Beurteilung der Abfallgefährlichkeit anhand
hinterlegter Grenzwertlisten
Gefährliche
Abfälle sind in der Abfallverzeichnisverordnung mit einem
Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie
mindestens
eine gefahrenrelevante Eigenschaft (Hazardous Property – HP)
nach Anhang III
der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) besitzen. Bei einigen
Abfallarten,
den sogenannten Spiegeleinträgen, sind sowohl
gefährliche (*) als auch nicht
gefährliche Abfallschlüssel vorhanden. Bei diesen
Spiegeleinträgen hängt die
Einstufung als gefährlicher Abfall vom Gehalt
gefährlicher Stoffe bzw. von
entsprechenden physikalischen Gefahren des Abfalls ab.
Die Kriterien und Maßstäbe zur Abfalleinstufung
basieren dabei auf dem Chemikalienrecht, der europäischen
CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008), die seit dem 01.06.2015
die Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (RL
1999/45/EG) vollständig abgelöst hat. Neben den auf
dem Chemikalienrecht ruhenden Kriterien werden durch den Bezug auf die
POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004) auch abfallrechtliche
Kriterien zur Beurteilung der Abfallgefährlichkeit
eingeführt.
Die europäischen Vorgaben zur Beurteilung der
Abfallgefährlichkeit werden durch eine Neufassung der
Abfallverzeichnisverordnung in deutsches Recht umgesetzt.
Der Hazard-Check soll bei der Zuordnung von Abfällen zu
Abfallarten mit Spiegeleintrag helfen, wenn keine detaillierten
Informationen zur Abfallzusammensetzung vorliegen und daher eine
chemikalienrechtliche Beurteilung der Abfälle kaum
möglich ist. Folgende Informationen werden bereitgestellt:
- Grenzwert- und Beurteilungslisten
- verschiedene Grenzwertlisten aus dem Abfallvollzug in den
Bundesländern, die sich auf spezielle Abfälle, z. B.
Boden oder Bauschutt, oder allgemein auf alle Abfälle beziehen.
- Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2 aus Anhang VI der
CLP-Verordnung zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung
für bestimmte gefährliche Stoffe
- Abfallanalytik aus der Abfallanalysendatenbank
- Statistik über Analysendaten einer
auswählbaren Abfallart
- Analytik einer Einzelprobe (wenn ABANDA-Proben-Nr.
bekannt)
Zur Bewertung eines Abfalls, kann die in ABANDA vorliegende
Abfallanalytik mit einer (sinnvoll) auswählbaren
Grenzwertliste abgeglichen werden, um einen Hinweis auf die
Abfallgefährlichkeit zu erhalten. Zur Hintergrundrecherche
stehen die Tabellen 3.1 und 3.2 aus Anhang VI der CLP-Verordnung zur
Verfügung.
Für die Abfallbewertung mit Hilfe des Hazard-Checks wird keine
Haftung übernommen.