Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Die in den verschiedenen Einrichtungen zu entsorgenden Chemikalien fallen meist als umfangreiche Stoffgemische an. Selten sind es reine Stoffe.
Grundsätzlich ist daher vor der Entsorgung zu prüfen, ob Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften in den zu entsorgenden Chemikalien enthalten sind. Empfehlenswert ist die Analyse von Leitparametern, welche die Gefährlichkeit belegen, z. B. pH-Wert, Summenparameter für organische Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle (insbesondere Quecksilber oder Chrom). Informationen können den Sicherheitsdatenblättern der Chemikalienhersteller und dem Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS-Stoffdatenbank) entnommen werden. Gefährliche Stoffe sind z. B. anorganische und organische
In der Tabelle sind Beispiele zu diesen Stoffen aufgeführt.
Wenn mehrere Stoffe enthalten sind, deren gefährliche Eigenschaften bereits anhand von z. B. Sicherheitsdatenblättern ermittelt werden konnte, kann die Analyse des Abfallgemisches entfallen.
Die in den verschiedenen Einrichtungen zu entsorgenden Chemikalien fallen meist als umfangreiche Stoffgemische an. Selten sind es reine Stoffe.
Grundsätzlich ist daher vor der Entsorgung zu prüfen, ob Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften in den zu entsorgenden Chemikalien enthalten sind. Empfehlenswert ist die Analyse von Leitparametern, welche die Gefährlichkeit belegen, z. B. pH-Wert, Summenparameter für organische Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle (insbesondere Quecksilber oder Chrom). Informationen können den Sicherheitsdatenblättern der Chemikalienhersteller und dem Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS-Stoffdatenbank) entnommen werden. Gefährliche Stoffe sind z. B. anorganische und organische
- Säuren und Laugen
- Schwermetallsalze oder
- Lösemittel.
In der Tabelle sind Beispiele zu diesen Stoffen aufgeführt.
Wenn mehrere Stoffe enthalten sind, deren gefährliche Eigenschaften bereits anhand von z. B. Sicherheitsdatenblättern ermittelt werden konnte, kann die Analyse des Abfallgemisches entfallen.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien | ||
Laborchemikalien, z. B. Tensid-Rest wie Natriumlaurylsulfat, Aceton, Königswasser, Katalysatoren-Tabletten, Emulsionsöl | 25 – 90 % | entzündbar, gesundheitsgefährlich, reizend, ätzend und/oder umweltgefährlich |
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
anorganische Säuren, z. B. Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure | bis 100 % | ätzend, reizend und/oder umweltgefährlich |
anorganische Laugen, z. B. Natronlauge, Kaliumhydroxid, Ammoniak, Kalkwasser mit Calciumhydroxid oder Calciumoxid, Kaliumhypochlorit sowie Natriumhypochlorit (Chlorbleiche) | bis 100 % | ätzend, reizend, gesundheitsgefährlich und/oder umweltgefährlich |
anorganische Schwermetallsalze, z. B. sulfidische Mineralsalze mit Kupfer, Zink, Eisen, Blei, Molybdän, Antimon, Cadmium, Cyanide oder Quecksilber, Oxide der Metalle | 25 – 90 % | umweltgefährlich und/oder gesundheitsgefährlich; quecksilber-, cadmium- und cyanidhaltige Abfälle sind akut toxisch und umweltgefährlich; oxidierte cyanidhaltige Abfälle sind umweltgefährlich |
anorganische Lösemittel, z. B. flüssiger Ammoniak, Sulfonylchlorid, Thionylchlorid, flüssiger Fluorwasserstoff | 25 – 90 % | ätzend, reizend, umweltgefährlich, gesundheitsgefährlich und/oder akut toxisch |
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | ||
organische Säuren, z. B. Weinsäure, Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Ameisensäure | Bis 100 % | ätzend und/oder reizend |
organische Basen, z. B. Amine wie Dimethylamin, Anilin, Piperidin, Pyridin, Pyrimidin, Histidin oder Aminoalkohole wie Ethanolamin | 25 – 90 % | ätzend, akut toxisch, gesundheitsgefährlich und/oder umweltgefährlich |
organische Schwermetallsalze, z. B. _Cobalt(II)-acetat, , organische Metallkomplexe wie Ferrocen, Carboplatin oder Ethylendiamintetraacetat-Komplexe (EDTA) mit Cu, Pb, Hg usw. | 25 – 90 % | akut toxisch, gesundheitsgefährlich, kanzerogen und/oder umweltgefährlich |
organische Lösemittel, z. B. Alkohole wie Methanol oder Glykol (Ethan-1,2-diol), Carbonsäureester wie Ethylacetat, Ether wie Tetrahydrofuran (THF), Ketone wie Aceton, aromatische Kohlenwasserstoffe wie Toluol, halogenierte, aliphatische Kohlenwasserstoffe wie Chloroform, außerdem Dimethylsulfoxid (DMSO), Dimethylformamid (DMF) oder Cyclohexan, | 25 – 90 % | gesundheitsgefährlich, akut toxisch, entzündbar, reizend, kanzerogen und/oder umweltgefährlich |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
160506* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien | 38 | Analytik |
160507* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | 80 | Analytik |
160508* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | 107 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- TH - Thüringen