IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1605 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien - Chemikalien, Stand 28.09.2022

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Die in den verschiedenen Einrichtungen zu entsorgenden Chemikalien fallen meist als umfangreiche Stoffgemische an. Selten sind es reine Stoffe.
Grundsätzlich ist daher vor der Entsorgung zu prüfen, ob Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften in den zu entsorgenden Chemikalien enthalten sind. Empfehlenswert ist die Analyse von Leitparametern, welche die Gefährlichkeit belegen, z. B. pH-Wert, Summenparameter für organische Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle (insbesondere Quecksilber oder Chrom). Informationen können den Sicherheitsdatenblättern der Chemikalienhersteller und dem Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS-Stoffdatenbank) entnommen werden. Gefährliche Stoffe sind z. B. anorganische und organische
In der Tabelle sind Beispiele zu diesen Stoffen aufgeführt.

Wenn mehrere Stoffe enthalten sind, deren gefährliche Eigenschaften bereits anhand von z. B. Sicherheitsdatenblättern ermittelt werden konnte, kann die Analyse des Abfallgemisches entfallen.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
Laborchemikalien, z. B. Tensid-Rest wie Natriumlaurylsulfat, Aceton, Königswasser, Katalysatoren-Tabletten, Emulsionsöl 25 – 90 % entzündbar, gesundheitsgefährlich, reizend, ätzend und/oder umweltgefährlich
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
anorganische Säuren, z. B. Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure bis 100 % ätzend, reizend und/oder umweltgefährlich
anorganische Laugen, z. B. Natronlauge, Kaliumhydroxid, Ammoniak, Kalkwasser mit Calciumhydroxid oder Calciumoxid, Kaliumhypochlorit sowie Natriumhypochlorit (Chlorbleiche) bis 100 % ätzend, reizend, gesundheitsgefährlich und/oder umweltgefährlich
anorganische Schwermetallsalze, z. B. sulfidische Mineralsalze mit Kupfer, Zink, Eisen, Blei, Molybdän, Antimon, Cadmium, Cyanide oder Quecksilber, Oxide der Metalle 25 – 90 % umweltgefährlich und/oder gesundheitsgefährlich; quecksilber-, cadmium- und cyanidhaltige Abfälle sind akut toxisch und umweltgefährlich; oxidierte cyanidhaltige Abfälle sind umweltgefährlich
anorganische Lösemittel, z. B. flüssiger Ammoniak, Sulfonylchlorid, Thionylchlorid, flüssiger Fluorwasserstoff 25 – 90 % ätzend, reizend, umweltgefährlich, gesundheitsgefährlich und/oder akut toxisch
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
organische Säuren, z. B. Weinsäure, Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Ameisensäure Bis 100 % ätzend und/oder reizend
organische Basen, z. B. Amine wie Dimethylamin, Anilin, Piperidin, Pyridin, Pyrimidin, Histidin oder Aminoalkohole wie Ethanolamin 25 – 90 % ätzend, akut toxisch, gesundheitsgefährlich und/oder umweltgefährlich
organische Schwermetallsalze, z. B. _Cobalt(II)-acetat, , organische Metallkomplexe wie Ferrocen, Carboplatin oder Ethylendiamintetraacetat-Komplexe (EDTA) mit Cu, Pb, Hg usw. 25 – 90 % akut toxisch, gesundheitsgefährlich, kanzerogen und/oder umweltgefährlich
organische Lösemittel, z. B. Alkohole wie Methanol oder Glykol (Ethan-1,2-diol), Carbonsäureester wie Ethylacetat, Ether wie Tetrahydrofuran (THF), Ketone wie Aceton, aromatische Kohlenwasserstoffe wie Toluol, halogenierte, aliphatische Kohlenwasserstoffe wie Chloroform, außerdem Dimethylsulfoxid (DMSO), Dimethylformamid (DMF) oder Cyclohexan, 25 – 90 % gesundheitsgefährlich, akut toxisch, entzündbar, reizend, kanzerogen und/oder umweltgefährlich

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien 27   Analytik
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 80   Analytik
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 107   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Glossar
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  GlykolKurzbezeichnung der Verbindung Ethylenglykol; auch Stoffgruppe der zweiwertigen Alkohole (Diole), die sich vom Ethylenglykol ableitet, deren Derivate, wie Glykolether und Glykolester, u. a. in Frostschutzmitteln verwendet werden
  Schwermetallenach gängiger Definition Metalle mit einer Dichte größer 5 g/cm3; einige sind für den Menschen in kleinen Dosen essentiell (sogenannte Spurenelemente wie Eisen, Kobalt, Kupfer, Nickel und Zink), aber viele sind in höheren Konzentrationen gesundheitsschädlich, giftig, karzinogen oder gewässergefährdend; gelangen sie ins Grundwasser, können sie über die Nahrungskette physiologische Schäden verursachen 
  LösemittelStoff (meistens eine Flüssigkeit), der Gase, andere Flüssigkeiten oder Feststoffe lösen kann, ohne dass es dabei zu chemischen Reaktionen zwischen gelösten Stoff und lösendem Stoff kommt, in der Regel werden Flüssigkeiten zum Lösen anderer Stoffe eingesetzt
  Chlorbleichemit elementarem Chlor durchgeführte Bleiche des Zellstoffs; da hierbei krebserzeugende Stoffe wie PCDD/PCDF entstehen können, wird dieses Verfahren in Europa kaum mehr angewandt
  Säurenim engeren Sinne alle Verbindungen, die mit Wasser saure Lösungen bilden, d. h. pH-Wert < 7, wobei reines Wasser einen pH-Wert = 7 besitzt (neutral)
  Laugenim engeren Sinne wässrige Lösungen von Alkalihydroxiden, z. B. von Natriumhydroxid (Natronlauge) oder Kaliumhydroxid (Kalilauge), im weiteren Sinne jede wässrige Lösung von Basen (pH > 7)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  TH - Thüringen