IPA > Abfallsteckbrief > 1502 Aufsaug- und Filtermaterialien, Stand 30.11.2021

Bau- und Abbruchabfälle in der Gewerbeabfallverordnung


Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt die Bewirtschaftung unter Anderem von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Dies umfasst insbesondere die Erfassung, Vorbehandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung dieser Abfälle.

Getrenntsammlung



Nach § 8 Absatz 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

  1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
  2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
  3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),
  4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01),
  5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04),
  6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02),
  7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02),
  8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01),
  9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und
  10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).

Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen können eine getrennte Sammlung weiterer Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen.

Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht der Getrenntsammlung. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung der in Nummer 8, 9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet.
Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen (§ 8 Absatz 2 GewAbfV).

Verwertung



Ist eine Abfalltrennung gemäß § 8 Absatz 1 GewAbfV auf der Baustelle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Bau- und Abbruchabfälle unverzüglich einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen. Dabei werden die Gemische wie folgt unterschieden (§ 9 Absatz 1 GewAbfV):

  1. Vorbehandlungsanlage: Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten
  2. Aufbereitungsanlage: Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten
  3. Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage: Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit dem Abfallschlüssel 170904 (§ 9 Absatz 3 GewAbfV).

Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis und Mineralik sind in jedem Fall vorrangig getrennt zu sammeln (§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 GewAbfV).

Erzeuger und Besitzer von Abfällen oder der beauftragte Beförderer müssen sich bei der erstmaligen Übergabe der Abfallgemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen lassen, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt (§ 4 Absatz 2 GewAbfV). Erzeuger und Besitzer von Gemischen, die einer Aufbereitungsanlage zuzuführen sind, oder der beauftragte Beförderer haben sich bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden (§ 8 Absatz 2 GewAbfV).

Die Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungspflicht bei den Bauabfällen entfällt nur, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Aufbereitung erfordert (§ 9 Absatz 4 GewAbfV).
Entfällt die Pflicht der Behandlung unter den o.g. Voraussetzungen, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (§ 9 Absatz 5 GewAbfV).

Beseitigung



Ist die ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige sonstige Verwertung technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar (§ 7 Absatz 4 KrWG), sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu überlassen, soweit die Abfälle von der Überlassungspflicht nicht ausgeschlossen sind (§ 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG).

Dokumentation



Der Abfallerzeuger/-besitzer hat die Einhaltung der Getrennthaltung, die Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling sowie Abweichungen davon zu dokumentieren (§ 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 6 GewAbfV). Die Dokumentation kann unter anderem durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, oder ähnliche Dokumente erfolgen. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen (bei Gewerbeabfällen auch elektronisch) vorzulegen. Eine Ausnahme von diesen Dokumentationspflichten besteht für Bau-und Abbruchabfälle, die unter einer Menge von 10 m³ je Baumaßnahme anfallen.