Abfallsteckbrief "Aufbereitung und Entsorgung quecksilberhaltiger Lampen"

 

160108* quecksilberhaltige Bauteile
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Die Ausführungen konzentrieren sich auf die Anfallstellen quecksilberhaltiger Lampen und entstehende quecksilberhaltige Abfallfraktionen. Daneben können aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile, die in ausgebauter Form der Abfallart 160215* zuzuordnen sind, gefährliche Bestandteile, z. B. bleihaltiges Glas oder auch bromierte Flammschutzmittel (in Lampenarten mit integriertem Vorschaltgerät), enthalten.

Den massenspezifisch höchsten Anteil an quecksilberhaltigen Lampen bilden stabförmige Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen mit dem Abfallschlüssel 200121*.

Bis auf Glühlampen unterliegen Lampen in der Regel der Rücknahmepflicht nach Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG).

Besonderheiten stellen quecksilberhaltige Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen dar. Diese sind dem Abfallschlüssel 160108* zuzuordnen und bilden daran nur einen geringen Anteil. Nur für ältere Fahrzeugmodelle enthalten diese Xenon-Lampen geringe Mengen Quecksilber. Für neue Automodelle bieten mittlerweile mehrere Hersteller nur noch quecksilberfreie Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen an. Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen unterliegen nicht der Rücknahmepflicht nach ElektroG, weil sie fest in ein Fahrzeug eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses Fahrzeuges erfüllen können. Für weitere Details sei auf den Abfallsteckbrief „1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger“ hingewiesen.

Quecksilberhaltige Abfälle dürfen nach der EU-Verordnung 2017/852 Artikel 13 (Verordnung 2017/852 des Europäischen Rates und des Parlamentes über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 vom 17. Mai 2017) dauerhaft nicht mehr flüssig, sondern nur in stabilisierter Form (Quecksilbersulfid oder vergleichbar stabil) beseitigt werden. Diese stabilisierten Quecksilberabfälle werden dem AS 190308* (teilweise stabilisiertes Quecksilber) zugeordnet.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
Gruppe 1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
Gruppe 1602 Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile
Kapitel 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschliesslich getrennt gesammelter Fraktionen
Gruppe 2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Abb. 1: Erfassung und Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen; Abb. 2: Schematische Darstellung der bei der Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen entstehenden Abfallfraktionen (Quelle: Abb. 1: INTECUS GmbH, 2015, überarbeitet durch IPA (Redaktionsgruppe) 2020; Abb. 2: Umweltinstitut Leipzig e.V., 2021)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  Study to develop a guidance document on the definition and classification of hazardous waste, Final report, European Commission Brussels, 2015
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
  Quecksilber in Umwelt und Produkten - Schwerpunkt Lampen, Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.6 Produktverantwortung, Mai 2014
  DIN EN 50625-1 VDE 0042-13-1: 2014-09: Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Behandlung
  DIN EN 50625-2-1 VDE 0042-13-21: 2015-04: Anforderung an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 2-1: Anforderungen an die Behandlung von Lampen
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA-Mitteilung 31B, "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" - Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, 2018
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  BY - Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  Merkblatt zur Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen in Bremen, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
  Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

Allgemeines
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte und unterteilt diese in Gerätekategorien. Lampen sind dabei der Kategorie 3 zugeordnet. Nach Anlage 1 des ElektroG werden folgende Lampentypen unterschieden:
  • Stabförmige Leuchtstofflampen – TFL (Tube Fluorescent Lamp, umgangssprachlich als Leuchtstoffröhre bezeichnet)
  • Kompaktleuchtstofflampen mit und ohne integriertem Vorschaltgerät – CFL-i / CFL-ni (Compact Fluorescent Lamp, landläufig auch als Energiesparlampen bezeichnet)
  • Leuchtstofflampen (nicht stabförmig)
  • Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen – HID (High Intensity Discharge) und Metalldampflampen
  • Niederdruck-Natriumdampflampen
  • LED-Lampen (LED – light-emitting diode, ist eine Licht emittierende Diode bzw. Leuchtdiode)
Die Übersicht am Ende des Kapitels „Herkunft“ zeigt unter anderem, welche Lampen davon quecksilberhaltig sind und deshalb getrennt von unsortiertem Siedlungsabfall zu erfassen und zu entsorgen sind (§ 10 Absatz 1 ElektroG).
Den massespezifisch mit Abstand höchsten Anteil an quecksilberhaltigen Lampen repräsentieren heute und in den nächsten 5 bis 10 Jahren stabförmige Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen mit dem Abfallschlüssel 200121*.

Zusätzlich können quecksilberhaltige Lampen Bestandteil vieler Geräte sein und fallen somit bei der Demontage der Elektroaltgeräte (EAG) anderer Kategorien bzw. Sammelgruppen für EAG (Sammelgruppe (SG), neue Einteilung nach LAGA M 31 A ab 01.12.2018) an:
  • SG 2 Bildschirme usw. mit mehr als 100 cm2 Oberfläche: z. B. Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen und Monitoren
  • SG 4 Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen > 50 cm): z. B. Solarien (mit Quecksilberdampf-Niederdrucklampen)
  • SG 5 Kleingeräte (äußere Abmessungen < = 50 cm): z. B. Leuchten
Lampen, die bei der Demontage von Elektroaltgeräten anfallen, sind dem Abfallschlüssel 160215* zuzuordnen.

Glühlampen und Halogenlampen sind nicht quecksilberhaltig und gehören nach ElektroG nicht zu den Lampen, die unter die Rücknahmepflicht fallen. Besteht jedoch bei nicht quecksilberhaltigen Lampen das Risiko einer Quecksilberkontamination, z. B. durch die bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und in Sammelboxen (z. B. von Lightcycle) häufig übliche gemeinsame Erfassung mit quecksilberhaltigen Lampen (Sammlungen mit Lampenbruch), ist laut DIN EN 50625-2-1 vorgesehen, sie wie quecksilberhaltige Lampen zu behandeln. Diese Lampen sind dann insgesamt dem Abfallschlüssel 200121* zuzuordnen.

LED-Lampen sind ebenso wie Glühlampen und Halogenlampen nicht quecksilberhaltig, unterliegen aber trotzdem der Recycling- und Rücknahmepflicht gemäß ElektroG.

200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

Abfälle mit dem Abfallschlüssel 200121* können entsprechend der Herkunft in Lampen aus Haushalten und aus dem Gewerbe aufgeteilt werden.

In Haushalten fallen vor allem
aus der Beleuchtung von Räumen an.

Die Erfassung von Lampen aus Haushalten erfolgt gemäß ElektroG über die örE und den Handel (z. B. Lightcycle) sowie ggf. freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller. Als sog. Dual-Use-Geräte werden auch Lampen aus Gewerbebetrieben, die mit den in Haushalten üblicherweise verwendeten vergleichbar sind, als Elektrogeräte aus privaten Haushalten eingestuft und können insofern auch über die örE entsorgt werden.

Im Gewerbe fallen
  • stabförmige Leuchtstofflampen und
  • Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Leuchtröhren (CCFL)
an. Stabförmige Leuchtstofflampen und sonstige Niederdruck-Entladungslampen werden meist zum Zwecke der Allgemeinbeleuchtung in Räumen eingesetzt und auch in Solarien. Hochdruck-Entladungslampen, zu denen Quecksilberdampflampen, Natriumdampflampen und Halogenmetalldampflampen gehören, werden meist im Freien zur Beleuchtung von Straßen, Plätzen und Industrieanlagen eingesetzt. In den letzten Jahren wurden sie verstärkt durch LED-Module zur Straßenbeleuchtung ersetzt. LED finden auch Anwendung bei der Arbeitsplatzbeleuchtung.
Die Erfassung von Lampen aus dem Gewerbe erfolgt meist über freiwillige Sammelstellen oder Direktabholung durch freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller (z. B. Lightcycle).

160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile

Hierunter zählen vor allem Entladungslampen, genauer CCFL (cold cathode flourescent lamps), die bei der manuellen Zerlegung von LCD (liquid crystal display) -Bildschirmgeräten anfallen. Sie wurden bei der ersten Generation dieser Bildschirmart als LCD-Hintergrundbeleuchtung eingesetzt. Bei maschineller Zerlegung solcher Bildschirme werden die Lampen i. Allg. zerstört. Außerdem werden sie (häufig unter dem Namen „Leuchtröhre“ oder „Neonlampen“) für Leuchtreklamen eingesetzt.

Unter diesen Abfallschlüssel fallen auch Kathodenstrahlröhren aus älteren Monitoren und Fernsehgeräten.

160108* quecksilberhaltige Bauteile

Der Abfallschlüssel 160108* enthält unter anderem Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen aus der Reparatur und Demontage von Fahrzeugen älterer Baujahre, da neuere Modelle ausschließlich mit quecksilberfreien Lampen bestückt werden.

Die Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen können aus Vertragswerkstätten über zentrale Rücknahmesysteme der Fahrzeughersteller erfasst werden. Die über die Demontage von Fahrzeugen erfasste Menge wird als sehr gering eingestuft, da Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen vor allem in hochpreisigen Fahrzeugen verbaut werden, sehr langlebig sind (Ausnahme: defekte Beleuchtung durch Unfälle) und diese Fahrzeuge überdurchschnittlich häufig exportiert statt demontiert werden. Die Hersteller von Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen empfehlen, defekte Lampen in Werkstätten ersetzen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass defekte Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen nur in Ausnahmefällen in privaten Haushalten anfallen.

 

 

Übersicht aller potenziell quecksilberhaltigen bzw. gemeinsam mit quecksilberhaltigen Lampen erfassten Lampenarten und deren Bauform (Quelle: Lightcycle)

 

Charakteristische Zusammensetzung

Inhaltsstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Stabförmige Leuchtstofflampen
Glasröhre 75-85 % Natron-Kalk-Glas, evtl. mit Hg (Quecksilber) verunreinigt (durch Diffusion ins Glas)
Fixierung der Elektrode/Isolation 10-20 % Mischglas
Kunststoffe 1-5 %
Aluminiumkappen 2-3 % überwiegend Aluminium, daneben noch enthaltend: Dichtungsmaterial, Elektroden, Glasreste
Leuchtpulver 2-3 % bestehend aus oxidischem Wirtsgitter und Seltenerdoxidgemisch mit Hg-Verunreinigung
Leuchtgas < 2,5 mg/Stck. Argon, Quecksilber
LED mit integrierter Vorschalteinrichtung, Sockel E27 (Anwendungsbeispiel nach SPENGLER)
Kolben 8 % Glas oder Kunststoff
Vorschaltgerät und LED-Modul 5 % Aluminium, Leiterplatte, LED
Sockel und Gehäuse 22 % Kunststoff, Aluminium, Porzellan
Kühlkörper 65 % Aluminium, Kupfer
Sonstige Leuchtstofflampen(Durchschnittswert; einzelne Lampenarten können signifikant davon abweichen)
Glaskörper 70 % Mischglas evtl. mit Hg verunreinigt (durch Diffusion ins Glas)
Vorschaltgerät und ggf. Sockel rund 27 % Aluminium, Leiterplatte und ggf. Kunststoff, Metall, Keramik
Leuchtpulver 2-3 % bestehend aus oxidischem Wirtsgitter und Seltenerdoxidgemisch mit Hg-Verunreinigung
Leuchtgas je nach Bauform ein Edelgas + Metall zur Verdampfung (Quecksilber, Natrium)
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
Leuchtstofflampen zur Hintergrundbeleuchtung
Glasröhre Natron-Kalk-Glas evtl. mit Hg verunreinigt (durch Diffusion ins Glas)
Fixierung der Elektrode/Isolation Mischglas
Kappen überwiegend Aluminium, daneben noch enthaltend: Dichtungsmaterial, Elektroden, Glasreste
Rahmen Metall oder Kunststoff
Leuchtpulver 2-3 % bestehend aus oxidischem Wirtsgitter und Seltenerdoxidgemisch mit Hg-Verunreinigung
Leuchtgas ein Edelgas + Metall zur Verdampfung (Quecksilber)
160108* quecksilberhaltige Bauteile
Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen
Glasröhre
Fixierung der Elektrode/Isolation
Sockel
Leuchtpulver
Leuchtgas Xenon
Quecksilber 0,5 mg/Stck. nur in Fahrzeugen älterer Baujahre (Typenbezeichnung der Lampen: D1 und D2)

 

Hinweis
Die Zusammensetzung von quecksilberhaltigen Lampen ist vielfältig und variiert in Abhängigkeit von Bautyp, Bauform, Hersteller und Baujahr stark. Deshalb wurden hier für einzelne Bautypen Zusammensetzung und Gehaltsspannen für die Komponenten angegeben bzw. Datenbeispiele aus der Literatur herangezogen.

Zur Ermittlung des mittleren Quecksilbergehaltes pro Lampe für fabrikneue Kompaktleuchtstofflampen und stabförmige Leuchtstofflampen wurde von SANDER/WAGNER die Entwicklung seit 1998 analysiert und eine Prognose bis zum Jahr 2030 erstellt. Während die Quecksilbergehalte 1998 in Kompaktleuchtstofflampen 5 mg bzw. in stabförmigen Leuchtstofflampen 7,8 mg betrugen, haben SANDER/WAGNER für das Jahr 2030 Quecksilbergehalte in Kompaktleuchtstofflampen von 1,3 mg bzw. in stabförmigen Leuchtstofflampen von 1,4 mg abgeschätzt. Die Studie stellt eine Tabelle mit den prognostizierten Werten zur Verfügung (siehe Quellen Deutschland).

Der maximale Gehalt an Quecksilber in Leuchtstofflampen ist durch die EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie; zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) vorgegeben. Für Leuchtstofflampen sind im Anhang 3 Grenzwerte für Quecksilbergehalte vorgeschrieben. So dürfen z. B. in Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung kleiner 30 W seit dem 31.12.2012 (Datum des Inverkehrbringens) nur noch 2,5 mg Quecksilber je Lampe enthalten sein.

Die mittlere Lebensdauer für Energiesparlampen wird je nach Quelle zwischen 6 (Recylum) und 10 (Lightcycle) Jahren geschätzt.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/863 DER KOMMISSION zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen vom 31. März 2015
  RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) vom 8. Juni 2011 – RoHS-Richtlinie
   RICHTLINIE 2002/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, 2003
  VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 DER KOMMISSION zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, 2009
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge vom 18. September 2000
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Glasherstellung, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.02.2012
  Merkblatt über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) bei der Glasherstellung, European Commission Institute for Prospective Technological Studies, Dezember 2013
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Recycling von LCD-Bildschirmgeräten, Fröhlich, 2015
   Ermittlung einer Datenbasis für Gasentladungslampen bzw. Hg-haltige Lampen, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Sander, K. et al., Dezember 2011, unveröffentlicht
  Informationsangebot der Europäischen Kommission (Generaldirektion Umwelt) zum Thema Schwermetalle in Fahrzeugen, 2000
  Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
  Expertise Leuchtdioden, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Spengler, L. et al, Dessau, August 2013, unveröffentlicht
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), 1996
  Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV), 2013
  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Schutzmaßnahmen, TRGS 500, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2019
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition, TRGS 402, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2010
  DGUV-Regel 109-002 "Arbeitsplatzbelüftung - Lufttechnische Maßnahmen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), April 2020
  Verordnung zur Durchführung der Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, 2013
  Informationen zur Ergänzung der EG-Verordnung zu Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb, 2013
  Quecksilber in Umwelt und Produkten - Schwerpunkt Lampen, Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.6 Produktverantwortung, Mai 2014
  Quecksilberexpositionen bei der Herstellung von Leuchtmitteln, Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Juli 2016
  LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Elektro- und Elektronik-Altgeräte", LfU Bayern, 2012
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  Merkblatt zur Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen in Bremen, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
  Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: Spiegeleinträge der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
  Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Quecksilberhaltige Lampen können je nach Bautyp in unterschiedlicher Konzentration im Wesentlichen die folgenden Schadstoffe enthalten:
  • Quecksilber (Hg),
  • Blei,
  • bromierte Flammschutzmittel.
Durch die Neufassung der RoHS-Richtlinie und die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) wird das Inverkehrbringen von Produkten nur bei Einhaltung bestimmter Grenzwerte für schädliche Stoffe zugelassen:
  • Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) < 0,1 Gew. %
  • Cadmium wird auf < 0,01 Gew. % begrenzt, ist jedoch für die Entladungslampen von geringerer Bedeutung
Ausnahmen wie z. B. für Entladungslampen sind der europäischen RoHS-Richtlinie zu entnehmen.

Im unzerstörten Zustand gehen von quecksilberhaltigen Lampen keine Gefahren aus.

Quecksilber

Quecksilber liegt in quecksilberhaltigen Lampen in metallischer, teils gasförmiger Form im Leuchtgas vor. Im Lauf der Nutzung diffundiert es in geringem Maße in das umliegende Glas und in den Leuchtstoff.

Quecksilber ist als sehr giftig (akut toxisch und reproduktionstoxisch) sowie umweltgefährlich (gewässergefährdend, WGK 3) eingestuft.

Der Quecksilbergehalt schwankt stark in Abhängigkeit von Bauart, Produktionsjahr und Produktionsland quecksilberhaltiger Lampen. Nachfolgend sind die Gehalte für einige Bauarten aufgeführt:
  • Stabförmige Leuchtstoffröhren: 1,5 – 7 mg/Stück
  • Kompaktleuchtstofflampen: 1 – 5 mg/Stück
  • Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen: 0 – 0,5 mg/Stück (nur ältere Typen D1 und D2)
  • Beamerlampen: 15 – 40 mg/Stück
  • Hochdruckdampflampen können deutlich höhere Quecksilbergehalte aufweisen (Natriumdampfhochdrucklampen zulässige Höchstwerte bis 40 mg/Lampe, Metallhalogendampflampen – von RoHS-Richtlinie ausgenommen – bis in den Bereich von einigen Gramm Quecksilber pro Kilogramm Lampe, auch für Leuchtröhren in der Lichtwerbung (CCFL) gibt es keine Begrenzung, aber ebenfalls Gehalte von einigen Gramm Quecksilber pro Kilogramm Lampe).

Blei

Bleiglas wurde für die Sockel der stabförmigen Leuchtstofflampen vor Inkrafttreten der Neufassung der RoHS-Richtlinie bzw. der deutschen Umsetzung ElektroStoffV im Jahr 2013 verwendet. Dies betrifft grob geschätzt 25 % der quecksilberhaltigen Lampen aus dem Zeitraum von vor 2013. Die ElektroStoffV beschränkt den Bleigehalt auf 0,1 % (die RoHS-Richtlinie im Glas von Leuchtstoffröhren auf 0,2 %).

Blei (massiv oder als Pulver) ist als toxisch, reproduktionstoxisch und umweltgefährlich (gewässergefährdend) eingestuft. Da Blei aber hier in Form von Bleiglas vorliegt, geht davon ohne thermische oder mechanische Beanspruchung keine Gefährdung aus.

Bromierte Flammschutzmittel (FSM)

Bromierte FSM können in den Leiterplatten der elektronischen Vorschaltgeräte (EVG) enthalten sein. Integrierte elektronische Vorschaltgeräte werden fast ausschließlich in Lampen mit Schraubsockel eingesetzt. Dies betrifft grob geschätzt ¼ der quecksilberhaltigen Lampen ohne Berücksichtigung der stabförmigen Leuchtstofflampen.

Die Anwendung bromierter Flammschutzmittel in Leiterplatten ist seit 2006 bis auf wenige Ausnahmen in der EU begrenzt. Laut ElektroStoffV liegen die Grenzwerte je homogenem Werkstoff für die Summe polybromierter Biphenyle (PBB) und für polybromierte Diphenylether (PBDE) bei je 0,1 %.

In einer Schweizer Studie wurden 2011 vor allem Tetrabrombisphenol A (TBBPA; gewässergefährdend, bioakummulierbar und persistent), Decabromdiphenylether (DecaBDE) und Decabromdiphenylethan (DBDPE) gefunden, in einem UBA-Hintergrundpapier von 2008 wird noch Hexabromcyclododecan (HBCD) genannt. Das Flammschutzmittel (DecaBDE) ist seit 1. Juli 2008 für neu auf den Markt kommende Produkte verboten. Es wurde durch halogenfreie organische und anorganische (z. B. organische Triaryl- und Biphosphate) ersetzt. Die Freisetzung von TBBPA, der am häufigsten eingesetzten Substanz, wird vor allem durch die Nutzung als „reaktives“ Flammschutzmittel reduziert, das heißt, es wird chemisch in der Leiterplatte gebunden.

 

Hinweis
Eine Umweltgefährdung durch gefährliche Stoffe aus quecksilberhaltigen Lampen soll überwiegend durch die in Anlage 4 ElektroG vorgeschriebene Schadstoffentfrachtung vermieden werden. Vorgegebene Maßnahmen sind:
  • Sicherung vor Bruch bei Lagerung und Transport,
  • Entfernung des Quecksilbers durch thermische Verfahren,
  • Entfernung der quecksilberhaltigen Hintergrundbeleuchtung aus Monitoren,
  • Begrenzung des Quecksilbergehalts für Altglas zur Verwertung auf 5 mg/kg Altglas.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Quecksilber < 0,1 % metallisches Quecksilber ist als sehr giftig (toxisch und reproduktionstoxisch) und umweltgefährlich (gewässergefährdend) eingestuft; Mengenangabe als Obergrenze des Gehaltes in der Lampe nach ElektroStoffV
Blei < 0,1 % Blei ist als massiv oder als Pulver toxisch, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend eingestuft; Mengenangabe als Obergrenze des Gehaltes im Bleiglas nach ElektroStoffV
Bromierte Flammschutzmittel < 0,1 % in der Leiterplatte bromierte Flammschutzmittel sind als umweltgefährlich (da schwer abbaubar) und wassergefährdend eingestuft; aufgrund der Mittelvielfalt ist im Einzelfall auf das Sicherheitsdatenblatt zurückzugreifen
160108* quecksilberhaltige Bauteile: Xenon-Fahrzeugscheinwerferlampen, 160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile: Leuchtstofflampen zur Hintergrundbeleuchtung
Quecksilber < 0,1 % metallisches Quecksilber ist als sehr giftig (toxisch und reproduktionstoxisch) und umweltgefährlich (gewässergefährdend) eingestuft; Mengenangabe als Obergrenze des Gehaltes in der Lampe nach ElektroStoffV
Blei < 0,1 % Blei ist in massiver Form oder als Pulver toxisch, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend eingestuft; Mengenangabe als Obergrenze des Gehaltes im Bleiglas nach ElektroStoffV

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile 5
200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 22   Analytik

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/863 DER KOMMISSION zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen vom 31. März 2015
  RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) vom 8. Juni 2011 – RoHS-Richtlinie
   RICHTLINIE 2002/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, 2003
  Study to develop a guidance document on the definition and classification of hazardous waste, Final report, European Commission Brussels, 2015
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV), 2013
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien, Bundesrat, Drucksache 340/15, 2015
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
  Umwelt und Mensch Informationsdienst, Umid, Gesundheitliche Gefahr durch Quecksilber in Energiesparlampen, März 2010
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: "AIDA" - Informationsplattform Abfall
  Informationsangebot des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV: Spiegeleinträge der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts, 2019
  Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
  Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Verminderung und Vermeidung

Eine Verminderung oder Vermeidung vor allem von Quecksilberfreisetzungen ist möglich durch:
  • bruchsichere Nutzung, Sammlung, Lagerung und Transport,
  • Reduktion des Quecksilbers in Lampen (z. B. Höchstmenge nach ElektroStoffV/RoHS-Richtlinie in Kompaktleuchtstofflampen auf 2,5 mg begrenzt und Aufdruck der enthaltenen Menge auf der Verpackung) und
  • Einsatz quecksilberfreier Alternativen (z. B. LED, quecksilberfreie Xenon-Lampen).

Sammlung und Bereitstellung

Entsprechend dem ElektroG gelten quecksilberhaltige Lampen des Abfallschlüssels 200121* weitgehend als Geräte aus privaten Haushalten. Die örE sind gesetzlich verpflichtet, die Elektro-Altgeräte (EAG) aus privaten Haushalten kostenlos zurückzunehmen. Ort der Übergabe sind in der Regel die Wertstoffhöfe. Häufig werden quecksilberhaltige Lampen auch über die Sonderabfallkleinmengensammlung miterfasst. Dabei besteht die Pflicht zur Getrennthaltung. Die Koordination der Bereitstellung der Sammelbehälter und der Abholung der EAG bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register).

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind nach § 17 ElektroG ebenfalls zur Rücknahme von Lampen verpflichtet. Für Lampen mit einer maximalen Abmessung von 25 cm, also nahezu alle Typen außer stabförmigen Leuchtstofflampenröhren, gilt eine 1:0 Rücknahmepflicht, größere Lampen müssen nur 1:1 zurückgenommen (1:1 Rücknahmepflicht) werden. Vertreiber dürfen aus Haushalten gesammelte Lampen bei den jeweiligen örE abgeben. Alternativ können sie dafür die Rücknahmesysteme der Hersteller in Anspruch nehmen. Nicht unter die Rücknahmepflicht nach ElektroG fallende Vertreiber (z. B. mit kleineren Verkaufsflächen, Xenon-Lampenwechsel in Autowerkstätten) können quecksilberhaltige Lampen auch freiwillig erfassen.

Hersteller (müssen sich bei der Stiftung ear registrieren lassen) und Vertreiber betreiben teilweise eigene Rücknahmesysteme. Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH (kurz: Lightcycle) ist der wichtigste Betreiber eines Rücknahmesystems für quecksilberhaltige Lampen privater und gewerblicher Herkunft. Für Sammlung und Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen bedient sich Lightcycle Dritter. Die Sammlung erfolgt in mehreren Regionen Deutschlands auch durch die Behandler der Lampen.

Anzeige- und Mitteilungspflichten an die Stiftung ear (Auszug, vgl. ElektroG §§ 25 bis 30 bzw. LAGA M 31 A Nr. 8.2 und 8.3):
  • Hersteller von Elektrogeräten müssen sich bei der „Stiftung ear" registrieren und u. a. ihre in Eigenrücknahme zurückgenommenen Mengen melden.
  • Vertreiber müssen sich bei der "Stiftung ear" als Rücknahmestelle registrieren und die zurückgenommenen Mengen melden.
  • Die örE sind verpflichtet, ihre optierten Mengen an die "Stiftung ear" zu melden.

Der Transport quecksilberhaltiger Lampen unterliegt nach GGVSEB (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern) und RSEB (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) nicht der Deklarationspflicht als Gefahrgut.

Gemäß § 2 Abs. 3 ElektroG entfallen die Erlaubnis- und Nachweispflichten für den Transport quecksilberhaltiger Lampen von der Sammelstelle zur Erstbehandlungsanlage. Begleit- oder Übernahmescheine sind nicht erforderlich. Nach § 16b NachwV sind bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle jedoch Unterlagen mit Angaben u. a. zur Menge des Abfalls, zum Abfallschlüssel, zum Beförderer, zum Abfallerzeuger und zur Entsorgungsanlage mitzuführen. Die Registerführungspflicht bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 49 KrWG und § 24 NachwV bleibt bestehen. Die Pflicht zur Nachweisführung setzt für die Stoffströme am Ausgang der Erstbehandlungsanlage ein, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt.

Sammel- und Transportbehälter

Quecksilberhaltige Lampen sind bruchsicher zu sammeln und zu lagern. Eine spätere Verwertung darf nicht behindert werden.

Quecksilberhaltige Lampen sind getrennt von Elektroaltgeräten anderer Kategorien und anderen Abfällen, z. B. Verpackungsmaterialien, zu sammeln. Haushaltslampen werden in Verkaufseinrichtungen üblicherweise gemeinsam mit nicht quecksilberhaltigen Lampen (wie LED) gesammelt.

Grundsätzlich ist auf eine witterungsgeschützte Lagerung und auf Vermeidung von Lampenbruch zu achten.

Dafür sind die folgenden Behältertypen als geeignet eingestuft:


Die Behälter müssen den Vorgaben der RSEB (enthält auch Erläuterungen zu ADR – Gefahrgutrecht für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ) entsprechen.
Rungenpaletten und Gitterboxen müssen deshalb zur Bruchvermeidung zusätzlich mit Inlays ausgestattet und Rungenpaletten, z. B. mit Stretchfolie, umwickelt sein, die das Austreten von Lampen oder von Glassplittern (bei transportbedingtem zu Bruch gehen, z. B. durch Unfall) verhindern. Die Vermeidung des Austretens von Gasen bzw. Quecksilber wird durch die Inlays nicht erreicht. Dies ist nach den Vorgaben der RSEB nicht erforderlich.

Lampenbruch ist in 30 bis 60 l Spannringfässern zu erfassen und weiterzugeben. Ein Umfüllen von quecksilberhaltigen Lampen bei der Sammlung sollte unterbleiben. Zum Auffangen von verdampfendem Quecksilber sind Aktivkohlefilter geeignet.

Weitere Hinweise enthält auch die LAGA M 31 A. Weitere Informationen über den Transport von Elektroaltgeräten (EAG) sind auf der Internetseite von IPA unter dem Menüpunkt „Kurzinfos“, Untermenü „Hinweise zur Beförderung von Elektroaltgeräten“ eingestellt.

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Behandlung

Für die Behandlung und Verwertung von quecksilberhaltigen Lampen gibt es verschiedene Techniken, die in Deutschland gebräuchlichsten sind:

  • Kapp-Trenn-Verfahren,
  • Schredderverfahren,
  • Glasbruchwaschverfahren.

Das Kapp-Trenn-Verfahren ist zur Behandlung von stabförmigen Leuchtstofflampen geeignet. Dabei werden beide Enden vom Glaskörper gekappt und das quecksilberhaltige Gas mit dem Leuchtmittel ausgeblasen. Das Leuchtmittel wird ausgefiltert und das Quecksilber mittels Aktivkohlefilter gebunden (durch thermische Desorption und weitere Aufbereitung kann reines Quecksilber (Hg) gewonnen werden). Das Natron-Kalk-Glas des Glaskörpers kann für die Herstellung neuer Leuchtstoffröhren eingesetzt werden, wenn der Quecksilberwert nicht über 5 mg/kg liegt. Die Kappen, die unter anderem die Elektroden enthalten, werden mechanisch behandelt. Neben der NE-Metallfraktion der Kappen entsteht durch Klassierung eine Restfraktion (Glas, Dichtmasse) und eine Mischglasfraktion. Die NE-Metallfraktion kann bei Bedarf durch Schwimm-Sinktrennung weiter in eine mit Aluminium und eine mit Messing angereicherte Fraktion zerlegt werden.

Mit dem Schredderverfahren können alle Lampentypen und Lampenbruch bzw. Produktionsrückstände behandelt werden. Die Lampen werden zerkleinert und mechanisch in ihre Bestandteile zerlegt. Das quecksilberhaltige Gas wird kontinuierlich abgesaugt (bei allen Prozessschritten) und über Aktivkohle gereinigt.

Das Glasbruchwaschverfahren ist dem Schredderverfahren ähnlich. Im Unterschied zum Schredderverfahren wird direkt nach dem Schreddern Waschwasser zugegeben, um Staubentwicklung und Quecksilberfreisetzung zu unterbinden. Leuchtpulver, feine Glaspartikel und Quecksilber werden als Schlamm aus dem Prozess ausgetragen. Über Siebung und weitere Bearbeitungsschritte werden aus der Grobfraktion Mischglas und eine Metallfraktion (mit Kunststoffanteil) gewonnen. Werden Leuchtstoffröhren als Monocharge behandelt, kann auch Natron-Kalk-Glas rückgewonnen werden. Das Waschwasser wird nach Abfiltern fester Bestandteile im Kreislauf gefahren. In allen Prozessschritten wird die Abluft über Aktivkohlefilter gereinigt.

Verwertung

Aus den Verfahren zur Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen fallen folgende Fraktionen zur Verwertung an, die alle mit Quecksilber in unterschiedlichen Mengen belastet sein können und vor der Verwertung einer Schadstoffentfrachtung (entquickt) werden müssen. Das ElektroG gibt nur für Altglas einen Höchstgehalt von 5 mg Quecksilber/kg Altglas an. Für die anderen Fraktionen können nach LAGA M 31 B als Anhaltswert österreichische bzw. schweizerische Vorschriften herangezogen werden (< 10 mg/kg Trockenmasse).

Glasfraktion (Glaskörper)
Diese Fraktion umfasst bei den stabförmigen Leuchtstofflampen (Natron-Kalk-Glas) ca. 89 %, bei den anderen Bauformen vonEntladungslampen ca. 60 – 80 % Glasanteil (Mischglasfraktion).

Natron-Kalk-Glas (Bruchglas) vor allem aus dem Kapp-Trenn-Verfahren kann als Sekundärrohstoff direkt zur Herstellung neuer Leuchtstoffröhren eingesetzt werden, wenn der Quecksilbergehalt < 5 mg/kg liegt (gemäß Anlage 4 Nr. 6 ElektroG).

Mischglas (AS 191205) kann zum Deponiebau, in der Bau und/oder Betonindustrie eingesetzt werden. Ist die Quecksilberkonzentration für eine Glasverwertung nach ElektroG (max. 5 mg Quecksilber/kg Altglas) zu hoch, kann in einem Zwischenschritt das Quecksilber im Drehrohrofen thermisch entfernt werden.

Bleihaltiges Glas darf nur noch 0,1 % Blei im Glas enthalten (vor allem aus Sockeln von stabförmigen Leuchtstofflampen), bei einem Quecksilbergehalt < 5 mg/kg ist es als Altglas zur Glasherstellung nutzbar.

Eisenmetalle und Nichteisenmetalle (vor allem aus Kappen und Sockel)
Die Metallfraktion ist eher eine Mischfraktion und umfasst ca. 7 – 15 % Masseanteil der Lampen. Hauptbestandteil ist Eisen.

Die Metallfraktion (überwiegend Eisenmetalle; AS 191202) ohne schädliche Verunreinigungen (z. B. beim Schredderverfahren) kann in der Metallrückgewinnung / in Metallgießereien verwertet werden. Eine Metall-/Kunststoffmischfraktion mit Leiterplattenanteil (AS 191202) aus den Kompaktleuchtstofflampen – ohne schädliche Verunreinigungen – wird ebenfalls in der Metallrückgewinnung verwertet.

Nichteisenmetalle (AS 190203)
Es fallen vor allem beim Kapp-Trennverfahren angereicherte Aluminium- und Messingfraktionen an. Sie können in Gießereien eingesetzt werden, wenn Quecksilber (Hg) entsprechend thermisch entfrachtet wurde.

Leuchtpulver (etwa 1 – 3 % der Lampenmasse) mit hauptsächlich Metalloxiden (mehrheitlich aus seltenen Erden) wird quecksilberentfrachtet und kann zur Gewinnung eines Seltenerdkonzentrats zur nachfolgenden Rückgewinnung einzelner seltener Erden eingesetzt werden. Das ist in Deutschland derzeit nicht wirtschaftlich darstellbar, wird z. B. aber in Frankreich praktiziert. Nicht quecksilberentfrachtet (AS 060404* oder 191211*) kann das Leuchtpulver nur beseitigt werden.

Quecksilberhaltige Abfälle
Quecksilberhaltige Abfälle können durch thermische Aufbereitung zu Sekundärquecksilber mit bis zu 99,9999 % Reinheit umgewandelt und wiederverwendet werden.

Kunststoffe
Kunststoffe, meist als Kunststoff-Metallmix (z. B. AS 191202) anfallend, können als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden, abhängig von der Schadstoffbelastung. Fallen ganze Bauteile an wie Vorschaltgeräte oder Leiterplatten (AS 160215* oder AS 160216 je nach Quecksilbergehalt) werden diese zum Teil zur Folgebehandlung an andere Verwerter weitergereicht.

Quecksilberbeladene Aktivkohlefilter (AS 060404*, besser 190110*), u. a. auch aus Filteranlagen der Verwerter aus den Aufbereitungsverfahren, können über thermische Verfahren aufkonzentriert und gereinigt werden, so dass sie einer weiteren Aufbereitung oder Wiederverwendung zugeführt werden können. Das Quecksilber kann dann je nach Menge, Konzentration und Bedarf zur Verwertung aufkonzentriert und gereinigt oder für eine Beseitigung als Quecksilbersulfid stabilisiert werden.

Beseitigung

Die quecksilberbelastete Leuchtstofffraktion (AS 060404*, besser 191211*) wird auf Grund derzeit fehlender Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen in Untertagedeponien gelagert.

Quecksilberbelastete Kunststofffraktionen (AS 160215*) können bei wirtschaftlich schlecht zu verwertenden Mengen thermisch behandelt werden (Sonderabfallverbrennung).

Quecksilberbelastete Aktivkohlefilter (AS 060404*, besser 190110*) werden teilweise in Untertagedeponien abgelagert.

Quecksilberbelastete gemischte Teilströme mit sehr geringem Aufkommen werden thermisch behandelt oder in Untertagedeponien gelagert.

Aus der Abfallbehandlung gewonnenes Quecksilber kann als Zinnober (HgS) stabilisiert (AS 190308* teilweise stabilisiertes Quecksilber) und in Untertagedeponien abgelagert werden.

Quecksilberhaltiger Schlamm (AS 190205*) aus dem Glasbruchwaschverfahren wird thermisch behandelt. Das Quecksilber kann dabei zurückgewonnen oder stabilisiert werden.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
Glas
Natron-Kalk-Glas zum Einsatz in der Leuchtstoffröhrenproduktion;
Mischglas zum Deponiebau;
bleihaltiges Mischglas zum Deponiebau oder in Pyrometallurgie
Metalle/Metall-Kunststoff-Gemisch
Metallrückgewinnung durch mechanische Verfahren;
thermische Verwertung der Kunststoffkomponenten
thermische Behandlung ausgewählter Kunststoffkomponenten
NE-Metalle/ -Gemisch
NE-Metallgießereien
Leuchtpulver
Quecksilberentfrachtung und Trocknung, anschließend Rückgewinnung seltener Erden Untertage-Deponierung
Quecksilber/Hg-haltige Fraktionen
Metallrückgewinnung durch thermische Verfahren Stabilisierung und Untertage-Deponierung
Prozessabfälle
Quecksilberentfrachtung der Aktivkohlefilter und Rückgewinnung des Quecksilbers;
Destillation des quecksilberhaltigen Schlamms zur Quecksilberrückgewinnung
quecksilberbeladene Aktivkohlefilter
quecksilberhaltiger Schlamm teilweise in Untertage-Deponien gelagert
Sonstige (gemischte Teilströme mit sehr geringem Aufkommen)
Feinfraktion, vorwiegend bestehend aus Leuchtpulver und Glas;
ggf. weitere nicht verwertbare Mischfraktionen in Untertage-Deponierung

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG gelten die Nachweispflichten nach § 50 Abs.1 KrWG nicht „für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten“. Die Regelung gilt für alle Fallkonstellationen, welche die Erfassung und den Transport von Elektroaltgeräten zum Gegenstand haben, da alle Elektroaltgeräte gemäß ElektroG einer Erstbehandlungsanlage zuzuführen sind. Ab der Erstbehandlungsanlage gelten demgegenüber die Nachweispflichten für den Transport von Altgeräten oder Teilen von Altgeräten als gefährliche Abfälle zu weiteren Entsorgungsanlagen. Die Pflicht zur Führung von Registern bleibt bestehen.

Die technischen Anforderungen zur Behandlung von quecksilberhaltigen Lampen sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Behandlungsanlagen werden in den LAGA-Mitteilungen Nr. 31 A „Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ und 31 B "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ beschrieben.

Der Bundesgesetzgeber erarbeitet derzeit eine Behandlungsverordnung auf Grundlage des § 24 Abs. 2 ElektroG.

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Publikationen des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) im Bereich Abfallwirtschaft, Abfallentsorgung Fachserie 19 Reihe 1, 2013
  RSEB - Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut), April 2021
  Deutsche Umwelthilfe: Energiesparlampen: Wertvoll für den Klimaschutz - zu wertvoll für den Müll
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), 1996
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition, TRGS 402, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2010
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Schutzmaßnahmen, TRGS 500, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2019
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
  DGUV-Regel 109-002 "Arbeitsplatzbelüftung - Lufttechnische Maßnahmen", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), April 2020
  Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
  Information des Umweltbundesamtes, UBA-Dokumentation 05/2016 zur Schadstoff- und Ressourcenrelevanz von Werkstoffen und Bauteilen von EAG
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  LAGA-Mitteilung 31B, "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" - Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, 2018
  DIN EN 50625-1 VDE 0042-13-1: 2014-09: Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Behandlung
  DIN EN 50625-2-1 VDE 0042-13-21: 2015-04: Anforderung an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 2-1: Anforderungen an die Behandlung von Lampen
  Quecksilber in Umwelt und Produkten - Schwerpunkt Lampen, Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.6 Produktverantwortung, Mai 2014
  Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
  Quecksilberexpositionen bei der Herstellung von Leuchtmitteln, Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Juli 2016
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  Quecksilberexpositionen bei der Sammlung von Leuchtmitteln- DGUV Information 213-732, Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Juli 2016
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Überprüfung von Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Elektro- und Elektronik-Altgeräte", LfU Bayern, 2012
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Leitfaden zur Brandvermeidung durch Selbstentzündung bei der Lagerung von Recycling- und Deponiestoffen, Land Brandenburg - Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, März 2010
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts, 2019
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

 

Glossar
  Leuchtstoffröhrestabförmige Niederdruck-Entladungslampe (auch als Leuchtstofflampe bezeichnet), wobei Quecksilberdampf bei Anregung durch Elektronen UV-Licht aussendet, welches durch eine Leuchtstoffschicht auf der Glaskolbeninnenwand in sichtbares Licht umgewandelt wird; dabei bestimmt die chemische Zusammensetzung des Leuchtstoffs Lichtfarbe und Farbwiedergabe
  örEöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
  Leuchte Vorrichtung, die zur Beleuchtung dient und in die ein Leuchtmittel (Lampe) fest eingebaut ist oder eingebaut werden kann
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  WGKWassergefährdungsklasse; Potential von Stoffen und Gemischen, die Eigenschaft von Wasser nachteilig zu ändern; gemäß AwSV: nicht wassergefährdend (nwg), allgemein wassergefährdend (awg), WGK 1 = schwach wassergefährdend, WGK 2 = deutlich wassergefährdend, WGK 3 = stark wassergefährdend
  PBBpolybromierte Biphenyle, eine Stoffklasse, die als Ersatz für polychlorierte Biphenyle (PCB) in Flammschutzmitteln und als Weichmacher in Kunststoffen dient, aber im Verdacht steht, toxisch, persistent und bioakkumulierbar zu sein, Stoff Hexabrombiphenyl in POP-Verordnung
  PBDEpolybromierte Diphenylether, Stoffklasse, werden als Flammschutzmittel z. B. Kunststoffen und Textilien zugesetzt und haben u. a. persistente Eigenschaften, einige Stoffe unterfallen der POP-Verordnung
  CCFLcold cathode fluorescent lamp, Kaltkathoden-Fluoreszenzlampe, eine Niederdruck-Entladungslampe, auch Gasentladungsröhre, Leuchtröhre oder Neonröhre genannt; mit Gas gefüllte Röhre, die durch Elektronen einer Kathode zum Leuchten angeregt wird, wobei die Art des Gases die Farbe bestimmt
  Kompaktleuchtstofflampekleine Leuchtstofflampe, gehört zu den Niederdruck-Entladungslampen, mit oder ohne integriertem Vorschaltgerät, meist mit Schraub- oder Stecksockel; seit Ende 2018 ist die Aus- und Einfuhr sowie Herstellung innerhalb der Europäischen Union nach der EU-Quecksilberverordnung unzulässig; ein Vermarktungsname war Energiesparlampe, wobei dieser Begriff auch andere energiesparende Leuchtmittel umfasste
  LampeEinrichtung zur Erzeugung von Licht (Definition aus ElektroG), Bauteil einer Leuchte
  EnergiesparlampeNiederdruck-Entladungslampe mit Vorschaltgerät und Schraubsockel; Dimensionierung in Anlehnung an Glühlampe
  1:0 RücknahmepflichtRücknahmepflicht des Handels nach ElektroG auch ohne Neukauf eines gleichartigen Gerätes
  1:1 RücknahmepflichtRücknahmepflicht des Handels nach ElektroG nur bei Neukauf eines gleichartigen Gerätes
  LEDlight-emitting diode, eine Licht emittierende Diode bzw. Leuchtdiode
  RungenpalettenLadungsträger aus Metall, die an jeder Ecke einen Pfosten (Runge) mit einer kleinen Abschlussplatte haben und für die Lagerung und den Transport nicht formstabiler Langgüter geeignet sind
  Vorschaltgerätgibt den für die Gasentladung bei Entladungslampen erforderlichen Zündimpuls beim Einschalten der Lampe und begrenzt anschließend den Entladungsstrom beim Weiterbetrieb; kann separat oder integriert verbaut sein
  Entladungslampeauch Gasentladungslampe, in der es durch Anlegen einer Mindestspannung an Kathode und Anode in einer gasgefüllten Glasröhre zu einer Gasentladung unter Aussendung von Licht kommt; Unterteilung u. a. in Niederdruck-Entladungslampen (z. B. Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhre) bzw. Hochdruck-Entladungslampen (z. B. Quecksilberdampflampen)
  Lightcyclevon deutschen Lichtherstellern gegründete Non-Profit-Organisation für die Rücknahme von Altlampen und Leuchten

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge vom 18. September 2000
  DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/863 DER KOMMISSION zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen vom 31. März 2015
  RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) vom 8. Juni 2011 – RoHS-Richtlinie
   RICHTLINIE 2002/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, 2003
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
  VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 DER KOMMISSION zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, 2009
  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), 1996
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV), 2013
  Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien, Bundesrat, Drucksache 340/15, 2015
  RSEB - Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut), April 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2021
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), TRGS 555, 24. April 2017
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Schutzmaßnahmen, TRGS 500, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2019
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Technische Regeln für Gefahrstoffe, Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900, Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), 2006
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  DIN EN 50625-1 VDE 0042-13-1: 2014-09: Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Behandlung
  DIN EN 50625-2-1 VDE 0042-13-21: 2015-04: Anforderung an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) Teil 2-1: Anforderungen an die Behandlung von Lampen
  Quecksilber in Umwelt und Produkten - Schwerpunkt Lampen, Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.6 Produktverantwortung, Mai 2014
  Recycling von LCD-Bildschirmgeräten, Fröhlich, 2015
  Informationsangebot der Europäischen Kommission (Generaldirektion Umwelt) zum Thema Schwermetalle in Fahrzeugen, 2000
  Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2013
  Expertise Leuchtdioden, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Spengler, L. et al, Dessau, August 2013, unveröffentlicht
   Ermittlung einer Datenbasis für Gasentladungslampen bzw. Hg-haltige Lampen, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Sander, K. et al., Dezember 2011, unveröffentlicht
  Publikationen des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) im Bereich Abfallwirtschaft, Abfallentsorgung Fachserie 19 Reihe 1, 2013
  Deutsche Umwelthilfe: Energiesparlampen: Wertvoll für den Klimaschutz - zu wertvoll für den Müll
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 27.07.2020
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
  Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
  Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
01.04.2022Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Referat Kreislaufwirtschaft
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden
www.wertstoffe.sachsen.de
Umweltinstitut Leipzig e.V.
Bernhard-Göring-Straße 152
04277 Leipzig
info@uil.de
www.uil.de
0341 / 30 65 42 0
Ersterstellung
DatumHerausgeberErsteller
30.11.2016Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Referat Kreislaufwirtschaft
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden
www.wertstoffe.sachsen.de
INTECUS GmbH
Abfallwirtschaft und umweltintegratives Management
Pohlandstr. 17
01309 Dresden
intecus.dresden@intecus.de
www.intecus.de
0351 31823-0

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