IPA > Abfallsteckbrief > 1602 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten, Stand 01.04.2020

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

 

 

Herkunft

Die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) wird in Deutschland im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geregelt. Es ist die Umsetzung der europäischen Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU, WEEE-Richtlinie).

Das ElektroG legt konkrete Pflichten für die Hersteller der Produkte, den Handel, die Kommunen, die Besitzer von EAG sowie die Entsorger für die Rücknahme und Sammelstellen fest. Die Hersteller sind u. a. für die Rücknahme der EAG verantwortlich, dies beinhaltet insbesondere die Organisation der Abholung der EAG bei kommunalen Übergabestellen, die Schaffung der Rückgabemöglichkeit der EAG aus dem gewerblichen Bereich und ihre ordnungsgemäße Entsorgung.

Das ElektroG gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, welche in folgende Kategorien unterteilt werden:
  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
Auf den Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) werden die Geräte in (Sammel-) Gruppen zur Abholung durch die Hersteller bereitgestellt. Die Sammelgruppen 1-4 entsprechen den o. g. Kategorien. Die Kategorien 5 und 6 werden gemeinsam in Gruppe 5 (Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik) erfasst. In Gruppe 6 werden Photovoltaikmodule gesammelt. Des Weiteren gibt es noch (Unter-) Sammelgruppen für z. B. batteriebetriebene EAG (vgl. § 14 Abs. 1 ElektroG, stiftung-ear-gruppen).

Die meisten EAG werden unter der AVV-Gruppe 20 01 „Getrennt gesammelte Fraktionen“ im AVV-Kapitel „Siedlungsabfälle“ durch die örE gesammelt. Sie fallen nicht unter den Abfallschlüssel der AVV-Gruppe 16 02 „Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten“.

EAG des Abfallschlüssels 16 02 fallen überwiegend nach der Erstbehandlung von EAG aus Haushalten an. Ebenfalls in den Abfallschlüssel 16 02 fallen Monochargen aus dem gewerblichen Bereich oder Bauteile aus der Reparatur von EAG. Die Anforderungen an die Erstbehandlungsanlagen sowie auch an die Behandlung / Verwertung von EAG sind in der LAGA M31 A „Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ und LAGA M31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ beschrieben.



Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) unterscheidet folgende EAG:

160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

Bis zum Verbot im Jahr 1989 (PCB/PCT–Abfallverordnung - PCBAbfallV ) wurden polychlorierte Biphenyle (PCB) als Wärmeträger- und Isolieröl für Transformatoren, Gleichrichter und Kondensatoren eingesetzt. Geräte, die vor 1989 hergestellt oder aus Nicht-EU-Ländern importiert wurden, können PCB-haltige Bauteile enthalten.

Bei den Transformatoren handelt es sich meist um stationäre, im gewerblichen Bereich genutzte Geräte, z. B. Umspanneinrichtungen.

PCB-haltige Kondensatoren wurden hingegen in elektrischen Groß- und Kleingeräten eingesetzt, u. a. als Anlaufhilfen für Elektromotoren, z. B. in Waschmaschinen, Dunstabzugshauben, Geschirrspülmaschinen sowie in Leuchtstofflampen. Die Kondensatoren fallen überwiegend bei der Schadstoffentfrachtung von EAG an.

160210* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

PCB-haltige Öle wurden biszum Verbot im Jahr 1989 (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung) als Wärmeüberträgeröle in Heizgeräten (Radiatoren) genutzt. Die Radiatoren stammen meist aus Haushalten und werden der Sammelgruppe 1 zugeordnet.

Zudem können bei nicht sachgerechter Behandlung oder Lagerung von EAG darin enthaltene Kondensatoren oder Transformatoren zerstört und die EAG mit PCB verunreinigt werden.

160211* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten

Die Herstellung und die Anwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) sind in Deutschland wegen der klimaschädigenden Wirkung seit 1991 stufenweise eingeschränkt und seit 2001, abgesehen von wenigen Ausnahmen, schließlich verboten worden. FCKW und HFCKW wurden als Kältemittel in Klima- und Kühlgeräten sowie als Treibmittel zum Schäumen von Kunststoffisolierungen eingesetzt. Kühlschränke und Klimageräte, die vor diesem Stichjahr hergestellt oder importiert wurden, enthalten in der Regel FCKW oder HFCKW als Kältemittel im Kühlkreislauf und als Treibmittel in den Isoliermaterialien. Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) werden in gewerblichen Kälteanlagen auch heute noch in großem Umfang eingesetzt.

160212* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

EAG und Kabel können freies Asbest enthalten, das in Form von Gewebeschnüren oder textilen Matten als Elektro- oder Wärmeisolation und zum Teil auch als Dichtungsmaterial eingesetzt wurde, z. B. in Nachtspeicheröfen, Haartrocknern, Toastern, Bügeleisen, elektrischen Heizplatten und Boilern.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung asbesthaltiger Produkte wurde in Deutschland seit 1993 stark eingeschränkt und ist in der EU seit 2005 verboten. Dieses Verbot gilt nicht weltweit, so dass Asbest in Geräten ausländischer Herkunft enthalten sein kann.

160213* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

Geräte mit den Schadstoffen PCB, FCKW, HFKW und Asbest sind den oben genannten AVV-Schlüsseln zuzuordnen.

Darüber hinaus können EAG weitere Schadstoffe enthalten, insbesondere
  • Schwermetalle, z. B. Blei in Akkumulatoren, Bildschirmen und optischen Gläsern oder Quecksilber in elektrischen Kippschaltern oder Leuchtstoffröhren der Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen,
  • organische und anorganische Flammschutzmittel (FSM) in Kunststoff- oder Holzgehäusen von EAG, u. a. halogenierte Verbindungen.

Bei EAG sind ca. 25 % der eingesetzten Kunststoffe flammgeschützt, insbesondere Gehäusebauteile und Leiterplatten. Weit verbreitet sind bromierte FSM, bei denen verschiedene Verbindungen EU-weit seit 2006 stufenweise nicht mehr verwendet werden dürfen. EAG mit diesen gefährlichen Bestandteilen können in allen Sammelgruppen enthalten sein.

160214 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

Hierunter fallen alle EAG, die nicht mit PCB, FCKW, Asbest oder anderen gefährlichen Stoffen verunreinigt sind. EAG dieser Art können in allen Sammelgruppen enthalten sein, mit Ausnahme der Gruppe 1 (Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren).

160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile

Vor der eigentlichen Behandlung von EAG schreibt das ElektroG die Erstbehandlung, die die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Schadstoffentfrachtung umfasst, vor. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, hat der Erstbehandlung eine Prüfung vorauszugehen, ob die EAG einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.
Die bei der Schadstoffentfrachtung zu entfernenden gefährlichen Bau- und Bestandteile sind in Anlage 4 des ElektroG gelistet. Soweit die entfernten Teile keinem spezifischeren Schlüssel zugeordnet werden können, fallen sie unter den Schlüssel 160215*. Darunter fallen u. a.
  • selen- oder cadmiumhaltige Fotoleitertrommeln,
  • flammgeschützte Leiterplatten und Kabel,
  • Flüssigkristallanzeigen (> 100 cm²),
  • quecksilberhaltige Bauteile, z. B. Gasentladungslampen,
  • Elektrolytkondensatoren (> 25 mm),
  • Glas mit schädlichen Verunreinigungen, z. B. Kathodenstrahlröhren, Glas aus Bildschirmgeräten,
  • Kompressoren mit Öl oder FCKW,
  • Holzabfälle mit FSM.

Die gefährlichen Bauteile fallen in der Regel in Entsorgungsanlagen bei der Schadstoffentfrachtung der EAG an. Darüber hinaus entstehen sie bei der Wartung und Reparatur von genutzten EAG.

160216 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15* fallen

Bauteile und Komponenten, die bei der Verwertung oder bei der Reparatur und Wartung von EAG anfallen, und keine gefährlichen Schadstoffe enthalten, werden dem Schlüssel 160216 zugeordnet, z. B.
  • restentleerte Kompressoren,
  • sortenreine Kunststoffgehäuse,
  • Kabel,
  • nicht bromierte Leiterplatten,
  • Netzteile,
  • Motoren,
  • integrierte Schaltkreise,
  • Laufwerke,
  • Holzabfälle ohne FSM.

 

Hinweis
Die Zusammensetzung von EAG und Bauteilen ist äußerst vielfältig und variiert auch in den Abfallschlüsseln sehr stark. Auch aufgrund der Diversifizierung der Aufbereitung von EAG kann eine typische Zusammensetzung der Abfallschlüssel nicht angegeben werden.

Informationen zur Zusammensetzung verschiedener Geräte sind in verschiedenen Studien/Berichten/Beschreibungen veröffentlicht:
  • „Einstufung von elektrischen und elektronischen Altgeräten als gefährliche Abfälle“ des Umweltministeriums Baden-Württemberg
  • UBA-Dokumentation 5/2016 „Informationen zur Schadstoff- und Ressourcenrelevanz von Werkstoffen und Bauteilen von EAG
  • „Leitfaden für die Behandlung von Elektro- und Elektronikgeräten“, 2000
Hinweis der LAGA
Gemäß Beschluss der LAGA vom 09./10.09.2002 gilt für alle EAG sowohl aus privaten Haushalten als auch sonstigen Herkunftsbereichen, dass diese als gefährliche Abfälle nach der AVV einzustufen sind, wenn keine Schadstoffentnahme stattgefunden hat und/oder das Vorhandensein gefährlicher Bauteile nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Glossar
  EAGElektro- und Elektronikaltgeräte
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  FCKWFluorchlorkohlenwasserstoffe, halogenierte organische Verbindungen, die als Treibgase oder Kältemittel eingesetzt wurden und ein hohes klimaschädigendes Potenzial (Abbau der Ozonschicht sowie Treibhauseffekt) besitzen und deren Verwendung Beschränkungen und Verboten unterliegt
  Asbest Sammelbezeichnung für verschiedene, natürlich vorkommende, faserförmige Silikat-Minerale, die beim Einatmen karzinogen sein können, z. B. Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit
  FSMFlammschutzmittel, Stoffe, welche die Entstehung bzw. Ausbreitung von Bränden einschränken, verlangsamen oder verhindern sollen
  Schadstoffentfrachtunggezieltes Entfernen von Schadstoffen sowie schadstoffbelasteten Bestandteilen und Bauteilen aus Abfällen
  CRT-Bildschirmcathode ray tube, Kathodenstrahlröhren-Bildschirm, bei dem ein gebündelter Elektronenstrahl verwendet wird, der über magnetische oder elektrische Felder moduliert wird, wie z. B. in älteren Fernsehgeräten (auch Braunsche Röhre genannt)
  GWPglobal warming potential, Treibhauspotential von chemischen Substanzen im Vergleich zu Kohlendioxid; CO2-Äquivalent als Maß für ihren relativen Beitrag zum Treibhauseffekt
  HFCKWteilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, organische Verbindungen, die als Treibgase oder Kältemittel eingesetzt wurden und ein hohes klimaschädigendes Potential (Abbau der Ozonschicht sowie Treibhauseffekt) besitzen und deren Verwendung Beschränkungen und Verboten unterliegt 
  HFKWteilfluorierte Kohlenwasserstoffe, organische Verbindungen, die als Kältemittel eingesetzt werden und ein hohes klimaschädigendes Potential (Treibhauseffekt) besitzen und deren Verwendung Beschränkungen unterliegt 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  HE - Hessen