Abfallsteckbrief "1001 Kraftwerke"

 

100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung
100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
100105 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
100107 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
100109* Schwefelsäure
100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
100121 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen
100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten
100123 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
100124 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
100125 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke
100126 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
(* gefährliche Abfälle)

Erläuterung

Die Ausführungen beschränken sich auf die gängigen, mit Kohle oder Öl befeuerten Kraftwerke. Nicht berücksichtigt sind sonstige Verbrennungsanlagen und die Abfallverbrennungsanlagen. Eine Übertragung der Angaben auf Abfälle aus anderen Verbrennungsprozessen ist aufgrund der großen Bandbreite an Brennstoffen und Verfahren nur sehr beschränkt möglich.

Zuordnung nach AVV


Kapitel 10 Abfälle aus thermischen Prozessen
Gruppe 1001 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

 

 

Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses

Abfälle aus Kraftwerken (Quelle: ABAG-itm, 2008, überarbeitet durch INTECUS GmbH 2018)

 

 

Abfallbilder aus der Bilddatenbank ( 1 / 9 )

Kraftwerksaschen Lüthorst (Gemisch) (Quelle: Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim)

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Holzaschen", LfU Bayern, 2010
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  NI - Niedersachsen
  Erlass zu Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, hier: Einführung der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Nierdersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 02.11.2020
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Herkunft und charakteristische Zusammensetzung

Herkunft

100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt

Aschen und Schlacken entstehen bei der Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe im Verbrennungsraum. Sie bestehen überwiegend aus anorganischem Material, mit geringen organischen Anteilen aus unvollständiger Verbrennung. Der Gesamtgehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) kann beim Einsatz flüssiger Brennstoffe, z. B. Öl, über 5 % liegen. Metallische Bestandteile sind neben Eisen insbesondere Aluminium, Mangan und Zink, sowie in geringeren Mengen Chrom, Kupfer, Nickel, Vanadium und weitere Nichteisen-Metalle (NE-Metalle). Der Gesamtgehalt an NE-Metallen liegt mit Ausnahme der Alkalimetalle (ca. 0,5 %) und der Erdalkalimetalle (ca. 17 %) allgemein < 2 %. Die Zusammensetzung der Aschen und Schlacken hängt vom Brennstoff, der Verbrennungstechnik und der Prozessführung ab und ist sehr unterschiedlich, so dass an dieser Stelle auf eine differenziertere Darstellung verzichtet werden muss.

Diesem Abfallschlüssel wird auch Kesselstaub aus der Verbrennung von Feststoffen zugeordnet. Kesselstaub fällt bei der mechanischen Abreinigung der Wärmetauschereinheiten während des Betriebs an. Die Zusammensetzung ist ähnlich der der Aschen und Schlacken. Mengenmäßig ist der Anteil an Kesselstaub innerhalb der Abfallart 10 01 01 gering.

100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung

Filterstäube sind die überwiegend mineralischen Feinanteile (Flugaschen) der Verbrennungsrückstände, die mit dem Rauchgas aus dem Kessel ausgetragen und durch Filtereinrichtungen , wie z.B. Zyklone, elektrostatische Filter oder Gewebefilter abgetrennt werden. 95 % der aus dem Brennstoff freigesetzten Metalle sind in den Stäuben enthalten. Neben Eisen sind dies Aluminium, Blei, Cadmium, Quecksilber und weitere NE-Metalle. Der Gesamtgehalt an NE-Metallen liegt allgemein < 10%. Bei unvollständiger Verbrennung können Dioxine und Furane (PCDD/PCDF) enthalten sein. Die Zusammensetzung der Filterstäube hängt maßgeblich vom Brennstoff, der Verbrennungstechnik und der Prozessführung ab und ist sehr unterschiedlich, so dass an dieser Stelle auf eine differenziertere Darstellung verzichtet werden muss.

100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

Bei der Verbrennung im Allgemeinen und besonders bei der Verbrennung von flüssigen Brennstoffen bildet sich Ruß, weswegen die Stäube aus der Ölfeuerung kohlenstoffreicher sind als Stäube aus der Kohlefeuerung (AS 100102). Der Gesamtgehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) im Filterstaub kann über 5 % betragen. Die Filterstäube aus Ölfeuerung enthalten neben Feinstaub und Schwermetallen auch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie ggf. Dioxine und Furane (PCDD/PCDF).

100105 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form; 100107 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

Die Abfallart mit dem Abfallschlüssel (AS) 100105 entsteht bei der trockenen oder halbtrockenen Entschwefelung, z. B. in einem Trockensprühwäscher, mit dem der Schwefel im Abgas durch Kalk gebunden wird. Die schwefelbeladenen Kalkpartikel werden zusammen mit dem Flugstaub über einem Filter aus dem Abgas abgetrennt. Sie bestehen aus Flugasche, nicht reagiertem Kalk und Calciumsulfat und können je nach Brennstoff geringe Mengen an Schwermetallen enthalten.

Die Abfallart mit dem AS 100107 entsteht bei der nassen Entschwefelung, die meist nach der Entstickung und der Entstaubung erfolgt und bei der überwiegend eine Kalksteinsuspension als Sorptionsmittel eingesetzt wird. Der anfallenden Calciumsulfitsuspension wird in der Regel das Wasser entzogen, wodurch Gips mit einer Restfeuchte von ca. 10 % entsteht, in dem in geringem Umfang gefährliche Stoffe enthalten sein können, z. B. leichtflüchtige Schwermetalle.

100109* Schwefelsäure

Schwefelsäure entsteht bei einigen kombinierten Entschwefelungs- und Entstickungsverfahren (z. B. DESONOX-Verfahren) als Reaktionskomponente. In der ca. 70 %-igen Schwefelsäure sind in geringen Spuren Verunreinigungen enthalten.

100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen

Dies ist ein Sammelschlüssel für Abfälle aus der Abgasreinigung, die den anderen Schlüsseln nicht zuzuordnen sind. Hierunter fallen auch Abfälle, die aus neuartigen oder andersartigen Abgasreinigungstechniken stammen.

100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100121 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100120 fallen

Die Abwässer aus nassen Abgasreinigungsprozessen werden separat in einer Abwasserbehandlungsanlage gereinigt. Die dabei entstehenden Schlämme können Salze, Schwermetalle und organische Verunreinigungen enthalten. Die Einstufung erfolgt als so genannter Spiegeleintrag. Dabei werden dem Abfall grundsätzlich gefährliche Eigenschaften unterstellt. Der Nachweis, dass der Abfall als nicht gefährlich eingestuft werden kann, muss durch den Abfallerzeuger entsprechend der Vorgaben des § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) erfolgen. Zu diesem Abfallschlüssel zählen nicht die Gipsschlämme aus der Entschwefelung, die unter der Abfallart AS100107 fallen.

100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100123 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100122 fallen

Die Kessel einer Feuerungsanlage werden regelmäßig nass gereinigt. Dabei werden insbesondere die anhaftenden Flugstäube entfernt. Die Schlämme weisen eine den Flugstäuben ähnliche Zusammensetzung auf. Die Einstufung erfolgt als so genannter Spiegeleintrag. Dabei werden dem Abfall grundsätzlich gefährliche Eigenschaften unterstellt. Der Nachweis, dass der Abfall als nicht gefährlich eingestuft werden kann, muss durch den Abfallerzeuger entsprechend der Vorgaben des § 3 Abs. 2 der AVV erfolgen.

100124 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

Bei der Wirbelschichtfeuerung wird zur Fluidisierung des Wirbelbetts Sand zugegeben, in dem sich prozessbedingt Aschen anreichern. Die Rückstände fallen nicht im Bereich des Feuerungsraumes, sondern im Wirkbereich des Wirbelbettes an und werden dort ausgetragen. Hier nicht abgeschiedene Aschen und auch durch Abrasion verschlissene Sande werden in den rauchgasseitigen Teil des Dampfkessels getragen (siehe ASN 100102).

100125 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

Kohle als Brennstoff wird meist offen gelagert und vor der Verbrennung durch Verfahrenskombinationen bestehend aus Zerkleinerung, Mahlung, Siebung, Sichtung und/oder Reinigung vorbereitet. Dabei entstehen Fraktionen, die aufgrund ihrer Korngröße nicht einsetzbar sind (bspw. Stäube). Diese können mit Fremdstoffen aus der Vorreinigung der Kohle angereichert sein.

100126 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Kühl- bzw. Kesselspeisewasser fallen nach der physikalischen Reinigung in der Regel Schlämme aus der Dekarbonatisierung, gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze sowie Lösungen und Schlämme aus deren Regeneration an.

 

Hinweis
In diesem Kapitel sind nicht alle kraftwerkspezifischen Abfälle aufgeführt. So sind Katalysatoren aus der Entstickung Unterkapitel 1608 und Abfälle aus der Ausmauerung der Öfen Unterkapitel 1611 zugeordnet. Vielfach werden Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung unter dem Unterkapitel 1909 aufgeführt. Die sachgerechte Deklaration setzt voraus, dass stets der spezifischere Schlüssel zu wählen ist.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken - für "Großfeuerungsanlagen", UBA, Juli 2006
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), 2004
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  Aufkommen, Qualität und Verbleib mineralischer Abfälle - Endbericht, Umweltbundesamt, Mai 2008
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Schadstoffströme bei der Entsorgung von Holzasche, Reihe Abfall, Heft 76, Umweltministerium Baden-Württemberg, 2003
  BY - Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Holzaschen", LfU Bayern, 2010
  NI - Niedersachsen
  Handreichung Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, September 2019
  Erlass zu Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, hier: Einführung der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Nierdersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 02.11.2020

 

Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften

Schadstoffe

Nichteisen-Metalle

Circa 95 % der im Verbrennungsprozess der Kohlefeuerung aus dem Brennstoff freigesetzten umweltrelevanten Nichteisen-Metalle (NE-Metalle) reichern sich in den Filterstäuben (AS 100102) an. Sie sind oxidisch oder an Salzen gebunden, z. B. Calcit und nur im sauren Bereich löslich. Ihr Gehalt im Feststoff und ihre Eluierbarkeit sind jedoch gering und nicht gefahrenrelevant.

Auch bei den Aschen und Schlacken (AS 100101) und den Reaktionsabfällen aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form (AS 100105) und als Schlamm (AS 100107) sind die NE-Metallgehalte in der Regel nicht gefahrenrelevant. Dies betrifft alle Feuerungsarten der Kohlefeuerung.

Höhere Schwermetallgehalte (insbesondere Nickel) sind bei Filterstäuben und Kesselstaub aus der Ölfeuerung (AS 100104*) anzutreffen.
Bei den Abfällen aus der Abgasbehandlung (AS 100118*/19), Schlämmen aus der Abwasserbehandlung (AS 100120*/21) und insbesondere bei den Schlämmen aus der Kesselreinigung (AS 100122*/23) ist hingegen eine Einzelfallbetrachtung und eine Zuordnung auf Basis von Analysenbefunden (Feststoff und Eluat) gemäß § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung erforderlich. Eine generelle Einstufung ist aufgrund der sehr spezifischen Zusammensetzung und Eluierbarkeit nicht möglich.

Organische Schadstoffe

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (AS 100101), Filterstäube aus Kohlefeuerung (AS 100102), und Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung (AS 100104*) können prozessbedingt organische Schadstoffe enthalten, z. B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Dioxine und Furane (PCDD/PCDF). Die Gehalte sind gering und für eine Gefährdungseinstufung nicht relevant.

Der Gehalt an organischen Schadstoffen in den weiteren Abfällen der Gruppe 1001 ist im Allgemeinen gering und nicht gefahrenbestimmend mit Ausnahme der Abfälle aus der Abgasbehandlung (AS 100118*), bei denen höhere Gehalte an PAK und Benzol enthalten sein können.

Sonstige Schadstoffe

Die Schwefelsäure (AS 100109*)ist als ätzend bzw. reizend eingestuft. Bereits Gehalte ab 15 % in Gemischen wirken hautätzend.

Die Abfälle der Gruppe 1001 enthalten weitere anorganische und organische Schadstoffe, z.B. Chloride und Sulfate, die jedoch im Allgemeinen nicht gefahrenbestimmend sind. Diese Inhaltsstoffe und ihre Eigenschaften, z. B. Eluierbarkeit, können jedoch maßgebend für die Verwertbarkeit oder Ablagerbarkeit sein.

 

Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.

Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).

In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe Gehalte / Konzentrationen Erläuterungen
100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt
Nichteisen-Metalle (NE-Metalle < 2 % Aufgrund der geringen NE-Anteile und ihrer oxidischen Bindung nicht gefahrenrelevant
PCDD/PCDF Aufgrund der geringen Konzentration nicht gefahrenrelevant
100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung
NE-Metalle < 10 % Aufgrund der geringen NE-Anteile und ihrer oxidischen Bindung nicht gefahrenrelevant
PCDD/PCDF Aufgrund der geringen Konzentration nicht gefahrenrelevant
PAK Aufgrund der geringen Konzentration nicht gefahrenrelevant
100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung; 100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen; 100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100121 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100120 fallen; 100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100123 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100122 fallen
NE-Metalle Einzelfallbetrachtung erforderlich; chem.-physikal. Untersuchung des Feststoffs und des Eluats
100109* Schwefelsäure
Schwefelsäure in den gängigen Konzentrationen (bis 70 %) als ätzend eingestuft

 

Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA

In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten Anzahl der
Analysen
100101  Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 583   Analytik
100102  Filterstäube aus Kohlefeuerung 504   Analytik
100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 34   Analytik
100105  Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 118   Analytik
100107  Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen 28   Analytik
100109* Schwefelsäure 2
100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 170   Analytik
100119  Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen 5
100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 17   Analytik
100121  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen 4
100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten 17   Analytik
100124  Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 36   Analytik

 

Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.

Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.

Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft

Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.

Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
NW - Nordrhein-Westfalen
  Hazard-Check

 

 

Hinweis
Die Abfälle Reaktionsabfällen aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form (AS 10 01 05), Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen (AS 10 01 07), Sande aus der Wirbelschichtfeuerung (AS 10 01 24), Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke (AS 10 01 25) und Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung (AS 10 01 26) werden als nicht gefährliche Abfälle entsorgt, weil sie nicht gefahrenrelevant sind.

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
  BY - Bayern
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
  NI - Niedersachsen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass zu Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, hier: Einführung der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Nierdersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 02.11.2020
  Handreichung Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, September 2019
  NW - Nordrhein-Westfalen
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  RP - Rheinland-Pfalz
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020

 

Sammlung und Entsorgung

Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung

Vermeidung

Die mengenmäßig bedeutendsten Abfälle aus Kraftwerken sind mit ca. 56 % die Schlacken und Aschen (AS 100101), die Filterstäube aus der Kohlefeuerung (AS 100102) (ca. 33%) und der Gips aus der Entschwefelung (ca. 10%) (AS 100105/07). Alle anderen in diesem Steckbrief behandelten Abfallarten weisen zusammen eine Menge von ca. 1 % auf. Die Prozentangaben beziehen sich ausschließlich auf die abfallstatistisch erfassten Mengen des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2013 bis 2015. Kraftwerksnebenprodukte, die außerhalb des Abfallregimes verwertet werden sind darin nicht erfasst. Ansätze zur Minimierung der Abfälle sind im Wesentlichen im Brennstoff (z. B. Asche- und Schwefelgehalt), in der Verbrennungstechnik und der Fahrweise zu sehen, die bei Planung und Betrieb anlagenspezifisch berücksichtigt werden. Die Aschemenge kann bspw. verringert werden, indem Kohle mit einem geringen Anteil von aschebildenden Bestandteilen verbrannt wird.

Durch den zunehmenden Ausbau der regenerativen Energien und den zu erwartenden Ausstieg aus der Kohleverstromung wird die Menge der kraftwerkstämmigen Abfälle zukünftig zurückgehen.

Sammlung und Bereitstellung

Die einzelnen Abfallarten sind grundsätzlich abfallartenspezifisch getrennt zu halten und zu deklarieren, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung zu ermöglichen.

Die Aschen aus der Kohlefeuerung besitzen in der Regel ein geringes Umweltgefährdungspotenzial, so dass eine Auslaugung von Schwermetallen oder anderen umweltgefährdenden Substanzen nicht zu befürchten ist und die Lagerung und Bereitstellung in Schüttgutboxen, Containern oder auch als Haufwerk ausreicht.

Kessel- und Filterstäube werden vielfach in staubdichten, geschlossenen Gebinden zur Entsorgung bereitgestellt, z. B. Big Bags. Filterkuchen ist in flüssigkeitsdichten Containern zu lagern. Entsprechende Vorgaben an Sammlung und Bereitstellung sind mit den Rückstandsaufbereitern und Entsorgern abzustimmen.

Filterkuchen hat je nach Verfahren den Abfallschlüssel AS 100118* bzw. AS 100119 (wenn es eine feuchte Abgasreinigung ist) sowie AS 100120* oder AS 100121 (bei nicht feuchter Abgasreinigung).

 

Hinweis
Umgang und Lagerung
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos - Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.

 

Hinweis
Abfalltransport
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.

Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.

Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.

 

Abfallbewirtschaftung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung spielt bei den hier behandelten Abfallarten keine Rolle.

Verwertung

Neben der Einstufung als Abfall ist es möglich, dass in Kraftwerken anfallende Materialien auch als Kraftwerksnebenprodukte eingestuft werden können. Voraussetzung für die Einstufung als Kraftwerksnebenprodukt ist die Erfüllung der Anforderungen des § 4 KrWG sowie eine Registrierung nach Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung).

Kraftwerksnebenprodukte und –abfälle, welche bei der Verbrennung von Steinkohle entstehen, werden nahezu vollständig stofflich verwertet. Materialien, die bei der Braunkohleverbrennung entstehen, weisen sehr schwankende Qualitätsparameter auf, was zu einem höheren Anteil an deponierten Abfällen führt.

100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt

Schlacken und Aschen aus Kohlekraftwerken werden in der Bauindustrie, z. B. als Straßenbauzuschlag zu keramischen Produkten oder im Deponiebau, verwertet. Ein großer Teil der Verwertung erfolgte bislang als Verfüllmaterial in übertägigen Abbaustätten. Aufgrund dessen, dass für die Verfüllung weitgehend nur noch Böden und Steine Verwendung finden sollen, ist zu erwarten, dass dieser Verwertungsweg zukünftig zugunsten der Deponierung rückläufig sein wird. Aschen aus ölbefeuerten Kraftwerken, insbesondere beim Einsatz von Schwerölen, sind aufgrund hoher Anteile an unverbrannten Kohlenwasserstoffen nicht stofflich verwertbar.

100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung

Filterstäube aus der Kohlefeuerung weisen puzzolanische Effekte auf und werden in großen Mengen in der Bau- und Zementindustrie eingesetzt. Während Filterstäube aus Steinkohlekraftwerken stabile Eigenschaften aufweisen und nahezu vollständig in der Bauindustrie verwertet werden, sind Filterstäube aus der Braunkohleverfeuerung differenziert zu bewerten. Kritische Parameter für den Einsatz als Zuschlagstoff für Zement sind hier insbesondere der Glühverlust sowie Chlor- und Schwermetallgehalte. Aus diesem Grund werden diese Filterstäube vorzugsweise derzeit noch als Füllmaterial in obertägigen Abgrabungen verwertet. Weitere Möglichkeiten sind der Einsatz als Füller in Asphalt, die Untergrundstabilisierung im Straßenbau oder der Einsatz als Versatzmaterial in aufgelassenen Bergwerken. Ein geringer Teil der anfallenden Filterstäube wird energetisch verwertet.

100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

Filter- und Kesselstäube aus der Ölfeuerung enthalten Ruß und können bei ausreichendem kalorischem Gehalt ebenfalls energetisch verwertet werden.

100105 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form;100107 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

Reaktionsabfälle aus der Rauchgasentschwefelung fallen je nach Reinigungstechnik in unterschiedlicher Form und Qualität an, z. B. Calciumsulfat, unreagierter Kalk und Filterstaub. Gips aus quasitrockenen und nassen Verfahren wird stofflich verwertet, wobei bei REA-Gipsen aus der Steinkohlefeuerung von einer nahezu vollständigen Verwertung ausgegangen werden kann. Die stoffliche Verwertung erfolgt überwiegend in der Gips- und Zementindustrie. Geringe Mengen werden als Düngemittel oder zur Herstellung von Farben eingesetzt. Ein geringer Teil der Reaktionsabfälle wird in Feuerungsanlagen energetisch verwertet.

100109* Schwefelsäure

Schwefelsäure kann regeneriert und als Säure eingesetzt werden.

100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen

Gemäß BMU-Vollzugshilfe „Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG“ vom 25.09.2017 als gleichrangig gilt, ist die energetische Verwertung von Abfällen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten (AS 100118*) gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig zu betrachten. Mögliche Verwertungswege von AS 100118* und AS 100119 sind die energetische Verwertung oder die untertägige Verwertung im Bergversatz.

100124 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung können klassiert und wiedereingesetzt, als Zuschlagsstoff bei der Zementherstellung oder als Füller in Asphalt genutzt werden.

100125 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke enthalten meist Kohlebestandteile und können energetisch verwertet werden.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten (AS 100120*), Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100120 fallen (AS 100121), wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten (AS 100122*), wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100122 fallen (AS 100123) und Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung (AS 100126) werden größtenteils deponiert oder aufbereitet (s. Kapitel Beseitigung).


Beseitigung

100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt

Schlacken und Aschen aus der Kohlefeuerung werden in größerem Umfang (fast 5 Mio. Mg/a) auf Monodeponien abgelagert, soweit die Genehmigungsgrenzwerte eingehalten werden.

100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung

Filterstäube werden nach Vorbehandlung, durch Zugabe von Wasser, in verfestigter Form überwiegend auf übertägigen Abbaustätten und auf Deponien abgelagert. Die Entsorgung wird sich zukünftig in Richtung Deponierung verlagern. Ein sehr geringer Teil wird in untertägige Abbaustätten verbracht.

100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

Schlacken und Stäube aus der Ölfeuerung müssen bei hohen organischen Gehalten (TOC ≥ 3%) vor einer Ablagerung thermisch behandelt werden.

100105 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form; 100107 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

Reaktionsabfälle aus der Rauchgasentschwefelung fallen zumeist in fester Form an und können ohne weitere Vorbehandlung deponiert werden. Ca. 10% der anfallenden Reaktionsabfälle werden trotz vorhandener Verwertungsmöglichkeiten deponiert. Dieser Anteil wird sich zukünftig aufgrund des Rückgangs anfallender Reaktionsabfälle zugunsten der stofflichen Verwertung verringern. Bei trockenen Verfahren enthält der staubförmige Abfall meist nicht reagierten Kalk mit dem Risiko unkontrollierter Auslaugung von Gefahrstoffen. Dieser Abfall wird meist mit Wasser und Flugasche gemischt, um ein deponierfähiges fixiertes Material zu erhalten.

100109* Schwefelsäure

Schwefelsäure muss in chemisch-physikalischen Anlagen behandelt (neutralisiert) werden.

100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten (AS 100118*) werden zu etwa 10% und mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen (AS 100119) zu etwa 25% deponiert.

100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100121 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100120 fallen

Neben der Behandlung in chemisch-physikalischen Anlagen werden Schlämme aus der Abwasserbehandlung größtenteils deponiert.

100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100123 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100122 fallen

Der Hauptbeseitigungsweg der wässrigen Schlämme aus der Kesselreinigung ist chemisch-physikalische Behandlung.

100124 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung können unter Beachtung der jeweiligen Grenzwerte direkt deponiert werden, z. B. auf einer Monodeponie.

100125 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke enthalten meist Kohlebestandteile und werden verbrannt.

100126 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung (z. B. Dekarbonatisierung oder Regeneration der Ionenaustauscherharze) werden deponiert. Ionenaustauscherharze werden regeneriert oder verbrannt.

 

Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten

Verwertung Beseitigung
100101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100104 fällt
Verwertung als Baumaterial, Deponiebau, obertägige Verfüllung Deponierung z. B. Monodeponie; Annahmekriterien beachten
100102 Filterstäube aus Kohlefeuerung
Verwertung als Baumaterial, untertägige Verwertung (Bergversatz) Deponierung in verfestigter Form
100104* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
Energetische Verwertung bei hohen organischen Gehalten oder Einsatz als Baustoff Deponierung in verfestigter Form
100105 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form; 100107 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
Verwertung als Baustoff (abhängig von Art und Menge der Inhaltsstoffe und der Annahmekriterien), Düngemittel, Farbherstellung, energetische Verwertung Deponierung entsprechend der Zusammensetzung
100109* Schwefelsäure
Regenerierung Chemisch/physikalische Behandlung
100118* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100119 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100105, 100107 und 100118 fallen
Energetische Verwertung

Untertägige Verwertung (Bergversatz)
Deponierung
100120* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100121 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100120 fallen
Chemisch/physikalische Behandlung, Deponierung
100122* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten; 100123 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 100122 fallen
Chemisch/physikalische Behandlung
100124 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
Baustoffliche Verwertung Deponierung entsprechend der Zusammensetzung
100125 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke
Energetische Verwertung Deponierung entsprechend der Zusammensetzung
100126 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Regenerierung oder energetische Verwertung Deponierung entsprechend der Zusammensetzung

 

Hinweis
Nachweispflichten
Folgende Nachweispflichten bestehen:
  • Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
  • Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Überlassungspflichten
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.

Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
  • Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
  • Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Die angedienten Abfälle können von der jeweiligen Landesgesellschaft einer geeigneten Abfallentsorgungsanlage zugewiesen werden. Weitere Informationen sind bei den jeweiligen Landesgesellschaften zu erhalten (zur Übersicht: siehe Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungsgesellschaften der Länder im Quellenverzeichnis).

 

Hinweis
Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 in den Bundesländern:
Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug bei der Verwertung mineralischer Abfälle zu ermöglichen, wurde die LAGA-Mitteilung 20 erstellt und 2003/2004 überarbeitet. Nur der allgemeine Teil I der Überarbeitung wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der weiteren überarbeiteten Teile wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Dies betrifft:
  • Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) (2004)
  • Teil III: Probenahme und Analytik (2004)
Die Länder haben hierzu verschiedene Regelungen im Internet veröffentlicht. Links zu diesen länderspezifischen Regelungen sind auf einer LAGA-Internetseite zusammengestellt (siehe Quellen - Bundesrepublik Deutschland). Die unterschiedliche Handhabung der überarbeiteten LAGA-Mitteilung 20 (Teile II und III) in den Ländern kann derzeit wie folgt zusammengefasst werden:
  • Veröffentlichung und Einführung in den Vollzug (ganz, teilweise oder mit kleinen Ergänzungen/Änderungen): Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
  • Keine Veröffentlichung oder eigene Regelung für den Vollzug: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
  • Keine Angaben im Internet: Hessen

Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II, ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).

Angaben/Statistiken über Stoffströme aus Kraftwerken
Da die aus dem Abfallregime entlassenen Kraftwerksnebenprodukte nicht in der abfallwirtschaftlichen Statistik abgebildet werden, umfasst diese nur einen Teil der Stoffströme der betreffenden Abfälle. Zudem ergeben sich im Vergleich zur Statistik der Kraftwerksnebenprodukte des VGB PowerTech e.V. (www.vgb.org) Unterschiede bei der Zuordnung der Flugaschen. Flugaschen sind in der Abfallstatistik sowohl den Abfallarten 100101 und 100102 zugeordnet. (siehe Quelle: Informationsangebot der VGB Power Tech e.V. zum Thema Kraftwerksnebenprodukte)

Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen

Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).

Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.

 

 

Quellenverzeichnis
(Quellen, wenn nicht anders angegeben, in der aktuellen Fassung)
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
  LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Links zu den länderspezifische Regelungen zur Umsetzung
  LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), 2004
  DIN EN 14227-2, Hydraulisch gebundene Gemische - Anforderungen - Teil 2: Schlackengebundene Gemische
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  BW - Baden-Württemberg
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Schadstoffströme bei der Entsorgung von Holzasche, Reihe Abfall, Heft 76, Umweltministerium Baden-Württemberg, 2003
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Holzaschen", LfU Bayern, 2010
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass zu Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, hier: Einführung der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Nierdersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 02.11.2020
  Handreichung Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, September 2019
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  Erlasse zur Verwertung mineralischer Abfälle ("Verwertererlasse"), Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV)
  ST - Sachsen-Anhalt
  Studie zur aktuellen und künftigen Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, Kurzfassung Oktober 2013
  Monitoring und Verifizierung der Grundaussagen des Gutachtens über die Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, August 2015

 

 

Glossar
  AschenVerbrennungsrückstände mit pulverförmiger Konsistenz
  Schlackenin der Metallurgie: glasig oder kristallin erstarrter Schmelzrückstand nichtmetallischer Art; in der Feuerungstechnik: Asche, deren Schmelztemperatur überschritten wurde und nicht mehr feinkörnig oder pulverig vorliegt, sondern (zäh)flüssig wird und nach dem Abkühlen in fester, stückiger Form anfällt
  DESONOX-VerfahrenVerfahren zur kombinierten Entschwefelung und Entstickung von Rauchgasen
  Zyklonin der Verfahrenstechnik ein Fliehkraftabscheider zur Stofftrennung aufgrund von Masseunterschieden, z. B. in der Abgasreinigung zur Absonderung von in Gasen enthaltenen festen oder flüssigen Partikeln
  PAKpolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aus mindestens zwei verbundenen aromatischen Ringen, die überwiegend bei unvollständiger Verbrennung entstehen (oft angelagert an Ruß) und meist eine hohe Toxizität und Persistenz aufweisen, z. B. Benzo[a]pyren
  Flugstaubpartikelförmige Teilchen aus verschiedenen technischen Prozessen, die mit den Abluftströmen entweichen und in der Abgasreinigung an Entstaubungsanlagen (z. B. Fliehkraftabscheider, Elektro- oder Gewebefilter) größtenteils wieder abgeschieden werden
  Flugaschestaubförmiger Verbrennungsrückstand, der aufgrund seiner Feinheit mit den Rauchgasen ausgetragen und z. B. an Filtern abgeschieden wird
  EluierbarkeitMöglichkeit, Substanzen aus einer stationären (flüssigen oder festen) Phase mit einer mobilen Phase (z. B. Wasser) herauslösen zu können
  PCDD/PCDFpolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, Sammelbezeichnung für ähnlich aufgebaute, chlorierte organische Verbindungen, die hauptsächlich bei thermischen Prozessen von organischen Materialien anfallen, giftig (u. a. krebserzeugend), fettlöslich, bioakkumulierbar, persistent, unterfallen der POP-Verordnung (im Anhang IV aufgeführt)
  CLPClassification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
  CLP-VerordnungVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; gültig nur in der jeweils aktuellen Fassung auf Grundlage der regelmäßigen Anpassungen an den technischen Fortschritt durch entsprechende Anpassungsverordnungen
  HPhazardous property, 15 Gefährlichkeitskriterien aus Anhang III der Direktive 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die der Einstufung von Abfällen dienen, z. B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich
  Big Bagszu Deutsch: große Säcke, d.h. flexible Schüttgutbehälter aus Kunststoffgewebe für Befüllungen bis zu 2 m3; oder 2 t
  puzzolanische EffektEigenschaft kieselsäurehaltiger oder tonerdehaltiger Stoffe (sogenannte Puzzolane), z. B. Santorinerde oder Steinkohlenflugaschen, zusammen mit Wasser und Calciumhydroxid zu festen, wasserunlöslichen Verbindungen zu reagieren; wichtig beim Nachhärten von Zement und Beton
  TOCtotal organic carbon (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff), Gehalt an organischen Kohlenstoffverbindungen in einer Probe
  LAGABund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall

Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen

 

Hier finden Sie die im Steckbrief aufgeführten relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen.
  EU - Europäische Union
  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
  Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
  ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
  DE - Bundesrepublik Deutschland
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
  Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
  Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
  LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), 2004
   Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
  Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
  Aufkommen, Qualität und Verbleib mineralischer Abfälle - Endbericht, Umweltbundesamt, Mai 2008
  LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
  REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
  Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
  DIN EN 14227-2, Hydraulisch gebundene Gemische - Anforderungen - Teil 2: Schlackengebundene Gemische
  Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
  Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
  GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
  ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
  LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
  LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
  LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Links zu den länderspezifische Regelungen zur Umsetzung
  Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
  BW - Baden-Württemberg
  Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
  Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
  Schadstoffströme bei der Entsorgung von Holzasche, Reihe Abfall, Heft 76, Umweltministerium Baden-Württemberg, 2003
  Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
  Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
  Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
  BY - Bayern
  Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
  Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
  Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Holzaschen", LfU Bayern, 2010
  BE - Berlin
  Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
  BB - Brandenburg
  Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
  HB - Bremen
  Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
  HH - Hamburg
  Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
  HE - Hessen
  Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
  Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
  MV - Mecklenburg-Vorpommern
  Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
  NI - Niedersachsen
  Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
  Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
  Erlass zu Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen, hier: Einführung der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“, Nierdersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 02.11.2020
  Handreichung Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, September 2019
  Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
  NW - Nordrhein-Westfalen
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
  Erlasse zur Verwertung mineralischer Abfälle ("Verwertererlasse"), Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV)
   IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
  Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
  RP - Rheinland-Pfalz
  Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
  Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
  SL - Saarland
  Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011 
  SN - Sachsen
  Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
  Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
  ST - Sachsen-Anhalt
  Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
  Studie zur aktuellen und künftigen Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, Kurzfassung Oktober 2013
  Monitoring und Verifizierung der Grundaussagen des Gutachtens über die Entsorgung relevanter mineralischer Abfälle des Landes Sachsen-Anhalts, August 2015
  TH - Thüringen
  Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
  Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief

 

Überarbeitung
Datumim Auftrag vonBearbeitet durch
25.06.2019Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Referat Kreislaufwirtschaft
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden
www.wertstoffe.sachsen.de
INTECUS GmbH
Abfallwirtschaft und umweltintegratives Management
Pohlandstr. 17
01309 Dresden
intecus.dresden@intecus.de
www.intecus.de
0351 31823-0
21.11.2008Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Hertzstr. 173
76231 Karlsruhe
IPA@lubw.bwl.de
www.lubw.baden-wuerttemberg.de
ABAG-itm GmbH
Hauptstraße 4
75335 Dobel
info@abag-itm.de
www.abag-itm.de
07083 / 52774-60

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