Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Aufgrund der vielfältigen Verfahrensvarianten, den prozessbedingten Unterschieden in der spanenden Metallbearbeitung und der Vielzahl der vorhandenen KSS ist mit unterschiedlichen Schadstoffen und -konzentrationen zu rechnen. Es ist daher auch trotz der generellen Gefährlichkeit der hier beschriebenen Abfälle stets der Einzelfall zu betrachten, um gegebenenfalls die gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls identifizieren zu können.
Mineralölkohlenwasserstoffe
Wassermischbare Bearbeitungsöle 120106*/07* enthalten mehr als 90 % hochraffinierte Kohlenwasserstoffe. Bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen 120108*/09* liegt der Anteil an Kohlenwasserstoffen in der Regel bei 10 %. Synthetische Bearbeitungsöle 120110* und biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 120119* enthalten originär keine Mineralölkohlenwasserstoffe, können diese aber verunreinigungsbedingt enthalten. Wachse und Fette 12 01 12* können auf Mineralöl- oder synthetischer Basis sein.
Die in Kühlschmierstoffen gängig verwendeten Kohlenwasserstoffe können als gewässergefährdend eingestuft sein und sind einer WGK zugeordnet.
Halogenierte Kohlenwasserstoffe
Laut Altölverordnung (AltölV) dürfen Altöle mit einem Gesamthalogengehalt von größer als 2 g/kg nicht aufbereitet und müssen in diesen Fällen energetisch verwertet werden.
Halogenhaltige (nicht wassermischbare) Bearbeitungsöle 120106* sind allerdings nicht mehr üblich und fallen in der Praxis selten an.
Bei (wassermischbaren) Bearbeitungsemulsionen und -lösungen kann der Anteil an chlorhaltigen Additiven in seltenen Fällen eine Einstufung als 120108* "halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen" erfordern. Allerdings fallen diese heutzutage sehr selten an, vor allem aufgrund der guten Substituierbarkeit durch halogenfreie Produkte.
Sollten halogenierte Kohlenwasserstoffe in den angewandten Produkten enthalten sein, so kann der entstehende Abfall als akut toxisch, krebserzeugend und gewässergefährdend eingestuft sein. Grundsätzlich besteht bei der Entsorgung die Gefahr der Dioxinbildung.
Schwermetalle
Die Schwermetallgehalte sind bedingt durch das bearbeitete Werkstück. Bei allen gebrauchten Bearbeitungsflüssigkeiten liegen diese, aufgrund von Pflegemaßnahmen (Filtration), in der Regel unter 1 g/l und sind nicht maßgebend für die Gefährdungsbeurteilung. In Einzelfällen können jedoch gelöste Schwermetalle in Form von erhöhten Kupfer-, Nickel- oder Chromgehalten vorliegen, was eine Einstufung als gewässergefährdend, reizend oder akut toxisch bedingen kann.
Biologische Schadstoffe
In Bearbeitungsemulsionen und -lösungen können sich, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, Mikroorganismen anreichern. Im wässrigen Milieu kann bei günstigen Temperaturen ein Nahrungsüberangebot herrschen und zu ungehemmtem Mikrobenwachstum führen. Die nachgewiesenen Bakterien bzw. Schimmelpilze/Hefen gehören nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) zwei großen Gruppen an:
Über das Einatmen von erregerhaltiger Luft oder z. B. Verletzungen der Haut können die Mikroorganismen übertragen werden, was den anfallenden Abfall insgesamt als infektiös charakterisieren kann.
Sonstige Schadstoffe
Sonstige Schadstoffe betreffen in erster Linie die Arbeitssicherheit und sind aufgrund geringer Konzentrationen für eine Abfalleinstufung nicht relevant. Dabei handelt es sich zum einen um mögliche Nitrosamine in Bearbeitungsemulsionen und -lösungen. Nitrosamine können sich aus nitrosierbaren Aminen sowie (nitrosierenden) Reaktionspartnern, z. B. Nitrit, Nitrat oder Stickoxiden, bilden. Letztere können vor allem von außen in das KSS gelangen, z. B. über Nitrit oder Nitrat im Ansetzwasser oder Stickoxide aus der Umgebungsluft. Für den Metallbearbeitungsbereich gilt das N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) als zu bewertende Leitkomponente. Beträgt der Massengehalt an NDELA mehr als 0,0005%, ist das KSS als krebserzeugend einzustufen.
Zum anderen handelt es sich um polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), z. B. Benzo(a)pyren. Sobald der KSS einen Gehalt von über 0,005% an Benzo(a)pyren aufweist, ist dieser ebenfalls als krebserzeugend einzustufen.
Aufgrund der vielfältigen Verfahrensvarianten, den prozessbedingten Unterschieden in der spanenden Metallbearbeitung und der Vielzahl der vorhandenen KSS ist mit unterschiedlichen Schadstoffen und -konzentrationen zu rechnen. Es ist daher auch trotz der generellen Gefährlichkeit der hier beschriebenen Abfälle stets der Einzelfall zu betrachten, um gegebenenfalls die gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls identifizieren zu können.
Mineralölkohlenwasserstoffe
Wassermischbare Bearbeitungsöle 120106*/07* enthalten mehr als 90 % hochraffinierte Kohlenwasserstoffe. Bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen 120108*/09* liegt der Anteil an Kohlenwasserstoffen in der Regel bei 10 %. Synthetische Bearbeitungsöle 120110* und biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 120119* enthalten originär keine Mineralölkohlenwasserstoffe, können diese aber verunreinigungsbedingt enthalten. Wachse und Fette 12 01 12* können auf Mineralöl- oder synthetischer Basis sein.
Die in Kühlschmierstoffen gängig verwendeten Kohlenwasserstoffe können als gewässergefährdend eingestuft sein und sind einer WGK zugeordnet.
Halogenierte Kohlenwasserstoffe
Laut Altölverordnung (AltölV) dürfen Altöle mit einem Gesamthalogengehalt von größer als 2 g/kg nicht aufbereitet und müssen in diesen Fällen energetisch verwertet werden.
Halogenhaltige (nicht wassermischbare) Bearbeitungsöle 120106* sind allerdings nicht mehr üblich und fallen in der Praxis selten an.
Bei (wassermischbaren) Bearbeitungsemulsionen und -lösungen kann der Anteil an chlorhaltigen Additiven in seltenen Fällen eine Einstufung als 120108* "halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen" erfordern. Allerdings fallen diese heutzutage sehr selten an, vor allem aufgrund der guten Substituierbarkeit durch halogenfreie Produkte.
Sollten halogenierte Kohlenwasserstoffe in den angewandten Produkten enthalten sein, so kann der entstehende Abfall als akut toxisch, krebserzeugend und gewässergefährdend eingestuft sein. Grundsätzlich besteht bei der Entsorgung die Gefahr der Dioxinbildung.
Schwermetalle
Die Schwermetallgehalte sind bedingt durch das bearbeitete Werkstück. Bei allen gebrauchten Bearbeitungsflüssigkeiten liegen diese, aufgrund von Pflegemaßnahmen (Filtration), in der Regel unter 1 g/l und sind nicht maßgebend für die Gefährdungsbeurteilung. In Einzelfällen können jedoch gelöste Schwermetalle in Form von erhöhten Kupfer-, Nickel- oder Chromgehalten vorliegen, was eine Einstufung als gewässergefährdend, reizend oder akut toxisch bedingen kann.
Biologische Schadstoffe
In Bearbeitungsemulsionen und -lösungen können sich, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, Mikroorganismen anreichern. Im wässrigen Milieu kann bei günstigen Temperaturen ein Nahrungsüberangebot herrschen und zu ungehemmtem Mikrobenwachstum führen. Die nachgewiesenen Bakterien bzw. Schimmelpilze/Hefen gehören nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) zwei großen Gruppen an:
- Biostoffe (Umweltkeime), bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Infektionskrankheit verursachen (Risikogruppe 1 nach BioStoffV),
- Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten (Risikogruppe 2 nach BioStoffV).
Über das Einatmen von erregerhaltiger Luft oder z. B. Verletzungen der Haut können die Mikroorganismen übertragen werden, was den anfallenden Abfall insgesamt als infektiös charakterisieren kann.
Sonstige Schadstoffe
Sonstige Schadstoffe betreffen in erster Linie die Arbeitssicherheit und sind aufgrund geringer Konzentrationen für eine Abfalleinstufung nicht relevant. Dabei handelt es sich zum einen um mögliche Nitrosamine in Bearbeitungsemulsionen und -lösungen. Nitrosamine können sich aus nitrosierbaren Aminen sowie (nitrosierenden) Reaktionspartnern, z. B. Nitrit, Nitrat oder Stickoxiden, bilden. Letztere können vor allem von außen in das KSS gelangen, z. B. über Nitrit oder Nitrat im Ansetzwasser oder Stickoxide aus der Umgebungsluft. Für den Metallbearbeitungsbereich gilt das N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) als zu bewertende Leitkomponente. Beträgt der Massengehalt an NDELA mehr als 0,0005%, ist das KSS als krebserzeugend einzustufen.
Zum anderen handelt es sich um polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), z. B. Benzo(a)pyren. Sobald der KSS einen Gehalt von über 0,005% an Benzo(a)pyren aufweist, ist dieser ebenfalls als krebserzeugend einzustufen.
Hinweis
Bei der spanenden bzw. schleifenden Metallbearbeitung werden Kühlschmierstoffe (KSS) verwendet. Neben dem zu bearbeitenden Werkstoff ist das Bearbeitungsverfahren ausschlaggebend, ob und welche KSS eingesetzt werden oder ob eine trockene Bearbeitung möglich ist. Neuere Entwicklungen bei Werkzeugen (Beschichtungen, neue Werkstoffe, andere Geometrien) ermöglichen heute teilweise eine Trockenbearbeitung oder zumindest die Verringerung von Kühlschmierstoffen durch Minimalmengenschmierung (MMS).
Informationen über die verschiedenen KSS-Typen und deren Zusammensetzung finden Sie im Abfallsteckbrief 1201 "Bearbeitungsschlämme".
Als zusätzliche Informationsquelle für eine detaillierte Zusammensetzung der gefährlichen Inhaltsstoffe des vorliegenden KSS ist im Einzelfall das Sicherheitsdatenblatt vom liefernden bzw. herstellenden Unternehmen heranzuziehen. Für eine abschließende Beurteilung der Inhaltsstoffe bzw. Zusammensetzung des Abfalls ist dieses anzuwenden. Neben der Einstufung und Kennzeichnung werden u. a. die gefährlichen Inhaltsstoffe aufgeführt. Die Gefährdungsabschätzung eines Abfalls und seine Zuordnung zum richtigen Abfallschlüssel sowie zur geeigneten Entsorgungsmöglichkeit setzt eine chemisch-physikalische Analyse voraus.
Ergänzende Informationen zum jeweils angewandten KSS können außerdem über eine Suchfunktion nach CAS-Nummer oder Namen des KSS auf der Informationsplattform des Forschungs- und Beratungsinstitutes Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) ermittelt werden, welche von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in Auftrag gegeben wurde. Eine Verlinkung zur Internetseite des FoBiG ist im Quellenverzeichnis zu finden.
Informationen über die verschiedenen KSS-Typen und deren Zusammensetzung finden Sie im Abfallsteckbrief 1201 "Bearbeitungsschlämme".
Als zusätzliche Informationsquelle für eine detaillierte Zusammensetzung der gefährlichen Inhaltsstoffe des vorliegenden KSS ist im Einzelfall das Sicherheitsdatenblatt vom liefernden bzw. herstellenden Unternehmen heranzuziehen. Für eine abschließende Beurteilung der Inhaltsstoffe bzw. Zusammensetzung des Abfalls ist dieses anzuwenden. Neben der Einstufung und Kennzeichnung werden u. a. die gefährlichen Inhaltsstoffe aufgeführt. Die Gefährdungsabschätzung eines Abfalls und seine Zuordnung zum richtigen Abfallschlüssel sowie zur geeigneten Entsorgungsmöglichkeit setzt eine chemisch-physikalische Analyse voraus.
Ergänzende Informationen zum jeweils angewandten KSS können außerdem über eine Suchfunktion nach CAS-Nummer oder Namen des KSS auf der Informationsplattform des Forschungs- und Beratungsinstitutes Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) ermittelt werden, welche von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in Auftrag gegeben wurde. Eine Verlinkung zur Internetseite des FoBiG ist im Quellenverzeichnis zu finden.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
120106*/07* Bearbeitungsöle | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 50 - 90 % | die gängigen Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
(chlorhaltige) Additive | bis 5 % | je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft |
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
120108*/09* Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 5 - 20 % | die gängigen MKW sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
(chlorhaltige) Additive | bis 5 % | je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft |
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
Biologische Schadstoffe | Mikroorganismen, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, können gesundheitsgefährdend aufgrund eines Infektionsrisikos sein | |
120110* synthetische Bearbeitungsöle | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | enthalten lediglich verunreinigungsbedingt Mineralölkohlenwasserstoffe | |
(chlorhaltige) Additive | bis 5 % | je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft |
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
120112* Fette und Wachse | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | 80 - 100 % | die gängigen MKW sind als gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet |
(chlorhaltige) Additive | bis 5 % | z. B. in Ziehfetten, können in vielfältiger Form vorliegen, je nach Typ als akut toxisch, gewässergefährdend und krebserzeugend eingestuft |
Schwermetalle (in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
120119* Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle | ||
Mineralölkohlenwasserstoffe | enthalten lediglich verunreinigungsbedingt Mineralölkohlenwasserstoffe | |
Schwermetalle (relevant sind in Einzelfällen Kupfer, Nickel, Chrom in feindisperser Form) | bis 2 % | können als reizend, gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft sowie - wenn in feindisperser Form vorliegend - einer WGK zugeordnet sein |
Biologische Schadstoffe | Mikroorganismen, abhängig von Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie den Standzeiten des KSS, können eine Gesundheitsgefährdung aufgrund eines Infektionsrisikos bedeuten |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
120106* halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) | 9 | |
120107* halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) | 77 | Analytik |
120108* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | 13 | Analytik |
120109* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | 579 | Analytik |
120110* synthetische Bearbeitungsöle | 35 | Analytik |
120112* gebrauchte Wachse und Fette | 67 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check