Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Allgemein
Nach der Altholzverordnung (AltholzV) fallen Industrierestholz und Gebrauchtholz unter den Begriff Altholz, soweit diese im rechtlichen Sinne Abfall sind.
Die AltholzV unterteilt Altholz in vier Kategorien:
Anmerkung: Eine Regelfall-Zuordnung gängiger Altholzsortimente zu den Altholzkategorien A I bis A IV ist im Anhang III der AltholzV enthalten. Sie kann bei Zuordnungen als Grundlage herangezogen werden. Eine Zuordnung in eine bessere (niedrigere) Altholzkategorie ist besonders zu begründen. Liegen verschiedene Kategorien von Altholz als Gemisch vor, so ist das Gemisch der höchsten (schlechtesten) Altholzkategorie zuzuordnen, die vorhanden ist.
030101 Rinden und Korkabfälle
Rinden- und Korkabfälle 030101 entstehen bei der Entrindung von Bäumen an Holzeinschlagplätzen und in der holzverarbeitenden Industrie, z. B. Herstellung von Platten und Möbeln. Korkabfälle entstehen zudem bei der Verarbeitung von Kork, z. B. Granulieren/Schroten, Pressen und Schneiden. Die Rinden- und Korkabfälle sind in der Regel unbehandelt und bestehen naturbedingt aus Lignin und Cellulose sowie Harzen, Säuren und ätherischen Ölen. Diese Abfälle unterliegen nicht der AltholzV.
030104*/05 Sägemehl, Späne, Abschnitte etc.
Sägemehl, Gatterspäne und Zuschnittreste 030104*/05 fallen in Betrieben an, die Holz oder Holzwerkstoffe schneiden oder spanen, z. B. Schreinereien und Möbelhersteller. Holzwerkstoffe und Verbundstoffe (z. B. Span- oder Holzfaserplatten) können organische und anorganische Holzschutzmittel, Klebemittel, Beschichtungen (z. B. Lacke, Harze, Kunststoffe, Papier), Flammschutzmittel, Färbemittel, Kunststoffe und andere holzfremde Stoffe (z. B. Zement) enthalten. Art und Anteil der Beimischungen und damit der Schad- und Störstoffe sind produktions- und gebrauchsspezifisch und müssen im Einzelfall betrachtet werden.
Die Altholzsortimente aus naturbelassenem Vollholz werden im Regelfall der Altholzkategorie A I zugeordnet und die Altholzsortimente aus behandeltem Holz ohne schädliche Verunreinigungen (z. B. PVC, Holzschutzmittel) werden im Regelfall der Altholzkategorie A II zugeordnet.
030301 Rinden- und Holzabfälle
Rinden- und Holzabfälle 030301 entstehen bei der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe. Abgesehen von der spezifischen Herkunft entsprechen Art und Zusammensetzung dieser Abfälle den unter 030101 genannten Rinden- und Korkrückständen.
150103 Verpackungen
Unter Verpackungen 150103 fallen im Allgemeinen Verpackungen aus Vollholz und aus Holzwerkstoffen, z. B. Paletten, Transportkisten und Obststeigen. Sie sind produktions- und gebrauchsbedingt nicht mit schädlichen Behandlungs- oder Restinhaltsstoffen belastet. Sie können verleimt oder lackiert sein, dürfen jedoch keine Holzschutzmittel enthalten. Unter 150103 fallende Verpackungen sind in der Regel der Altholzkategorie A I (Vollholz, naturbelassen), A II (Holzwerkstoffe, ggf. verleimt, gestrichen) bzw. A III (Verbundmaterial) zugeordnet.
150110* Verpackungen
Verpackungen 150110* sind, analog zu 150103, Pack- und Transporthilfsmittel aus Holz und Holzwerkstoffen. Sie sind produktionsbedingt mit Holzschutzmittel behandelt und/oder mit anderen Schadstoffen belastet, z. B. gebrauchsbedingte schädliche Anhaftungen. Unter 150110* fallen z. B. Stück- und Schwergutverpackungen, Paletten (überwiegend aus Übersee) und Kabeltrommeln (vor 1989), die in der Regel der Altholzkategorie A IV zuzuordnen sind.
170201 Holz aus Bau- und Abbruchtätigkeit
Holz aus Bau- und Abbruchtätigkeit 170201 ist nach der Regelfall-Zuordnung der AltholzV zwei Kategorien zugeordnet.
Die Altholzkategorie A I beinhaltet Baustellensortimente aus naturbelassenem Vollholz ohne Schadstoffe, z. B. unbehandelte Konstruktionshölzer, Stützen und Verbaue. Diese Hölzer sind lediglich mechanisch bearbeitet oder bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt.
Der Altholzkategorie A II sind mehrere Baustellensortimente aus Holzwerkstoffen und behandeltem Vollholz zugeordnet, z. B. beschichtete und verleimte Schalbretter (Multiplexplatten) sowie schalölbehaftete Massivholzplatten, Altholz aus dem Abbruch und Rückbau sowie Dielen, Bretterschalungen, Türblätter, Zargen, Deckenpaneele, Zierbalken, Bauspanplatten etc. aus dem Innenbereich. Diese Materialien sind zumeist verleimt, lackiert, gestrichen und dürfen keine Holzschutzmittel oder gebrauchsbedingte schädliche Verunreinigungen/Anhaftungen, z. B. Teerkleber, aufweisen. Jedoch können sie mit holzzerstörenden Insekten ( z. B. Gewöhnlicher Nagekäfer) und Pilzen ( z. B. Echter Hausschwamm) befallen sein, dies ist nicht abfallrechtlich relevant, sollte aber bei der Entsorgung wegen z. B. Sporenflug aus arbeits- und umweltschutzrechtlichen Aspekten berücksichtigt werden.
170204* Holz aus Bau- und Abbruchtätigkeit
Unter 170204* fallen Holzabfälle aus Bau- oder Abbruchtätigkeit, die produktions- oder gebrauchsbedingt mit schädlichen Stoffen verunreinigt sind. Hierzu zählen aus Voll- bzw. Massivholz bestehende Konstruktionshölzer und tragende Teile, z. B. Dachbalken und -sparren, Fensterrahmen, Außentüren, Balkon- und Außenwandverkleidungen. Ebenso ist imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich der Abfallart 170204* zugeordnet, z. B. Carports, Zäune, Bahnschwellen und Leitungsmasten. In der Regel sind diese mit Holzschutzmitteln, wie z. B. Holzschutzsalzen und Decklacken behandelt und der Altholzkategorie A IV zuzuordnen.
In der Vergangenheit wurden nach heutigen Kenntnisstand besonders kritische Wirkstoffe eingesetzt, u.a. krebserzeugende Teeröle (Carbolineum), deren Verwendung im privaten Bereich seit 1991 (Teeröl-Verordnung, seit 2002 Chemikalien-Verbotsverordnung(ChemVerbotsV)) verboten und im industriellen Bereich stark eingeschränkt ist. Die Verwendung von Quecksilberchlorid, z. B. bei der Kryanisierung von Hopfenstangen, ist seit 1990 verboten. In den 60er und 70er Jahren wurden häufig Holzschutzmittel eingesetzt, die in Westdeutschland Pentachlorphenol PCP und Lindan (Mischungsverhältnis ca. 10:1) enthielten. Der Einsatz von PCP ist seit 1989 verboten (PCP-Richtlinie). Lindan ist in Holzschutzmitteln mit RAL-Gütezeichen für Holzschutzmittel nicht mehr enthalten. Der Einsatz von DDT wurde in Westdeutschland durch das DDT-Gesetz 1972 verboten. In der ehemaligen DDR, dem heutigen Ostdeutschland, war DDT in dem Holzschutzmittel Hylotox enthalten, das bis 1989 hergestellt wurde und übergangsweise bis 30.06.1991 eingesetzt werden durfte.
In Deutschland hergestellte Lacke beinhalten keine Pigmente, die aus Blei, Chrom, Cadmium und Quecksilberverbindungen bestehen, jedoch werden bei Importen noch Pigmente auf Basis dieser gesundheitsschädlichen Metalle hergestellt.
Unter 170204* fällt auch Altholz aus der industriellen Anwendung, z. B. mit Ölen, Fetten und Metallen behaftete Industriefußböden, aus dem Wasserbau, von abgewrackten Schiffen und Waggons, Bahnschwellen, Leitungsmasten und aus Schadensfällen, z. B. Brandholz.
Die Hölzer können zusätzlich mit holzzerstörenden Insekten ( z. B. Gewöhnlicher Nagekäfer) und Pilzen ( z. B. Echter Hausschwamm) befallen sein, dies ist nicht abfallrechtlich relevant, sollte aber bei der Entsorgung wegen z. B. Sporenflug aus arbeits- und umweltschutzrechtlichen Aspekten berücksichtigt werden.
170603*/04 Dämmmaterial
In der Praxis ist Dämmmaterial, sofern es überwiegend aus Holz bzw. Holzwerkstoffen besteht, der Abfallart 170603*/04 zugeordnet. Hierunter fallen z. B. Weichfaserlatten aus Holzwolle oder -fasern, die im Innenausbau zur Wärme- oder Schalldämmung eingesetzt werden. Sie enthalten oft organische (Leim) oder mineralische Binder (Gips, Zement) und können mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sein, z. B. organische oder anorganische Holzschutz- und Flammschutzmittel. Die mit gefährlichen Stoffen verunreinigten Materialien sind der Abfallart 170603* zuzuordnen. In den Jahren vor 1980 wurde Dämmmaterial für den Innenbereich, z. B. sogenannte Akustikdecken, u. a. auch mit PCB behandelt. PCB-haltige Abfälle sind nach den Regelungen der PCBAbfallV zu entsorgen.
191206*/07 Holz aus der mechanischen Abfall-Behandlung
Holz aus der mechanischen Behandlung von Abfällen wird, je nach Schadstoffgehalt, den Abfallarten 191206* bzw. 191207 zugeordnet. Die Abfallart besteht in der Regel aus Hackschnitzeln verschiedener Größenklassen (10 - 150 mm), Späne (1 - 20 mm) und Feinspan. Ziel ist in der Regel die energetische Verwertung oder - die Erfüllung der Qualitätskriterien vorausgesetzt - die Verwendung der Hackschnitzel und Späne als Substitut für Frischholz in der Holzwerkstoffindustrie. Dies bedingt die vorherige Aussortierung von Althölzern mit schädlichen Verunreinigungen, die dann unter 191206* zu entsorgen sind.
Die AltholzV (Anhang IV) ordnet die Feinfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen der Abfallart 191206* und damit der Altholzkategorie A IV zu.
200137*/38 Holz aus Siedlungsabfällen
Holzabfälle, die aus Haushaltsabfällen oder ähnlichen gewerblichen/industriellen Abfällen gewonnen bzw. getrennt gesammelt werden, sind der Abfallart 200137*/38 zuzuordnen. Hierunter fallen zumeist Kleinmengen aus Haushaltungen, Gewerbe und Industrie, die als Wertstoffe separat erfasst werden. Die Abfallart weist herkunftsbedingt eine sehr große Vielfalt auf, z. B. Paneele, Möbel, Türblätter und sonstige hölzerne Gebrauchsgegenstände aus Vollholz oder Holzwerkstoffen. Die Materialien können mit sehr unterschiedlichen Stoffen verunreinigt sein, z. B. Lacke, Farben, Kleber, Leime und ggf. Holzschutzmittel. In der Regel erfolgt an der Anfallstelle keine sachgerechte Deklaration oder Trennung, so dass eine Separierung anhand der Verunreinigung erst auf dem Wertstoffhof, bei der Sortieranlage oder beim Altholzaufbereiter erfolgt.
Diese Altholzsortimente werden im Regelfall der Altholzkategorie A I zugeordnet, wenn es sich um PVC-freies naturbelassenes Vollholz, evtl. furnierte Holzwerkstoffe, handelt. Der Altholzkategorie A II werden beschichtete, lackierte, PVC-freie, Kantenumleimer-freie Hölzer zugeordnet und unter die Altholzkategorie A III fallen Hölzer mit PVC-Beschichtung oder PVC-Umleimer.
200307 Sperrmüll
Unter Altholz aus Sperrmüll 200307 werden die als Mischsortiment bei der Sperrmüllsammlung erfassten Möbel und sonstige hölzerne Gebrauchsgegenstände aus Haushaltungen und Gewerbe verstanden. Sie sind häufig mit halogenorganischen Beschichtungen versehen und daher der Altholzkategorie A III der AltholzV zugeordnet. Mit Holzschutzmitteln oder sonstigen schädlichen Stoffen verunreinigte Materialien, z. B. Zäune oder Fensterrahmen, fallen nicht unter die Abfallart 200307.
Nach der Altholzverordnung (AltholzV) fallen Industrierestholz und Gebrauchtholz unter den Begriff Altholz, soweit diese im rechtlichen Sinne Abfall sind.
Die AltholzV unterteilt Altholz in vier Kategorien:
- Altholzkategorie A I: Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
Derart unbehandelte Althölzer sind z. B. Euro- und Einwegpaletten, Obststiegen, Kabeltrommeln (nach 1989), Industrieresthölzer, Massivholzmöbel, Schalungen von Baustellen. - Altholzkategorie A II: Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
Unter diese Hölzer und Holzwerkstücke fallen vorrangig Gebrauchtmöbel aus furnierten Spanplatten, Bauspanplatten, Zuschnittreste. - Altholzkategorie A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel.
Beispiele für diese Altholzkategorie sind Gebrauchtmöbel und -küchen, die mit PVC-Beschichtungen, PVC-Kantenumleimer und ähnlichem versehen sind. Die Hölzer sind nicht mit Holzschutzmitteln belastet. - Altholzkategorie A IV: Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.
Anmerkung: Eine Regelfall-Zuordnung gängiger Altholzsortimente zu den Altholzkategorien A I bis A IV ist im Anhang III der AltholzV enthalten. Sie kann bei Zuordnungen als Grundlage herangezogen werden. Eine Zuordnung in eine bessere (niedrigere) Altholzkategorie ist besonders zu begründen. Liegen verschiedene Kategorien von Altholz als Gemisch vor, so ist das Gemisch der höchsten (schlechtesten) Altholzkategorie zuzuordnen, die vorhanden ist.
030101 Rinden und Korkabfälle
Rinden- und Korkabfälle 030101 entstehen bei der Entrindung von Bäumen an Holzeinschlagplätzen und in der holzverarbeitenden Industrie, z. B. Herstellung von Platten und Möbeln. Korkabfälle entstehen zudem bei der Verarbeitung von Kork, z. B. Granulieren/Schroten, Pressen und Schneiden. Die Rinden- und Korkabfälle sind in der Regel unbehandelt und bestehen naturbedingt aus Lignin und Cellulose sowie Harzen, Säuren und ätherischen Ölen. Diese Abfälle unterliegen nicht der AltholzV.
030104*/05 Sägemehl, Späne, Abschnitte etc.
Sägemehl, Gatterspäne und Zuschnittreste 030104*/05 fallen in Betrieben an, die Holz oder Holzwerkstoffe schneiden oder spanen, z. B. Schreinereien und Möbelhersteller. Holzwerkstoffe und Verbundstoffe (z. B. Span- oder Holzfaserplatten) können organische und anorganische Holzschutzmittel, Klebemittel, Beschichtungen (z. B. Lacke, Harze, Kunststoffe, Papier), Flammschutzmittel, Färbemittel, Kunststoffe und andere holzfremde Stoffe (z. B. Zement) enthalten. Art und Anteil der Beimischungen und damit der Schad- und Störstoffe sind produktions- und gebrauchsspezifisch und müssen im Einzelfall betrachtet werden.
Die Altholzsortimente aus naturbelassenem Vollholz werden im Regelfall der Altholzkategorie A I zugeordnet und die Altholzsortimente aus behandeltem Holz ohne schädliche Verunreinigungen (z. B. PVC, Holzschutzmittel) werden im Regelfall der Altholzkategorie A II zugeordnet.
030301 Rinden- und Holzabfälle
Rinden- und Holzabfälle 030301 entstehen bei der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe. Abgesehen von der spezifischen Herkunft entsprechen Art und Zusammensetzung dieser Abfälle den unter 030101 genannten Rinden- und Korkrückständen.
150103 Verpackungen
Unter Verpackungen 150103 fallen im Allgemeinen Verpackungen aus Vollholz und aus Holzwerkstoffen, z. B. Paletten, Transportkisten und Obststeigen. Sie sind produktions- und gebrauchsbedingt nicht mit schädlichen Behandlungs- oder Restinhaltsstoffen belastet. Sie können verleimt oder lackiert sein, dürfen jedoch keine Holzschutzmittel enthalten. Unter 150103 fallende Verpackungen sind in der Regel der Altholzkategorie A I (Vollholz, naturbelassen), A II (Holzwerkstoffe, ggf. verleimt, gestrichen) bzw. A III (Verbundmaterial) zugeordnet.
150110* Verpackungen
Verpackungen 150110* sind, analog zu 150103, Pack- und Transporthilfsmittel aus Holz und Holzwerkstoffen. Sie sind produktionsbedingt mit Holzschutzmittel behandelt und/oder mit anderen Schadstoffen belastet, z. B. gebrauchsbedingte schädliche Anhaftungen. Unter 150110* fallen z. B. Stück- und Schwergutverpackungen, Paletten (überwiegend aus Übersee) und Kabeltrommeln (vor 1989), die in der Regel der Altholzkategorie A IV zuzuordnen sind.
170201 Holz aus Bau- und Abbruchtätigkeit
Holz aus Bau- und Abbruchtätigkeit 170201 ist nach der Regelfall-Zuordnung der AltholzV zwei Kategorien zugeordnet.
Die Altholzkategorie A I beinhaltet Baustellensortimente aus naturbelassenem Vollholz ohne Schadstoffe, z. B. unbehandelte Konstruktionshölzer, Stützen und Verbaue. Diese Hölzer sind lediglich mechanisch bearbeitet oder bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt.
Der Altholzkategorie A II sind mehrere Baustellensortimente aus Holzwerkstoffen und behandeltem Vollholz zugeordnet, z. B. beschichtete und verleimte Schalbretter (Multiplexplatten) sowie schalölbehaftete Massivholzplatten, Altholz aus dem Abbruch und Rückbau sowie Dielen, Bretterschalungen, Türblätter, Zargen, Deckenpaneele, Zierbalken, Bauspanplatten etc. aus dem Innenbereich. Diese Materialien sind zumeist verleimt, lackiert, gestrichen und dürfen keine Holzschutzmittel oder gebrauchsbedingte schädliche Verunreinigungen/Anhaftungen, z. B. Teerkleber, aufweisen. Jedoch können sie mit holzzerstörenden Insekten ( z. B. Gewöhnlicher Nagekäfer) und Pilzen ( z. B. Echter Hausschwamm) befallen sein, dies ist nicht abfallrechtlich relevant, sollte aber bei der Entsorgung wegen z. B. Sporenflug aus arbeits- und umweltschutzrechtlichen Aspekten berücksichtigt werden.
170204* Holz aus Bau- und Abbruchtätigkeit
Unter 170204* fallen Holzabfälle aus Bau- oder Abbruchtätigkeit, die produktions- oder gebrauchsbedingt mit schädlichen Stoffen verunreinigt sind. Hierzu zählen aus Voll- bzw. Massivholz bestehende Konstruktionshölzer und tragende Teile, z. B. Dachbalken und -sparren, Fensterrahmen, Außentüren, Balkon- und Außenwandverkleidungen. Ebenso ist imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich der Abfallart 170204* zugeordnet, z. B. Carports, Zäune, Bahnschwellen und Leitungsmasten. In der Regel sind diese mit Holzschutzmitteln, wie z. B. Holzschutzsalzen und Decklacken behandelt und der Altholzkategorie A IV zuzuordnen.
In der Vergangenheit wurden nach heutigen Kenntnisstand besonders kritische Wirkstoffe eingesetzt, u.a. krebserzeugende Teeröle (Carbolineum), deren Verwendung im privaten Bereich seit 1991 (Teeröl-Verordnung, seit 2002 Chemikalien-Verbotsverordnung(ChemVerbotsV)) verboten und im industriellen Bereich stark eingeschränkt ist. Die Verwendung von Quecksilberchlorid, z. B. bei der Kryanisierung von Hopfenstangen, ist seit 1990 verboten. In den 60er und 70er Jahren wurden häufig Holzschutzmittel eingesetzt, die in Westdeutschland Pentachlorphenol PCP und Lindan (Mischungsverhältnis ca. 10:1) enthielten. Der Einsatz von PCP ist seit 1989 verboten (PCP-Richtlinie). Lindan ist in Holzschutzmitteln mit RAL-Gütezeichen für Holzschutzmittel nicht mehr enthalten. Der Einsatz von DDT wurde in Westdeutschland durch das DDT-Gesetz 1972 verboten. In der ehemaligen DDR, dem heutigen Ostdeutschland, war DDT in dem Holzschutzmittel Hylotox enthalten, das bis 1989 hergestellt wurde und übergangsweise bis 30.06.1991 eingesetzt werden durfte.
In Deutschland hergestellte Lacke beinhalten keine Pigmente, die aus Blei, Chrom, Cadmium und Quecksilberverbindungen bestehen, jedoch werden bei Importen noch Pigmente auf Basis dieser gesundheitsschädlichen Metalle hergestellt.
Unter 170204* fällt auch Altholz aus der industriellen Anwendung, z. B. mit Ölen, Fetten und Metallen behaftete Industriefußböden, aus dem Wasserbau, von abgewrackten Schiffen und Waggons, Bahnschwellen, Leitungsmasten und aus Schadensfällen, z. B. Brandholz.
Die Hölzer können zusätzlich mit holzzerstörenden Insekten ( z. B. Gewöhnlicher Nagekäfer) und Pilzen ( z. B. Echter Hausschwamm) befallen sein, dies ist nicht abfallrechtlich relevant, sollte aber bei der Entsorgung wegen z. B. Sporenflug aus arbeits- und umweltschutzrechtlichen Aspekten berücksichtigt werden.
170603*/04 Dämmmaterial
In der Praxis ist Dämmmaterial, sofern es überwiegend aus Holz bzw. Holzwerkstoffen besteht, der Abfallart 170603*/04 zugeordnet. Hierunter fallen z. B. Weichfaserlatten aus Holzwolle oder -fasern, die im Innenausbau zur Wärme- oder Schalldämmung eingesetzt werden. Sie enthalten oft organische (Leim) oder mineralische Binder (Gips, Zement) und können mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sein, z. B. organische oder anorganische Holzschutz- und Flammschutzmittel. Die mit gefährlichen Stoffen verunreinigten Materialien sind der Abfallart 170603* zuzuordnen. In den Jahren vor 1980 wurde Dämmmaterial für den Innenbereich, z. B. sogenannte Akustikdecken, u. a. auch mit PCB behandelt. PCB-haltige Abfälle sind nach den Regelungen der PCBAbfallV zu entsorgen.
191206*/07 Holz aus der mechanischen Abfall-Behandlung
Holz aus der mechanischen Behandlung von Abfällen wird, je nach Schadstoffgehalt, den Abfallarten 191206* bzw. 191207 zugeordnet. Die Abfallart besteht in der Regel aus Hackschnitzeln verschiedener Größenklassen (10 - 150 mm), Späne (1 - 20 mm) und Feinspan. Ziel ist in der Regel die energetische Verwertung oder - die Erfüllung der Qualitätskriterien vorausgesetzt - die Verwendung der Hackschnitzel und Späne als Substitut für Frischholz in der Holzwerkstoffindustrie. Dies bedingt die vorherige Aussortierung von Althölzern mit schädlichen Verunreinigungen, die dann unter 191206* zu entsorgen sind.
Die AltholzV (Anhang IV) ordnet die Feinfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen der Abfallart 191206* und damit der Altholzkategorie A IV zu.
200137*/38 Holz aus Siedlungsabfällen
Holzabfälle, die aus Haushaltsabfällen oder ähnlichen gewerblichen/industriellen Abfällen gewonnen bzw. getrennt gesammelt werden, sind der Abfallart 200137*/38 zuzuordnen. Hierunter fallen zumeist Kleinmengen aus Haushaltungen, Gewerbe und Industrie, die als Wertstoffe separat erfasst werden. Die Abfallart weist herkunftsbedingt eine sehr große Vielfalt auf, z. B. Paneele, Möbel, Türblätter und sonstige hölzerne Gebrauchsgegenstände aus Vollholz oder Holzwerkstoffen. Die Materialien können mit sehr unterschiedlichen Stoffen verunreinigt sein, z. B. Lacke, Farben, Kleber, Leime und ggf. Holzschutzmittel. In der Regel erfolgt an der Anfallstelle keine sachgerechte Deklaration oder Trennung, so dass eine Separierung anhand der Verunreinigung erst auf dem Wertstoffhof, bei der Sortieranlage oder beim Altholzaufbereiter erfolgt.
Diese Altholzsortimente werden im Regelfall der Altholzkategorie A I zugeordnet, wenn es sich um PVC-freies naturbelassenes Vollholz, evtl. furnierte Holzwerkstoffe, handelt. Der Altholzkategorie A II werden beschichtete, lackierte, PVC-freie, Kantenumleimer-freie Hölzer zugeordnet und unter die Altholzkategorie A III fallen Hölzer mit PVC-Beschichtung oder PVC-Umleimer.
200307 Sperrmüll
Unter Altholz aus Sperrmüll 200307 werden die als Mischsortiment bei der Sperrmüllsammlung erfassten Möbel und sonstige hölzerne Gebrauchsgegenstände aus Haushaltungen und Gewerbe verstanden. Sie sind häufig mit halogenorganischen Beschichtungen versehen und daher der Altholzkategorie A III der AltholzV zugeordnet. Mit Holzschutzmitteln oder sonstigen schädlichen Stoffen verunreinigte Materialien, z. B. Zäune oder Fensterrahmen, fallen nicht unter die Abfallart 200307.
Hinweis
Holzschutzmittel sind Wirkstoffe oder wirkstoffhaltige Zubereitungen zur Verhinderung oder Bekämpfung eines Befalls durch holzzerstörende oder -verfärbende Organismen (Näheres in der DIN EN 1001-2 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten (DIN 1001)).
Holzschutzmittel sind entsprechend ihrer Wirksamkeit (vorbeugend oder bekämpfend) und ihres Einsatzbereichs nach Gebrauchs- und Wirksamkeitsklassen untergliedert (DIN 68800 Holzschutz im Hochbau (DIN 68800) und DIN EN 599 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Wirksamkeit von Holzschutzmitteln (DIN 599)).
Bestimmte Stoffe dürfen aufgrund schädlicher Auswirkungen in Holzschutzmitteln nicht mehr oder nur eingeschränkt verwendet werden, z. B. organische Mittel wie PCP, Lindan, Teeröl, DDT und anorganische Mittel wie Quecksilber- und Arsensalze (siehe ChemVerbotsV).
Ein gesetzliches Zulassungsverfahren für Holzschutzmittel besteht derzeit nicht nicht. Für tragende und aussteifende Bauteile hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Vorschriften erlassen. Zudem unterziehen sich die Hersteller u. a. dem freiwilligen Prüfverfahren der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. (RAL Gütezeichen für Holzschutzmittel, RAL-GZ 830).
Holzschutzmittel sind entsprechend ihrer Wirksamkeit (vorbeugend oder bekämpfend) und ihres Einsatzbereichs nach Gebrauchs- und Wirksamkeitsklassen untergliedert (DIN 68800 Holzschutz im Hochbau (DIN 68800) und DIN EN 599 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Wirksamkeit von Holzschutzmitteln (DIN 599)).
Bestimmte Stoffe dürfen aufgrund schädlicher Auswirkungen in Holzschutzmitteln nicht mehr oder nur eingeschränkt verwendet werden, z. B. organische Mittel wie PCP, Lindan, Teeröl, DDT und anorganische Mittel wie Quecksilber- und Arsensalze (siehe ChemVerbotsV).
Ein gesetzliches Zulassungsverfahren für Holzschutzmittel besteht derzeit nicht nicht. Für tragende und aussteifende Bauteile hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Vorschriften erlassen. Zudem unterziehen sich die Hersteller u. a. dem freiwilligen Prüfverfahren der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. (RAL Gütezeichen für Holzschutzmittel, RAL-GZ 830).
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- Erhebung von Anlagen zur Aufbereitung von Altholz in Baden-Württemberg, LUBW, 2008
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HE - Hessen
- NI - Niedersachsen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SN - Sachsen
- Entsorgung von Holzabfällen im Freistaat Sachsen - Handlungsanleitung, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Stand Mai 2004