und Filtermaterialien 150203

Diese Abfälle ohne gefährliche Stoffe werden hauptsächlich verbrannt oder zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet. In Ausnahmefällen werden feste anorganische Öl- und Chemikalienbindemitteln (z. B. Mineralerde) mit geringen Organikgehalten oder bei einer insgesamt sehr geringen Abfallmenge deponiert (DK III).

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
1) stoffliche Verwertung nur bei hohen Metallgehalten und/oder hohen Ölgehalten Verbrennung in SAV
2) energetische Verwertung Ausnahme: Deponierung DK III (Ablagerungskriterien beachten)
150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
1) stoffliche Verwertung von Putzlappen nur nach Reinigung Verbrennung in HMV, SAV oder als EBS im Zementwerk
2) energetische Verwertung Ausnahme: Deponierung DK II (Ablagerungskriterien beachten)

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  VBG-Fachinformation: Gefahrstoffe sicher lagern, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Dezember 2021
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510, Februar 2021
  DGUV Information 209-014 Lackieren und Beschichten, BGHM, August 2019
  DGUV Information 213-850 Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Grundlagen und Handlungshilfen, Mai 2020
  DGUV Information 213-855, Gefährdungsbeurteilung im Labor, Merkblatt T 034, September 2009
  VCI-Leitfaden „Gefahrgutvorschriften 2021“ , Wesentliche Vorschriftenänderungen 2021, (Verband der Chemischen Industrie e.V.), Dezember 2020
  Informationsangebot „Brand-Feuer.de“, ehrenamtlich geführtes Portal zum Thema Brandschutz, hier Ölbindemittel
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
  Filterhilfsmittelfreies Druckfiltersystem zum Reinigen von Hochleistungskühlschmierstoffen bei Schleifanwendungen, Modellprojekt der ABAG-itm, April 2000
  Abfallverminderung durch Einsatz rotierender Membranfilter bei der Oberflächenbehandlung von Metallen, Modellprojekt der ABAG-itm, 1997
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Informationsangebot LfU Bayern; FAQ: Deponien (DK I und II)
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert

 

 

Glossar
  Kühlschmierstoffbei trennenden und umformenden Metallbearbeitungsprozessen eingesetzter Hilfsstoff, der durch seine Kühl-, Spül- und Schmierfunktion die Effektivität des Bearbeitungsprozesses steigert
  Bandfilterkontinuierlich über Walzen umlaufendes Band (Filter) zur Fest-Flüssig-Trennung mittels Gravitation oder Unterdruck
  GalvanikVeredelungsverfahren, bei dem in einem elektrolytischen Bad mit Hilfe von Strom metallische Überzüge auf meist ebenfalls metallischen Bauteilen abgeschieden werden
  EloxierenVerfahren zum Erzeugen einer harten und korrosionsbeständigen Aluminiumoxid-Schutzschicht auf Aluminiumteilen durch elektrolytische Oxidation der obersten Aluminiumschicht (= Anodisierung)
  BrünierenBildung einer Schutzschicht auf eisenhaltigen Oberflächen durch Eintauchen der Eisen-Werkstücke in stark oxidierende (saure oder alkalische) Lösungen, wobei schwarze Eisen-Mischoxide (Edelrost) entstehen
  LäppenFeinbearbeitungsverfahren zur Glättung von Oberflächen (z. B. von Stahl, Keramik, Glas), bei dem der Werkstoffabtrag durch ein in einer Paste oder Flüssigkeit (Läppgemisch, Läppsuspension) befindliches Korn (z. B. Aluminiumoxid, Siliciumcarbid, Diamant) erfolgt
  TrockenabsaugungLuftabsaugung an Spritzständen und Spritzkabinen in kleineren Lackieranlagen, wobei die nicht aufgetragenen Lackpartikel (Overspray) in Filtergeweben abgeschieden werden
  HydraulikölÖl zur Signal-, Kraft- und Energie-Übertragung in hydraulischen Anlagen, meist auf Mineralölbasis, teilweise auch als natürliche oder synthetische Esteröle
  Thermoölwärmebeständige Öle zur Übertragung von thermischer Energie, meist auf Basis von Mineralölen, teilweise auch synthetischen Ölen
  TeflonPolytetrafluorethylen (PTFE), ein Polymer (Kunststoff), das auch beim Erwärmen chemisch beständig, wasserabweisend, antiadhäsiv (nicht anhaftend) und kaum benetzbar ist; eingesetzt z. B. als Pfannenbeschichtung oder in Gore-Tex-Membranen
  PETPolyethylenterephthalat, ein thermoplastischer Kunststoff (gehört zu den Polyestern), der bruchsicher und chemisch beständig ist und z. B. für Getränkeflaschen, Textilfasern und Verpackungsfolien Verwendung findet
  PPPolypropylen, thermoplastischer Kunststoff von hoher chemischer und thermischer Beständigkeit, verarbeitet zu Fasern, Folien, Verpackungen, Schaumstoff u. a. Gebrauchsgegenständen (wie Fenster, Fahrradhelme, Rohre)
  Kieselgurhochporöse, leichte, mineralische Substanz, die hauptsächlich aus den Siliziumdioxid-Schalen fossiler Kieselalgen (Diatomeen) besteht und zumeist als feinkörniges Granulat oder Pulver eingesetzt wird, z. B. als Filtermedium für Wasser, Getränke, Öle oder als Füllstoff in Wärmedämmungen, Papier und Tabletten
  Molerfeinkörniges, silikatisches, biogenes Sedimentgestein ähnlich dem Kieselgur
  EP-AdditiveZusatz in Motorölen, Bearbeitungsölen und Kühlschmierstoffen, um die Druckfestigkeit des Schmierfilms unter hoher Belastung (extreme pressure, EP) zu verbessern und das Verschweißen von zwei aneinander reibenden metallischen Werkstoffen zu verhindern, meist basierend auf Phosphor- und Schwefelverbindungen
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  Pigmentefarbgebende Substanzen, im Anwendungsmedium (z. B. Lack oder Kunststoff) unlöslich
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  aromatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit mindestens einem Ring und einem speziellen Doppelbindungssystem, das die Aromaten reaktionsträger macht
  aliphatische Kohlenwasserstoffeorganische Verbindungen mit verzweigten oder unverzweigten, ketten- oder ringförmigen Kohlenstoffgerüsten ohne aromatischen Charakter
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  Aspirationmeint die unabsichtliche Einatmung von Fremdkörpern oder Flüssigkeiten bei der Atmung (Speichel, Nahrung oder auch Flüssigkeit gelangen unterhalb der Stimmlippen in die Luftröhre, Folgen sind geringe Atemnot und Reizhusten)
  ASP-BehälterAbfall-Sammelbehälter für feste und pastöse Stoffe, auch zum Transport geeignet
  SAVVerbrennungsanlage für gefährliche Abfälle (Sonderabfallverbrennungsanlage)
  HMVHausmüllverbrennungsanlage
  DK IIDeponie der Klasse II, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  EBSaus Abfall gewonnener Ersatzbrennstoff
  GGVSEBVerordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
  UN-Zulassungnach Gefahrgutrecht vorgeschriebene Bauartzulassung von Verpackungen für den sicheren Transport von Gefahrgut, geprüft in Deutschland durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  VBG-Fachinformation: Gefahrstoffe sicher lagern, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Dezember 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Ablagerung sogenannter "Grenzwertige Abfälle"
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Problemabfälle", LfU Bayern, November 2021
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
30.11.2021Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
GNS – Gesellschaft für nachhaltige Stoffnutzung mbH
Weinbergweg 23
06120 Halle (Saale)
info@gns-halle.de
www.gns-halle.de
Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
26.11.2008Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
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75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
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