Abfallsteckbrief "1101 Chemische Oberflächenbearbeitung - Galvanikschlamm"
110108* | Phosphatierschlämme |
110109* | Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
110110 | Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen |
110111* | wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten |
110115* | Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten |
110116* | gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Die je nach Verfahren ggf. separat anfallenden Rückstände aus der Vorbehandlung bzw. Nachbehandlung in Galvanikbetrieben (z. B. Ent-/Befetten und Beizen) sind im Abfallsteckbrief-1101 Oberflächenbearbeitung - Vor-/Nachbehandlung beschrieben:
- Abfallschlüssel 110105* bis 07* sowie 110113* bis 14
Zuordnung nach AVV
Kapitel 11 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie |
Gruppe 1101 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Wie ist die Definition des Begriffs Wirkbad? ( 2.f) Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30m3 übersteigt), PRTR-WIKI
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Im Rahmen der Galvanotechnik werden u. a. Metalle bearbeitet, um deren Oberflächeneigenschaften zu verändern, wie z.B. Härte, Abriebfestigkeit oder Verbesserung der Optik. Auf dem Prinzip der Elektrolyse beruhend, werden die Werkstücke in meist wässrigen Metallsalzlösungen, sogenannte Elektrolytbäder oder auch Prozessbäder, behandelt. Der Elektrolyt besteht im Wesentlichen aus Wasser, Metallsalzen und Zusatzstoffen. Diese sogenannten Additive sind vorwiegend organisch, wie z. B Einebner oder Glanzbildner.
Bei der Herkunft von Abfällen aus der galvanotechnischen Beschichtung wird allgemein zwischen vier Bereichen unterschieden:
- Vorbehandlung (z. B. reinigen, entfetten und beizen)
- Beschichtung
- Nachbehandlung (z. B. chromatieren, versiegeln)
- Abwasserbehandlung
Die vier Bereiche sind anwendungsspezifisch ausgerichtet, z. B. nach Art des zu beschichtenden Werkstoffs, Qualitäts- und Reinheitsanforderungen.
Ein zu behandelndes Werkstück wird in der Vorbehandlung, Beschichtung und Nachbehandlung in unterschiedliche Wirkbäder getaucht. Um die Standzeit des jeweiligen Wirkbades zu verlängern, müssen verbrauchte Prozesschemikalien und Wirkstoffe ersetzt (nachschärfen) und Störstoffe entfernt werden, z. B. durch Filtrieren. Lassen sich Störstoffe durch Badpflegemaßnahmen nicht mehr entfernen bzw. Wirkstoffe ersetzen, so muss das verbrauchte Wirkbad ausgetauscht werden. Zudem ist eine sorgfältige Spülung des Werkstücks vor dem folgenden Behandlungsschritt wichtig, um Verunreinigungen des Folgebades durch Verschleppungen zu verhindern.
Insgesamt können dabei belastete Spülwässer bzw. verbrauchte Wirkbäder bei allen Behandlungsschritten anfallen, welche je nach Werkstück unterschiedliche Inhaltstoffe aufweisen:
- Metallionen, z. B. Chrom, Eisen, Kupfer, Nickel, Zink
- toxische Anionen, z. B. Cyanid oder Chromat,
- Neutralsalze, z. B. Sulfate, Chloride,
- vielfältige organische und anorganische Zusatzstoffe der einzelnen Bäder, z. B. Beizinhibitoren und Glanzzusätze, die ggf. auch sogenannte Komplexbildner enthalten, z. B. EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) oder Polyphosphate,
- mit den zu beschichtenden Werkstücken eingeschleppte organische Schadstoffe, z. B. Fette und Öle.
Diese werden im Bereich der betriebsinternen Abwasseranlage behandelt, wobei die branchentypischen Abfälle (z. B. sogenannte Galvanikschlämme) entstehen. Die Abfallrelevanz der galvanotechnischen Beschichtung ist somit durch folgende Faktoren bedingt:
- Material des Werkstück (Verunreinigungen, Abtrag von Metalloxiden)
- Lebensdauer des Wirkbades (je nach Anwendungsgebiet)
- Eintrag von Verunreinigungen (Kühlschmierstoffe oder Korrosionsschutzöle, Beiz- oder Entfettungsmittel)
Die nachfolgende Beschreibung beschränkt sich auf den Bereich Spülen und Abwasserbehandlung. Abfälle aus dem Bereich Vor-/Nachbehandlung sind in dem Abfallsteckbrief 1101 Chemische Oberflächenbearbeitung -Vorbehandlung beschrieben.
Galvanikschlämme 110109*/10
In der Abwasseranlage eines Galvanikbetriebs werden die verschiedenen verbrauchten Teilströme aus den vorgenannten Behandlungsschritten behandelt, so z. B. aus den Teilprozessen Entfettung, Beizen und Metallisierung, sowie Spülwässer, in denen sich anorganische und organische Stoffe anreichern. Im Wesentlichen enthalten die verbrauchten Prozessbäder und Spülwässer die abhängig vom Galvanikbetrieb eingesetzten Stoffe.
Durch die Behandlung werden die gelösten Metallionen, z. B. Chrom, Eisen, Kupfer, Nickel, Zink, im Wesentlichen durch chemische Fällung, in der Regel mit Natriumhydroxid (Natronlauge) und/oder Calciumhydroxid (Kalkmilch), in schwerlösliche Verbindungen umgewandelt, z. B. Hydroxide oder Oxidhydrate. In einer der Fällung vorangehenden Vorbehandlung werden toxische Anionen durch Oxidation (z. B. Cyanid) oder Reduktion (z. B. Chromat) zerstört. Daneben finden sich - je nach spezifischen Bedingungen - Sulfate, Phosphate, Silikate und Fluoride im Schlamm. Vereinzelt werden Metalle auch als Metallsulfide gefällt. Neutralsalze können nur durch energieaufwendiges Verdampfen des Abwassers abgetrennt werden.
Die bei der Fällung entstehenden schwerlöslichen Niederschläge sedimentieren zu einem Dünnschlamm mit ca. 3 - 5 % Feststoffgehalt, der anschließend zumeist mechanisch, z. B. mittels Kammerfilterpresse, zu einem stichfesten, brockigen Schlamm, dem eigentlichen Galvanikschlamm, mit ca. 30 - 40 % Trockensubstanz (TS) entwässert wird. Ggf. kann durch eine thermische Behandlung, z. B. Warmlufttrocknung, > 70 % TS erreicht werden. Die Zusammensetzung des Schlamms wird durch eine Vielzahl betrieblicher Parameter beeinflusst, u. a. Art und Betriebsweise des galvanotechnischen Prozesses, Abtrennung und separate Behandlung von Teilströmen, Art und Betriebsweise des Fällungsprozesses, angestrebte Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung). Vielfach wird mit dem Ziel der späteren Verwertung ein Monoschlamm mit hohen Gehalten an Nichteisen-Metallen erzeugt.
110110 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
Dem Abfallschlüssel 110110 werden die Schlämme und Filterkuchen zugeordnet, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. Der bei der Abwasserbehandlung entstandene Schlamm bzw. Filterkuchen wird so aufbereitet, dass dieser frei von schadhaften Stoffen ist und als nicht gefährlich eingestuft werden kann. Werden über die jeweiligen Abwasserbehandlungsschritte (z. B. Nitrit-/Cyanidentgiftung, diverse Fällungsprozesse) sämtliche einstufungsrelevanten Stoffe bezüglich der Abfallgefährlichkeit, z. B. cyanid- bzw. chromhaltige Verbindungen sowie Schwermetalle, aus dem Schlamm entfernt, kann dieser als nicht gefährlich deklariert werden.
110108* Phosphatierschlämme
Das Phosphatieren ist eine spezielle Art der Oberflächenbehandlung, bei der vorzugsweise Stahl- und Eisenteile bearbeitet werden. Hierbei soll vor allem die Haftfestigkeit von Lackschichten erhöht und der Korrosionsschutz verbessert werden. Es wird eine schwerlösliche Metallphosphatschicht auf der Oberfläche des Werkstückes aufgebracht, wobei insbesondere zwischen folgenden Phosphatierungsmitteln unterschieden wird:
- Eisenphosphat
- Zinkphosphat
- Manganphosphat
In den wässrigen Prozesslösungen befinden sich Phosphatanionen sowie Metallkationen, dementsprechend beinhalten die verbrauchten Prozess- und Spülwässer einen höheren Anteil an Phosphatverbindungen. Die im Rahmen der Abwasserbehandlung entstehenden Phosphatierschlämme sind vor allem mit Metallhydroxiden und -sulfiden belastet. Diese Schlämme unterscheiden sich allerdings in der Entstehungsweise nicht von den Schlämmen, die im Bereich des AS 110109*/10 Schlämme und Filterkuchen beschrieben sind.
110111* Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten
Das behandelte Werkstück wird nach jedem Behandlungsschritt gespült, um anhaftende Wirkchemikalien zu entfernen und möglichst geringe Verunreinigungen in das nachfolgende Wirkbad einzuschleppen. Zugleich soll eine weitergehende Reaktion des Wirkbades und der Werkstückoberfläche unterdrückt werden. Der Spülprozess soll dabei schnell und unter Verwendung von möglichst wenig Wasser erfolgen, wobei die Spülwassermengen durch Mehrfach- und Kaskadenspülen, sowie Regeneration des Wirkstoffes reduziert werden.
Die Abfallrelevanz von verbrauchtem Spülwasser ergibt sich vor allem über die Wirkstoffe des vorhergehenden Wirkbades. Im Spülwasser können je nach Anwendungsart verschiedene Schwermetalle, Metallsalze oder auch Cyanide enthalten sein. Die Spülwässer können insgesamt separat entsorgt oder der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden.
110112 Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
Dem Abfallschlüssel 110112 werden die Spülflüssigkeiten zugeordnet, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. Im Rahmen der Abwasserbehandlung oder z. B. über eine Verdunstung/Verdampfung können die Spülflüssigkeiten soweit aufbereitet werden, dass sie z. B. frei von Schwermetallen oder sonstigen giftigen Inhaltsstoffen sind und als nicht gefährlich eingestuft werden können. Im Allgemeinen wird versucht, die Spülflüssigkeiten dem Spülkreislauf nach einer Behandlung zurückzuführen.
110115* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten
Spülwasser in Galvanikanlagen werden im Kreislauf geführt und erfahren in regelmäßigen Abständen eine Reinigung. Die teilweise schadhaften Inhaltsstoffe werden in Ionenaustauschsystemen gebunden und das gereinigte Wasser dem Prozess zurückgeführt. Die Belastung von Membran- bzw. Ionenaustauschsystemen hängen dann i. d. R. von den zu behandelnden Prozesslösungen ab.
Die bei der periodischen Regenerierung der Systeme anfallenden Konzentrate (Regenerate) werden - je nach Bedingungen - der betrieblichen Abwasserbehandlung zugeführt oder extern entsorgt. Die Zusammensetzung ist dabei vergleichbar mit den verbrauchten Prozesslösungen. Die erzeugten Eluate oder Schlämme sind überwiegend durch eine Mischung verschiedener anorganischer Komponenten, wie Säuren bzw. Laugen mit metallischen und nichtmetallischen Salzen, charakterisiert.
1101016* Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Metallionenhaltige Spülwässer besitzen einen hohen Verdünnungsgrad und werden zur Wassereinsparung oftmals mittels Ionenaustauschern gereinigt. Dazu werden zumeist Austauscherharze verwendet, an denen sich die Metallionen anlagern. In technischen Anlagen sind die Ionenaustauscher als Behälter ausgeführt, die überwiegend aus Stahl mit innerer Hartgummierung gefertigt sind. Im Behälter sind Drainagesysteme oder Düsenböden für den Ein- und/oder Austritt der behandelten Flüssigkeit und der Regenerierlösungen eingebaut. In die Behälter werden Austauschharze eingefüllt. Mit Hilfe der Harze werden Wirkstoffe aus den Flüssigkeiten entfernt, welche z. B. bei einer Regeneration eines Prozessbades in konzentrierter Form wieder freigesetzt werden können. Die Harze weisen eine begrenzte Standzeit auf und müssen nach einigen Regenerationszyklen gegen neue ausgetauscht werden.
Charakteristische Zusammensetzung
Inhaltsstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
110108* Phosphatierschlämme | ||
Feststoffgehalt (je nach Entwässerungsgrad) | ca. 3 - 5 %TS | Sedimentationsschlamm |
Feststoffgehalt (je nach Entwässerungsgrad) | ca. 30 - 40 %TS | Schlamm aus Kammerfilterpresse; i. d. R. stichfest, brockig |
Feststoffgehalt (je nach Entwässerungsgrad) | > 70 %TS | thermisch getrockneter Schlamm; i. d. R. trocken, bröselig |
Eisen | ca. 20% | überwiegend vom Werkstück |
NE-Metalle | ca. 1-10% | Art und Gehalt abhängig vom galvanotechnischen Beschichtungsprozess und der Betriebsweise; am häufigsten sind Zn, Mn, Ni; Cr, Cu und Pb eher selten und in geringen Konzentrationen vorhanden |
Phosphat | ca. 40% | je nach Prozess und Betriebsweise |
Anionen | je nach Prozess und Betriebsweise, z. B. Cl, F, NO3, SO4, ggf. CN und Sulfide in Spuren | |
110109*/10 Schlämme und Filterkuchen | ||
Feststoff | ||
Feststoffgehalt (je nach Entwässerungsgrad) | ca. 3 - 5 %TS | Sedimentationsschlamm |
Feststoffgehalt (je nach Entwässerungsgrad) | ca. 30 - 40 %TS | Schlamm aus Kammerfilterpresse; i. d. R. stichfest, brockig |
Feststoffgehalt (je nach Entwässerungsgrad) | > 70 %TS | thermisch getrockneter Schlamm; i. d. R. trocken, bröselig |
NE-Schwermetalle | Art und Gehalt abhängig vom galvanotechnischen Beschichtungsprozess und der Betriebsweise; am häufigsten sind Cr, Cu, Ni, Zn; Al bei Eloxieren; Bindungsform abhängig von der Behandlung, z. B. Hydroxide | |
Eisen | bis 10 %TS | überwiegend vom Werkstück, Beizprozess und dessen Betriebsweise abhängig |
sonstige anorganische Stoffe | im wesentlichen bestimmt durch den Fällungsprozess, z. B. Ca, Cl, Na, S, Si | |
organischer Kohlenstoffgehalt TOC | i. d. R. < 3 %TS | Öle und Fette |
sonstige organische Schadstoffe | gering | Art und Gehalt abhängig vom Prozess und dessen Betriebsweise; z. B. PAK-EPA |
Eluat | ||
pH-Wert | i. d. R. 8 - 9 | beeinflusst durch Fällungsprozess |
Abdampfrückstand | ca. 3 g/l | |
Leitfähigkeit | ca. 4.000 - 5.000 | |
NE-Schwermetalle | Einzelwerte i. d. R. < 1 mg/l | unterschiedliche Eluierbarkeit, abhängig vom Metall, Fällungsprozess und die den Fällungsprozess beeinflussenden Stoffe |
Anionen | je nach Prozess und Betriebsweise, z. B. Cl, F, NO3, SO4, Chromate, Phosphate und Silikate, ggf. CN und Sulfide in Spuren | |
Kation | je nach Prozess und Betriebsweise, z. B. NH4 | |
TOC | i. d. R. < 100 mg/l | |
AOX | i. d. R. < 1 mg/l | |
110111*/12 wässrige Spülflüssigkeiten | ||
NE-Metalle | je nach Prozess und Betriebsweise abhängig vom galvanotechnischen Beschichtungsprozess und der Betriebsweise | |
organische/anorganische Verunreinigungen | Art und Gehalt abhängig vom galvanotechnischen Beschichtungsprozess und der Betriebsweise | |
Anionen | z. B. Cyanid, Nitrit, Chromat, Art und Gehalt abhängig vom galvanotechnischen Beschichtungsprozess und der Betriebsweise | |
110115* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten, 1101016* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | ||
NE-Metalle | Art und Gehalt abhängig vom galvanotechnischen Beschichtungsprozess und der Betriebsweise | |
organische/anorganische Verunreinigung | Art und Gehalt abhängig vom galvanotechnischen Beschichtungsprozess und der Betriebsweise | |
Anionen | z. B. Cyanid, Nitrit, Chromat, Art und Gehalt abhängig vom galvanotechnischen Beschichtungsprozess und der Betriebsweise |
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Galvanik)", UBA
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Untersuchung von Galvanisieranlagen - Branchengutachten (Handbuch 1), LUBW, 1997
- Energie-/Stoffstrommanagement und Prozesscontrolling für Galvanik-Betriebe, LUBW, 2004
- Branchenspezifische Checkliste - Galvanisieranlagen, ABAG-itm, Juni 1999
- Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Galvanotechnik, ABAG, 1995
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Abfalldatenblatt Galvanikschlämme, LANUV Nordrhein-Westfalen
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Aufgrund der vielfältigen Verfahrensvarianten und den prozessbedingten Unterschieden in der galvanotechnischen Beschichtung ist mit unterschiedlichen Schadstoffen und -konzentrationen zu rechnen. Es ist daher stets der Einzelfall zu betrachten, um die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls abschätzen zu können.
Schwermetalle
Die Nichteisen-Metalle (Ne-Metalle) in den Galvanikschlämmen 110109*/10 sind prozessbedingt. Häufig vertreten sind Chrom, Kupfer, Nickel und Zink, seltener auch Zinn. Sie liegen nicht in metallischer Form, sondern - abhängig vom Fällungsverfahren - als Verbindung vor, z. B. Hydroxide oder Sulfide. Blei und Cadmium kommen aufgrund der chemikalienrechtlichen Restriktionen nur noch in bestimmten Bereichen vor. An Basismetallen treten werkstoffbedingt Eisen und bei Eloxalbetrieben Aluminium auf.
Phosphatierschlämme 110108* sind je nach Prozess unterschiedlich belastet. Häufig vertreten sindZink und Nickel.
Die Konzentrationen der am häufigsten vorkommenden Metalle sind für eine Einstufung als Gefahrstoff nicht relevant. Lediglich bei Blei wäre bei einem Gehalt von > 0,5 % eine Relevanz gegeben (akut toxisch). Die meisten der in Frage kommenden Metallverbindungen sind nicht als Gefahrstoff einzustufen. Ausnahmen bilden Kupfer-II-hydroxid (akut toxisch, gewässergefährdend), Nickel-II-hydroxid (akut toxisch, gewässergefährdend, gesundheitsschädlich) sowie Nickelsulfat (akut toxisch, gewässergefährdend, gesundheitsschädlich).
Eluate und Schlämme aus Membran- und Ionenaustauschersystemen AS 110115* in Galvanikbetrieben enthalten Schwermetalle als gelöste Salze. Sie sind aufgrund ihrer Metallgehalte und deren Bioverfügbarkeit als gewässergefährdend einzustufen. Hierbei ist z. B. Nickelchlorid (WGK 3, gewässergefährdend) zu nennen.
Verbrauchte oder gesättigte Ionenaustauscherharze AS 110116* aus Galvanikbetrieben sind aufgrund ihrer Metallgehalte und deren Bioverfügbarkeit als gewässergefährdend einzustufen.
Anionen
Schlämme und Filterkuchen AS 110109*/10 können mit Cyaniden, Nitriten und Fluoriden belastet sein. I. d. R. werden diese während der Abwasserbehandlung in nicht gefährliche Verbindungen umgewandelt (z. B. Fluoride in schwerlösliches Calciumfluorid). Dennoch können nicht oder unvollständig entgiftete Schlämme Chrom-VI- oder Cyanid-Verbindungen, z. B. Kupfer-I-Cyanid, enthalten und sind als akut toxisch und gewässergefährdend einzustufen.
Organische Inhaltsstoffe
Schlämme und Filterkuchen AS 110109*/10 sowie Phosphatierschlämme AS 110108* weisen in der Regel Kohlenwasserstoffgehalte von < 3 % auf. EineEinstufung als Gefahrstoff ist daher nicht gegeben. Jedoch sind die Eluierbarkeit und die ggf. daraus resultierende Gewässergefährdung zu beachten.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
110108* Phosphatierschlämme | ||
NE-Schwermetalle | 1-10% | Metalle wie Zn oder Mn sind nicht als gefährlich eingestuft; Ni ist als gesundheitsschädlich mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung eingestuft |
Kohlenwasserstoffe | < 3 %TS | aufgrund der geringen Konzentration keine Relevanz |
Anionen (Cyanide, Nitrite, Fluoride) | unvollständig entgiftete Schlämme können Cyanid-Verbindungen, z. B. Kupfer-I-Cyanid (akut toxisch, gewässergefährdend) enthalten | |
110109*/10 Schlämme und Filterkuchen | ||
NE-Schwermetalle | 3 - > 70 %TS (je nach Verfahren) | gängige Metalle Cu, Cr und Zn sind nicht als gefährlich eingestuft; Ni ist als gesundheitsschädlich mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung eingestuft; kritischer zu bewerten sind die Kupferverbindungen, bei denen auch viele Hydroxide als gesundheitsschädlich (Verschlucken, Einatmung) und gewässergefährdend (Eluierbarkeit) eingestuft sind |
Kohlenwasserstoffe | < 3 %TS | aufgrund der geringen Konzentration keine Relevanz |
Anionen (Cyanide, Nitrite, Fluoride) | unvollständig entgiftete Schlämme können Cyanid-Verbindungen, z. B. Kupfer-I-Cyanid (akut toxisch, gewässergefährdend) enthalten | |
110111*/12 wässrige Spülflüssigkeiten | ||
NE-Schwermetalle | gängige Metalle Cu, Cr und Zn sind nicht als gefährlich eingestuft; Ni ist als gesundheitsschädlich mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung eingestuft; kritischer zu bewerten sind die Kupferverbindungen, bei denen auch viele Hydroxide als gesundheitsschädlich (Verschlucken, Einatmung) und gewässergefährdend (Eluierbarkeit) eingestuft sind | |
Anionen (Cyanide, Nitrite, Fluoride) | sind abhängig von Prozess und Betriebsweise u. U. als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft | |
110115* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
NE-Metalle | sind abhängig von Prozess und Betriebsweise u. U. als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft | |
110116* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | ||
NE-Metalle | je nach Prozess und Betriebsweise als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
110108* Phosphatierschlämme | 235 | Analytik |
110109* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten | 1314 | Analytik |
110110 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen | 109 | Analytik |
110111* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten | 373 | Analytik |
110116* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | 2 |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- BW - Baden-Württemberg
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Der Abwasseranfall und somit die Menge an erzeugten metallhaltigen Galvanikschlamm sollte mit erster Priorität durch prozessintegrierte Maßnahmen reduziert werden. Reduzierte Abwassermengen bedeuten kleinere Anlagen und geringere Mengen zu entsorgenden Abfall. Reduzierte Behandlungskosten sowie reduzierte Entsorgungskosten sind positive betriebliche Nebeneffekte. Im Wesentlichen stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Minimierung des Schmutz- und Fetteintrags (gründliches Reinigen des Werkstücks),
- Verlängerung der Standzeit von Wirkbädern, z. B. Badpflege, Filtration, Kristallisation,
- Verminderung der Ausschleppung von Wirkbädern in nachgeschaltete Spülbäder,
- Rückführung ausgeschleppter Wirkbäder, z. B. durch thermische Verdunstung/Verdampfung oder Kristallisation,
- Optimierung der Abwasserreinigung, z. B. optimierter Chemikalieneinsatz,
- Optimierung der Spültechnik (z. B. Kaskadenspülung, Kreislaufführung),
- Auswahl der Bad-Inhaltsstoffe (z. B. cyanidfrei, Einsatz AOX-freier Produkte).
Sammlung und Bereitstellung
Schlämme und Filterkuchen aus dem Galvanikbetrieb enthalten anorganische und organische Bestandteile, die als gewässergefährdend einzustufen sind. Sie stellen daher, trotz der durch den Fällungsprozess erzeugten Bindewirkung, eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer dar. Beim Umgang ist daher zu beachten:
- sortenreine Trennung der Abfallarten entsprechend Abfallschlüssel und vorgesehenem Verwertungs- bzw. Beseitigungsweg,
- Sammlung und Bereitstellung in flüssigkeitsdichten Metall- oder Kunststoffbehältern, die auch für den Transport zugelassen sind,
- deutliche und unmissverständliche Kennzeichnung der Behälter mit Stoffnamen und Abfallschlüssel.
Eluate und Schlämme aus Membran- und Ionenaustauschersystemen AS 110115* sowie wässrige Spülflüssigkeiten AS 110111* werden zumeist der eigenen Abwasserbehandlung zugeführt und nur selten extern entsorgt. Die Abfälle sind in flüssigkeitsdichten Gebinden nach den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu lagern. Gleiche Anforderungen gelten für gesättigte und verbrauchte Ionenaustauscherharze AS 110116*.
Allgemeine Anforderungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen sind in der bundesweit gültigen AwSV geregelt. Die AwSV dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften und vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Definitionen, Erläuterungen, Beispiele sowie Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf Abfälle werden ausführlich unter Menüpunkt Kurzinfos -> Hinweise zur AwSV in Bezug auf Abfälle beschrieben.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 sowie TRGS 509 stellen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen bzw. ortsfesten Behältern. In Abhängigkeit von den Mengen und den gefährlichen Eigenschaften dieser Gefahrstoffe sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen und weitere spezielle Regelungen zu beachten.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Verbrauchte Wirkbäder oder Spülwässer werden aufbereitet, sodass diese nach Entfernung von Störstoffen bzw. Aufkonzentration von Wirkstoffen dem Prozesskreislauf wieder zugeführt werden können.
Spülwasser aus der ersten Spülstufe nähern sich mit zunehmender Standzeit der Beschaffenheit der vorhergehenden Prozessbades sukzessive an und erreichen bis zu 50% der Konzentration dieses Prozessbades. Durch geeignete Aufkonzentrationsverfahren können die Spülbäder in das Wirkbad zurückgeführt werden.
Die verschiedenen verfahrenstechnischen Möglichkeiten wurden bereits unter dem Aspekt der Abfallvermeidung aufgeführt. Der anfallende Galvanikschlamm wird als Abfall verwertet oder beseitigt.
Verwertung
110108*09* /10 Schlämme und Filterkuchen
Die stofflichen Verwertungsmöglichkeiten können in zwei Kategorien eingeteilt werden:
- Verfahren, die den Metallanteil in den Schlämmen nutzen und
- Verfahren, die den mineralischen Anteil im Schlamm verwerten.
Da der Gehalt an Wertmetallen in Galvanikschlämmen i. d. R hoch ist, sollte der Verwertung durch die Nutzung des Metallgehaltes nach Möglichkeit Vorrang eingeräumt werden.
Chrom-, kupfer-, nickel- und zinkhaltige Schlämme sind grundsätzlich verwertbar. Maßgebend sind Art und Menge der werthaltigen NE-Metalle, die sonstige Zusammensetzung (z. B. Schad- oder Störstoffe) und die Konsistenz. Mit dem Ziel der Verwertung wird oftmals durch Teilstrombehandlung ein sogenannter Monoschlamm mit hohen NE-Metallgehalten erzeugt. Eine Sonderrolle spielen edelmetallhaltige Rückstände/Schlämme, die auch bei geringeren Metallgehalten wirtschaftlich verwertet werden können.
Die Verwertung erfolgt mit dem Ziel, die Metalle in reiner Form oder als metallhaltige Chemikalien zurückzugewinnen. Angewandt werden Pyrometallurgie-Verfahren (z. B. Wälz- oder Hochofen in NE-Metallhütten) und Hydrometallurgie-Verfahren (z. B. kombinierte Rücklöse- und Elektrolyseprozesse).
Die Verwertung in Form von Bergversatz in Untertagedeponien (DK IV) ist unter Nachhaltigkeitskriterien als untergeordnete Möglichkeit anzusehen, sofern die Galvanikschlämme einen für die Rückgewinnung ausreichenden Metallgehalt aufweisen. Der Versatz in einer Deponie (DK IV) setzt zudem in der Regel eine zusätzliche Verfestigung und ggf. eine aufwändige Verpackung voraus.
110115* Eluate und Schlämme aus Ionenaustauscherharzen
Eluate aus der Regenerierung der Harze (Regenerate) werden in der Regel betriebsintern über die eigene Abwasserbehandlungsanlage entsorgt oder externen chemisch-physikalischen Anlagen CP-Anlagen zugeführt. Je nach Metallgehalt können Regenerate metallurgisch verwertet werden.
110116* Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Die Verwertung von gesättigten Ionenaustauscherharzen ist in erster Linie durch das Metall und dessen wirtschaftlichen Wert bestimmt. Je nach Metall ist eine Anreicherung oder eine Verhüttung in externen Anlagen möglich.
Beseitigung
110108* 09* /10 Schlämme und Filterkuchen
Nicht entwässerte Fällungs- bzw. Sedimentationsschlämme (Dünnschlämme) müssen in chemisch-physikalischen Anlagen (CPB) behandelt werden.
Mechanisch entwässerte Galvanikschlämme mit ausreichender Festigkeit können auf obertägigen Deponien abgelagert werden. Die Deponieklasse richtet sich nach der Schadstoffbelastung (Feststoff und Eluat) des Schlamms. In der Regel erfolgt die Ablagerung auf Sonderabfalldeponien.
Sofern die Zuordnungswerte der Deponieverordnung (DepV) für obertägige Deponien nicht eingehalten werden können, z. B. nicht oder schlecht entgiftete Schlämme, kommt die Ablagerung in untertägigen Deponien oder die Rücklösung und erneute nasschemische Behandlung in chemisch-physikalischen Anlagen in Betracht.
110115* Eluate und Schlämme aus Ionenaustauscherharzen
Nicht verwertbare Regenerate sind in der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage oder in externen CP-Anlagen zu entsorgen.
110116* Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
Harze werden nach einigen Regenerationszyklen unbrauchbar und müssen komplett erneuert werden. Die verbrauchten Harze werden in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) verbrannt.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
Schlämme 110108*/09* | |
1) Pyrometallurgie ; 2) Hydrometallurgie | ggf. CPB; Ablagerung DK III oder DK IV |
Schlämme 110110/11*/12 | |
1) Pyrometallurgie ; 2) Hydrometallurgie | ggf. CPB; Ablagerung DK III |
Regenerate 110115* | |
Hydrometallurgie | CPB |
Ionenaustauscherharze 110116* | |
1) Rücklösung in CPB; 2) Pyrometallurgie | Verbrennung SAV |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen
Einige Bundesländer haben in Ergänzung zum bestehenden Deponierecht Regelungen zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Inhaltsstoffen, insbesondere auf Deponien der Klasse I und II ausgesprochen. Diese Regelungen sind im Falle der Abfallablagerung zu beachten (im Internet verfügbare Quellen, siehe Quellenverzeichnis).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Galvanik)", UBA
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- BW - Baden-Württemberg
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Untersuchung von Galvanisieranlagen - Branchengutachten (Handbuch 1), LUBW, 1997
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Baden-Württemberg), 2012
- Vermeidung von Abfällen durch abfallarme Produktionsverfahren - Galvanotechnik, ABAG, 1995
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Beste verfügbare Techniken - (BVT), Download der BVT-Merkblätter, hier "Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Galvanik)", UBA
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Wie ist die Definition des Begriffs Wirkbad? ( 2.f) Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30m3 übersteigt), PRTR-WIKI
- Technische Regel für Gefahrstoffe 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514), aufgehoben
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- BW - Baden-Württemberg
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - Baden-Württemberg), 2012
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Informationsangebot der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Thema Einstufung gefährlicher Abfall
- Handlungshilfe Deponieverordnung 2020, LUBW, Januar 2021
- Informationsangebot des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Europäisches Abfallverzeichnis - Handbücher (3 Bände)
- Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen, Umweltministerium Baden-Württemberg, Mai 2012
- BY - Bayern
- Richtwerte für Deponien der DK I und II nach DepV vom 27.04.2009, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Dezember 2020
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Umweltministerium vom 20.12.2011 zur Umsetzung der Deponieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 05.05.2010 zur Umsetzung der Deponieverordnung; hier: Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- Abfalldatenblatt Galvanikschlämme, LANUV Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen - Vollzugshilfe, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Dezember 2011 korrigiert
- RP - Rheinland-Pfalz
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, 16.07.2019
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SL - Saarland
- Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), Saarland - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Januar 2011
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- Erlass "LAGA-Mitteilung Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach Gefährlichkeit in Sachsen", Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 10.06.2021
- ST - Sachsen-Anhalt
- Informationsangebot des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt: Gefährliche Abfälle
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
- Hinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages für den Geschäftsbereich der Thüringer Straßenbauverwaltung, Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), 13.07.2010
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
18.09.2017 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | Tauw GmbH Richard-Löchel-Straße 9 47441 Moers info.moers@tauw.com www.tauw.de 0241 14 90 0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
19.11.2008 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
Kontakt:
Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit.
Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!
Haftungsausschluss:
Die Informationen, die Sie auf dieser Website vorfinden, wurden nach besten Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Es wird jedoch keine Gewähr- weder ausdrücklich noch stillschweigend - für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereit gestellten Informationen übernommen. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Herausgeber behalten sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Websites dritter Anbieter/Links:
Diese Website enthält auch Links oder Verweise auf Websites Dritter. Diese Links zu den Websites Dritter stellen keine Zustimmung zu deren Inhalten durch den Herausgeber dar. Es wird keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder den Inhalt solcher Websites übernommen und keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus der Nutzung - gleich welcher Art - solcher Inhalte entstehen. Mit den Links zu anderen Websites wird lediglich der Zugang zur Nutzung der Inhalte vermittelt. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und für Schäden, die aus der Nutzung entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wird.
Urheberrecht:
Das Copyright für Layout und Inhalte dieses Internetauftritts liegt beim Herausgeber. Jede den Bestimmungen des Urheberrechts widersprechende Verwendung jeglicher Inhalte dieser Websites, insbesondere die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwendung in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen auch in Teilen oder überarbeiteter Form ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Herausgeber nicht gestattet.
Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit. Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!