Abfallsteckbrief "191209 und 191212 Mineralien und sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen"
191209 | Mineralien (z. B. Sand, Steine) |
191212 | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen |
Erläuterung
191209: Mineralien (z. B. Sand und Steine) und
191212: sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
bezeichnet werden.
Insbesondere dem AS 191212 wird eine Vielzahl unterschiedlicher Abfälle zugeordnet, z. B. hochkalorische Abfälle aus der Behandlung metallhaltiger Abfälle oder aus Anlagen der mechanisch-biologischen Aufbereitung, heizwertreiche oder heizwertarme Sortierreste aus Gewerbe- und Baumischabfallsortieranlagen bis hin zu biologisch abbaubarem Abfall mit Störstoffen aus der Vorbehandlung von Kompostierungsanlagen. Die stoffliche Beschaffenheit eines Abfallsmit dem AS 191212 ist folglich sehr unterschiedlich. Bedingt durch die verfahrenstechnische Unvollkommenheit von mechanischen Trennprozessen können Abfälle mit dem AS 191212 je nach Inputmaterial auch mineralische Bestandteile und umgekehrt Abfälle mit AS 191209 auch sonstige Abfälle enthalten. Um den in Folge von Falschdeklarationen vorkommenden rechtswidrigen Abfallexporten oder unzulässigen Entsorgungswegen, wie die Ablagerung in Abgrabungen, entgegenzuwirken, ist die Abgrenzung der beiden Abfallschlüsselnummern bundesweit dringlich zu klären.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 19 | Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke |
Gruppe 1912 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
- SN - Sachsen
- Erlass zur „Einstufung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen nach Behandlung in einer Aufbereitungsanlage“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 09. Mai 2022
- ST - Sachsen-Anhalt
- Projekt "Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen - Recherche und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt und Abgrenzung der Abfallschlüssel 191209 und 191212", u.e.c. Berlin, 2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Aufbereitungsanlagen können in drei Hauptgruppen und sonstige Anlagen unterteilt werden:
- Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung von Wertstoffgemischen aus der getrennten Erfassung
- Anlagen zur Sortierung von Mischfraktionen
- Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen
- Sonstige Anlagen
1. Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung von Wertstoffgemischen aus der getrennten Erfassung
- Sortierung von Leichtverpackungen
Die bei der Sortierung anfallenden Sortierreste unterschiedlicher Korngrößenklassen enthalten nur geringe mineralische Anteile mit dem AS 191209. Üblich ist die Abtrennung einer Feinfraktion 0 - 20 mm und mindestens einer weiteren Fraktion mit einem maximalen Korn von 40 - 60 mm, da derart kleine Materialien weder manuell noch maschinell sortiert werden können. Ferner wird aus verfahrenstechnischen Gründen eine Grobfraktion (z.B. > 200 mm) erzeugt, die nach der Wertstoffentnahme ebenfalls als Sortierrest anfallen kann. Die Siebfraktionen werden, ggf. nach einer Zusammenführung mit anderen Stoffströmen, als heizwertreiche Fraktion unter dem AS 191210 (brennbare Abfälle) oder unter dem AS 191212 direkt (z.B. in einer Hausmüllverbrennungsanlage) energetisch verwertet oder zur weiteren Aufbereitung einer Anlage zur Herstellung von EBS zugeführt. - Sortierung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK)
Die Sortierung getrennt erfasster Papier/Pappe/Kartonagen aus Haushalten zielt darauf ab, das eingehende Gemisch nach den Anforderungen der Papierfabriken in die Hauptgruppen Deinking, Kartonagen und gemischtes sortiertes Altpapier aufzutrennen. Die erzeugten Fraktionen werden dann separat vermarktet. Aussortierte Rückstände werden unter dem AS 191212 einer Verwertung zugeführt. Mineralische Abfälle des AS 191209 fallen bei der Papier/Pappe/Kartonagen - Sortierung nicht an. - Textilsortierung
Grundsätzlich arbeiten derartige Anlagen nach dem Prinzip der manuellen Artikelsortierung, bei der keine mineralischen Abfälle mit dem AS 191209 anfallen. Als Wertstoffe werden PPK, Glas und Kunststoffe bzw. als Störstoffe Batterien und Feuerzeuge aus den Textilien aussortiert; danach verbleibt ein Restabfallgemisch, das unter dem AS 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) extern entsorgt wird.
2. Anlagen zur Sortierung von Mischfraktionen
In diesen Anlagen werden unterschiedliche wertstoffhaltige Inputgemische wie gemischte Gewerbeabfälle, Sortierreste anderer Aufbereitungsanlagen, Sperrmüll oder gemischte Bau- und Abbruchabfälle sortiert. Der verfahrenstechnische Aufbau dieser Anlagen ist sehr unterschiedlich und lässt sich in vier Anlagentypen unterscheiden:
- Einfachst-Anlagen:
Der angelieferte Abfall wird lediglich entgegengenommen, Wertstoffe werden per Greifbagger und/oder manuell entnommen und der verbleibende Abfall wird wieder zum Transport bereitgestellt. - Anlagen einfacher Komplexität
Diese Anlagen arbeiten mit manueller Klaubung und ggf. Magnetscheidung. Eine Klassierung vor der manuellen Sortierung ist nicht vorhanden. - Anlagen mittlerer Komplexität
Anlagen mittlerer Komplexität verfügen über Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung (zusätzlicher Einsatz von Siebaggregaten), zur Metallabscheidung und Nachzerkleinerung. Diese Anlagen können gegenüber den ersten beiden Typen höhere Wertstoffausbeuten erreichen. - Anlagen hoher Komplexität
Hier werden Wertstoffgemische mit automatischen Klaubungstechniken nach maschineller Aufbereitung getrennt. Sortierkräfte übernehmen die Nachkontrolle der Wertstofffraktionen.
Je nach Aufgabegut und verfahrenstechnischer Komplexität der Anlagen entstehen unterschiedlich zusammengesetzte Rückstandsströme. Während Stoffströme mit dem AS 191212 in allen vier Anlagentypen vorkommen, werden Stoffströme mit dem AS 191209 i. d. R. nur bei Einsatz von Klassieraggregaten anfallen. Bei der manuellen Sortierung mineralischer Bestandteile des Inputgemisches werden diese sortenreinen Fraktionen als Abfall in die AVV- Kapitel 17, 19 oder als Produkt ohne AS eingestuft und verwertet.
3. Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen (EBS)
In Anlagen zur Konditionierung unterschiedlicher Inputmaterialien für die energetische Nutzung (Müllverbrennung, Mitverbrennung von EBS in Zement- und Braunkohlekraftwerken, Monoverbrennung in EBS-Kraftwerken) tritt im Output der AS 191210 (brennbare Abfälle) auf, an den je nach Entsorgungsweg unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Um diese zu erfüllen, können zwei Strategien verfolgt werden:
- Zur Ersatzbrennstoffherstellung wird nur ausgewähltes (z.B. heizwertreiches und chlorarmes) Inputmaterial angenommen, so dass die Aufbereitung auf Zerkleinerungsprozesse und die Metallentfrachtung (evtl. ergänzt um eine Klassierung) beschränkt werden kann.
- Die Anlage zur EBS-Herstellung verarbeitet ein breites Inputspektrum, dabei müssen heizwertarme und chlorhaltige Bestandteile abgetrennt werden.
- Fe- und NE-Metalle mit ca. 15 - 30 % Anhaftungen
- Schwerfraktionen aus Sichtungsstufen, die als AS 191212 oder auch 191210 eingestuft und in Müllverbrennungsanlagen energetisch verwertet werden
- Feinkornfraktionen, die als AS 191212 oder (oft fälschlich) als AS 191209 eingestuft werden (Abgrenzungskriterien beachten!)
- PVC- angereicherte Fraktionen, die oft wieder mit anderen Sortierrestströmen vermischt und in Müllverbrennungsanlagen energetisch verwertet werden
4. Sonstige Anlagen
Hierunter zählen Anlagen mit spezieller Verfahrenstechnik, die nicht einzeln betrachtet werden.
Die Zusammensetzung der Abfälle mit den Abfallschlüsseln 191209 und 191212 kann in weiten Bereichen streuen. Ausschlaggebend für die physikalische, chemische und biologische Zusammensetzung der Sortierreste ist die Art des Anlageninputs (gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle oder gemischte Bau- und Abbruchabfälle), dessen Zusammensetzung Hinweise auf die mögliche Zusammensetzung der erzeugten Sortierreste gibt. Diese bestehen aus unterschiedlichen Stoffgruppen, wie Papier, Kunststoffe, Metalle, etc. Die Charakterisierung dieser Abfälle erfolgt an Hand von Sortieranalysen und analytischen Untersuchungen im Labor.
Informationen zu Abfällen unter der Abfallart 191210 können Sie dem Abfallsteckbrief "191210 Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)" entnehmen.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
AS 191209 Mineralien, z.B. Sand und Steine (Da für die Abfallart 191209 kaum Angaben für eine repräsentative Charakterisierung vorliegen, wird nachfolgend auf Angaben zu dem AS 170904 zurückgegriffen.) | ||
Mineralischer Anteil | 45,6 - 68,9 % | |
Metall | 1,3 - 3,0 % | |
Holz | 5,9 - 15,7 % | |
PPK | 0,5 - 4,1 % | |
Kunststoffe | 0,1 - 1,4 % | |
Rest, z. B. Gipskarton, Mineralfaser | 21,6 - 33,1 % | |
AS 191212 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen | ||
Metalle | 0 - 48 % | |
PPK | 0,2 - 41 % | |
Glas | 0 - 16,8 % | |
Kunststoffe | 6,0 - 66,0 % | |
Organik | 0 - 32,4 % | |
Holz | 0 - 44,1 % | |
Textilien | 0 - 54,0 % | |
Mineralstoffe | 0 - 38,6 % | |
Verbunde | 0,3 - 37,9 % | |
Stoffe a. n. g. | 0 - 45,9 % | |
Feinfraktion | 1,3 - 48,9 % |
Da die Abfälle mit den Abfallschlüsseln 191209 und 191212 häufig mehrere Vorbehandlungsanlagen durchlaufen und sowohl im Input als auch im Output auftreten, wurden in der Studie aus Sachsen-Anhalt (siehe Quellen) folgende Vorschläge für eine zusätzliche Beschreibung der Herkunft und/oder Zusammensetzung der Abfälle unterbreitet:
- AS 191209 (Mineralien, z.B. Sand und Steine)
Der AS 191209 wird bei der mechanischen Aufbereitung mineralischer Abfälle aus Baumaßnahmen oder durch manuelle Sortierung mineralischer Bestandteile aus einem Abfallgemisch AS 170904 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) sortenrein gewonnen. Auch für die Abfallart 191209 hängt die Zusammensetzung ganz wesentlich von der Zusammensetzung des Anlageninputs ab. Die Einstufung eines Abfalls mit dem AS 191209 impliziert einen hohen inerten Anteil an der Gesamtabfallzusammensetzung. In der Praxis werden auch Siebfraktionen aus der Aufbreitung gemischter Bau- und Abbruchabfälle (sog. Vorabsiebungen) als mineralischer Abfall AS 191209 entsorgt. Hierbei handelt es sich um mineralische Stoffe mit nicht mineralischen Beimischungen in Form von Holz, Kunststoffen, Papier etc., die durch mechanische Aufbereitungstechniken nicht vollständig abgetrennt werden können.
Vorschläge für eine Präzisierung:- Mineralien aus der händischen Sortierung/Separierung per Greifbagger
- Mineralische Siebfraktion aus der Vorbehandlung von Abfällen mit dem AS 170904 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle)
- AS 191212 (Sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen)
Vorschläge für eine Präzisierung:- Sortierreste aus der Sortierung von Abfällen mit dem AS 170904 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle), AS 200301 (gemischte Siedlungsabfälle), AS 200399 (Siedlungsabfälle a.n.g.)
- Sortierreste aus der Sortierung von Abfällen mit dem AS 200301 aus MBA oder Kompostierungsanlagen
- Sortierreste aus der Sortierung von Abfällen mit dem AS 200301 aus LVP-/PPK- Sortieranlagen
- Siebfraktionen von Abfällen mit dem AS 170904 (Bauabfallsortierung)
- Siebfraktionen von Abfällen mit dem AS 200301
- Siebfraktionen von Abfällen mit dem AS 200301 aus MBA oder Kompostierungsanlagen
- Sortierreste aus der Altreifen- und Gummiaufbereitung
- Sonstige Abfälle, die den o. g. Präzisierungen nicht zugeordnet werden können
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- SN - Sachsen
- Erlass zur „Einstufung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen nach Behandlung in einer Aufbereitungsanlage“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 09. Mai 2022
- ST - Sachsen-Anhalt
- Projekt "Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen - Recherche und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt und Abgrenzung der Abfallschlüssel 191209 und 191212", u.e.c. Berlin, 2010
- Rundverfügung 19/2010 - Präzisierung der VR 02/2008, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, 2010
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Aufgrund der unterschiedlichen Herkunft können in mineralischen (AS 191209) sowie in sonstigen Sortierresten (AS 191212) die Schwermetallgehalte stark schwanken. Bei der Bewertung der Metalle ist generell nach den Maßgaben der (AVV) zu verfahren. Danach kann ein Abfall selbst bei hohen Konzentrationen an Chrom, Kupfer bzw. Zinn in metallischer Form als nicht gefährlich bewertet werden.
Organik
Über den Gehalt an organischen Bestandteilen erfolgt die Abgrenzung der AS 191212 und 191209. Zur Charakterisierung des Gehaltes an Organik werden verschiedene Analysenparameter benutzt:
- Glühverlust (GV)
Der Parameter Glühverlust (GV) erfasst den Gesamtgehalt an organischer Substanz eines Abfalls. Durch den zusätzlichen Verlust an anorganischen Inhaltsstoffen oder Hydraten ist der GV in der Regel höher als der TOC. Eine Differenzierung, ob es sich um biologisch abbaubare oder nicht abbaubare organische Anteile handelt, ist nicht möglich. - Organischer Kohlenstoff
Der organische Kohlenstoff dient als maßgeblicher Parameter zur Abschätzung der umweltrelevanten Emissionen. Für die Quantifizierung des organischen Kohlenstoffanteils einer Probe gibt es zwei standardisierte Methoden zur Bestimmung des Feststoff- bzw. gelösten Anteils im Eluat:- Der Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff - Total Organic Carbon (TOC) gibt die Menge des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs an.
- Der Parameter Gelöster organisch gebundener Kohlenstoff - Dissolved Organic Carbon (DOC) ist ebenfalls ein Summenparameter und erfasst den Anteil des organischen Gesamtkohlenstoffs, der bei Elution in Lösung geht.
- Der Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff - Total Organic Carbon (TOC) gibt die Menge des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs an.
- Brennwert
Der Brennwert eines Brennstoffes [kJ/kg] gibt die Wärmemenge an, die bei Verbrennung und anschließender Abkühlung der Verbrennungsgase auf 25 °C sowie deren Kondensation freigesetzt wird. Im Gegensatz dazu ist der - Heizwert
die bei einer Verbrennung maximal nutzbare Wärmemenge, bezogen auf die Masse des Brennstoffs, bei der es nicht zu einer Kondensation des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kommt. Der Brennwert ist daher höher als der Heizwert. - Gasbildungsrate (GB21)
Die Gasbildungsrate (GB21) ist das Maß für die anaerobe Abbaubarkeit des organischen Anteils des Abfalls. Hierfür wird gemessen, wie viel Gas innerhalb von 21 Tagen unter anaeroben Verhältnissen gebildet wird. - Atmungsaktivität AT4
Die Atmungsaktivität AT4 ist das Maß für die aerobe biologische Abbaubarkeit des organischen Anteils des Abfalls. Hier wird der Sauerstoff-Verbrauch in 4 Tagen gemessen.
In der Studie aus Sachsen-Anhalt (siehe Quellen) konnte ein direkter Zusammenhang zwischen dem Glühverlust, der Gasbildungsrate und dem Kornspektrum für die Abfallart 191212 nicht festgestellt werden.
Zuordnung der Abfälle zur Abfallart 191209 oder 191212
Das Kernproblem der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der Abfallarten 191209 und 191212 besteht in der Entscheidung, welche Abfälle mit dem AS 191212 und welche mit dem AS 191209 zu deklarieren sind und weniger in der Abgrenzung "gefährlich" oder "nicht gefährlich". In der Regel sind für die Festlegung der Abfallart Einzelfallentscheidungen zu treffen.
Für die Festlegung des jeweiligen Abfallschlüssels für einen Abfall sind in erster Linie die Vorgaben der AVV auszuschöpfen d.h. die Herkunft des Abfalls ist maßgeblich. Demnach entstehen die AS 191212 und 191209 bei der Vorbehandlung gemischter Abfälle (Gewerbeabfallsortierung, Sortierung von Bau- und Abbruchabfällen) und können wie folgt dem Anlagenoutput zugeordnet werden:
- AS 191209
Nur die manuell gewonnene mineralische Fraktion (oder per gezielter Baggersortierung separierte Fraktion) aus der Abfallvorbehandlung gemischter Abfälle AS 170904 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) ist als AS 191209 einzustufen.
Mineralische Abfälle können dem AS 191209 zugeordnet werden, wenn der gesamte organische Kohlenstoff (TOC) Gehalt ≤ 1 Masse- % beträgt.
Ausnahmen für die Einstufung, insbesondere für Siebfraktionen aus dem AS 191212, können akzeptiert werden, wenn vom Abfallbesitzer nachgewiesen wird, dass regelmäßig folgende Werte eingehalten werden:- DOC-Gehalt ≤ 50 mg/l und
- Atmungsaktivität-AT4 ≤ 5 mg/g (alternativ Gasbildungsrate (GB21) von ≤ 20 l/kg TS
- Brennwert Hs (s tief) von ≤ 6.000 kJ/kg
Eine Einstufung in AS 191209 ist bei Überschreitung des GV von 3 Masse-% bzw. des TOC von 1 Masse-% nur zulässig, wenn die Zuordnungswerte der DK 0 der DepV eingehalten werden. - AS 191212
Der gesamte Output einer Abfallvorbehandlung gemischter Abfälle, mit Ausnahme der Wertstoffe (AS 191201-191208 und 191210) oder der manuell gewonnenen mineralischen Fraktion (AS 191209) ist als AS 191212 einzustufen. Bei dieser Zuordnung ist die Korngröße des Outputs irrelevant, d.h. auch die sogenannten Siebfraktionen sind als AS 191212 einzustufen.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
AS 191209 - Mineralien, z. B. Sand und Steine | ||
|
Auf Grund der unterschiedlichen Herkunft gibt es sehr große Schwankungsbreiten bei den Analysenwerten. Einzelfallprüfungen sind erforderlich. | |
AS 191212 - Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen | ||
|
Auf Grund der unterschiedlichen Herkunft gibt es sehr große Schwankungsbreiten bei den Analysenwerten. Einzelfallprüfungen sind erforderlich. Die Einstufung in den gefährlichen Spiegeleintrag 191211* kann bei Überschreitung der Grenzwerte gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) erforderlich sein. |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
191209 Mineralien (z. B. Sand, Steine) | 3 | |
191212 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen | 23 | Analytik |
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass zur „Einstufung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen nach Behandlung in einer Aufbereitungsanlage“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 09. Mai 2022
- ST - Sachsen-Anhalt
- Projekt "Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen - Recherche und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt und Abgrenzung der Abfallschlüssel 191209 und 191212", u.e.c. Berlin, 2010
- Rundverfügung 19/2010 - Präzisierung der VR 02/2008, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, 2010
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Die Abfallarten 191209 (Mineralien, z. B. Sand, Steine) und 191212 (Sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen) treten sowohl im Input- als auch im Output vieler Anlagen auf. Die Qualität der Outputströme hängt vom Anlageninput, der eingesetzten Technologie (Aggregate und deren Kombination zu Verfahren) und den Betriebsbedingungen (z.B. Anzahl der Sortierkräfte, Überlast/Unterlast der eingesetzten Aggregate) ab. Die Variabilität der erzeugten Stoffströme und deren Qualität wird weiter durch marktwirtschaftliche Einflüsse (z.B. hohe oder geringe Wertstofferlöse, Nachfragesituation nach Ersatzbrennstoff oder anderen brennbaren Fraktionen, Verfügbarkeit von Verwertungswegen auch für schwierige Teilfraktionen, Kosten der Müllverbrennungsanlagen) beeinflusst.
Der eingehende Abfall wird je nach Sortierziel der Anlagen getrennt gesammelt und gelagert.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Stoffliche Verwertung
- AS 191209
Die stoffliche Verwertung des AS 191209 ist prinzipiell möglich. Im Einzelfall ist der Abfall einer Prüfung zu unterziehen, ob die Zuordnungswerte für die jeweiligen Verwertungswege, wie z. B. die Verwendung als Ersatzbaustoff, eingehalten werden. - AS 191212
Eine stoffliche Verwertung des AS 191212 setzt voraus, dass eine ausreichende Menge an werthaltigen Materialien im Input vorhanden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Abfall in Einfachstanlagen sortiert wurde. In komplexeren Anlagen ist dagegen eine bessere Wertstoffausbeute möglich.
- AS 191209
Eine Bedingung für die energetische Verwertung ist ein entsprechender Brennwert ohne Vermischung des Abfalls mit anderen Stoffen. Ein Abfall mit dem AS 191209 kann diesen Brennwert nicht aufweisen. Unter der Voraussetzung, dass der maximale Glühverlust 1 Masse-% nicht überschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass der Brennwert Hs (s tief) < 6.000 kJ/kg beträgt und der Abfall somit nicht energetisch verwertbar ist. - AS 191212
Die energetische Verwertung von Abfällen mit dem AS 191212 in Mitverbrennungsanlagen, Kraft- oder Zementwerken ist abhängig von der Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien. Allerdings wurden bei Untersuchungen vielfache Überschreitungen von Parametern festgestellt, die eine energetische Verwertung in Frage stellen. Dies trifft auch für Ersatzbrennstoffe zu, die aus Abfällen mit dem AS 191212 hergestellt wurden. Informationen zu Abfällen unter der Abfallart 191210 können Sie im Abfallsteckbrief "191210 Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)" entnehmen.
- AS 191209
Die Behandlung in einer MBA ist ohne Vorbedingungen möglich.
Die Deponierung von AS 191209 ist unter Einhaltung der für die jeweiligen Deponieklassen vorgegebenen Parameter der Deponieverordnung (DepV) möglich. Wenn auf Grund hoher Sulfatgehalte eine Deponierung auf Deponien DK 0 nicht möglich ist, muss die DK I gewählt werden. Überschreitungen des Glühverlustes (GV) und des TOC sind zulässig, wenn ein DOC von ≤ 50 mg/l, die Gasbildungsrate GB21 von ≤ 20 l/kg TS und ein Brennwert Hs (s tief) von ≤ 6.000 kJ/kg eingehalten werden. - AS 191212
Für den AS 191212 ist die Beseitigung durch thermische Behandlung in Abhängigkeit von der Einhaltung bestimmter Analysenparameter in einer HMV entsprechend der Anforderungen der Anlage möglich.
Bei einer Behandlung des AS 191212 in einer MBA werden verwertbare Stoffe separiert und organische Stoffe biologisch nachbereitet, um ein ablagerungsfähiges Deponiegut zu erzeugen.
Eine Deponierung von 191212 ohne Vorbehandlung ist nicht erlaubt.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
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Mineralien, z. B. Sand und Steine (AS 191209) | |
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sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (AS 191212) | |
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Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- VDI 3397 Blatt 3, Entsorgung von Kühlschmierstoffen
- BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- ST - Sachsen-Anhalt
- Projekt "Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen - Recherche und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt und Abgrenzung der Abfallschlüssel 191209 und 191212", u.e.c. Berlin, 2010
- Studie zur aktuellen und künftigen Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, Kurzfassung Oktober 2013
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverbrand, 2011
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- VDI 3397 Blatt 3, Entsorgung von Kühlschmierstoffen
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2007 zur Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19.12.02 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Abnahme von Abfällen auf Abfalldeponien, hier: Zuordnungswerte für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SN - Sachsen
- Erlass zur „Einstufung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen nach Behandlung in einer Aufbereitungsanlage“, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 09. Mai 2022
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- ST - Sachsen-Anhalt
- Studie zur aktuellen und künftigen Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, Kurzfassung Oktober 2013
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Ersterstellung | ||
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Datum | Herausgeber | Ersteller |
06.09.2011 | Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LFU) Reideburger Straße 7 06116 Halle (Saale) poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de www.lau.sachsen-anhalt.de 0345/5704-0 | Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LFU) Reideburger Straße 7 06116 Halle (Saale) poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de www.lau.sachsen-anhalt.de 0345/5704-0 |
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