IPA - Home > Abfallsteckbrief - 1011 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen, Stand

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

 

 

Schadstoffe

Allgemein

Die Schadstoffe und die gefährlichen Eigenschaften von Glasabfällen sind zum einen durch die Zuschlagstoffe bestimmt. Dabei handelt es sich um funktionelle oder dekorative Glaszusätze (z. B. Metalloxide, Bortrioxid, Arsen, Phosphorpentoxid) oder funktionelle bzw. dekorative Glasbeschichtungen (z. B. Metallverbindungen wie Zinn- oder Titanchlorid). Quecksilber wird zum Beschichten von Spiegeln seit 1900 nicht mehr angewandt. Zum anderen entstehen Schadstoffe aufgrund der starken Emissionen in der Luft durch die Verbrennungsprodukte und Stickstoffoxide, die mittels einer Abgasbehandlungsanlage herausgefiltert werden und somit als Filterstäube, -schlämme anfallen.

Die Hauptbestandteile von Glas - Quarzsand, Pottasche (Kaliumcarbonat) und Soda (Natriumcarbonat) - sind nicht als Gefahrstoffe eingestuft.

Schwer- und Halbmetalle

Die Konzentrationen an Schwer- und Halbmetallen sind im Feststoff und im Eluat in der Regel nicht gefahrenrelevant. Insbesondere bei der Herstellung von Spezialgläsern können relevante Gehalte z. B. an Blei, Cadmium, Chrom, Arsen, Zinn, Kupfer, Nickel oder Quecksilber festgestellt werden. Schwermetalle wie Blei, Barium und Cadmium werden in Form von Oxiden in Gläsern eingesetzt, um sowohl die Verarbeitungseigenschaften der Glasschmelze gezielt zu beeinflussen als auch bestimmte Glaseigenschaften im Hinblick auf produktspezifische Anwendungen zu erhalten.

Von den Schwermetallen ist Blei als Bleioxid (PbO) am häufigsten in den Gläsern zu finden. Daneben enthalten Gläser auch oftmals Bariumoxid (BaO), da bei der Herstellung von Kristallglas zunehmend von Blei auf Barium umgestellt wird. Die Auslaugung von Barium aus Gläsern durch wässrige Medien ist geringer im Vergleich zu Blei und die tolerierbare Eluatgrenze liegt wegen der geringeren Toxizität höher.

Sonstige Schadstoffe

Emissionen von Halogeniden entstehen im Allgemeinen aus der Verflüchtigung der im Gemenge enthaltenen Fluoride und Chloride, die entweder als Verunreinigungen vorkommen oder absichtlich zur Erzeugung spezifischer Produkt- oder Verarbeitungseigenschaften des Glases zugegeben werden.

 

Hinweis
Das bei Wirtschaftsgläsern vielfach verwendete bleioxidhaltige Bleikristall wurde zwischenzeitlich durch das unschädliche bariumoxidhaltige Kristallglas ersetzt. Technische Gläser, z. B. Bild- oder Kathodenstrahlröhren, enthalten jedoch nach wie vor einen hohen Bleianteil.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
101109* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen
Schwer- und Halbmetalle Konzentrationen im Feststoff und im Eluat in der Regel nicht gefahrenrelevant; kritische Parameter sind Blei, Cadmium, Chrom, Arsen und Quecksilber (akut toxisch und gewässergefährdend); Einzelfallprüfung erforderlich.
101111* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)
Schwer- und Halbmetalle Kritische Parameter sind Blei, Cadmium, Chrom, und Quecksilber (akut toxisch und gewässergefährdend); Einzelfallprüfung erforderlich.
101113* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
Schwer- und Halbmetalle Kritische Parameter sind Blei, Cadmium (akut toxisch und gewässergefährdend) und Zinn; Einzelfallprüfung erforderlich.
Fluorid Einzelfallprüfung erforderlich
101115* Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Schwer- und Halbmetalle Kritische Parameter sind Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Arsen und Quecksilber (akut toxisch und gewässergefährdend); Einzelfallprüfung erforderlich.
Fluorid Einzelfallprüfung erforderlich
Halogene Ads. org. geb. Halogene (Cl, Br, J); Einzelfallprüfung erforderlich
101117* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Schwer- und Halbmetalle Kritische Parameter sind Blei, Cadmium, Chrom, Arsen und Quecksilber (akut toxisch und gewässergefährdend); aufgrund der geringen Konzentrationen nicht gefahrenrelevant, deshalb Einzelfallprüfung erforderlich.
Anorganische Stoffe Kritische Parameter sind Stickstoffoxide NOx, Schwefeloxide SOx, aufgrund ihrer oxidischen Bindung nicht gefahrenrelevant
Fluoride und andere Halogenide Kritisch sind insbesondere Fluoride, z. B. aus Rohstoffen in der Endlosglasfaserherstellung; Einzelfallprüfung erforderlich.
101119* Feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Schwer- und Halbmetalle Kritischer Parameter ist Blei (akut toxisch und gewässergefährdend); Einzelfallprüfung erforderlich.
Organische Stoffe Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW); Art und Anteil vom Einzelfall abhängig, Einzelfallprüfung erforderlich. Die gängigen Kohlenwasserstoffe sind als gewässergefährdend eingestuft.

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
101103  Glasfaserabfall 5
101105  Teilchen und Staub 1
101109* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 24   Analytik
101110  Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt 6
101111* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Kathodenstrahlröhren) 8
101112  Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt 51   Analytik
101113* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 27   Analytik
101114  Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen 25   Analytik
101115* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 98   Analytik
101116  feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen 36   Analytik
101117* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 1
101119* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 9
101120  feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen 1

 

 

Glossar
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  StoffrichtlinieRichtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  BW - Baden-Württemberg
  BY - Bayern
  BE - Berlin
  BB - Brandenburg
  HB - Bremen
  HH - Hamburg
  HE - Hessen
  NI - Niedersachsen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  RP - Rheinland-Pfalz
  SL - Saarland
  SN - Sachsen
  ST - Sachsen-Anhalt
  TH - Thüringen