IPA - Home > Abfallsteckbrief - 0601 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren, Stand 09.06.2010

Aktuelles zur AVV


Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich.

Hinweise und Schema zur Einstufung von titandioxidhaltigen Abfällen

Für Titandioxid (TiO2) wird ab Oktober 2021 in der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) eine veränderte Einstufung wirksam (siehe hierzu "Hilfestellung zur Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid" und "Guide on classification and labelling of titanium dioxide" der ECHA).

Pulverförmige Gemische, die einen Gehalt an Titandioxid-Partikeln oder titandioxidhaltigen Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser kleiner oder gleich 10 μm von mindestens 1 MA-% aufweisen, werden im Chemikalienrecht durch eine Legaleinstufung nach CLP-Verordnung als Carc.2 mit H 351 („Kann vermutlich Krebs erzeugen (Einatmen)“) eingestuft.

Durch die Verknüpfung von Abfall- und Chemikalienrecht ist zu bewerten und festzulegen, ab wann titandioxidhaltige Abfälle die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 (karzinogen) nach Anhang III der Abfall-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) erfüllen und damit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Die "Hinweise zur Vorgehensweise bei der Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle" beschreiben praxisgerechte Verfahren, um zu bewerten, ob Abfälle aufgrund eines Gehaltes an Titandioxid-Partikeln als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Für die Vorgehensweise zur Einstufung sind zwei alternative Routen erarbeitet worden, die in einem Schema übersichtlich dargestellt sind. Sie wurden mit dem Ziel erstellt, Abfallerzeugern und anderen Betroffenen eine Hilfestellung zur praxisgerechten und methodisch sinnvollen Vorgehensweise an die Hand zu geben.

Im September 2021 stimmte die Umweltministerkonferenz (UMK) per Umlaufbeschluss der Veröffentlichung der "Hinweise zur Vorgehensweise bei der Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle" inklusive "Schema zum Vorgehen bei der Gefährlichkeitseinstufung von titandioxidhaltigen Abfällen" zu. Damit sind diese Hinweise bei der Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen anzuwenden.

Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit

Die "Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" wurden unter Moderation des Abfalltechnik-Ausschusses der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall in den Jahren 2017 und 2018 erarbeitet. Auf ihrer 112. Sitzung am 27./28. März 2019 hat die Vollversammlung der LAGA einstimmig die „Technischen Hinweise“ den Bundesländern zur Anwendung empfohlen.

In den folgenden Bundesländern wurden die Hinweise eingeführt, wobei zu beachten ist, dass in einigen Ländern zusätzliche länderspezifische Regelungen gelten: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. Die Länder Berlin, und Brandenburg haben aktualisierte, inhaltsgleiche Vollzugshinweise veröffentlicht und dabei unter anderem die Technischen Hinweise der LAGA berücksichtigt.

Die "Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" beinhalten eine für den Vollzug praktikable Herangehensweise zur abfallrechtlichen Einstufung der sogenannten Spiegeleinträge, falls die stoffliche Zusammensetzung der Abfälle nicht ausreichend bekannt sein sollte. Das Vorgehen orientiert sich dabei an den Vorgaben der AVV.

Für den Fall, dass Wissenslücken zur stofflichen Abfallzusammensetzung bestehen, sehen die Technischen Hinweise der LAGA eine vereinfachte Prüfung der gefährlichen Eigenschaften anhand geeigneter chemischer Untersuchungsparameter vor. Insbesondere für anorganische Stoffe, z. B. Schwermetalle und ihre Verbindungen, kann in der Regel aufgrund der vorliegenden Analytik keine Aussage zur konkret im Abfall vorliegenden Verbindungsform getroffen werden. In diesen Fällen wurde die Konzentrationsgrenze des betreffenden Elements, z. B. Zink, aus den chemikalienrechtlichen Einstufungen des jeweiligen Elements und seiner Verbindungen abgeleitet, die grundsätzlich in Abfällen vorkommen könnten. Dabei wurden von allen relevanten chemikalienrechtlichen Einstufungen nach CLP-Verordnung diejenigen herangezogen, die nach den Vorgaben der AVV-Verordnung die strengste Konzentrationsgrenze bewirken.

Dem Abfallerzeuger/-besitzer bleibt es unbenommen, die Gefährlichkeitseinstufung seines Abfalls auf der Grundlage einer umfassenden Untersuchung der im Abfall vorliegenden Stoffe vorzunehmen und den Nachweis zu führen, dass keine gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AVV i. V. m. Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (HP-Kriterien) (Richtlinie 2008/98/EG) vorliegen.

Die Technischen Hinweise der LAGA bewerten die im Abfall aufgrund der Abfallanalytik möglicherweise enthaltenen Einzelverbindungen in Bezug auf die konzentrationsabhängigen gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8 und HP 10 bis HP 15. Hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ beziehen sich die aufgeführten Konzentrationsgrenzen ausschließlich auf die Kompartimente „Aquatische Umwelt“ (Oberflächengewässer) und „Ozonschicht“.

Länderspezifische Regelungen für mineralische Massenabfälle im Hinblick auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 14, insbesondere in Verbindung mit Belangen des Boden- oder Grundwasserschutzes, bleiben unberührt.

Folgende Regelungen für die Einstufung von Abfällen mit unbekannten Einzelverbindungen werden in den Technischen Hinweisen der LAGA beschrieben
Ziel dieser Hinweise ist es, den Vollzug einschlägigen Rechts in den Bundesländern zu vereinheitlichen.

*POP, die nicht unter Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV genannt sind, jedoch im Anhang IV der POP-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführt sind.

Aktuelle Änderung der AVV

Die Abfallverzeichnis-Verordnung wurde mit der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung vom 30.06.2020 (BGBl. I S: 1533) geändert. Die geänderte Fassung ist seit dem 04.07.2020 gültig und betrifft folgende Regelungsinhalte:

§ 3 Abs. 3:

Eine abweichende Einstufung eines absolut nicht gefährlichen oder eines absolut gefährlichen Abfalls kann von der zuständigen Behörde nunmehr nicht nur „im Einzelfall“, sondern auch „aufgrund neuer Erkenntnisse“ vorgenommen werden. Weiterhin wurden die in solchen von den zuständigen Behörden gegenüber dem BMU zu erbringenden Informationspflichten konkretisiert. Die Änderung soll langfristig zur Aktualisierung des Abfallverzeichnisses entsprechend den abfallwirtschaftlichen Anforderungen beitragen, etwa aufgrund chemikalienrechtlicher Neubewertungen oder schadstoffärmeren Produkten oder Produktionsverfahren und der damit im Zusammenhang stehenden Abfälle.

Anlage zu § 2 Abs.1 (Abfallverzeichnis):

Weitere Änderungen der AVV

Änderung der AVV vom 01.08.2017

Zum 01.08.2017 ist die "Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung" vom 17.07.2017 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung wurde die Regelung gestrichen, wonach Abfälle, die das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) in Gehalten größer oder gleich 1.000 mg/kg enthalten, zum 31.12.2017 (wieder) als gefährlicher Abfall eingestuft werden sollten.

Nach Artikel 2 der Änderungsverordnung wird Nummer 2.2.3 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung neu gefasst. Danach gelten Abfälle als gefährlich, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane(PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl oder PCB in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004) enthalten.

Änderung der AVV vom 22.12.2016

Nr. 2.2.3 der Anlage zur AVV wurde durch die "Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 22.12.2016" geändert. Damit ist ab dem 28.12.2016 das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) bei der Einstufung als gefährlicher Abfall nach Nr. 2.2.3 für die Dauer von einem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen. Ab dem 01.01.2018 gilt diese Regelung wieder in vollem Umfang. Davor waren nach Nr. 2.2.3 der Anlage zur AVV Abfälle als gefährlich einzustufen, wenn mindestens eine der in der aktuellen Fassung von Anhang IV der POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004) genannten persistenten organischen Schadstoffe die dort genannten Konzentrationsgrenzen im Abfall erreicht bzw. überschreitet.

Änderung der AVV vom 04.03.2016

Am 04. März 2016 wurde in Deutschland die AVV durch die "Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien" geändert. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Abfallverzeichnis sowie die Anpassung der Einstufungskriterien für gefährliche Abfälle an die veränderten Regelungen im Chemikalienrecht, nachdem die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) zum 01.06.2015 vollständig in Kraft getreten ist.

Abfallverzeichnis

Im Abfallverzeichnis wurden verschiedene redaktionelle Anpassungen umgesetzt und folgende neue Abfallschlüssel ergänzt:

Einstufungskriterien für gefährliche Abfälle

Neben absolut gefährlichen oder absolut nicht gefährlichen Abfällen gibt es Abfallarten, die sogenannte "Spiegeleinträge" aufweisen. Bei Spiegeleinträgen ist im Einzelfall festzustellen, ob der Abfall, abhängig vom Gehalt gefährlicher Inhaltsstoffe, gefährlich oder nicht gefährlich ist. Für diesen Zweck sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP ("Hazardous Properties") 1 bis 15 (früher H1 bis H15) heranzuziehen. Die Regelungen zur Einstufung sind im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt und durch eine Reihe von Bewertungs- und Einstufungshinweisen konkretisiert, die u. a. auf Rechtsvorschriften für Chemikalien beruhen (CLP-Verordnung). Das heißt, zur Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen aus Spiegeleinträgen sind insbesondere die chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung von Gemischen anzuwenden.

In der nachfolgenden Tabelle sind den gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 - HP15 die entsprechenden chemikalienrechtlichen Gefahrenhinweise und Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie zugeordnet. Bei den gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4, HP6, HP8 und HP14 sind bei der Summenbildung die entsprechenden Berücksichtigungsgrenzwerte zu beachten. Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 wurde auf europäischer Ebene über die Verordnung (EU) 2017/997 vom 8. Juni 2017 konkretisiert.

Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann, soweit die CLP-Verordnung nichts anderes bestimmt, auch anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden für physikalisch-chemische Eigenschaften, Toxizität und Ökotoxizität von Stoffen und Gemischen bewertet werden. Dabei hat das Prüfergebnis Vorrang vor der Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaft anhand der Konzentration gefährlicher Stoffe im Abfall.

Zuordnung von Gefahrenhinweisen und Grenzwerten für alle gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der Verordnung (EU)2017/997


Gefahrenrelevante Eigenschaft Berücksichtigungsgrenzwert Gefahrenhinweise und Konzentrationsgrenzwerte
HP1 explosiv E H200, H201, H202, H203, H204, H240, H241
HP2 brandfördernd E H270, H271, H272
HP3 entzündbar E H220, H221, H222, H223, H224, H225, H226, H228, H242, H250, H251, H252, H260, H261
HP4 reizend 1% S H314 ≥ 1 % (≥ 5% = HP8)
H318 ≥ 10 %,
H315 und H319 ≥ 20 %
HP5 Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), Aspirationsgefahr E STOT einm. 1: H370 ≥1 %
STOT einm. 2: H371 ≥ 10 %
STOT einm. 3: H335 ≥ 20 %
STOT wdh. 1: H372 ≥1 %
STOT wdh. 2: H373 ≥ 10 %
Asp. 1: H3041 : ≥ 10 %
HP6 akut toxisch akut tox. 1-3: 0,1 %
akut tox. 4: 1 %
S akut tox. oral 1: H300 ≥ 0,1 %
akut tox. oral 2: H300 ≥ 0,25 %
akut tox. oral 3: H301 ≥ 5 %
akut tox. oral 4: H302 ≥ 25 %
akut tox. dermal 1: H310 ≥ 0,25 %
akut tox. dermal 2: H310 ≥ 2,5 %
akut tox. dermal 3: H311 ≥ 15 %
akut tox. dermal 4: H312 ≥ 55 %
akut tox. inhal 1: H330 ≥ 0,1 %
akut tox. inhal 2: H330 ≥ 0,5 %
akut tox. inhal 3: H331 ≥ 3,5 %
akut tox. inhal 4: H332 ≥ 22,5 %
HP7 karzinogen E H350 ≥ 0,1 %, H351 ≥ 1 %
HP8 ätzend 1 % S H314 ≥ 5 %
HP9 infektiös
HP10 reproduktionstoxisch E H360 ≥ 0,3 %, H361 ≥ 3 %
HP11 mutagen E H340 ≥ 0,1 %, H341 ≥ 1 %
HP12 Freisetzung eines akut toxischen Gases E EUH029, EUH031, EUH032
HP13 sensibilisierend E H317 ≥ 10 %,
H334 ≥ 10 %
HP14 ökotoxisch H 400, H 410: 0,1 %
H 411, H412, H413: 1 %
S H400 ≥ 25 %
S 100 x ∑H410 + 10 x ∑H411 + ∑H412 ≥ 25 %
S ∑H410+∑H411+∑H412+∑H413 ≥ 25 %
E H420: ≥ 0,1 %
HP15 Abfall, der eine der oben genannten gefahren-
relevanten Eigenschaften entwickeln kann, die
der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist
H205, EUH001, EUH019, EUH044
E einzelner Stoff 1 mit Einschränkung bei flüssigen Abfällen: übersteigt die kinetische Viskosität insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm2/s, erfolgt auch bei Überschreiten der Konzentration keine Einstufung als gefährlich nach HP5
S Summe aller Stoffkonzentrationen
Summe