Abfallsteckbrief "1606 Batterien und Akkumulatoren"
160601* | Bleibatterien |
160602* | Ni-Cd-Batterien |
160603* | Quecksilber enthaltende Batterien |
160604 | Alkalibatterien (außer 16 06 03) |
160605 | andere Batterien und Akkumulatoren |
160606* | getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Zuordnung nach AVV
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1606 | Batterien und Akkumulatoren |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses


(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
DE - Bundesrepublik Deutschland
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
BY - Bayern
Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Batterien und Akkumulatoren", LfU Bayern, 2020
Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
NI - Niedersachsen
Einstufung von Lithium-Ionen-Altbatterien nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2020
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Der Begriff Batterie bezeichnet umgangssprachlich einzelne oder zusammen geschaltete galvanische Zellen, die als Energiequelle genutzt werden. Batterien werden allgemein in zwei Gruppen eingeteilt:
- Primärbatterien, die weder regenerierbar noch wieder aufladbar sind, z. B. Alkali-Manganbatterie, Quecksilberoxid-Zink-Batterie, Silberoxid-Zink-Batterie oder Li-haltige Batterien,
- Sekundärbatterien (Akkumulatoren), die wieder aufladbar sind, z. B. Bleiakkumulator, Nickel-Cadmium-Akkumulator oder Lithium-Ionen-Akkumulator, und - in begrenztem Maße - regenerierbare Alkalibatterien (RAM-Zellen).
Batterien und Akkumulatoren (Akkus) ermöglichen eine mobile, stromnetzunabhängige Versorgung von Geräten und Fahrzeugen mit elektrischer Energie, z. B. Kraftfahrzeuge, Notebooks, Fotokameras, Uhren, Taschenlampen, Messgeräte, Drohnen. Darüber hinaus finden bestimmte Batterietypen in stationären Geräten Anwendung, z. B. Notstromaggregate, Notstrombeleuchtung, Weidezäune etc. In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr mehr als 1 Milliarde Gerätebatterien und -akkumulatoren in Verkehr gebracht (ca. 35.000 t). Der Anteil von Primärbatterien betrug im Jahr 2016 72,3 Masse-%. Gemessen an der Stückzahl machten die Primärbatterien 91,2 % der Gesamtanzahl aus (GRS, 2017).
Das Inverkehrbringen, die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren sind im Batteriegesetz (BattG) geregelt.
Im BattG werden Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien unterschieden und folgendermaßen definiert:
- Gerätebatterien sind „Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien“ (BattG § 2 Abs. 6),
- Industriebatterien sind „Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.“ (BattG § 2 Abs. 5),
- Fahrzeugbatterien sind „Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“ (BattG § 2 Abs. 4).
Technologien von Primärbatterien und Akkumulatoren und die Kennzeichnung gemäß IEC 60086 und IEC 61951
Chemisches System [Buchstabe der IEC-Bezeichnung] | Minuspol Anode | Pluspol Kathode | Elektrolyt | Nennspannung [V] | Selbstentladung (bei Raumtemperatur)² |
---|---|---|---|---|---|
Batterien (Primärbatterien) | |||||
Zink-Kohle (ZnC) [keine Bezeichnung] | Zink / Zinkbecher | Mangandioxid und Graphit | Ammoniumchlorid- oder Zinkchloridlösung | 1,5 | sehr gering, ca. 0,5 % pro Monat |
Alkali-Mangan (AlMn) [L] | Zink / früher Zinkamalgam | Mangandioxid und Graphit | Kaliumhydroxid | 1,5 | sehr gering, 0,3 - 0,5 % pro Monat |
Quecksilberoxid-Zink [M] (Das BattG verbietet das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Masse-Prozent (5 mg/kg) Quecksilber enthalten. Weltweit ist die Produktion eingestellt.) | Zinkpulver | Quecksilberoxid | Kaliumhydroxid | 1,35 | |
Zink-Luft [P] | Zinkpulver | Luftsauerstoff | Kaliumhydroxid | 1,6 | unter Luftabschluss bei ca. 3 % pro Jahr, sonst sehr schnell |
Silberoxid [S] | Zinkpulver | Silberoxid in Tablettenform | Kaliumhydroxid | 1,55 | sehr gering |
Lithium-Kohlenstoffmonofluorid-Zelle [B] | Lithium | Graphitflourid | Lithiumsalz in org. Lösungsmittel | 3 | gering |
Akkumulator (Sekundärbatterien) | |||||
Blei [PB] | Blei | Bleioxid | Schwefelsäure | 2 | gering |
Lithium-Cobaltdioxid (LiCoO2) [C] | Lithium-Cobalt(III)-oxid | Graphit | Lithiumsalz in org. Lösungsmittel | gering | |
Lithium-Mangandioxid (LiMnO2) [C] | Lithium | Braunstein ≙ Mangandioxid | Lithiumsalz in org. Lösungsmittel | 3 | sehr gering, ca. 0,5 % pro Monat |
Lithium-Eisenphosphat (LiFePO4) [C] (weitere Beispiele für Lithium-Ionen-Akkumulatoren: Lithium-Titansulfid (LiAlTiS), Lithium-Vanadiumpentoxid (LiAlV), Lithium-Eisendisulfid (LiFeS), Lithium-Eisenmonosulfid (LiFeS)) | Lithium-Eisenphosphat | Graphit | Folie auf Polymerbasis | 3,3 | gering, 3-5% im Monat |
Nickel-Metall-hydrid-Akku (NiMH) [H] | Nickel(II)-hydroxid | Metallhydrid | Kaliumhydroxid | 1,2 | hoch, ca. 25 % pro Monat |
LSD-Nickel-Metall-hydrid-Akku [H] (LSD-NiMH, low self-discharge-NiMH, seit 2006, geänderte Separatoren gegenüber herkömmlichen NiMH-Akku) | Nickel(II)-hydroxid | Metallhydrid | Kaliumhydroxid | 1,2 | gering, ca. 4 % pro Monat |
Nickel-Cadmium-Akku¹ (NiCd) [K] | Cadmium | Nickelhydroxid | Kaliumhydroxid | 1,2 | hoch, ca. 20 % pro Monat |
Wiederaufladbare Alkali-Mangan-Batterie (RAM) [H] | Zinkpulver / früher Zinkamalgam | Mangandioxid und Graphit | Kaliumhydroxid | 1,5 | sehr gering, ca. 0,5 % pro Monat |
²Die Selbstentladung steht mit der Umgebungstemperatur im direkten Zusammenhang. Allgemein kann man sagen: Je geringer die Temperatur während der Lagerung, desto geringer die Selbstentladung.
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) unterscheidet folgende Batteriearten:
160601* Bleibatterien
Bleibatterien sind Akkumulatoren, die im Allgemeinen aus sechs Zellen in einem Kunststoffgehäuse bestehen mit einer Nennspannung von 12 Volt. Eine einzelne Zelle hat eine Nennspannung von 2 V. Jede Zelle besteht aus zwei Elektrodenplatten, die von dem Elektrolyt aus verdünnter Schwefelsäure (Flüssigkeit oder Gel) umgeben sind. Eine der Platten ist aus Blei, die andere aus Bleioxid. Werden beide Platten leitend verbunden, so fließt wegen der vorhandenen Potenzialdifferenz ein Elektronenstrom von der Blei- zur Bleioxidplatte. Dabei wird Bleisulfat gebildet.
Bleibatterien dienen zumeist als Starterbatterien in Fahrzeugen aller Art (Autos, Schiffe, Flugzeuge) mit Verbrennungsmotoren und bieten die Antriebsenergie in Elektrofahrzeugen. Darüber hinaus finden sie stationäre Anwendung bei Notstromaggregaten, Notbeleuchtungen, Weidezäunen etc.
Als wesentliche Anfallstellen sind die Bereiche Reparatur, Wartung und Demontage von Kraftfahrzeugen zu nennen.
160602* Ni-Cd-Batterien
Die Zellen bestehen im geladenen Zustand aus positiven Nickeloxidhydroxid-Platten und negativen Cadmium-Platten, die durch ein Trenngitter galvanisch getrennt sind. Als Elektrolyt wird verdünnte Kalilauge verwendet.
Die wiederaufladbaren Zellen mit einer Nennspannung von 1,2 Volt zeichnen sich durch hohe Belastbarkeit, Langlebigkeit und Schnellladefähigkeit aus. Ni-Cd-Batterien werden in den unterschiedlichsten Bereichen eingesetzt, insbesondere in elektrischen Werkzeugen (z. B. Schrauber, Bohrmaschine), Gartengeräten und in der Sicherheitstechnik (z. B. Notbeleuchtung).
Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien mit mehr als 0,002 Masse-% Cadmium ist gemäß § 3 Abs. 2 BattG verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind. Weiterhin ausgenommen sind gemäß Anhang II der Altfahrzeugrichtlinie (RL 2000/53/EG) Batterien für Elektrofahrzeuge, die als Ersatzteile für vor dem 31.12.2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden.
160603* Quecksilber enthaltende Batterien
Das BattG verbietet das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Masse-% (5 mg/kg) Quecksilber enthalten. Für Knopfzellen, welche vor dem 1. Oktober 2015 in Verkehr gebracht worden sind, galt übergangsweise ein Grenzwert von 2 Masse-% (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BattG). Ältere Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien können ebenfalls Quecksilber enthalten. Zusammen mit Elektroaltgeräten werden auf absehbare Zeit noch Batterien mit weitaus höheren Quecksilbergehalten anfallen, die dem Abfallschlüssel 160603* zuzuordnen sind.
Unter den Abfallschlüssel 160603* fallen Rundzellen als quecksilberhaltige Alkali-Mangan-Batterien und Zink-Kohle-Batterien sowie Knopfzellen als Quecksilberoxid-Zink-Batterien und zu einem geringen Anteil als Alkali-Mangan-Batterien.
Die Elektroden der Alkali-Mangan-Batterien bestehen aus Mangandioxid und Graphit (Pluspol) sowie Zinkamalgam (Minuspol). Als Elektrolyt wird konzentrierte Kalilauge in Gelform verwendet. Früher enthielten auch Rundzellen noch bis zu 2 Prozent Quecksilber. Heute sind alle AlMn-Batterien, bis auf die Knopfzellen, quecksilberfrei.
Die Anode (Minuspol) einer Zink-Kohle-Batterie besteht aus Zink, die Kathode (Pluspol) aus Mangandioxidpulver (Braunstein). Ein zentrischer Stab aus Graphit dient als elektrische Zuleitung zwischen Mangandioxid und metallischer Kappe. Als Elektrolyt dient eine Ammoniumchlorid- oder Zinkchloridlösung. ältere Zink-Kohle-Batterien können noch Quecksilber enthalten.
Die Nennspannung der Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien beträgt 1,5 Volt. Der Batterietyp findet in unterschiedlichen Baugrößen vielfältige Anwendung, u. a. Haus- und Heimwerkergeräte, Unterhaltungselektronik und Sicherheitstechnik.
Quecksilberoxid-Zink-Batterien wurden aufgrund ihrer kleinen Bauform (Knopfzellen) zumeist in Hörgeräten, Fotoapparaten, Uhren und auf Leiterplatten eingesetzt. Die Zellen bestehen im Wesentlichen aus Quecksilberoxid (Pluspol), Zinkpulver (Minuspol) sowie Kaliumhydroxid als Elektrolyten und weisen eine Nennspannung von 1,35 Volt auf. Die Quecksilberoxid-Zink-Batterien wurden mittlerweile durch Silberoxid-Zink- und Zink-Luft-Batterien ersetzt.
160604 Alkalibatterien (außer 160603)
Dem Abfallschlüssel 160604 sind die Alkali-Mangan-Batterien zuzuordnen, deren Quecksilbergehalt weniger als 0,0005 Masse-% beträgt. Sie entsprechen in Aufbau und Anwendung den oben beschriebenen quecksilberhaltigen Alkalibatterien mit dem Unterschied, dass der Minuspol aus Zinkpulver anstatt Zinkamalgam besteht und die Batterien demzufolge als quecksilberfrei gelten.
160605 andere Batterien und Akkumulatoren
Neben den bisher beschriebenen Batterien und Akkumulatoren sind vereinzelt noch Zink-Kohle-Batterien (Primärbatterien mit 1,5 Volt Nennspannung) zu finden.
Den überwiegenden Anteil dieses Abfallschlüssels machen neuere Bauarten aus, z. B. Lithium-Ionen- und Lithium-Polymer-Batterien, Nickel-Metallhydroxid-Akkumulatoren, Zink-Luft-Knopfzellen. Diese Batterien kommen in weit gefächerten Anwendungsbereichen zum Einsatz, dies sind u.a. Kleingeräte wie z. B. Mobiltelefone bis zu leistungsstarken Antrieben in Hybrid- bzw. Elektrofahrzeugen. Aufgrund der vielen Anwendungsbereiche - hat sich bei diesen Batterien eine große Typenvielfalt ergeben, die sich in unterschiedlichsten Bauformen und Materialzusammensetzungen widerspiegelt. Zunehmend finden Lithium-Batterien auch als Starterbatterien insbesondere im Motorradbereich Verwendung.
160606* getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren
Bei der Pflege und Wartung von Akkumulatoren und insbesondere bei der Verwertung von Alt-Akkumulatoren fallen Elektrolyte an. In der Regel handelt es sich um die Elektrolyte aus Bleiakkumulatoren, die aus verdünnter Schwefelsäure bestehen (30 - 38 %ige Batteriesäure).
Diese Elektrolyte stammen zu einem großen Teil aus der Altfahrzeugaufbereitung und der Entsorgung gebrauchter Autobatterien. Dieser Abfallstrom kann in Zukunft abnehmen, da die Bleiakkumulatoren in Fahrzeugen zunehmend durch lithiumhaltige Akkumulatoren ersetzt werden.
Kennzeichnungen von bekannten Batterien
Die Größenbezeichnungen nach Methode 1 der Norm IEC-60086 (bis Oktober 1990) wurden einfach festgelegt bzw. in die Norm mit aufgenommen und durchnummeriert. Es gab keinen Zusammenhang zwischen Typnummer und Zellengröße. Hier ist nur ein Auszug der gesamten Liste dargestellt.
Bezeichnung nach IEC Methode 1 definierte Rundzellen (R)#, Auszug aus der gesamten Liste | Maße angegeben als Durchmesser ∅ x Höhe H in [mm] bzw. ∅ x Breite B x Höhe H [mm] | Bezeichnung nach IEC Methode 2 definierte Rundzellen (R)# (ab Okt. 1990, Zahl ≙ max. Wert für ∅ und H) | Allgemeine Bezeichnung #2 | ANSI Norm |
---|---|---|---|---|
R 61 | ∅ 7,8 x 39,0 | R7390 | Mini | AAAA |
R 03 | ∅ 10,5 x 44,5 | R10445 | Micro | AAA |
R 6 | ∅ 14,5 x 50,5 | R14505 | Mignon | AA |
R 9 | ∅ 16,0 x 6,2 | R1662 | Knopfzelle, da H < ∅ | -- |
R 14 | ∅ 26,2 x 50 | R26500 | Baby | C |
R 19 | ∅ 32,0 x 17,0 | R32170 | Knopfzelle, da H < ∅ | -- |
R 20 | ∅ 34,2 x 61,5 | R34615 | Mono | D |
R43 | ∅ 11,6 x 4,2 | R1142 | Knopfzelle, da H < ∅ | -- |
R44 | ∅ 11,6 x 5,4 | R1154 | Knopfzelle, da H < ∅ | -- |
k.A. | ∅ 20,0 x 3,2 | R2032 | Knopfzelle, da H < ∅ | -- |
2 R 12 | Duplex | -- | ||
3 R 12 | Normal | -- | ||
6 R 61 | ∅ 26,5 x 17,5 x 48,5 | 9-V-Block | 1604D |
#2Alle Zellen, deren Höhe kleiner als deren Durchmesser ist, gelten als Knopfzellen.

Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160601* Bleibatterien | ||
Blei | bis 70 % | Blei (Bleischwamm), Blei(IV)oxid und Blei(II)sulfat, Anteile an Antimon |
Elektrolyt | bis 34 % | Schwefelsäure, ca. 30 - 38%ig, Flüssigkeit oder Gel |
Kunststoffe | bis 10 % | |
160602* Ni-Cd-Batterien | ||
Eisen/Stahl | bis 65 % | je nach Bautyp |
Nickel | bis 40 % | je nach Bautyp, Nickel und Nickelhydroxid |
Cadmium | 10 - 40 % | je nach Bautyp, Cadmium und Cadmiumhydroxid |
Elektrolyt | bis 15 % | je nach Bautyp, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, ggf. Lithiumhydroxid |
Kunststoffe | bis 5 % | |
160603* quecksilberhaltige Batterien | ||
Alkali-Mangan-Batterien | ||
Eisen/Stahl | 33 - 75 % | je nach Bautyp |
Mangandioxid | 15 - 55 % | je nach Bautyp |
Zink | 5 - 15 % | je nach Bautyp |
Kohlenstoff | bis 5 % | je nach Bautyp |
Quecksilber | bis 2 % | je nach Bautyp und Herstellungsjahr (vor dem 01.12.2009), heute Hg-frei, höherer Hg-Gehalt bei Knopfzellen |
Nickel | < 1 % | je nach Bautyp |
Elektrolyt | 8 - 16 % | je nach Bautyp, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid |
Kunststoffe | n. b. | |
Zink-Kohle-Batterien | ||
Eisen/Stahl | 1 - 3 % | je nach Bautyp |
Mangandioxid | 22 - 30 % | je nach Bautyp |
Zink | 10 - 38 % | je nach Bautyp |
Kohlenstoff | 5 - 12 % | je nach Bautyp |
Quecksilber | bis 2 % | je nach Bautyp und Herstellungsjahr (vor dem 01.12.2009), heute Hg-frei, höherer Hg-Gehalt bei Knopfzellen |
Elektrolyt | 1 - 10 % | je nach Bautyp, Zinkchlorid, Ammoniumchlorid |
Kunststoffe | 2 – 5 % | |
Quecksilberoxid-Zink-Batterien (quecksilberhaltige Knopfzellen) | ||
Eisen/Stahl | 15 - 40 % | je nach Bautyp |
Zink | 5 - 15 % | je nach Bautyp |
Kohlenstoff | 1 - 10 % | je nach Bautyp |
Mangandioxid | bis 15 % | je nach Bautyp |
Elektrolyt | bis 13 % | Ammonium- oder Zinkchlorid |
Quecksilber | bis 5 % | je nach Bautyp und Herstellungsjahr (vor dem 01.12.2009), jetzt < 2 Masse% |
Quecksilberoxid | 20 – 50 % | je nach Bautyp |
Kunststoffe | bis 14 % | |
160604 Alkalibatterien (außer 160603*) | ||
Eisen/Stahl | 15 - 50 % | je nach Bautyp |
Mangandioxid | 30 - 45 % | je nach Bautyp |
Zink | 10 - 25 % | je nach Bautyp |
Kohlenstoff | bis 5 % | je nach Bautyp |
Elektrolyt | 4 - 10 % | je nach Bautyp, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid |
Quecksilber | < 0,0005 % | i. d. R. < 0,0002 % |
Kunststoffe | bis 14 % | |
160605 andere Batterien und Akkumulatoren | ||
Ni-Metallhydroxid-Akku | ||
Eisen/Stahl | 15 - 30 % | je nach Bautyp |
Nickellegierung | 30 - 45 % | je nach Bautyp |
Nickelhydroxide | 20 - 30 % | je nach Bautyp |
Elektrolyt | 3 - 15 % | Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid |
Kunststoffe | 3 - 10 % | |
Lithium-Ionen-Batterie | ||
Stahl/Aluminium | 7 – 35 % | je nach Bautyp |
Lithium | 10 – 40 % | je nach Bautyp, z. B. Lithium-Kobalt(III)-oxid, Lithium-Eisenphosphat oder Lithium-Manganoxid |
Nickelhydroxide | 10 – 40 % | je nach Bautyp |
Kupfer | 5 – 12 % | je nach Bautyp |
Elektrolyt | 10 - 20 % | organischer Elektrolyt (Carbonate, Ether, Perchlorate) |
Kohlenstoff | 10 – 30 % | je nach Bautyp |
Kunststoffe | 2 - 19 % |
Das Inverkehrbringen von Batterien mit Gehalten an Quecksilber von mehr als 0,0005 Masse % (Rundzellen) bzw. mehr als 2 Masse-% (Knopfzellen) sowie mit einem Gehalt an Cadmium mehr als 0,002 Masse-% ist verboten. Ausnahmen sind im BattG geregelt. Sie betreffen u. a. das Inverkehrbringen von Knopfzellen und die Verwendung von schadstoffhaltigen Batterien für Not- oder Alarmsysteme oder medizinische Ausrüstung. Zusammen mit Elektroaltgeräten werden jedoch auf absehbare Zeit noch Batterien mit weitaus höheren Quecksilber- und Cadmiumgehalten anfallen, die den Abfallschlüsseln 160603* bzw. 160602* zuzuordnen sind.
Auf die ausführlichen Begriffsbestimmungen in § 2 BattG sei an dieser Stelle hingewiesen.

(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
EU - Europäische Union
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge vom 18. September 2000
DE - Bundesrepublik Deutschland
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
Batterien und Akkus - Ihre Fragen - Unsere Antworten zu Batterien, Akkus und Umwelt, UBA, 2012
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien - Gemeinsame Rücknahmesystem (GRS)
Die Welt der Batterien - Funktion, Systeme, Entsorgung, GRS 2020
Überprüfung der Schwermetallgehalte von Batterien, UBA 2007
IEC-Shop, VDE Verlag
LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (ZVEI), Merkblatt Nr. 5 zum Transport von Batterien, Juli 2019
Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirstschaft e. V., Praxisleitfaden Lithiumbatterien und -zellen (auch in Elektroaltgeräten) - Sammlung, Verpackung und Transport gemäß ADR, Februar 2021
DIN EN 60086-1:2016-07: Primärbatterien - Teil 1: Allgemeines (IEC 60086-1:2015); Deutsche Fassung EN 60086-1:2015
DIN EN 60086-2:2016-10: Primärbatterien - Teil 2: Physikalische und elektrische Spezifikationen (IEC 60086-2:2015); Deutsche Fassung EN 60086-2:2016
DIN EN 60086-3:2017-04: Primärbatterien - Teil 3: Uhrenbatterien (IEC 60086-3:2016); Deutsche Fassung EN 60086-3:2016
DIN EN 60086-4:2015-09; VDE 0509-4:2015-09: Primärbatterien - Teil 4: Sicherheit von Lithium-Batterien (IEC 60086-4:2014); Deutsche Fassung EN 60086-4:2015
DIN EN 60086-5:2017-05; VDE 0509-5:2017-05: Primärbatterien - Teil 5: Sicherheit von Batterien mit wässrigem Elektrolyt (IEC 60086-5:2016); Deutsche Fassung EN 60086-5:2016
DIN EN 61951-1:2017-12; VDE 0510-53:2017-12: Sekundärzellen und -batterien mit alkalischen oder anderen nichtsäurehaltigen Elektrolyten - Tragbare wiederaufladbare gasdichte Zellen und Batterien - Teil 1: Nickel-Cadmium (IEC 61951-1:2017); Deutsche Fassung EN 61951-1:2017
DIN EN 61951-2:2017-12; VDE 0510-31:2017-12: Sekundärzellen und -batterien mit alkalischen oder anderen nichtsäurehaltigen Elektrolyten - Tragbare wiederaufladbare gasdichte Zellen und Batterien - Teil 2: Nickel-Metallhydrid (IEC 61951-2:2017); Deutsche Fassung EN 61951-2:2017
LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
Batterien und Akkus - Ihre Fragen - Unsere Antworten zu Batterien, Akkus und Umwelt, UBA 2012
Überprüfung der Quecksilber-, Cadmium- und Blei-Gehalte in Batterien, Umweltbundesamt 2013
Informationsangebot des Umweltbundesamtes zu Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus
Welt der Batterien, Gemeinesames Rücknahmesystem (GRS), 2013
Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI), Merkblatt Nr. 29 zum Abgrenzung zwischen Gebrauchtbatterien zur Wieder-/Weiterverwendung und Abfall, Oktober 2015
Batterien startet neuen Logistikprozess für leistungsstarke Lithium-Batterien, Gemeinsames Rücknahmesystem (GRS), 2013
BY - Bayern
Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Batterien und Akkumulatoren", LfU Bayern, 2020
BE - Berlin
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz: Entsorgung von gebrauchten Batterien und Akkumulatoren
HH - Hamburg
Behörde für Umwelt und Energie: Batterien und Akkumulatoren (Akkus)
HE - Hessen
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Batterien
NI - Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz: Altbatterien
NW - Nordrhein-Westfalen
Informationsangebot zu "Gefährliche Abfälle", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV
RP - Rheinland-Pfalz
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität: Altbatterien und Altakkumulatoren
SL - Saarland
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland zum Thema Batterien
SN - Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Batterien, Akkumulatoren
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
In jedem Batterietyp, auch in den nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als nicht gefährlich eingestuften Altbatterien, sind Schadstoffe verschiedener Art und in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten:
- Schwermetalle, z. B. Blei, Cadmium, Nickel oder Quecksilber in metallischer Form, als Legierung oder in unterschiedlichen Verbindungen,
- anorganische gefährliche Stoffe, z. B. Elektrolyt (alkalisch oder sauer),
- organische gefährliche Stoffe, z. B. organische Elektrolyte und reaktionsunterstützende Zusätze.
Aufgrund der großen Typenvielfalt liegen die Stoffe in unterschiedlichsten Zusammensetzungen vor. Für nähere Informationen ist im Einzelfall auf die Technischen Merkblätter und die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller sowie die GESTIS-Gefahrstoffdatenbank (siehe Quellenverzeichnis) zurückzugreifen.
Aus den Schadstoffgehalten resultieren beim normalen Umgang (Anwendung, Lagerung etc.) keine Gefahren. Die Risiken kommen nur dann zum Tragen, wenn Batterien unsachgemäß geöffnet, zerkleinert oder sonst wie mechanisch zerstört werden. Ein besonders hohes Risiko ist allerdings bei Lithium-Ionen-Akkumulatoren gegeben. Hier besteht hohe Brandgefahr bei Kurzschluss und Beschädigung. Diese Reaktion kann bereits durch Wasser (Regen, hohe Luftfeuchtigkeit) hervorgerufen werden. Dadurch kann es bei der Erfassung, dem Transport und der Behandlung (bspw. mechanische Zerkleinerung von elektrischen und elektronischen Bauteilen, die noch Lithium-Ionen-Akkumulatoren enthalten) zu Bränden kommen. Durch Abkleben der Pole kann ein Kurzschluss vermieden werden.
Schwermetalle
Das Inverkehrbringen von Batterien mit Gehalten an Quecksilber von > 0,0005 Masse-% (Rundzellen) bzw. > 2 Masse-% (Knopfzellen) sowie mit einem Gehalt an Cadmium > 0,002 Masse-% ist verboten. Ausnahmen sind im Batteriegesetz (BattG) geregelt. Sie betreffenu. a. das Inverkehrbringen von Knopfzellen und die Verwendung von cadmiumhaltigen Batterien für Not- oder Alarmsysteme oder medizinische Ausrüstung.
Aktuell zur Entsorgung anstehende Altbatterien können je nach Typ und Herstellungsjahr Quecksilber- und Cadmiumgehalte aufweisen, die weit über die vorgenannten Grenzwerte hinausgehen. Dies bezieht sich in erster Linie auf ältere Alkali-Mangan-Batterien (Rundzellen und Knopfzellen), Quecksilber-Oxid-Batterien und Nickel-Cadmium-Akkus.
Die Metalle liegen - je nach Batterietyp - in metallischer, oxidischer oder gelöster Form, als Legierung oder Verbindung vor.
Cadmium und Quecksilber sind unabhängig von der vorliegenden Konzentration als akut toxisch eingestuft und der WGK 3 (stark wassergefährdend) zugeordnet.
Blei liegt in der Regel als Blei(II)-sulfat und Blei(IV)-oxid vor, die
- das Kind im Mutterleib schädigen können und
- gesundheitsschädlich bei Einatmen und bei Verschlucken sind sowie
- bei längerer oder wiederholter Exposition als organschädigend (erst ab > 0,5 Masse %) und
- als vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigend (erst ab > 2,5 Masse-%) eingestuft werden.
Bei den Lithium-Ionen-Batterien liegt das Lithium in der Kathode zumeist als Verbindung vor, z. B. Lithiumcobalt- oder Lithiumnickeldioxid. Lithiumcobaltdioxid kann allergische Hautreaktionen hervorrufen und ist als vermutlich krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus ist es deutlich wassergefährdend (WGK 2). Lithiumnickeldioxid kann beim Einatmen Krebs erzeugen, ist organschädigend bei längerer oder wiederholter Exposition und kann allergische Hautreaktionen hervorrufen.
Nickel ist in unterschiedlichen Verbindungen in vielen Batterietypen enthalten. Die in Batterien vorkommenden Nickeloxide können allergische Hautreaktionen hervorrufen, beim Einatmen Krebs erzeugen, wirken organschädigend bei längerer Exposition und sind als schwach gewässergefährdend (WGK 1) eingestuft. Nickelhydroxid ist über die bereits genannten Gefahren hinaus gesundheitsschädlich beim Verschlucken und Einatmen, kann Hautreizungen sowie Allergien, asthmaartige Symptome und Atembeschwerden verursachen und das Kind im Mutterleib schädigen. Zudem ist es als stark wassergefährdend (WGK 3) eingestuft.
Mangan liegt zumeist als eines der Oxide vor, welche unterschiedlich eingestuft sind:
- Mangan(II)-oxid: kein gefährlicher Stoff nach GHS, schwach wassergefährdend (WGK 1)
- Mangan(IV)-oxid: gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder bei Einatmen und organschädigend bei längerer Exposition, schwach wassergefährdend (WGK 1)
- Mangan(III)-oxid: gesundheitsschädlich bei Verschlucken und beim Einatmen, verursacht Hautreizungen und schwere Augenreizung, kann die Atemwege reizen
Silber liegt zumeist als Oxid vor. Silber(I)-oxid kann Brände oder Explosionen verursachen (starkes Oxidationsmittel) und verursacht schwere Augenschäden. Zudem ist es der WGK 2 (deutlich wassergefährdend) zugeordnet
Anorganische Schadstoffe
In allen Batterien sind Elektrolyte als Flüssigkeit oder Gel vorhanden. Es handelt sich um Säuren, z. B. Schwefelsäure, oder Laugen, z. B. Kalilauge. Aufgrund der im Anwendungsfall üblichen Konzentrationen sind die Elektrolyte als ätzend und schwach wassergefährdend (WGK 1) einzustufen.
In Lithium-Ionen-Batterien werden teilweise anstelle der wässrigen Elektrolyte wasserfreie anorganische Elektrolyte verwendet, z. B. Thionylchlorid, welches als giftig beim Einatmen, gesundheitsschädlich beim Verschlucken, ätzend und reizend eingestuft ist und heftig mit Wasser reagiert. Für nähere Angaben ist auf die technischen Beschreibungen und die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller zurückzugreifen.
Organische Schadstoffe
In bestimmten Typen von Lithium-Ionen-Batterien werden organische Lösemittel als Elektrolyt verwendet, z. B. Ethylencarbonat oder Propylencarbonat, denen wasserfreie Elektrolytsalze zugesetzt sind, z. B. Lithiumperchlorat. Die Stoffe sind z. T. als reizend und entzündbar eingestuft. Aufgrund der Vielfalt der in Frage kommenden Stoffe und Zubereitungen muss im Einzelfall auf die technischen Beschreibungen der Hersteller zurückgegriffen werden.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160601* Bleibatterien | ||
Blei | bis 70 % | Gewichtsanteile variieren, je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegt in der Regel als Blei(II)sulfat und Blei(IV)oxid vor; bei Konzentrationen > 0,5 % als spezifisch organschädigend und > 2,5 % zusätzlich als vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigend eingestuft |
Schwefelsäure | bis 35 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegt als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
160602* Ni-Cd-Batterien | ||
Nickel | bis 40 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; Nickel wird als Metall oder Legierung und in unterschiedlichen Verbindungen, meist Oxiden und Hydroxiden eingesetzt, die zum Teil als akut toxisch eingestuft und der WGK 3 zugeordnet sind |
Cadmium | bis 40 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; als Metall und in unterschiedlichen Verbindungen eingesetzt; akut toxisch, gewässergefährdend und der WGK 3 zugeordnet |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 15 % | Gewichtsanteile variieren, je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
160603* Quecksilber enthaltende Batterien | ||
quecksilberhaltige Alkali-Mangan-Batterien | ||
Mangan | bis 55 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegt zumeist als Oxid vor; je nach Bindungsform eingestuft als gesundheitsschädlich, reizend, organschädigend und WGK 1 |
Quecksilber | bis 2 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; akut toxisch, gewässergefährdend und der WGK 3 zugeordnet |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 16 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
Quecksilberoxid-Zink-Batterien | ||
Mangandioxid | bis 15 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; eingestuft als gesundheitsschädlich und organschädigend sowie der WGK 1 zugeordnet |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 13 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
Quecksilber | bis 5 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; akut toxisch, gewässergefährdend und der WGK 3 zugeordnet |
160604 Alkalibatterien (außer 160603*) | ||
Mangandioxid | bis 45 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; gesundheitsschädlich und organschädigend sowie der WGK 1 zugeordnet |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 10 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
160605 andere Batterien und Akkumulatoren | ||
Ni-Metallhydroxid-Akku | ||
Nickel | bis 45 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; Nickel wird als Metall oder Legierung und in unterschiedlichen Verbindungen, meist Oxiden und Hydroxiden eingesetzt, die zum Teil als akut toxisch eingestuft und der WGK 3 zugeordnet sind |
Kalium- oder Natriumhydroxid | bis 15 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; liegen als Flüssigkeit oder Gel vor; ätzend und der WGK 1 zugeordnet |
Lithium-Ionen-Batterien | ||
Lithium | bis 40 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; in metallischer Form als leicht entzündbar, ätzend eingestuft, reagiert heftig mit Wasser und ist der WGK 1 zugeordnet; Einsatz verschiedener Verbindungen, zum Teil als allergen, krebserzeugend und organschädigend sowie in die WGK 2 eingestuft |
Nickelhydroxide | ca. 10 - 40 % | Gewichtsanteile variieren je nach Bautyp und Herstellungsjahr; Nickelhydroxid ist als akut toxisch und stark gewässergefährdend (WGK 3) eingestuft |
organischer Elektrolyt (Carbonate, Ether, Perchlorate) | bis 20 % | unterschiedliche Zusammensetzungen, zumeist als ätzend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160601* Bleibatterien | 4 | |
160602* Ni-Cd-Batterien | 1 | |
160603* Quecksilber enthaltende Batterien | 2 | |
160604 Alkalibatterien (außer 16 06 03) | 117 | ![]() |
160605 andere Batterien und Akkumulatoren | 176 | ![]() |
160606* getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren | 28 | ![]() |

(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
EU - Europäische Union
ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
DE - Bundesrepublik Deutschland
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Batterien und Akkus - Ihre Fragen - Unsere Antworten zu Batterien, Akkus und Umwelt, UBA, 2012
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien - Gemeinsame Rücknahmesystem (GRS)
Die Welt der Batterien - Funktion, Systeme, Entsorgung, GRS 2020
Überprüfung der Schwermetallgehalte von Batterien, UBA 2007
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
BY - Bayern
Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
NW - Nordrhein-Westfalen
IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Batterien und Akkumulatoren besitzen hinsichtlich ihrer Herstellung und Entsorgung eine hohe Umweltrelevanz und sollten nur genutzt werden, wenn keine Alternative dazu gegeben ist. Hierzu sollte der jeweilige Einsatzzweck elektrischer und elektronischer Geräte bedacht werden. Elektrische Werkzeuge, wie Bohrmaschinen oder Schrauber, die überwiegend innen oder in der Nähe von elektrischen Stromanschlüssen betrieben werden, müssen keine Akku- oder Batteriegeräte sein. Beispielsweise gibt das Umweltbundesamt an, dass 40- bis 500-mal mehr Energie in die Herstellung fließt, als bei der Benutzung anschließend zur Verfügung steht. Die Energie einer AA-Batterie ist bis zu 300-mal teurer als die gleiche Energie aus dem Stromnetz.
Werden Batterien dennoch benötigt, sollten wieder aufladbare Akkumulatoren anstelle von Primärbatterien eingesetzt werden. Dies gilt vor allem bei häufig und regelmäßig benutzten Geräten.
Sammlung und Bereitstellung
Batterien und Akkumulatoren müssen so gelagert werden, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit flüssigen Elektrolyten gefüllten Starterbatterien. Weiterhin sind Batterien und Akkumulatoren so zu lagern, dass eine Beschädigung, z. B. durch Fahrverkehr oder Herunterfallen, ausgeschlossen ist.
Das Batteriegesetz (BattG) schreibt vor, dass die Besitzer von Altbatterien und -akkumulatoren diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben. Dies gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind und die nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) zu entsorgen sind. Die Hersteller sind gemäß § 5 BattG verpflichtet, Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.
Geräte-Altbatterien (Batterien, die im Haushalt eingesetzt werden) werden ausschließlich über Sammelstellen (bspw. Sammelboxen im Handel, öffentlichen Gebäuden oder auf kommunalen Wertstoffhöfen sowie im öffentlichen Raum wie Gehwegen) erfasst, die entsprechenden Batterie-Rücknahmesystemen angeschlossen sind. Das BattG ermöglicht Endnutzern, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, mit einem Batterie-Rücknahmesystem (siehe Hinweis) Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe zu treffen.
Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und über die Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge erfasst. Abweichend davon können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.
Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, zugelassene Behandlungseinrichtungen und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst. Auch hier sind lt. BattG Abweichungen möglich.
In Deutschland gibt es derzeit vier Batterie-Rücknahmesysteme:
- Der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) gehören derzeit mehr als 4.300 Batteriehersteller und -importeure an (Stand März 2019). Es ist deutschlandweit das größte Sammelsystem für sämtliche Gerätebatterien und Akkus (außer Starterbatterien von Fahrzeugen). Ebenso werden Akkus von E-Bikes und E-Autos gesammelt. 2018 wurden von GRS Batterien insgesamt 16.615 t Batterien gesammelt, davon 13.794 t Primärbatterien. Näheres unter www.grs-batterien.de.
- Dem CCR REBAT (CCR REBAT ist ein von den Behörden genehmigtes Rücknahmesystem für Gerätebatterien im Sinne des deutschen Batteriegesetzes (§7); früher Vfw-REBAT) sind mehr als 300 Batteriehersteller und vertreiber angeschlossen. CCR REBAT nimmt alle Batterien herstellerunabhängig zurück. Näheres unter www.rebat.de/de.
- Öcorecell ist ein Batterierücknahmesystem, welches von der Ingenieurgesellschaft für Abfallwirtschaft und Umweltlogistik (IFA) mbH flächendeckend in Deutschland betrieben wird. Näheres unter www.ifa-gmbh.com/index.php.
- Die Landbell Group hat 2020 mit der DS Entsorgungs- und Dienstleistungs-GmbH ein neues Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien gegründet. Näheres unter https://ds-batterien.de/.
Das BattG enthält verbindliche Sammelquoten für die Systeme. Die Sammelquote beschreibt das Verhältnis der von den angeschlossenen Herstellern des jeweiligen Systems in Verkehr gebrachten Batterien zu den gesammelten Batterien des jeweiligen Systems. Seit dem Jahr 2016 müssen die Betreiber der Systeme eine Sammelquote von mindestens 45 % realisieren.
Batterien können Gefahrgut im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sein. Dies betrifft insbesondere defekte Batterien und Lithium-Metall-Batterien, Lithium-Ionen-Batterien sowie Lithiumbatterien (gebraucht, auch zusammen mit anderen Batterien [unbeschädigt oder beschädigt]). Auch Industriebatterien und lose Zellen, Blei- und Ni/Cd-Akkumulatoren (gebraucht, geschlossenes System mit intaktem Gehäuse) sowie gebrauchte Akkumulatoren (Starterbatterien mit intakten Gehäusen) können unter bestimmten Bedingungen den Vorschriften des ADR unterliegen. Nähere Informationen dazu finden sich im ZVEI-Merkblatt Nr. 5 „Transport von Batterien“ (Stand: Juli 2019) oder im BDE-Praxisleitfaden „Lithiumbatterien und -zellen (auch in Elektroaltgeräten) - Sammlung, Verpackung und Transport gemäß ADR“ (Stand: Februar 2019).
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Die Wiederverwendung von Gerätebatterien und –akkumulatoren lohnt aufgrund des geringen Wertes und des damit verbundenen Aufwandes nicht bzw. ist technisch auch nicht möglich.
Für Fahrzeug- und Industriebatterien existieren Konzepte, welche die Wiederverwendung bspw. nach einer Wiederaufarbeitung (Remanufacturing) als Fahrzeugbatterie oder als stationäre Energiespeicher vorsehen.
Der Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) hat Kriterien zur Abgrenzung wiederverwendungsgeeigneter Batterien und Akkumulatoren von als Abfall einzustufenden Batterien und Akkumulatoren entwickelt. Eine gebrauchte Batterie ist in der Regel dann nicht mehr gebrauchsfähig und deshalb Abfall, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Die Ruhespannung der Batterie/Zelle ist kleiner als deren Nennspannung (Starterbatterien überwiegend 12 V - evtl. auch in Serie geschaltet, Motorradbatterien 6 V, einzelne Zelle 2 V). Bei Ruhespannungen unterhalb der Nennspannung sind Batterien/Zellen als „vollständig entladen“ anzusehen (Ladezustand 10 %).
- Das Gehäuse der Batterie und auch die Pole sind nicht trocken und sauber oder eine Beschädigung ist erkennbar (z. B. Austreten von Säure, Korrosion der Pole).
- Die Batterie ist nicht entsprechend der einschlägigen Transportvorschriften verpackt (z. B. fehlender Schutz der Pole gegen Kurzschluss).
Altbatterien und -akkumulatoren werden in der Regel, mit Ausnahme der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, beim Abfallerzeuger oder der Sammelstelle gemischt gesammelt. Die Sortierung nach Batterietyp und vorgesehenem Verwertungsweg erfolgt erst im Rahmen der Behandlung.
Beim elektromagnetischen Sortierverfahren werden die unterschiedlichen Gerätealtbatterien anhand ihrer unterschiedlichen magnetischen Eigenschaften identifiziert. Ein Sensor reagiert dabei auf die unterschiedliche Beeinflussung seines Magnetfeldes durch die verschiedenen Batterietypen. Mit diesem Verfahren können bis zu acht Batterien pro Sekunde identifiziert werden.
Das Röntgenverfahren nutzt die unterschiedlichen Graustufen der chemischen Systeme im Röntgenbild. Bis zu 30 Batterien können pro Sekunde unterschieden werden.
Auch wenn seit dem Jahr 2001 Quecksilber, mit Ausnahme von Knopfzellen, als Bestandteil von Batterien verboten ist, werden sämtliche Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien im Anschluss an die Sortierung einer UV-Detektion unterzogen, um quecksilberhaltige Batterien auszuschleusen. Bis 2005 wurden quecksilberfreie AlMn- und ZnC-Batterien von den Batterieherstellern mit einem UV-sensiblen Pigment im Lack gekennzeichnet, um deren Identifikation zu ermöglichen. Da das Quecksilberverbot inzwischen weitestgehend umgesetzt ist, ist eine derartige Kennzeichnung nicht mehr notwendig. Gleichwohl befinden sich noch quecksilberhaltige Altbatterien im Abfallstrom.
Die Verwertung erfolgt mit dem Ziel, die in der Altbatterie enthaltenen Metalle zurückzugewinnen und - sofern nicht bereits in der Vorbehandlung geschehen - Stör- und Schadstoffe wie z. B. Cadmium und Quecksilber aus dem Recyclingkreislauf auszuschleusen. Dazu werden, ggf. nach Zerkleinerung, verschiedene Verfahren genutzt:
Batterietyp | Recyclingverfahren | Bermerkungen |
---|---|---|
Zink-Kohle-, Zink-Luft- und Alkali-Mangan-Batterien | quecksilberfreie Altbatterien: Hochofen: Gewinnung von Roheisen, Zinkkonzentrat und Schlacke Elektrostahlofen: Gewinnung von Ferromangan, Zinkstaub und Schlacke Drehrohrofen (Wälzofen): Zerkleinerung und Trennung in eisenhaltige Bestandteile und Manganoxid; eisenhaltige Bestandteile → Stahlerzeugung in Stahlwerken, Manganoxid → Zinkoxid-Gewinnung im Drehrohrofen Imperial-Smelting-Verfahren: Rückgewinnung von Zink im Schachtofen potenziell quecksilberhaltige Altbatterien: Schneidmühle: Zerkleinerung mit Quecksilberabtrennung, anschließend Eisen- und Zinkoxidgewinnung | seit 2001 Verkaufsverbot für quecksilberhaltige Rundzellen; Anteil quecksilberhaltiger Altbatterien bei der Sammlung aus diesem Grund abnehmend, dadurch erleichtertes Recycling |
Knopfzellen, quecksilberhaltig | ALD-Verfahren: vakuothermische Behandlung zur Trennung von Quecksilber (Verdampfung bei 350-650°C und anschließende Kondensation) und Stahl, Verwertung der Metalle (ALD:atomic layer deposition,dt.:Atomlagenabscheidung) |
Sortierung der Knopfzellen nach chemischen Systemen derzeit nicht wirtschaftlich |
Lithiumbatterien | Vakuumdestillation: Gewinnung von nickelhaltigem Eisen und Ferromangan | keine werkstoffliche Lithium-Rückgewinnung; Lithium als Reduktionsmittel im Prozess |
Lithium-Ionen-Akkumulatoren | Schmelzofen: Gewinnung von Kobalt, Nickel und Kupfer | keine werkstoffliche Lithium-Rückgewinnung; Recyclingverfahren für Lithium-Ionen-Akkus (insbesondere aus Elektrofahrzeugen) mit Lithium-Rückgewinnung derzeit in der Entwicklung |
Elektrolyte und Kunststoffanteile werden, ausgenommen bei Starterbatterien, nicht verwertet.
Im Jahr 2018 wurden 101,4 % ( aufgrund von Lagerüberträgen ist die Quote höher als 100 %) der gesammelten Altbatterien stofflich verwertet (Quelle: GRS).
Beseitigung
Der Anteil der zu beseitigenden Altbatterien hat in den letzten Jahren beständig abgenommen und lag 2016 bei 1 % (Quelle: GRS Batterien). Dabei wurden in erster Linie nicht verwertbare quecksilberhaltige Alkali-Mangan- und Knopfzellen auf Sonderabfalldeponien und Untertage abgelagert.
Das BattG schreibt vor, dass alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien einer Behandlung und stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik zuzuführen sind. Nicht identifizierbare Altbatterien und Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen (§ 14 Abs. 1 BattG). Nicht identifizierbare Altbatterien sind dabei dem Abfallschlüssel 19 12 11* (sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten) zuzuordnen, wenn sie als Reste in Sortieranlagen anfallen. Stammen derartige Abfälle direkt aus dem Siedlungsabfallbereich, ist der Abfallschlüssel 20 01 33* (Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten) zu wählen. Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. Dies gilt allerdings nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
160101* Bleibatterien | |
|
|
160102* Ni-Cd-Batterien | |
stoffliche Verwertung, z. B. Rückgewinnung von Cadmium durch vakuumthermische Verfahren, Verwertung von Fe, Cd, Ni | |
160103* Quecksilber enthaltende Batterien | |
stoffliche Verwertung, Rückgewinnung von Quecksilber durch Destillation | |
160604 Alkalibatterien (außer 160603*) | |
stoffliche Verwertung, z. B. Rückgewinnung von Zink und Mangan mittels Pyrometallurgie | |
160605 andere Batterien und Akkumulatoren | |
stoffliche Verwertung, z. B. Ni-MH-Batterien in der Edelstahlverhüttung, bei Li-Batterien sind derzeit Verfahren zur Rückgewinnung von Lithium und Cobalt in der Entwicklung | |
160606* getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren | |
Neutralisation in CPB-Anlage | |
191211*/200133* nicht identifizierbare Altbatterien | |
Deponierung auf Deponien der DK III oder DK IV bzw. thermische Beseitigung in geeigneten Anlagen |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
Abfallaufkommen nach Jahren
Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr

(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
EU - Europäische Union
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG
Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
DE - Bundesrepublik Deutschland
Batterien und Akkus - Ihre Fragen - Unsere Antworten zu Batterien, Akkus und Umwelt, UBA, 2012
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien - Gemeinsame Rücknahmesystem (GRS)
Die Welt der Batterien - Funktion, Systeme, Entsorgung, GRS 2020
Überprüfung der Schwermetallgehalte von Batterien, UBA 2007
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (ZVEI), Merkblatt Nr. 5 zum Transport von Batterien, Juli 2019
Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirstschaft e. V., Praxisleitfaden Lithiumbatterien und -zellen (auch in Elektroaltgeräten) - Sammlung, Verpackung und Transport gemäß ADR, Februar 2021
Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
CCR REBAT, Batterierücknahmesystem
ÖcoReCell, Batterierücknahmesystem
DS Entsorgungs- und Dienstleistungs-GmbH, Batterierücknahmesystem
BY - Bayern
Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Batterien und Akkumulatoren", LfU Bayern, 2020

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
EU - Europäische Union
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge vom 18. September 2000
DE - Bundesrepublik Deutschland
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (ZVEI), Merkblatt Nr. 5 zum Transport von Batterien, Juli 2019
Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirstschaft e. V., Praxisleitfaden Lithiumbatterien und -zellen (auch in Elektroaltgeräten) - Sammlung, Verpackung und Transport gemäß ADR, Februar 2021
DIN EN 60086-1:2016-07: Primärbatterien - Teil 1: Allgemeines (IEC 60086-1:2015); Deutsche Fassung EN 60086-1:2015
DIN EN 60086-2:2016-10: Primärbatterien - Teil 2: Physikalische und elektrische Spezifikationen (IEC 60086-2:2015); Deutsche Fassung EN 60086-2:2016
DIN EN 60086-3:2017-04: Primärbatterien - Teil 3: Uhrenbatterien (IEC 60086-3:2016); Deutsche Fassung EN 60086-3:2016
DIN EN 60086-4:2015-09; VDE 0509-4:2015-09: Primärbatterien - Teil 4: Sicherheit von Lithium-Batterien (IEC 60086-4:2014); Deutsche Fassung EN 60086-4:2015
DIN EN 60086-5:2017-05; VDE 0509-5:2017-05: Primärbatterien - Teil 5: Sicherheit von Batterien mit wässrigem Elektrolyt (IEC 60086-5:2016); Deutsche Fassung EN 60086-5:2016
DIN EN 61951-1:2017-12; VDE 0510-53:2017-12: Sekundärzellen und -batterien mit alkalischen oder anderen nichtsäurehaltigen Elektrolyten - Tragbare wiederaufladbare gasdichte Zellen und Batterien - Teil 1: Nickel-Cadmium (IEC 61951-1:2017); Deutsche Fassung EN 61951-1:2017
DIN EN 61951-2:2017-12; VDE 0510-31:2017-12: Sekundärzellen und -batterien mit alkalischen oder anderen nichtsäurehaltigen Elektrolyten - Tragbare wiederaufladbare gasdichte Zellen und Batterien - Teil 2: Nickel-Metallhydrid (IEC 61951-2:2017); Deutsche Fassung EN 61951-2:2017
Batterien und Akkus - Ihre Fragen - Unsere Antworten zu Batterien, Akkus und Umwelt, UBA 2012
Überprüfung der Quecksilber-, Cadmium- und Blei-Gehalte in Batterien, Umweltbundesamt 2013
Informationsangebot des Umweltbundesamtes zu Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus
Welt der Batterien, Gemeinesames Rücknahmesystem (GRS), 2013
Batterien startet neuen Logistikprozess für leistungsstarke Lithium-Batterien, Gemeinsames Rücknahmesystem (GRS), 2013
Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI), Merkblatt Nr. 29 zum Abgrenzung zwischen Gebrauchtbatterien zur Wieder-/Weiterverwendung und Abfall, Oktober 2015
LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
BY - Bayern
Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Batterien und Akkumulatoren", LfU Bayern, 2020
BE - Berlin
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz: Entsorgung von gebrauchten Batterien und Akkumulatoren
HH - Hamburg
Behörde für Umwelt und Energie: Batterien und Akkumulatoren (Akkus)
HE - Hessen
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Batterien
NI - Niedersachsen
Einstufung von Lithium-Ionen-Altbatterien nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2020
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz: Altbatterien
NW - Nordrhein-Westfalen
IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
Informationsangebot zu "Gefährliche Abfälle", Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - MUNLV
RP - Rheinland-Pfalz
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität: Altbatterien und Altakkumulatoren
SL - Saarland
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland zum Thema Batterien
SN - Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Batterien, Akkumulatoren
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
07.05.2020 | Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Kreislaufwirtschaft Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden www.wertstoffe.sachsen.de | INTECUS GmbH Abfallwirtschaft und umweltintegratives Management Pohlandstr. 17 01309 Dresden intecus.dresden@intecus.de www.intecus.de 0351 31823-0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
19.10.2009 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
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