Länderspezifische Regelungen zur Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle (Praxiserfahrung)
In den Ländern gelten zusammengefasst folgende Regelungen zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen als Erkenntnisquelle:
- Die Länder BY, NW, RP empfehlen, die BMU-Hinweise (DE, 2005) anzuwenden.
- Die Länder BB, BE, BW, SL, TH haben eigene Handlungshilfen veröffentlicht, HB, NI treffen Regelungen für einige, ausgewählte Abfallarten. BB, BE haben ihre Vollzugshilfen bereits aktualisiert.
- Die Länder HE, HH, MV, SH, SN, ST treffen im Internet keine Aussagen.
Die einzelnen Vollzugshilfen der Länder und die BMU-Hinweise sind in den Quellen zu diesem Abfallsteckbrief-Kapitel aufgeführt und können dort eingesehen werden. Die Auflistung erfolgt ohne Gewähr (siehe Haftungsausschluss im Abfallsteckbrief-Impressum in der Navigation).
Abfallart | BB | BE | TH | SL | BW | ST | DE | ||
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160104* | Altfahrzeuge | ||||||||
160106 | Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten | nicht gefährlich, wenn
| selbsterklärend | Gefährliche Bestand- un Bauteile wie in Gruppe 16 01 folgende augeführt | |||||
160111* | asbesthaltige Bremsbeläge | ||||||||
160112 | Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen | nicht gefährlich, wenn
| Nicht besonders überwachungsbedürftig, wenn Herstellerangaben Asbestfreiheit belegen. | Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest; gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45). Herstellungsverbot | |||||
160114* | Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||
160115 | Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen | Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse möglich | Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Chemikalien; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sin zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. | ||||||
160121* | gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen | ||||||||
160122 | Bauteile a.n.g. | gefährlich, wenn es sich um
(Anmerkung: Alle anderen gefährlichen Bauteile werden in separaten Abfallarten genannt.) | Einstufung in der Regel entsprechend gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse nach Nr. 3.1 berücksichtigen. |