IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1606 Batterien und Akkumulatoren, Stand 07.05.2020

Sammlung und Entsorgung

 

 

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Batterien und Akkumulatoren besitzen hinsichtlich ihrer Herstellung und Entsorgung eine hohe Umweltrelevanz und sollten nur genutzt werden, wenn keine Alternative dazu gegeben ist. Hierzu sollte der jeweilige Einsatzzweck elektrischer und elektronischer Geräte bedacht werden. Elektrische Werkzeuge, wie Bohrmaschinen oder Schrauber, die überwiegend innen oder in der Nähe von elektrischen Stromanschlüssen betrieben werden, müssen keine Akku- oder Batteriegeräte sein. Beispielsweise gibt das Umweltbundesamt an, dass 40- bis 500-mal mehr Energie in die Herstellung fließt, als bei der Benutzung anschließend zur Verfügung steht. Die Energie einer AA-Batterie ist bis zu 300-mal teurer als die gleiche Energie aus dem Stromnetz.

Werden Batterien dennoch benötigt, sollten wieder aufladbare Akkumulatoren anstelle von Primärbatterien eingesetzt werden. Dies gilt vor allem bei häufig und regelmäßig benutzten Geräten.

Sammlung und Bereitstellung

Batterien und Akkumulatoren müssen so gelagert werden, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit flüssigen Elektrolyten gefüllten Starterbatterien. Weiterhin sind Batterien und Akkumulatoren so zu lagern, dass eine Beschädigung, z. B. durch Fahrverkehr oder Herunterfallen, ausgeschlossen ist.

Das Batteriegesetz (BattG) schreibt vor, dass die Besitzer von Altbatterien und -akkumulatoren diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben. Dies gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind und die nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) zu entsorgen sind. Die Hersteller sind gemäß § 5 BattG verpflichtet, Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.

Geräte-Altbatterien (Batterien, die im Haushalt eingesetzt werden) werden ausschließlich über Sammelstellen (bspw. Sammelboxen im Handel, öffentlichen Gebäuden oder auf kommunalen Wertstoffhöfen sowie im öffentlichen Raum wie Gehwegen) erfasst, die entsprechenden Batterie-Rücknahmesystemen angeschlossen sind. Das BattG ermöglicht Endnutzern, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, mit einem Batterie-Rücknahmesystem (siehe Hinweis) Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe zu treffen.

Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und über die Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge erfasst. Abweichend davon können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.

Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, zugelassene Behandlungseinrichtungen und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst. Auch hier sind lt. BattG Abweichungen möglich.

 

Hinweis
Jeder Hersteller von Gerätebatterien ist nach BattG verpflichtet, sich bei dem Melderegister des Umweltbundesamtes zu registrieren und anzugeben, wie die Produktverantwortung für die Rücknahme und Entsorgung geregelt ist. Hersteller für Fahrzeug- und Industriebatterien müssen sich nach BattG registrieren lassen und angeben, welche kostenlose Rückgabemöglichkeit sie bei Vertreibern und Behandlungseinrichtungen eingerichtet haben.

In Deutschland gibt es derzeit vier Batterie-Rücknahmesysteme:

  • Der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) gehören derzeit mehr als 4.300 Batteriehersteller und -importeure an (Stand März 2019). Es ist deutschlandweit das größte Sammelsystem für sämtliche Gerätebatterien und Akkus (außer Starterbatterien von Fahrzeugen). Ebenso werden Akkus von E-Bikes und E-Autos gesammelt. 2018 wurden von GRS Batterien insgesamt 16.615 t Batterien gesammelt, davon 13.794 t Primärbatterien. Näheres unter www.grs-batterien.de.
  • Dem CCR REBAT (CCR REBAT ist ein von den Behörden genehmigtes Rücknahmesystem für Gerätebatterien im Sinne des deutschen Batteriegesetzes (§7); früher Vfw-REBAT) sind mehr als 300 Batteriehersteller und vertreiber angeschlossen. CCR REBAT nimmt alle Batterien herstellerunabhängig zurück. Näheres unter www.rebat.de/de.
  • Öcorecell ist ein Batterierücknahmesystem, welches von der Ingenieurgesellschaft für Abfallwirtschaft und Umweltlogistik (IFA) mbH flächendeckend in Deutschland betrieben wird. Näheres unter www.ifa-gmbh.com/index.php.
  • Die Landbell Group hat 2020 mit der DS Entsorgungs- und Dienstleistungs-GmbH ein neues Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien gegründet. Näheres unter https://ds-batterien.de/.

Das BattG enthält verbindliche Sammelquoten für die Systeme. Die Sammelquote beschreibt das Verhältnis der von den angeschlossenen Herstellern des jeweiligen Systems in Verkehr gebrachten Batterien zu den gesammelten Batterien des jeweiligen Systems. Seit dem Jahr 2016 müssen die Betreiber der Systeme eine Sammelquote von mindestens 45 % realisieren.
Batterien können Gefahrgut im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sein. Dies betrifft insbesondere defekte Batterien und Lithium-Metall-Batterien, Lithium-Ionen-Batterien sowie Lithiumbatterien (gebraucht, auch zusammen mit anderen Batterien [unbeschädigt oder beschädigt]). Auch Industriebatterien und lose Zellen, Blei- und Ni/Cd-Akkumulatoren (gebraucht, geschlossenes System mit intaktem Gehäuse) sowie gebrauchte Akkumulatoren (Starterbatterien mit intakten Gehäusen) können unter bestimmten Bedingungen den Vorschriften des ADR unterliegen. Nähere Informationen dazu finden sich im ZVEI-Merkblatt Nr. 5 „Transport von Batterien“ (Stand: Juli 2019) oder im BDE-Praxisleitfaden „Lithiumbatterien und -zellen (auch in Elektroaltgeräten) - Sammlung, Verpackung und Transport gemäß ADR“ (Stand: Februar 2019).

Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die Wiederverwendung von Gerätebatterien und –akkumulatoren lohnt aufgrund des geringen Wertes und des damit verbundenen Aufwandes nicht bzw. ist technisch auch nicht möglich.

Für Fahrzeug- und Industriebatterien existieren Konzepte, welche die Wiederverwendung bspw. nach einer Wiederaufarbeitung (Remanufacturing) als Fahrzeugbatterie oder als stationäre Energiespeicher vorsehen.

Der Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) hat Kriterien zur Abgrenzung wiederverwendungsgeeigneter Batterien und Akkumulatoren von als Abfall einzustufenden Batterien und Akkumulatoren entwickelt. Eine gebrauchte Batterie ist in der Regel dann nicht mehr gebrauchsfähig und deshalb Abfall, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
  • Die Ruhespannung der Batterie/Zelle ist kleiner als deren Nennspannung (Starterbatterien überwiegend 12 V - evtl. auch in Serie geschaltet, Motorradbatterien 6 V, einzelne Zelle 2 V). Bei Ruhespannungen unterhalb der Nennspannung sind Batterien/Zellen als „vollständig entladen“ anzusehen (Ladezustand 10 %).
  • Das Gehäuse der Batterie und auch die Pole sind nicht trocken und sauber oder eine Beschädigung ist erkennbar (z. B. Austreten von Säure, Korrosion der Pole).
  • Die Batterie ist nicht entsprechend der einschlägigen Transportvorschriften verpackt (z. B. fehlender Schutz der Pole gegen Kurzschluss).
Verwertung

Altbatterien und -akkumulatoren werden in der Regel, mit Ausnahme der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, beim Abfallerzeuger oder der Sammelstelle gemischt gesammelt. Die Sortierung nach Batterietyp und vorgesehenem Verwertungsweg erfolgt erst im Rahmen der Behandlung.
Beim elektromagnetischen Sortierverfahren werden die unterschiedlichen Gerätealtbatterien anhand ihrer unterschiedlichen magnetischen Eigenschaften identifiziert. Ein Sensor reagiert dabei auf die unterschiedliche Beeinflussung seines Magnetfeldes durch die verschiedenen Batterietypen. Mit diesem Verfahren können bis zu acht Batterien pro Sekunde identifiziert werden.
Das Röntgenverfahren nutzt die unterschiedlichen Graustufen der chemischen Systeme im Röntgenbild. Bis zu 30 Batterien können pro Sekunde unterschieden werden.
Auch wenn seit dem Jahr 2001 Quecksilber, mit Ausnahme von Knopfzellen, als Bestandteil von Batterien verboten ist, werden sämtliche Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien im Anschluss an die Sortierung einer UV-Detektion unterzogen, um quecksilberhaltige Batterien auszuschleusen. Bis 2005 wurden quecksilberfreie AlMn- und ZnC-Batterien von den Batterieherstellern mit einem UV-sensiblen Pigment im Lack gekennzeichnet, um deren Identifikation zu ermöglichen. Da das Quecksilberverbot inzwischen weitestgehend umgesetzt ist, ist eine derartige Kennzeichnung nicht mehr notwendig. Gleichwohl befinden sich noch quecksilberhaltige Altbatterien im Abfallstrom.

Die Verwertung erfolgt mit dem Ziel, die in der Altbatterie enthaltenen Metalle zurückzugewinnen und - sofern nicht bereits in der Vorbehandlung geschehen - Stör- und Schadstoffe wie z. B. Cadmium und Quecksilber aus dem Recyclingkreislauf auszuschleusen. Dazu werden, ggf. nach Zerkleinerung, verschiedene Verfahren genutzt:

Batterietyp Recyclingverfahren Bermerkungen
Zink-Kohle-, Zink-Luft- und Alkali-Mangan-Batterien quecksilberfreie Altbatterien:
Hochofen: Gewinnung von Roheisen, Zinkkonzentrat und Schlacke
Elektrostahlofen: Gewinnung von Ferromangan, Zinkstaub und Schlacke
Drehrohrofen (Wälzofen): Zerkleinerung und Trennung in eisenhaltige Bestandteile und Manganoxid; eisenhaltige Bestandteile → Stahlerzeugung in Stahlwerken, Manganoxid → Zinkoxid-Gewinnung im Drehrohrofen
Imperial-Smelting-Verfahren: Rückgewinnung von Zink im Schachtofen

potenziell quecksilberhaltige Altbatterien:
Schneidmühle: Zerkleinerung mit Quecksilberabtrennung, anschließend Eisen- und Zinkoxidgewinnung
seit 2001 Verkaufsverbot für quecksilberhaltige Rundzellen;
Anteil quecksilberhaltiger Altbatterien bei der Sammlung aus diesem Grund abnehmend, dadurch erleichtertes Recycling
Knopfzellen, quecksilberhaltig ALD-Verfahren: vakuothermische Behandlung zur Trennung von Quecksilber (Verdampfung bei 350-650°C und anschließende Kondensation) und Stahl, Verwertung der Metalle
(ALD:atomic layer deposition,dt.:Atomlagenabscheidung)
Sortierung der Knopfzellen nach chemischen Systemen derzeit nicht wirtschaftlich
Lithiumbatterien Vakuumdestillation: Gewinnung von nickelhaltigem Eisen und Ferromangan keine werkstoffliche Lithium-Rückgewinnung;
Lithium als Reduktionsmittel im Prozess
Lithium-Ionen-Akkumulatoren Schmelzofen: Gewinnung von Kobalt, Nickel und Kupfer keine werkstoffliche Lithium-Rückgewinnung;
Recyclingverfahren für Lithium-Ionen-Akkus (insbesondere aus Elektrofahrzeugen) mit Lithium-Rückgewinnung derzeit in der Entwicklung

Elektrolyte und Kunststoffanteile werden, ausgenommen bei Starterbatterien, nicht verwertet.

Im Jahr 2018 wurden 101,4 % ( aufgrund von Lagerüberträgen ist die Quote höher als 100 %) der gesammelten Altbatterien stofflich verwertet (Quelle: GRS).

Beseitigung

Der Anteil der zu beseitigenden Altbatterien hat in den letzten Jahren beständig abgenommen und lag 2016 bei 1 % (Quelle: GRS Batterien). Dabei wurden in erster Linie nicht verwertbare quecksilberhaltige Alkali-Mangan- und Knopfzellen auf Sonderabfalldeponien und Untertage abgelagert.

Das BattG schreibt vor, dass alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien einer Behandlung und stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik zuzuführen sind. Nicht identifizierbare Altbatterien und Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen (§ 14 Abs. 1 BattG). Nicht identifizierbare Altbatterien sind dabei dem Abfallschlüssel 19 12 11* (sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten) zuzuordnen, wenn sie als Reste in Sortieranlagen anfallen. Stammen derartige Abfälle direkt aus dem Siedlungsabfallbereich, ist der Abfallschlüssel 20 01 33* (Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten) zu wählen. Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. Dies gilt allerdings nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
160101* Bleibatterien
  1. stoffliche Verwertung, z. B. Bleihütte zur Rückgewinnung von Blei,
  2. energetische Verwertung, z. B. energetische Nutzung des Kunststoffs
160102* Ni-Cd-Batterien
stoffliche Verwertung, z. B. Rückgewinnung von Cadmium durch vakuumthermische Verfahren, Verwertung von Fe, Cd, Ni
160103* Quecksilber enthaltende Batterien
stoffliche Verwertung, Rückgewinnung von Quecksilber durch Destillation
160604 Alkalibatterien (außer 160603*)
stoffliche Verwertung, z. B. Rückgewinnung von Zink und Mangan mittels Pyrometallurgie
160605 andere Batterien und Akkumulatoren
stoffliche Verwertung, z. B. Ni-MH-Batterien in der Edelstahlverhüttung, bei Li-Batterien sind derzeit Verfahren zur Rückgewinnung von Lithium und Cobalt in der Entwicklung
160606* getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren
Neutralisation in CPB-Anlage
191211*/200133* nicht identifizierbare Altbatterien
Deponierung auf Deponien der DK III oder DK IV bzw. thermische Beseitigung in geeigneten Anlagen

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Glossar
  DK IIIDeponie der Klasse III, oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung für die Deponieklasse III einhalten
  CPBchemisch-physikalische Behandlungsanlage
  Drehrohrofenspezieller Ofentyp, in dem die Verbrennung in einem geneigten und rotierenden Rohr mit unterschiedlichen Temperaturzonen stattfindet
  PyrometallurgieAufbereitung und Gewinnung von Metallen unter Einsatz thermischer Energie, z. B. Schmelzen im Hochofen
  Ni-MH-BatterienNickel-Metallhydrid-Akkumulator, wiederaufladbar

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BY - Bayern