IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger, Stand 01.04.2020

Länderspezifische Regelungen zur Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle (Praxiserfahrung)

 

 

In den Ländern gelten zusammengefasst folgende Regelungen zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen als Erkenntnisquelle:

Folgende Tabelle stellt die länderspezifischen Erfahrungen aus der abfallwirtschaftlichen Praxis zur Abfalleinstufung sowie die entsprechenden Hinweise aus Anhang II der BMU-Hinweise zusammen.

Die einzelnen Vollzugshilfen der Länder und die BMU-Hinweise sind in den Quellen zu diesem Abfallsteckbrief-Kapitel aufgeführt und können dort eingesehen werden. Die Auflistung erfolgt ohne Gewähr (siehe Haftungsausschluss im Abfallsteckbrief-Impressum in der Navigation).

AbfallartBBBETHSLBWSTDE
160104*Altfahrzeuge
 160106Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthaltennicht gefährlich, wenn
  • Altauto gemäß AltfahrzeugV behandelt wurde
 selbsterklärendGefährliche Bestand- un Bauteile wie in Gruppe 16 01 folgende augeführt
160111*asbesthaltige Bremsbeläge
 160112Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallennicht gefährlich, wenn
  • Bremsbeläge jünger 10 Jahre
Nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn Herstellerangaben Asbestfreiheit belegen.Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest; gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45). Herstellungsverbot
160114*Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
 160115Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglichBestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Chemikalien; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sin zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
160121*gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen
 160122Bauteile a.n.g.gefährlich, wenn es sich um
  • Kraftstofffilter
  • Bleibatterien handelt


(Anmerkung: Alle anderen gefährlichen Bauteile werden in separaten Abfallarten genannt.)
 Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse nach Nr. 3.1 berücksichtigen.