Abfallsteckbrief "1602 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten"
160209* | Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten |
160210* | gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen |
160211* | gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten |
160212* | gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten |
160213* | gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen |
160214 | gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen |
160215* | aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile |
160216 | aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen |
(* gefährliche Abfälle) |
Erläuterung
Der weit überwiegende Teil der gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) fällt zunächst unter die Abfallverzeichnis-Verordnung(AVV)-Gruppe 20 01 „Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen; Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)“ und wird erst nach der Erstbehandlung der AVV Gruppe 16 02 zugeordnet. Diese umfasst EAG aus Sammlungen und Einzelanlieferungen sowie Bau- und Bestandteile von EAG, die bei der Demontage und der Schadstoffentfrachtung anfallen. Im gewerblichen Bereich anfallende Monochargen wie z. B. Transformatoren können direkt dem Unterkapitel 16 02 zugeordnet sein.
Die Erfassung von EAGvor der Erstbehandlung erfolgt im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten -ElektroG (§14 Abs. 1)) nach Sammelgruppen (keine Nachweispflicht gemäß Nachweisverordnung (NachwV), so dass eine Einstufung nach AVV zunächst nicht vorgesehen ist. Im Falle einer Einstufung werden EAG aus Haushalten in der Regel der AVV 20 01 35*, 20 01 23* oder AVV 20 01 21* zugeordnet.
Ähnliche Abfälle sind zudem anderen AVV-Gruppen zugeordnet:
- 1606: Batterien und Akkumulatoren (siehe gesonderten Abfallsteckbrief),
- 1910: Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen, z. B. Elektroaltgeräte,
- 1912: Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, z. B. Metall- oder Glasfraktionen oder
- 2001: getrennt gesammelte Fraktionen, z. B. gebrauchte elektrische und elektronische Geräte.
Zuordnung nach AVV
Kapitel 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Gruppe 1602 | Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile |
Schematische Darstellung des Entstehungsprozesses
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- BW - Baden-Württemberg
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, April 2010
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Elektro- und Elektronik-Altgeräte", LfU Bayern, 2012
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Nachtspeicherheizgeräte", LfU Bayern, 2013
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- NI - Niedersachsen
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Einstufung von Lithium-Ionen-Altbatterien nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2020
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
Herkunft und charakteristische Zusammensetzung
Herkunft
Das ElektroG legt konkrete Pflichten für die Hersteller der Produkte, den Handel, die Kommunen, die Besitzer von EAG sowie die Entsorger für die Rücknahme und Sammelstellen fest. Die Hersteller sind u. a. für die Rücknahme der EAG verantwortlich, dies beinhaltet insbesondere die Organisation der Abholung der EAG bei kommunalen Übergabestellen, die Schaffung der Rückgabemöglichkeit der EAG aus dem gewerblichen Bereich und ihre ordnungsgemäße Entsorgung.
Das ElektroG gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, welche in folgende Kategorien unterteilt werden:
- Wärmeüberträger,
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
- Lampen,
- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
- kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
Die meisten EAG werden unter der AVV-Gruppe 20 01 „Getrennt gesammelte Fraktionen“ im AVV-Kapitel „Siedlungsabfälle“ durch die örE gesammelt. Sie fallen nicht unter den Abfallschlüssel der AVV-Gruppe 16 02 „Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten“.
EAG des Abfallschlüssels 16 02 fallen überwiegend nach der Erstbehandlung von EAG aus Haushalten an. Ebenfalls in den Abfallschlüssel 16 02 fallen Monochargen aus dem gewerblichen Bereich oder Bauteile aus der Reparatur von EAG. Die Anforderungen an die Erstbehandlungsanlagen sowie auch an die Behandlung / Verwertung von EAG sind in der LAGA M31 A „Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ und LAGA M31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ beschrieben.
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) unterscheidet folgende EAG:
160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
Bis zum Verbot im Jahr 1989 (PCB/PCT–Abfallverordnung - PCBAbfallV ) wurden polychlorierte Biphenyle (PCB) als Wärmeträger- und Isolieröl für Transformatoren, Gleichrichter und Kondensatoren eingesetzt. Geräte, die vor 1989 hergestellt oder aus Nicht-EU-Ländern importiert wurden, können PCB-haltige Bauteile enthalten.
Bei den Transformatoren handelt es sich meist um stationäre, im gewerblichen Bereich genutzte Geräte, z. B. Umspanneinrichtungen.
PCB-haltige Kondensatoren wurden hingegen in elektrischen Groß- und Kleingeräten eingesetzt, u. a. als Anlaufhilfen für Elektromotoren, z. B. in Waschmaschinen, Dunstabzugshauben, Geschirrspülmaschinen sowie in Leuchtstofflampen. Die Kondensatoren fallen überwiegend bei der Schadstoffentfrachtung von EAG an.
160210* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen
PCB-haltige Öle wurden biszum Verbot im Jahr 1989 (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung) als Wärmeüberträgeröle in Heizgeräten (Radiatoren) genutzt. Die Radiatoren stammen meist aus Haushalten und werden der Sammelgruppe 1 zugeordnet.
Zudem können bei nicht sachgerechter Behandlung oder Lagerung von EAG darin enthaltene Kondensatoren oder Transformatoren zerstört und die EAG mit PCB verunreinigt werden.
160211* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten
Die Herstellung und die Anwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) sind in Deutschland wegen der klimaschädigenden Wirkung seit 1991 stufenweise eingeschränkt und seit 2001, abgesehen von wenigen Ausnahmen, schließlich verboten worden. FCKW und HFCKW wurden als Kältemittel in Klima- und Kühlgeräten sowie als Treibmittel zum Schäumen von Kunststoffisolierungen eingesetzt. Kühlschränke und Klimageräte, die vor diesem Stichjahr hergestellt oder importiert wurden, enthalten in der Regel FCKW oder HFCKW als Kältemittel im Kühlkreislauf und als Treibmittel in den Isoliermaterialien. Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) werden in gewerblichen Kälteanlagen auch heute noch in großem Umfang eingesetzt.
160212* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
EAG und Kabel können freies Asbest enthalten, das in Form von Gewebeschnüren oder textilen Matten als Elektro- oder Wärmeisolation und zum Teil auch als Dichtungsmaterial eingesetzt wurde, z. B. in Nachtspeicheröfen, Haartrocknern, Toastern, Bügeleisen, elektrischen Heizplatten und Boilern.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung asbesthaltiger Produkte wurde in Deutschland seit 1993 stark eingeschränkt und ist in der EU seit 2005 verboten. Dieses Verbot gilt nicht weltweit, so dass Asbest in Geräten ausländischer Herkunft enthalten sein kann.
160213* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen
Geräte mit den Schadstoffen PCB, FCKW, HFKW und Asbest sind den oben genannten AVV-Schlüsseln zuzuordnen.
Darüber hinaus können EAG weitere Schadstoffe enthalten, insbesondere
- Schwermetalle, z. B. Blei in Akkumulatoren, Bildschirmen und optischen Gläsern oder Quecksilber in elektrischen Kippschaltern oder Leuchtstoffröhren der Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen,
- organische und anorganische Flammschutzmittel (FSM) in Kunststoff- oder Holzgehäusen von EAG, u. a. halogenierte Verbindungen.
Bei EAG sind ca. 25 % der eingesetzten Kunststoffe flammgeschützt, insbesondere Gehäusebauteile und Leiterplatten. Weit verbreitet sind bromierte FSM, bei denen verschiedene Verbindungen EU-weit seit 2006 stufenweise nicht mehr verwendet werden dürfen. EAG mit diesen gefährlichen Bestandteilen können in allen Sammelgruppen enthalten sein.
160214 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
Hierunter fallen alle EAG, die nicht mit PCB, FCKW, Asbest oder anderen gefährlichen Stoffen verunreinigt sind. EAG dieser Art können in allen Sammelgruppen enthalten sein, mit Ausnahme der Gruppe 1 (Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren).
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
Vor der eigentlichen Behandlung von EAG schreibt das ElektroG die Erstbehandlung, die die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Schadstoffentfrachtung umfasst, vor. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, hat der Erstbehandlung eine Prüfung vorauszugehen, ob die EAG einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.
Die bei der Schadstoffentfrachtung zu entfernenden gefährlichen Bau- und Bestandteile sind in Anlage 4 des ElektroG gelistet. Soweit die entfernten Teile keinem spezifischeren Schlüssel zugeordnet werden können, fallen sie unter den Schlüssel 160215*. Darunter fallen u. a.
- selen- oder cadmiumhaltige Fotoleitertrommeln,
- flammgeschützte Leiterplatten und Kabel,
- Flüssigkristallanzeigen (> 100 cm²),
- quecksilberhaltige Bauteile, z. B. Gasentladungslampen,
- Elektrolytkondensatoren (> 25 mm),
- Glas mit schädlichen Verunreinigungen, z. B. Kathodenstrahlröhren, Glas aus Bildschirmgeräten,
- Kompressoren mit Öl oder FCKW,
- Holzabfälle mit FSM.
Die gefährlichen Bauteile fallen in der Regel in Entsorgungsanlagen bei der Schadstoffentfrachtung der EAG an. Darüber hinaus entstehen sie bei der Wartung und Reparatur von genutzten EAG.
160216 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15* fallen
Bauteile und Komponenten, die bei der Verwertung oder bei der Reparatur und Wartung von EAG anfallen, und keine gefährlichen Schadstoffe enthalten, werden dem Schlüssel 160216 zugeordnet, z. B.
- restentleerte Kompressoren,
- sortenreine Kunststoffgehäuse,
- Kabel,
- nicht bromierte Leiterplatten,
- Netzteile,
- Motoren,
- integrierte Schaltkreise,
- Laufwerke,
- Holzabfälle ohne FSM.
Informationen zur Zusammensetzung verschiedener Geräte sind in verschiedenen Studien/Berichten/Beschreibungen veröffentlicht:
- „Einstufung von elektrischen und elektronischen Altgeräten als gefährliche Abfälle“ des Umweltministeriums Baden-Württemberg
- UBA-Dokumentation 5/2016 „Informationen zur Schadstoff- und Ressourcenrelevanz von Werkstoffen und Bauteilen von EAG“
- „Leitfaden für die Behandlung von Elektro- und Elektronikgeräten“, 2000
Gemäß Beschluss der LAGA vom 09./10.09.2002 gilt für alle EAG sowohl aus privaten Haushalten als auch sonstigen Herkunftsbereichen, dass diese als gefährliche Abfälle nach der AVV einzustufen sind, wenn keine Schadstoffentnahme stattgefunden hat und/oder das Vorhandensein gefährlicher Bauteile nicht ausgeschlossen werden kann.
- EU - Europäische Union
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- Studien zum Thema Elektroaltgeräte, Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Österreich
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Praxishilfe Erstbehandlung nach ElektroG, INFA GmbH, 2008
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV), 2012
- Informationsangebot des Fachverbandes für Starkstromkondensatoren (ZVEI) zur Entsorung von PCB-haltigen Starkstromkondensatoren, März 2009
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- Information des Umweltbundesamtes, UBA-Dokumentation 05/2016 zur Schadstoff- und Ressourcenrelevanz von Werkstoffen und Bauteilen von EAG
- BW - Baden-Württemberg
- Einstufung von elektrischen und elektronischen Altgeräten als gefährlicher Abfall; ABAG-itm, 2001
- Untersuchung "Umweltrelevanz von asbesthaltigen Geräten in Abfällen aus elektro- und elektronischen Altgeräten", ABAG-itm, 2006
- Gefährdungspotenzial durch Cyclopentan aus der Behandlung von VOC-Kühlgeräten, ABAG-itm, 2006
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, April 2010
- BY - Bayern
- Umweltrelevante Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, 2002
- Umweltrelevante Stoffe elektrischer und elektronischer Altgeräte bzw. Bauteile und Hinweise zu deren Entsorgung, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, 2001
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Elektro- und Elektronik-Altgeräte", LfU Bayern, 2012
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Nachtspeicherheizgeräte", LfU Bayern, 2013
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- HE - Hessen
- Informationsangebot Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) zur Codierung von FCKW-haltigen und FCKW-freien Kompressoren, 2017 (entnommen aus der hessischen Abfalltransportdatenbank)
- Informationsangebot Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) zur Kennzeichnung von PCB-haltigen und PCB-freien Kondensatoren, 2017 (entnommen aus der hessischen Abfalltransportdatenbank)
Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
In Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) sind Schadstoffe verschiedener Art in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten, insbesondere
- Schwermetalle, z. B. Blei, Cadmium, Nickel, Chrom (VI) oder Quecksilber in metallischer Form, als Legierung oder in Verbindungen,
- organische gefährliche Stoffe, z. B. Kältemittel und FSM,
- Asbest.
Aus den Schadstoffgehalten resultieren beim normalen Umgang (Anwendung, Lagerung etc.) keine Gefahren. Risiken können jedoch dann zum Tragen kommen, wenn die Geräte unsachgemäß genutzt, insbesondere geöffnet, zerkleinert oder anderweitig mechanisch zerstört werden.
Schwermetalle
Seit 2006 ist das Inverkehrbringen von elektrischen und elektronischen Geräten, die Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom (VI) enthalten, bis auf wenige Ausnahmen verboten. Daher sind diese gefährlichen Schwermetalle in neueren Elektrogeräten nicht mehr enthalten.
In allen vor 2006 sowie außerhalb der EU hergestellten EAG können die vorgenannten Schwermetalle in unterschiedlichen Bauteilen enthalten sein , z. B.
- Blei in Loten,
- Cadmium in stark belasteten elektrischen Kontakten (Stromstecker) und Kunststoffen (Pigment, Stabilisator),
- Quecksilber in Gerätebatterien (Knopfzellen), Gasentladungslampen, Hintergrundbeleuchtung von LCD-Bildschirmen und Schaltern,
- Chrom (VI) in chromatisierten Bauteilen (Gestelle, Schrauben), z. B. in Nachtspeicherheizgeräten.
Cadmium und Quecksilber sind unabhängig von der vorliegenden Konzentration als sehr giftig und gewässergefährdend (WGK III) eingestuft.
Blei kann in EAG in oxidischer Form oder als Legierung (Bleilot) vorliegen und ist als sehr giftig und gewässergefährdend (WGK III) eingestuft. Chrom-(VI)-Verbindungen sind als sehr giftig und gewässergefährdend (WGK III) eingestuft.
An umweltrelevanten Metallen kann metallisches Nickel in Bauteilen enthalten sein, z. B. in Metallrahmen, Gehäusen. Relevant ist hier insbesondere das allergische Potenzial. Es besteht auch der begründete Verdacht auf kanzerogenes Potential.
Organische Schadstoffe
Organische Schadstoffe in EAG, wie FCKW, HFCKW, PCB oder diverse bromierte FSM, sind - abgesehen von Ausnahmen - verboten und befinden sich überwiegend in älteren Geräten. Die Nutzung von HFKW ist streng reglementiert. Sie wird durch die Festlegung des Wartungsintervalls unter Einfluss des (relativen) Treibhauspotentials (Global Warming Potentials (GWP)) des Kältemittels und durch schrittweise Verknappung der Marktverfügbarkeit auf Grundlage der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erschwert.
Weit verbreitet sind bromierte FSM (polybromierte Diphenylether PBDE) in Kunststoffen und Leiterplatten von Geräten, die vor 2006 hergestellt wurden. Der Einsatz des früher häufig verwendeten FSM Decabromdiphenylether (DecaBDE) ist seit Juli 2008 verboten. Es wurde zunehmend durch halogenfreie organische und anorganische Stoffe (z. B. organische Triaryl- und Biphosphate) ersetzt, teilweise aber auch durch sogenannte „Novel“, (neuartige) bromierte FSM. Kunststoffe in der Nähe thermisch belasteter Bauteile können bis zu 10 % FSM enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Einstufung der FSM als Gefahrstoffe ist in jedem Einzelfall auf die Sicherheitsdatenblätter oder auf GESTIS zurückzugreifen. Im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) werden neben Bestimmungen zur Herstellung, zum Inverkehrbringen und zur Verwendung auch abfallwirtschaftliche Maßnahmen für einige bromierte FSM genannt. Darüber hinaus sind chlorierte FSM zu nennen, z. B. Chlorparaffine, Dechloran Plus, diese sind z. T. als gesundheitsgefährdend eingestuft.
PCB können sich im Isolier- und Wärmeübertragungsmedium sehr alter Transformatoren, im Dielektrikum von Kondensatoren oder als Weichmacher in Kunststoffen befinden. Die schwer entflammbaren PCB sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend eingestuft. Aufgrund ihrer Persistenz und Bioakkumulierbarkeit unterliegen sie der EU-Richtlinie 96/59/EG, die durch die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, und der POP-Verordnung.
Ältere Kühlgeräte und Klimaanlagen (Baujahr vor 1995) enthalten als Kälte- und Treibmittel fluororganische Schadstoffe (FCKW). Das Kältemittel befindet sich im Kühlmittelkreislauf und ist zusätzlich im Öl des Kompressors gelöst. In Kältegeräten moderner Bauart (ca. ab 1995) wird Pentan oder Butan als Kältemittel und Cyclopentan als Treibmittel für den Isolierschaum verwendet. Alle drei Stoffe zählen zu den VOC-Stoffen. Von diesen sind je nach Datenquelle n-Pentan (WGK 2 lt. Rigoletto) und teilweise auch Cyclopentan (WGK 1 lt. Rigoletto) als wassergefährdend eingestuft.
Als Treibgas zur Schäumung von Kunststoffen, insbesondere von PUR-Schaum zur Dämmung und Isolierung im Baubereich, befinden sich FCKW oder HFCKW in den Blasen des Kunststoffs und verbleiben dort während der gesamten Lebensdauer.
HFKW werden auch heute noch beim Betrieb von Kälteanlagen eingesetzt. Sie besitzen ein hohes Treibhauspotenzial.
Anorganische Schadstoffe
Anorganische Schadstoffe in EAG sind Asbest, als gefährlich eingestufte Mineralfasern und andere gefährliche Fasern. Diese Stoffe wurden als Dämmmaterial und Wärmeschutz in Bereichen eingesetzt, die hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Asbest und ältere Mineralfasern (i. Allg. Herstellungsdatum vor 1996) sind wegen ihrer Kanzerogenität als Gefahrstoffe eingestuft (Asbest als Stoff der Kategorie 1 und Steinwolle als Kategorie 2). Sie werden inzwischen in Geräten europäischer Herkunft nicht mehr verwendet.
Das Glas eines CRT-Bildschirms besteht aus dem mit Leuchtstoffen beschichteten Schirmglas und dem bleihaltigen Konusglas. Die Leuchtstoffe enthalten seltene Erden, teilweise auch Cadmium. Beim bleihaltigen Konusglas des Bildschirms besteht bei unsachgemäßer Behandlung bzw. bei der Entsorgung die Gefahr der Freisetzung von Blei.
Sonstige Schadstoffe
In EAG sind nur vereinzelt Öle und andere Flüssigkeiten anzutreffen, die z. B. als gewässergefährdend einzustufen sind. Öle befinden sich z. B. in Kompressoren von Kühlgeräten, Radiatoren und Werkzeugmaschinen. In Hochdruckreinigungsgeräten können ggf. noch flüssige Reiniger enthalten sein. Aus Akkumulatoren und Batterien kann durch Beschädigung flüssiger Elektrolyt freigesetzt werden. Aus in Druckern oder Kopierern enthaltenen Tonerkartuschen u. ä. können gefährliche Stäube austreten.
Gefährliche Eigenschaften
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten; 160210* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen | ||
PCB | PCB befinden sich nur noch in alten Geräten, die vor 1989 hergestellt wurden oder in Importen. In Zweifelsfällen sind die Öle in Transformatoren auf PCB zu testen. PCB sind als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend (kumulative Wirkung, persistent) eingestuft. Aufgrund ihrer Persistenz und Bioakkumulierbarkeit unterliegen sie der POP-Verordnung. |
|
160211* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten | ||
FCKW, HFCKW, HFKW | FCKW und HFCKW befinden sich nur noch in alten Geräten, die vor dem Jahr 2000 hergestellt wurden oder in Importen. FCKW/HFCKW müssen aus dem Kühlmittelkreislauf, dem Kompressoröl und dem PU-Isolierschaum entfernt werden. FCKW und HFCKW sind als gewässergefährdend eingestuft und wegen ihrer ozonschädigenden Wirkung verboten. HFKW werden in Kälteanlagen noch als Kühlmittel eingesetzt, die Verwendung wird jedoch stetig weiter beschränkt (neue F-Gase-Verordnung). HFKW sind nicht ozonschädigend, tragen aber zur Klimaerwärmung bei. |
|
160212*gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | ||
Asbest | Asbest ist nur in Geräten enthalten, die in Deutschland vor dem Jahr 1993 bzw. in der EU vor 2005 hergestellt wurden. Asbestfasern sind als krebserzeugend eingestuft. | |
160213* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen | ||
Schwermetalle, u. a. Quecksilber, Nickel, Blei, Chrom (VI), Cadmium, Kupfer | Metallisches Quecksilber ist als sehr giftig und gewässergefährdend eingestuft. Die Metalle Nickel, Blei, Kupfer, Cadmium können in metallischer Form, als Legierung oder in Verbindungen auftreten. Nickel ist als gesundheitsschädlich mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung und hautallergen eingestuft. Einige Kupferverbindungen gelten als gesundheitsschädlich und gewässergefährdend. Blei (einschl. Legierungen), Cadmium und Chrom-(VI)-Verbindungen sind als sehr giftig und gewässergefährdend eingestuft. |
|
Mineralöle | Mineralöle sind als wassergefährdend der WGK III zugeordnet. | |
Kältemittel, z. B. Propan, Butan, Cyclopentan | Propan, Butan und Cyclopentan sind entzündbar und teilweise als gewässergefährdend eingestuft. | |
bromierte FSM | Bromierte FSM sind gewässergefährdend eingestuft und einer WGK zugeordnet, z. B. Decabromdiphenylether (DecaBDE) ist gewässergefährdend (WGK 1) und seit März 2019 verboten. Aufgrund der Vielfalt an FSM ist im Einzelfall auf das Sicherheitsdatenblatt zurückzugreifen. |
|
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile | ||
Der Abfallschlüssel ist zu unspezifisch, um konkrete Angaben zu den enthaltenen Schadstoffen machen zu können. |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten | 144 | Analytik |
160210* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen | 1 | |
160213* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen | 29 | Analytik |
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile | 5 | |
160216 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen | 67 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
Da die Abfallschlüssel 16 02 14 „gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen“ und 16 02 16 „aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen“ keine gefährlichen Eigenschaften beinhalten, werden diese in der Tabelle nicht aufgeführt.
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV), 2012
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Informationsangebot des Fachverbandes für Starkstromkondensatoren (ZVEI) zur Entsorung von PCB-haltigen Starkstromkondensatoren, März 2009
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- BW - Baden-Württemberg
- Einstufung von elektrischen und elektronischen Altgeräten als gefährlicher Abfall; ABAG-itm, 2001
- Untersuchung "Umweltrelevanz von asbesthaltigen Geräten in Abfällen aus elektro- und elektronischen Altgeräten", ABAG-itm, 2006
- Gefährdungspotenzial durch Cyclopentan aus der Behandlung von VOC-Kühlgeräten, ABAG-itm, 2006
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- BY - Bayern
- Umweltrelevante Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, 2002
- Umweltrelevante Stoffe elektrischer und elektronischer Altgeräte bzw. Bauteile und Hinweise zu deren Entsorgung, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, 2001
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- NW - Nordrhein-Westfalen
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SN - Sachsen
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Sammlung und Entsorgung
Innerbetriebliche Sammlung und Bereitstellung
Ein vorrangiger Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist die Vermeidung von Abfällen von EAG und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern.
Für die Umsetzung der Stufe 2 der Abfallhierarchie – Vorbereitung zur Wiederverwendung – und der Stufe 3 – Recycling – sollen Hersteller lt. ElektroG ihre EAG möglichst so gestalten, dass die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten und Bauteilen erleichtert werden.
EAG müssen vor jeglicher Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme einer zertifizierten Erstbehandlung zugeführt werden. ÖrE, Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, sich vor der Abgabe von EAG an eine Erstbehandlungsanlage darüber zu informieren, dass diese Erstbehandlungsanlage gemäß ElektroG zertifiziert ist.
Sammlung und Bereitstellung
Das ElektroG legt u. a. auch konkrete Pflichten für alle beteiligten Akteure (Hersteller, Handel, Kommunen, Besitzer, Entsorger), z. B. zur Sammlung und Bereitstellung von Sammelbehältern, fest. Darüber hinaus sind Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten hierzu angegeben.
Die örE stellen die haushaltsnahe und kostenfreie Sammlung von EAG der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)-Gruppe 20 01 „Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)“ aus privaten Haushalten und dem Kleingewerbe sicher. Hierzu werden von den örE Sammelstellen eingerichtet, in denen die Gerätearten nach den sechs Sammelgruppen gemäß ElektroG unterschieden und für die anschließende Entsorgung zusammengestellt werden. Seit dem 1.12.2018 sind die EAG folgenden Sammelgruppen zuzuordnen:
- SG 1: Wärmeüberträger,
- SG 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
- SG 3: Lampen,
- SG 4: Großgeräte (Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt),
- SG 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (jeweils Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt),
- SG 6: Photovoltaikmodule
Quecksilber-, asbest- und PCB-haltige Teile sind so zu lagern, dass keine Schadstoffe austreten können und neben dem Schutz der Umwelt auch die Arbeitssicherheit gewährleistet wird. Hierfür eignen sich z. B. verschließbare Kunststoffbehälter, ggf. mit einem reißfesten Kunststoffsack (Inlay) oder mit Absorptionsmitteln ausgestattet.
Anforderungen an die Sammlung und Lagerung:
- Alle EAG sind einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
- Die EAG sind in geeigneten Behältern zu sammeln.
- Die EAG sind in den Transportbehältnissen so anzuordnen, dass eine Zerstörung während der Lagerung und des Transports vermieden wird.
- Die Entladung der EAG hat so zu erfolgen, dass sie nicht zerstört werden. Ein Abkippen der Container auf harten Boden ist nicht zulässig.
- EAG, die Flüssigkeiten enthalten, dürfen nur in Räumen oder Behältern gelagert werden, die über eine Auffangwanne oder einen flüssigkeitsdichten Boden verfügen.
Nähere Angaben zur Sammlung und Behandlung können dem LAGA-Merkblatt Nr. 31 A „Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ entnommen werden (siehe Quellenverzeichnis). Ab dem 01.01.2022 sind die Regelungen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) zu beachten.
Die „stiftung elektro-altgeräte register“ („stiftung ear“ - die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ i. S. des ElektroG) koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den örE in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, sofern es sich nicht um optierte Mengen handelt. Weitere Informationen sind auf der Internetplattform der „stiftung ear“ zu finden.
Anzeige- und Mitteilungspflichten an die „stiftung ear“ (Auszug, vgl. ElektroG § 25 bis 30 bzw. LAGA M 31 A Nr. 8.2 und 8.3):
- Hersteller von Elektrogeräten müssen sich bei der „stiftung ear“ registrieren und u. a. ihre in Eigenrücknahme zurückgenommenen Mengen an die „stiftung ear“ melden.
- Vertreiber müssen sich bei der „stiftung ear“ als Rücknahmestelle registrieren und die zurückgenommenen Mengen an die „stiftung ear“ melden.
- Die örE sind verpflichtet, ihre optierten Mengen an die „stiftung ear“ zu melden.
Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne § 56 KrWG. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) oder sondergesetzlich geregelt, wie Batteriegesetz (BattG) oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Diesen Ausnahmen unterliegende Sammler und Beförderer bedürfen keiner Beförderungserlaubnis. Sie haben ihre Tätigkeit jedoch nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzuzeigen.
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzeigen. Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, wenn sie nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Dies ist anzunehmen, wenn sie in Summe je Kalenderjahr bis zu 20 t nicht gefährlicher Abfälle oder bis zu 2 t gefährlicher Abfälle transportieren (§ 7 Abs. 9 AbfAEV). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Abfälle sammeln oder befördern, benötigen für diese Tätigkeiten keine Anzeige und keine Kennzeichnung (A-Schild). Sammler und Beförderer von Abfällen haben Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG mit einem A-Schild zu versehen, außer wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
Diese Vorschriften gelten für alle gewerblichen Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen in Deutschland, auch für ausländische Unternehmen und für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) bzw. des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Weiterführende Informationen sind unter Kurzinfos im Bereich Hinweise zur Abfallverbringung zu finden.
Unfälle beim Transport
Da sich Unfälle beim Transport nicht völlig ausschließen lassen, bietet der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) mit „TUIS - das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie“ qualifizierte Hilfe an. TUIS richtet sich primär an öffentliche Feuerwehren und Polizei. Dort gibt es ganztägig individuelle Hilfe in Bezug auf den jeweiligen Schadensverlauf. Es werden z. B. nahegelegene Stellen genannt, die über Fachleute verfügen sowie Informationen basierend auf aktuellen Sicherheitsdaten und langjährigen Erfahrungen angeboten.
Abfallbewirtschaftung
Bei EAG ist gemäß ElektroG die Möglichkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu prüfen, soweit dieses technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (ElektroG § 20 Abs.1; vgl. dazu LAGA M 31 A, Kapitel 7.2). Bei zahlreichen hochwertigen EAG ist ein Second-Hand-Markt etabliert. Besonders gut geeignet sind Monochargen, z. B. baugleiche Computer aus gewerblicher Nutzung. Unterstützt wird die Wiederverwendung durch die definierte Rücknahme von Geräten, z. B. über Leasingverträge. Ebenfalls zur Wiederverwendung geeignet können Bauteile aus zerlegten EAG sein, z. B. Prozessoren aus Computern.
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist nach LAGA M 31 A als Teil der Erstbehandlung definiert, ausschließlich zertifizierte Erstbehandlungsanlagen sind dazu berechtigt. Reparaturbetriebe gelten nicht als Erstbehandlungsanlagen, da die zur Reparatur gebrachten Geräte nicht als Abfall zu betrachten sind.
Aus dem gewerblichen Bereich sind insbesondere solche EAG zur Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet, die folgende Kriterien erfüllen:
- liegen als Monocharge (viele Einzelgeräte identischer Bauart) vor,
- sind hochwertig bzw. Markengeräte.
Verwertung von Elektroaltgeräten
Für die unterschiedlichen Kategorien der EAG sind im ElektroG Quoten für die stoffliche und die gesamte Verwertung vorgegeben.
Im Rahmen der Erstbehandlung, d. h. nach der Prüfung, ob eine Vorbereitung zur Wiederverwendung möglich ist, sind Flüssigkeiten und schadstoffhaltige Bauteile, wie z. B. Leiterplatten, Kondensatoren, Batterien, quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen, Kunststoffe mit bromierten FSM oder Bauteile, die Asbest enthalten, aus den Geräten zu entfernen (siehe hierzu LAGA M 31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“).
Die Geräte werden nach der Erstbehandlung meist in einem Schredder zerkleinert. Aus dem zerkleinerten Materialmix werden durch unterschiedliche Verfahren im Allgemeinen die Fraktionen Eisen/Stahl, Nichteisen-Metalle, Polymere, Glas und Schredderleichtstoffe abgetrennt und je nach Erfordernis und vorgesehenem Verwertungsweg weiter aufgetrennt.
Die Eisen- und Nichteisenmetalle werden meist mittels Pyrometallurgie zurückgewonnen. Hochwertige Metalle, z. B. Gold und zum Teil auch Kupfer in Leiterplatten und Kontakten, werden oft in einem mehrstufigen Hydrometallurgie- und Pyrometallurgie-Prozess in integrierten Hüttenwerken zurückgewonnen.
Kunststoffe können als Reduktionsmittel im Hochofen eingesetzt oder energetisch verwertet werden. Eine werkstoffliche Rückgewinnung der Kunststoffe findet derzeit meist nur für klar definierte Fraktionen, wie z. B. Kunststoffe aus der Kühlgeräteaufbereitung, statt. Die geringe werkstoffliche Verwertung der Altgerätekunststoffe liegt zum einen an der möglichen Anwesenheit von FSM und zum anderen daran, dass es sich vielfach um schlecht verwertbare Mischkunststoffe handelt. Mit der Weiterentwicklung der Trennverfahren von Mischkunststoffen und der Erkennung von mit FSM belasteten Kunststofffraktionen ist künftig mit einer steigenden (werk)stofflichen Verwertbarkeit der Altkunststoffe zu rechnen. Vereinzelt werden von Herstellern schon Altkunststoffe für die Herstellung neuer Elektroteile verwendet. So ist aus Österreich bekannt, dass dort aus EAG gewonnene Kunststoffe z. B. in Staubsaugergehäusen als schwarzer Kunststoff eingesetzt werden.
Bildschirmgläser (Bildröhren) sind vorranging in Schirm- und Konusglas zu trennen. Für das von der fluoreszierenden Beschichtung gereinigte, i. Allg. bleifreie Schirmglas stehen ausreichend Recyclingkapazitäten, z. B. in der Baustoffindustrie, als Behälterglas oder als Zuschlagsstoff in der Keramikindustrie, zur Verfügung. Für das bleihaltige Konusglas gibt es hingegen nur begrenzte Möglichkeiten einer stofflichen Verwertung (z. B. Zuschlagstoff in Kupfer- und Bleihütten, Herstellung strahlenabsorbierender Schutzgläser). Unter definierten Voraussetzungen kann zerkleinertes Konusglas auch im Bergversatz eingesetzt werden (vgl. LAGA M31 B Nr. 2.2.1.3). Die früher übliche Rückführung des Konusglases in die Bildröhrenproduktion ist nicht mehr möglich, da weltweit keine Röhrenbildschirme mehr hergestellt werden.
Darüber hinaus sind Behandlungs-/Verwertungsverfahren von EAG den Sammelgruppen des ElektroG entsprechend, wie „Wärmeüberträger“ (z. B. Kühlschränke, Klimageräte, Wärmepumpen), Nachtspeicherheizgeräte, Lampen, PV-Module, ausführlich in der LAGA M31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ beschrieben. In dem Dokument ist auch eine Tabelle für die Einstufung von Stoffen, Gemischen und Bauteilen aus der Demontage gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthalten.
Ab dem 01.01.2022 sind die Regelungen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) zu beachten.
Beseitigung
Die bei der Schadstoffentfrachtung anfallenden Komponenten, wie z. B. PCB-haltige Kondensatoren, gefährliche Mineralwolle, Asbest, Leuchtstoffe aus Kathodenstrahlröhren etc., werden ebenso wie die zurück gewonnenen FCKW überwiegend beseitigt. Eine wirtschaftliche Verwertung ist für diese Stoffe noch nicht bekannt.
Asbesthaltige Elektrokleingeräte werden in der Regel aus Arbeitsschutzgründen ohne vorherige Demontage beseitigt. Bei Großgeräten (z. B. Nachtspeicheröfen) ist eine Demontage möglich.
Zusammenfassung der Entsorgungsmöglichkeiten
Verwertung | Beseitigung |
---|---|
160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten; 160210* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen | |
metallurgische Verwertung der gereinigten Metallanteile zur Rückgewinnung von Stahl, Kupfer etc. | PCB und verunreinigte PCB-haltige Komponenten werden verbrannt (SAV); ggf. Ablagerung unter Tage (DK IV) |
160211* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten | |
stoffliche Verwertung der Metalle und teilweise der Kunststoffe; energetische Verwertung der entgasten Isolierschäume | entnommene FCKW werden meist verbrannt (SAV) |
160212* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | |
stoffliche Verwertung der Metalle und Verwertung der Kunststoffe nach Schadstoffentfrachtung bei Großgeräten | entnommene asbesthaltige Bauteile werden deponiert |
160213* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 160214 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen | |
stoffliche Verwertung der Metalle und Verwertung der Kunststoffe nach Schadstoffentfrachtung | - |
160215* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile 160216 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen | |
je nach entferntem Bauteil, im Folgenden einige Beispiele: Batterien, Leiterplatten etc.: stoffliche Verwertung zur Rückgewinnung des Metallanteils quecksilberhaltige Bauteile: stoffliche Verwertung zur Rückgewinnung des Quecksilbers (Verwendungsverbot von Hg ab 2020) Kabel: Rückgewinnung des Kupfers Gläser, z. B. Bildschirme: Trennung in Schirm- und Konusglas, stoffliche Verwertung des gereinigten Schirmglases (s. o.) Kunststoffe: stoffliche, rohstoffliche, energetische Verwertung |
schadstoffbehaftete (Misch)Kunststoffe: Verbrennung PCB: untertägige Deponierung (DK IV) oder Sonderabfallverbrennung (SAV) |
Folgende Nachweispflichten bestehen:
- Für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen bestehen nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb Deutschlands. Des Weiteren gelten Registerpflichten nach § 49 KrWG.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) ist bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen anzuwenden. Je nach Abfallart, betroffenen Staaten und Entsorgungsverfahren können danach Notifizierungsverfahren erforderlich werden, die Nachweispflichten beinhalten.
- Aufgrund der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen auch die dort genannten nicht gefährlichen Abfälle Nachweis- und Registerpflichten gemäß §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV.
Allgemeine Überlassungspflichten für Abfälle zur Beseitigung sind nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Die kommunalen Abfallsatzungen sind dabei zu beachten.
Andienungspflichten
Spezielle landesrechtliche Überlassungs- und Andienungspflichten im Sinne von § 17 Abs. 4 KrWG:
- Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung haben einige Länder Andienungs- bzw. Überlassungspflichten an die hierfür zuständige Landesgesellschaft bestimmt (BW, BY, BE, BB, HH, NI, RP, SH).
- Für gefährliche Abfälle zur Verwertung gilt dies in einigen Ländern ebenfalls (RP).
Mit der LAGA-Mitteilung Nr. 31 A „Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ werden die grundlegenden Anforderungen an die Entsorgung von EAG beschrieben mit dem Ziel eines ländereinheitlichen Vollzuges. Die LAGA-Mitteilung Nr. 31 B „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ konkretisiert und erläutert die Behandlung und Verwertung der EAG nach Stand der Technik für die Sammelgruppen nach ElektroG mit dem Ziel, dass ein einheitlicher Standard gewährleistet wird.
EAG-BehandV
Ab dem 01.01.2022 sind die Regelungen der der Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) zu beachten.
Rechtliche Voraussetzungen für die Beförderung von EAG
Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten
Die Erfassung (Sammlung und Rücknahme) von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten darf nur von örE, Vertreibern und Herstellern oder den Bevollmächtigten der Hersteller vorgenommen werden. Diese zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen (§ 12 i.V.m. § 8 Abs. 1 ElektroG).
Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG gelten die Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) gem. § 50 Abs. 1 KrWG nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Altgeräten. Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Beförderer aber Unterlagen nach § 16b NachwV mitzuführen, u. a. über die Menge des beförderten Abfalls, die Bezeichnung des Abfalls, Angaben zum Beförderer, Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung, Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 ElektroG regelt, dass Altgeräte keiner Andienungspflicht nach § 17 Abs. 4 KrWG unterliegen.
Die Anzeigepflicht entfällt für örE sowie Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen EAG nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern (z. B. ein Elektroinstallateur, der eine neue Waschmaschine verkauft hat, installiert und das alte Gerät mitnimmt). Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt (§ 7 Abs. 9 AbfAEV).
Es besteht eine Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge (A-Schild) gem. § 55 KrWG. Dies entfällt nur bei den örE sowie Sammlern und Beförderern,die im Rahmen wirtschaftlicherUnternehmen EAG nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern.
Aus EAG ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien
Stellen aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien gefährliche Abfälle dar, gelten für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger die Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) nach § 50 Abs. 1 KrWG. Diese Nachweispflichten gelten nicht für private Haushaltungen.
Außerdem benötigen deren Beförderer nach § 54 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 ElektroG eine Erlaubnis. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht gem. § 54 Abs. 3 KrWG sind die örE und für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sowie weitere in § 12 Abs. 1 AbfAEV Genannte. In diesen Fällen besteht Anzeigepflicht für den Beförderer nach § 53 KrWG. Die Anzeigepflicht entfällt für die örE.
Die Fahrzeuge müssen gem. § 55 KrWG mit einem A-Schild gekennzeichnet sein (außer Fahrzeuge der örE).
Angaben des statistischen Bundesamtes zum Abfallaufkommen
Jährlich befragt das Statistische Bundesamt Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach Art, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle und veröffentlicht die Daten in einem Bericht zur Abfallentsorgung (siehe Quellenverzeichnis).
Die folgenden Auswertungen stellen das Aufkommen der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle dar. Es ist anzumerken, dass teilweise aufgrund der statistischen Geheimhaltung die unter "Gesamt" aufgeführte Menge nicht genau der Summe der bei den verschiedenen Entsorgungsanlagentypen angegebenen Mengen entspricht.
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Abfallaufkommen nach Jahren
- Abfallaufkommen nach Art der Anlage und Jahr
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Stoffstrommanagement nach ElektroG - Praxishilfe Erstbehandlung nach ElektroG; Umweltbundesamt, 2008
- Leitfaden Monitoring zur Handhabung des Monitorings der Elektrogeräteentsorgung durch Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nach § 11 (3) ElektroG, Umweltbundesamt, 2007
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Informationsangebot des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS), "Abfallwirtschaft"
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
- Informationsangebot des Fachverbandes für Starkstromkondensatoren (ZVEI) zur Entsorung von PCB-haltigen Starkstromkondensatoren, März 2009
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung - EAG-BehandV)
- BW - Baden-Württemberg
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, April 2010
- Untersuchung "Umweltrelevanz von asbesthaltigen Geräten in Abfällen aus elektro- und elektronischen Altgeräten", ABAG-itm, 2006
- Gefährdungspotenzial durch Cyclopentan aus der Behandlung von VOC-Kühlgeräten, ABAG-itm, 2006
- Merkblatt: Reinigung und Entsorgung von Transformatoren mit PCB-haltiger oder PCB-kontaminierter mineralölhaltiger oder synthetischer Isolierflüssigkeit, 1995
- Merkblatt der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA) zum Export von gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten und Bauteilen nach dem Elektro-und Elektronikgerätegesetz
- Überprüfung von Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Elektro- und Elektronik-Altgeräte", LfU Bayern, 2012
- Anwendung des Elektro- und Elektronikgerätegesetztes (ElektroG) für Nachtspeicherheizgeräte, Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Nachtspeicherheizgeräte", LfU Bayern, 2013
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- Publikationen zum Thema Ressourceneffizienz - Rohstoffwende Bayern, Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
- BE - Berlin
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- NI - Niedersachsen
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- SN - Sachsen
- Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
Zusammenfassung der relevanten Vorschriften und Arbeitshilfen
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
- Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Studien zum Thema Elektroaltgeräte, Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Österreich
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-AbfallÜberwV)
- Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung - EAG-BehandV)
- Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV), 2012
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Umweltbundesamt: Einstufung wassergefährdender Stoffe auf der Basis der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17.05.1999
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, 2005
- Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung, Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt-, Umweltbundesamt, November 2013
- Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BMU, 2001 (nur noch als Erkenntnisquelle angezeigt, da inhaltlich nicht mehr aktuell)
- LAGA, Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, 2024
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rechtstexte zu CLP (Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung")
- Informationsangebot des Umweltbundesamtes: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- GESTIS-Stoffdatenbank, Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem), der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und BG HM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)
- ChemInfo/GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder
- LAGA Forum Abfalluntersuchung: Methodensammlung Feststoffuntersuchung, Version 2.0, Juni 2021
- LAGA Mitteilung 31B, Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 2018
- LAGA-Mitteilung 31 A, Umsetzung des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes, 2017
- Information des Umweltbundesamtes, UBA-Dokumentation 05/2016 zur Schadstoff- und Ressourcenrelevanz von Werkstoffen und Bauteilen von EAG
- Informationsangebot des Fachverbandes für Starkstromkondensatoren (ZVEI) zur Entsorung von PCB-haltigen Starkstromkondensatoren, März 2009
- LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019
- Informationsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder
- LAGA-Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Juni 2015
- BW - Baden-Württemberg
- Schreiben des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit, Juni 2019
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, April 2010
- Untersuchung "Umweltrelevanz von asbesthaltigen Geräten in Abfällen aus elektro- und elektronischen Altgeräten", ABAG-itm, 2006
- Merkblatt der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA) zum Export von gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten und Bauteilen nach dem Elektro-und Elektronikgerätegesetz
- Überprüfung von Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Elektro- und Elektronik-Altgeräte", LfU Bayern, 2012
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Nachtspeicherheizgeräte", LfU Bayern, 2013
- Anwendung des Elektro- und Elektronikgerätegesetztes (ElektroG) für Nachtspeicherheizgeräte, Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Abfallratgeber Bayern, infoBlatt Abfallwirtschaft "Asbest in Bauabfällen", LfU Bayern, März 2017
- BE - Berlin
- Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 18.11.2022
- Merkblatt 2 - Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV), Februar 2010
- BB - Brandenburg
- Erlass "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung", Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, 01.03.2023
- HB - Bremen
- Informationsangebot der Freien Hansestadt Bremen, Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einstufung von Abfällen in Bremen
- HH - Hamburg
- Informationsangebot der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in Hamburg, Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit - Technische Hinweise
- HE - Hessen
- Erlass über gefahrenrelevante Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. März 2015
- Informationsangebot der Regierungspräsidien in Hessen, hier RP Gießen zum Thema Entsorgungswege - Abfalleinstufung und Abfallbezeichnung
- Informationsangebot Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) zur Codierung von FCKW-haltigen und FCKW-freien Kompressoren, 2017 (entnommen aus der hessischen Abfalltransportdatenbank)
- Informationsangebot Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) zur Kennzeichnung von PCB-haltigen und PCB-freien Kondensatoren, 2017 (entnommen aus der hessischen Abfalltransportdatenbank)
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 26.07.2017 zur Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten, und anderer nicht gefährlicher Abfälle, die persistente organische Abfälle enthalten, nach Inkrafttreten der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- Informationsangebot der niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung - Allgemeine Hinweise; Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), August 2017
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), Januar 2019
- Erlass zur Umsetzung der POP-Verordnung und der Deponieverordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vom 11. Januar 2012
- Einstufung von Lithium-Ionen-Altbatterien nach der Abfallverzeichnis-Verordnung, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 2020
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017
- Erlass "Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2021
- IGS – Informationssystem für gefährliche Stoffe, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein Westfalen (LANUV)
- RP - Rheinland-Pfalz
- Informationsangebot des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz zum Thema Bewertung von Entsorgungswegen
- SN - Sachsen
- Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- Anlage für Vollzugshinweise der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Umsetzung der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG, Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Oktober 2022
- Informationsangebot des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LFULG) zum Thema Einstufung von Abfällen
- TH - Thüringen
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen, Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen, Oktober 2020
Inhaltliche Verantwortlichkeit für den Abfallsteckbrief
Überarbeitung | ||
---|---|---|
Datum | im Auftrag von | Bearbeitet durch |
01.04.2020 | Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Kreislaufwirtschaft Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden www.wertstoffe.sachsen.de | INTECUS GmbH Abfallwirtschaft und umweltintegratives Management Pohlandstr. 17 01309 Dresden intecus.dresden@intecus.de www.intecus.de 0351 31823-0 |
Ersterstellung | ||
Datum | Herausgeber | Ersteller |
16.10.2009 | Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Hertzstr. 173 76231 Karlsruhe IPA@lubw.bwl.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de | ABAG-itm GmbH Hauptstraße 4 75335 Dobel info@abag-itm.de www.abag-itm.de 07083 / 52774-60 |
Kontakt:
Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit.
Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!
Haftungsausschluss:
Die Informationen, die Sie auf dieser Website vorfinden, wurden nach besten Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Es wird jedoch keine Gewähr- weder ausdrücklich noch stillschweigend - für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereit gestellten Informationen übernommen. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Herausgeber behalten sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Websites dritter Anbieter/Links:
Diese Website enthält auch Links oder Verweise auf Websites Dritter. Diese Links zu den Websites Dritter stellen keine Zustimmung zu deren Inhalten durch den Herausgeber dar. Es wird keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder den Inhalt solcher Websites übernommen und keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus der Nutzung - gleich welcher Art - solcher Inhalte entstehen. Mit den Links zu anderen Websites wird lediglich der Zugang zur Nutzung der Inhalte vermittelt. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und für Schäden, die aus der Nutzung entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wird.
Urheberrecht:
Das Copyright für Layout und Inhalte dieses Internetauftritts liegt beim Herausgeber. Jede den Bestimmungen des Urheberrechts widersprechende Verwendung jeglicher Inhalte dieser Websites, insbesondere die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwendung in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen auch in Teilen oder überarbeiteter Form ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Herausgeber nicht gestattet.
Bitte teilen Sie dem Herausgeber Ihre Anregungen und Ideen aber auch Ihre Änderungs- und Ergänzungswünsche mit. Hier erreichen Sie uns. Vielen Dank!