IPA - Home > Abfallsteckbrief - 0202 Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, Stand 10.08.2023

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Die Veterinärfachverwaltung auf kommunaler Ebene ist für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten (z. B. BSE), die Identifikation von spezifizierten Risikomaterialien (SRM) und für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen bzw. tierischen Erzeugnissen verantwortlich und arbeitet eng mit der Gesundheitsfachverwaltung zusammen.
Aus der daraus für jede Schlachtung resultierenden Fleischbeschau (bzw. SFU) erfolgt eine Beurteilung der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier, wobei auch tierische Nebenprodukte (TNP) bewertet und dabei in die Kategorien 1 bis 3 eingeordnet werden (siehe Kap. „Sammlung und Entsorgung“). Zum Beispiel werden kranke Tiere als TNP der Kategorie 1 „hohes Risiko“ beseitigt.

Die amtliche Fleischbeschau (bzw. SFU) hat einen risikobasierten Ansatz und schlägt eine Brücke zwischen Risikobewertung und Risikomanagement. Sie dient nicht nur der Kontrolle der Eignung der tierischen Produkte zum Verzehr, sondern auch der Überwachung von Tierkrankheiten sowie der Einhaltung von Tierschutzstandards.
Es erfolgen dabei auch stichprobenartig mikrobiologische Untersuchungen. In Deutschland und der EU ist eine amtliche Untersuchung auf Trichinen für alle Tiere vorgeschrieben, die Träger von Trichinellen sein können, insbesondere für Schweine und Pferde.

Lebensmittel tierischen Ursprungs werden im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP) nach EU-weit einheitlichen Maßstäben untersucht. Das seit 1989 durchgeführte Programm wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert und betrifft unter anderem lebende Nutztiere, Fleisch, Aquakulturerzeugnisse, Milch, Eier und Honig mit Untersuchungen auf Rückstände unerwünschter Stoffe, z. B. auf Arzneimittelrückstände.
Für das Risiko- bzw. Qualitätsmanagement werden auf Good Manufacturing Practice GMP, Good Hygiene Practice GHP und Hazard Analysis and Critical Control Points HACCP basierende Maßnahmen integriert.
Wird Risiko-Material identifiziert, sind arbeitsschutzrechtliche Vorschriften (Gesundheitsamt, Berufsgenossenschaft) einzuhalten.
Für Anlagen zur Behandlung von tierischen Nebenprodukten (Hygienisierung bzw. Pasteurisierung, sowie Kompostierungs- und Biogasanlagen), die eine spezielle Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 besitzen, gelten Untersuchungspflichten nach § 21 TierNebV, für deren Durchführung der Betreiber verantwortlich ist. Sie erstrecken sich auf TNP nach der Behandlung und umfassen die Untersuchung auf Parameter wie Erreger Escherichia coli (E.coli), Enterokokken und Salmonellen.

Hygienisierung

Die in diesem Abfallsteckbrief betrachteten Reststoffe/Abfälle aus Schlachtbetrieben enthalten grundsätzlich keine gefährlichen Stoffe im Sinne des Chemikalienrechts. Allerdings weisen sie in hygienischer Hinsicht ein Gefährdungspotenzial auf (z. B. Gefahr der Infektion mit Bakterien, Viren oder Würmern). Diese Reststoffe/Abfälle müssen daher vor oder während der Behandlung hygienisiert werden. Trotzdem verbleibt ein gewisses Gefährdungspotential, wenn z. B. die Hygienisierung unvollständig durchgeführt worden ist, eine Neubesiedlung mit pathogenen Keimen stattgefunden hat bzw. das Material weiterhin verdirbt. Dennoch sind diese Tierischen Nebenprodukte, wenn sie zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, als absolut nicht gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung einzustufen.

Die Hygienisierung erfolgt i. Allg. erst beim Entsorger. Es werden hauptsächlich die folgenden Verfahren angewendet:
  • Pasteurisierung
  • Drucksterilisation
  • Thermo-Druck-Hydrolyse
  • alkalische Hydrolyse
Die Pasteurisierung ist ein druckloses Verfahren im Batch-Betrieb (1 Behälter) oder im quasikontinuierlichen Betrieb mit Wärmerückgewinnung (3 Behälter werden wechselseitig beschickt), wobei das Substrat auf mindestens 70 °C erhitzt und für mindestens eine Stunde konstant auf dieser Temperatur gehalten wird. Sie wird üblicherweise für TNP der Kategorie 3 eingesetzt.

Für die Drucksterilisation werden die Reststoffe zunächst zerkleinert (max. 50 mm) und dann für mindestens 20 min bei 133 °C erhitzt unter einem Druck von 3 bar. Sie wird üblicherweise für TNP der Kategorie 1 und TNP der Kategorie 2 eingesetzt.

Die Thermo-Druck-Hydrolyse wird für Schlämme verwendet. Dabei wird der Schlamm bei Temperaturen von 120 bis 220 °C und einem Druck von 2 bis 20 bar behandelt. Dieses Verfahren dient neben der Zerstörung von Bakterien und Keimen auch der Auflösung von schwer abbaubaren organischen Verbindungen. Sie wird für TNP der Kategorie 2 und TNP der Kategorie 3 eingesetzt.

Bei der alkalischen Hydrolyse werden die Reststoffe zunächst in eine konzentrierte Kaliumhydroxid-Lösung (Kalilauge) gegeben. Diese Mischung wird auf 150 bis 160 °C erhitzt. Um ein Sieden der Lauge zu verhindern, steht der Behälter unter Druck. Sie ist für TNP-Material jeder Kategorie geeignet.

Für die Drucksterilisation, die Thermo-Druck-Hydrolyse und die alkalische Hydrolyse werden üblicherweise Autoklaven (gasdicht-verschließbare und beheizbare Überdruckbehälter) verwendet. Nach der Hygienisierung kann die Verwertung der Reststoffe/Abfälle in der Kompostierungs- oder Biogasanlage erfolgen.

Schwermetalle

Höhere Gehalte insbesondere von Zink, Kupfer, Cadmium, Blei, Quecksilber und Arsen sind in den Innereien wie Nieren und Leber von Wild, Rind, Schwein, Geflügel oder in Fisch bzw. Muscheln zu finden. Die Schwermetallgehalte steigen mit zunehmendem Alter der Tiere. Die Schwermetalle werden hauptsächlich mit dem Futter oder über Haut/Schleimhaut resorbiert. Ihre Messung erfolgt im Rahmen der Überwachung von Lebensmitteln im Handel und nicht bei der Fleischbeschau bzw. SFU im Produktionsbetrieb.

Organische Schadstoffe

In Einzelfällen ist es möglich, dass sich besonders persistente organische Schadstoffe, z. B. Dioxine oder PCB, in Tieren oder tierischen Produkten, z. B. Eiern oder Milch, angereichert haben. Außerdem könnten Rückstände verbotener Stoffe (z. B. wachstumsfördernde Hormone) oder von Tierarzneimittel vorliegen. Die Feststellung solcher Befunde erfolgt z. B. bei der Überwachung von Lebensmitteln im Handel.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Desinfektionsmittel zur Hygiene im Veterinärbereich oder für den Lebens- und Futtermittelbereich sind Biozide und unterliegen der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012), die den Verkauf und die Abgabe sowie die Verwendung von Biozidprodukten regelt. Größere Mengen in den hier betrachteten Reststoffen sind nur zu erwarten, wenn umfangreiche seuchenhygienische Maßnahmen im Betrieb durchgeführt worden sind. In diesen Einzelfällen sind die enthaltenen gefährlichen Stoffe zu ermitteln, was mit Hilfe der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und Produktkennblätter erfolgen kann. Je nach weiterer Verwendung/Entsorgung der hier betrachteten Materialien sind auf Basis dieser Daten entsprechende Analysenparameter abzuleiten und eine Messung zu veranlassen.

020201 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

Schlachthöfe, Verarbeitungsbetriebe für TNP der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial (SRM) entfernt wird, sowie Verarbeitungsbetriebe für TNP der Kategorie 2 sind verpflichtet, eine Abwasservorbehandlung zur Abtrennung tierischer Materialien, z. B. über ein 6-mm-Sieb, durchzuführen. Das so vorbehandelte Abwasser sowie Abwasser aus anderen TNP-Verarbeitungsbetrieben fällt nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, was auch für die Schlämme und Floate aus der weiteren Behandlung dieser Abwässer gilt.
Diese Schlämme und Floate können Reste von Desinfektions- und Reinigungsmitteln in vergleichsweise geringen Konzentrationen enthalten. Wurden abweichend vom Normalbetrieb umfangreiche seuchenhygienische Maßnahmen durchgeführt, sollten abhängig von der weiteren Verwendung bzw. Entsorgung entsprechende Analysen durchgeführt werden.

020202 Abfälle aus tierischem Gewebe

Diese Abfälle bestehen hauptsächlich aus Haut- und Fleischfetzen, Knochensplitter und einen geringen Anteil von Borsten oder Federn. Auch die aus dem Abwasser in der ersten Abwasserreinigungsstufe abgetrennten tierischen Gewebe fallen unter diese Abfallart. Die Abfälle dieser Abfallart sind daher sehr unterschiedlich zusammengesetzt und enthalten i. Allg. vergleichsweise geringe Mengen an Chemikalienresten aus Hygienemaßnahmen. Bei diesen Abfällen kann es sich abhängig von der Herkunft um TNP der Kategorie 1 bis 3 handeln.

020203 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Diese Abfälle bestehen aus Teilen von Tieren, die grundsätzlich für den menschlichen Verzehr als nicht geeignet gelten, z. B. Ohrenausschnitte, Augen, Gehirn, Zungenbein, Rückenmark, Galle, Genitalien, Afterausschnitte, Mandeln oder die bei der Fleischbeschau (bzw. SFU) für den menschlichen Verzehr als ungeeignet eingestuften Materialien. Dementsprechend können Abfälle dieser Abfallart sehr unterschiedlich zusammengesetzt sein. Sie enthalten i. Allg. geringe Mengen an Chemikalienresten aus Hygienemaßnahmen. Bei diesen Abfällen kann es sich abhängig von der Herkunft um TNP der Kategorie 1 bis 3 handeln.

So liegen TNP der Kategorie 1 (hohes Risiko) vor, wenn z. B. Kontaminationen an gefährlichen Stoffen wie PCB oder Dioxinen oberhalb der zulässigen Konzentrationen festgestellt worden sind oder spezifizierte Risikomaterialien (SRM) enthalten sein könnten. Unter TNP der Kategorie 2 fallen z. B. Materialien mit Rückständen von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten oberhalb der jeweils geltenden Grenzwerte. TNP der Kategorie 3 (geringes Risiko) können vorliegen, wenn z. B. Schlachtkörperteile und Teile von genusstauglichen Tieren aus wirtschaftlichen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wurden und keine Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten vorliegen.

020204 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Schlachthöfe, Verarbeitungsbetriebe für TNP der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial (SRM) entfernt wird, sowie Verarbeitungsbetriebe für TNP der Kategorie 2 sind verpflichtet, eine Abwasservorbehandlung zur Abtrennung tierischer Materialien, z. B. über ein 6-mm-Sieb, durchzuführen. Das so vorbehandelte Abwasser sowie Abwasser aus anderen TNP-Verarbeitungsbetrieben fällt nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, was auch für die Schlämme und Floate aus der weiteren Behandlung dieser Abwässer gilt.

Diese Abfälle (Fettabscheiderinhalte, Floate und Schlämme) weisen eine außerordentlich hohe organische Belastung auf. Betriebsbedingt kann die Zusammensetzung der Abfälle stark variieren. Floate und Schlämme können Flockungsmittel, z. B. mit Eisen-III-sulfat/-chlorid, Aluminiumsulfat/-chlorid oder Polymere enthalten. Einige dieser Chemikalien sind u. a. auch als akut toxisch eingestuft, grundsätzlich jedoch in geringen Mengen enthalten. Sollten größere Mengen an Chemikalien bei der Entwässerung der Floate und Schlämme oder aufgrund von außerordentlichen seuchenhygienischen Maßnahmen verwendet worden sein, ist hinsichtlich der weiteren Entsorgung eine entsprechende Analytik durchzuführen, z. B. wenn eine Verwertung nach den Vorgaben der BioAbfV durchgeführt werden soll.

020299 Abfälle a. n. g.

Diese Abfälle sind in der Regel primär anfallende Feststoffe, z. B. Einstreu, Mist, Kot, Harn, Pansen-, Magen- und Darminhalt. Sie enthalten im Allgemeinen geringe Mengen von Chemikalienresten aus Reinigungs- und Hygienemaßnahmen. Bei den Abfällen tierischer Herkunft handelt es sich in der Regel um TNP der Kategorie 2 oder 3.

 

Hinweis
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sind Lebensmittelunternehmen verpflichtet, betriebliche Eigenkontrollen nach den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefährdungsanalyse und kritische Lenkungspunkte) durchzuführen. Nähere Informationen zum HACCP-Konzept in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben finden sich im „Leitfaden. Schlachtung/Zerlegung“ der QS Qualität und Sicherheit GmbH von Rot- und Weißfleisch (d. h. Fleisch, Innereien und lebensmitteltaugliche Nebenprodukte). Ergänzende Regelungen der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (TierLMHV) sowie entsprechender Durchführungsregelungen zum EU-Recht sind zu beachten.

 

Hinweis
Gefahrenrelevante Abfalleigenschaften, CLP-Verordnung und neue Abfallverzeichnisverordnung

Der Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) enthält eine Aufstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen, die u.a. auf den Rechtsvorschriften für Chemikalien beruhen. Mit der Aufhebung der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) und deren Ersetzung durch die CLP-Verordnung muss der Anhang III geändert werden. Dies ist mit Verordnung 1357/2014 vom 18. Dezember 2014 geschehen, die ab 01.Juli 2015 gilt.

Im neuen Anhang III sind die 15 gefahrenrelevanten Eigenschaften (Hazardous Properties) von Abfällen mit neuen Bezeichnungen und Konzentrationsgrenzwerten an die CLP-Verordnung angepasst und das aktualisierte Abfallverzeichnis durch drei neue Abfallschlüssel (010310*, 160307*, 190308*) und eine Korrektur (060802*) ergänzt worden. Im deutschen Recht ist eine Neufassung der Abfallverzeichnisverordnung AVV in Bearbeitung.

Die IPA-Abfallsteckbriefe werden schrittweise an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen angepasst. Abfallsteckbriefe ab dem Bearbeitungsstand 01.06.2015 sind weitestgehend überarbeitet.

Die Angaben des Anhangs III sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
HP14, 4. Spalte: Hergeleitet aus Hinweisen zur Anwendung der AVV

Gefahrenrelevante Eigenschaften Gefahrenhinweise und Konzentrationsgrenzwerte
HP1 explosiv einzelner Stoff H200, H201, H202, H203, H204, H240, H241
HP2 brandfördernd einzelner Stoff H270, H271, H272
HP3 entzündbar einzelner Stoff H220, H221, H222, H223, H224, H225, H226, H228, H242, H250, H251, H252, H260, H261
HP4 reizend Gesamtkonzentration an Stoffen Summe aller Stoffe mit H314: >1 %,
Summe aller Stoffe mit H318: >10 %,
Summe aller Stoffe mit H315 und H319: >20 %
HP5 Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), Aspirationsgefahr einzelner Stoff STOT einm. 1-3: H370, H371, H335: >1 %, 10 %, 20 %
STOT wdh. 1-2: H372, H373: > 1 %, 10 %
Asp. 1: H304: > 10 %
HP6 akute Toxizität Gesamtkonzentration an Stoffen Akut Tox. oral 1-4: H300, H301, H302: > 0,1 %, 0,25 %, 5 %, 25 %
Akut Tox. dermal 1-4: H310, H311, H312: > 0,25 %, 2,5 %, 15 %, 55 %
Akut Tox. inhal 1-4: H330, H331, H332: > 0,1 %, 0,5 %, 3,5 %, 22,5 %
HP7 karzinogen einzelner Stoff H350: >0,1 %, H351: > 1 %
HP8 ätzend Gesamtkonzentration an Stoffen Stoffe mit H314 > 5%
HP9 infektiös
HP10 reproduktionstoxisch einzelner Stoff H360: >0,3 %, H361: > 3 %
HP11 mutagen einzelner Stoff H340: >0,1 %, H341: > 1 %
HP12 Freisetzung eines akut toxischen Gases einzelner Stoff EUH029, EUH031, EUH032
HP13 sensibilisierend einzelner Stoff H317, H334: >10 %
HP14 ökotoxisch Akute aquatische Toxizität: H400, H410: > 0,25%, H411: >2,5 %,
H412: >25 %, H413: > 0,1 %
Kann die Ozonschicht schädigen: EUH059
HP15 Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist H205, EUH001, EUH019, EUH044

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
020202  Abfälle aus tierischem Gewebe 10   Analytik
020204  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 250   Analytik

 

 

Glossar
  tierische Nebenprodukteganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs bzw. andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen
  PCBpolychlorierte Biphenyle, Stoffgruppe mit 209 Verbindungen, die früher u. a. in Trafo-, Wärmeträger- und Hydraulikölen sowie Weichmachern enthalten waren, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang I bzw. IV aufgeführt), da sie chronisch toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind
  Flotataufschwimmende Schicht, welche bei einer Flotation entsteht
  TNPtierische Nebenprodukte
  SFUamtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach gesetzlichen Vorgaben, veraltet auch Fleischbeschau genannt
  BSEbovine spongiforme Enzephalopathie, eine schwammartige Rückbildung der Gehirnsubstanz bei Rindern, Rinderwahn; eine Form der TSE-Erkrankungen
  SRMspezifiziertes Risikomaterial, bestimmte Gewebe und Körperteile von Rindern, Schafen oder Ziegen, die aus Gründen des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes bei der Schlachtung entfernt und beseitigt werden müssen, da sie mit TSE-Erregern (pathogene Prionen) kontaminiert sein können
  TSEtransmissible spongiforme Enzephalopathie, übertragbares schwammartiges Hirnleiden, eine Gruppe neurodegenerativer Krankheiten, die, ausgelöst durch pathogene Prionen, Menschen (z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit) und Tiere (z. B. BSE bei Rindern oder Scrapie bei Schafen und Ziegen) befallen können
  TNP der Kategorie 1tierische Nebenprodukte mit hohem Risikopotential für die Gesundheit von Mensch und Tier
  TNP der Kategorie 2tierische Nebenprodukte mit mittlerem Risikopotential für die Gesundheit von Mensch und Tier
  TNP der Kategorie 3tierische Nebenprodukte mit geringem Risikopotential für die Gesundheit von Mensch und Tier
  Trichinen auch Trichinella, kleine Fadenwürmer mit parasitischer Lebensweise, die Säugetiere und Vögel befallen und durch Verzehr von rohem Fleisch, z. B. vom Schwein, auch auf den Menschen übertragen werden und so die meldepflichtige Krankheit Trichinellose hervorrufen können
  Schwermetallenach gängiger Definition Metalle mit einer Dichte größer 5 g/cm3; einige sind für den Menschen in kleinen Dosen essentiell (sogenannte Spurenelemente wie Eisen, Kobalt, Kupfer, Nickel und Zink), aber viele sind in höheren Konzentrationen gesundheitsschädlich, giftig, karzinogen oder gewässergefährdend; gelangen sie ins Grundwasser, können sie über die Nahrungskette physiologische Schäden verursachen 
  BiozideStoffe / Zubereitungen mit der Eigenschaft, Schadorganismen abzutöten oder zumindest in ihrer Lebensfunktion einzuschränken, z.B. Holzschutzmittel, Insektizide, Desinfektionsmittel
  pathogenpotentiell krankmachend

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  NW - Nordrhein-Westfalen