Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Grundsätzlich können bei Bau- / Abbruchmaßnahmen asbesthaltige Baustoffe sowie Dämmmaterialien mit "alten" KMF vorgefunden werden. Zusätzlich können Dämmmaterialien mit organischen Schadstoffen wie HBCD (z. B. Hartschäume aus EPS) oder FCKW (z.B. Hartschäume aus XPS oder PUR) belastet sein. Nutzungsbedingt und durch Anhaftungen können weitere Schadstoffe, z.B. PCB-Verunreinigungen durch anhaftende Fugenmassen, PAK-Verunreinugungen durch Klebstoffe, ebenfalls auftreten.
Entscheidend hierfür ist in i.d.R. das Baujahr des betreffenden Objektes und die eingesetzten Produkte. Gehalt und Menge der Schadstoffe können je nach Baumaßnahme stark variieren und sollen vor Beginn der Tätigkeit erkundet und analysiert werden.
Asbest
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Es ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale (Silikate). Im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) besteht Asbest aus einem der folgenden Silikate mit Faserstruktur: Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Chrysotil, Krokydolith und Tremolit. Es ist ein chemisch und physikalisch sehr beständiges Material, das kaum zu zerstören ist, weder durch Feuer, Feuchtigkeit oder Mikroorganismen. Durch diese Eigenschaften wurde Asbest seit etwa 1930 in vielen verschiedenen Anwendungen, Materialien und Produkten eingesetzt. Vor allem bis Ende der 80er Jahre wurden asbesthaltige Baumaterialien in und an Gebäuden verwendet. Es werden grundsätzlich Produkte mit fester oder schwacher Faserbindung unterschieden (siehe im Kapitel „Herkunft“ die Beschreibung von 170605* Asbesthaltige Baustoffe).
Die Asbestfaser spaltet sich sehr leicht entlang der Längsachse. Es bilden sich sehr feine Fasern, die lungengängig und lange beständig (biopersistent) sind. Sie können nach dem Einatmen das Gewebe reizen und es kann Krebs entstehen. Besonders kritisch sind Fasern, die länger als fünf und dünner als drei Mikrometer (μm) sind und bei denen das Verhältnis von Länge zu Durchmesser größer als drei zu eins ist (sog. WHO-Fasern). Wegen seiner kanzerogenen Wirkung ist Asbest nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als krebserzeugender Stoff eingestuft.
Seit 1993 ist es in Deutschland verboten, Asbest oder asbesthaltige Produkte herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. In bestehenden Gebäuden sind aber immer noch Asbestprodukte verbaut.
Bei Gefährdungen, welche von asbesthaltigen Baustoffe ausgehen, wird zum einen zwischen den Gefährdungen für Nutzer eines Gebäudes und zum anderen für Beschäftigte unterschieden.
Nach den Bauordnungen der Länder dürfen von baulichen Anlagen keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Gebäudenutzer ausgehen. Besteht eine konkrete Gefahr, sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu fordern. Im Fall von Asbest wurde zur Gefährdungsbeurteilung und Gefahrenabwehr die "Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (Asbest-Richtlinie) aufgestellt. Die Asbest-Richtlinie gilt als Technische Baubestimmung und ist für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte verbindlich.
Neben den Regelungen der Asbestrichtlinie sind für Beschäftigte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH, der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), der GefStoffV sowie die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ (TRGS 519) relevant. Bei besonderen Fragestellungen zur Asbesthaltigkeit von Bau- und Abbruchabfällen sowie daraus gewonnenen Recyclingmaterialien kann die Richtlinie VDI 3876 Messen von Asbest in Bau- und Abbruchabfällen sowie daraus gewonnenen Recyclingmaterialien; Probenaufbereitung und Analyse (VDI 3876), herangezogen werden. Sie legt für diese Materialien die Vorgehensweise zur Gewinnung und Aufbereitung der Proben sowie ein quantitatives Verfahren zur Bestimmung des Asbestgehalts in den Proben fest. Die Richtlinie ist anwendbar für Proben, die entsprechend DIN 19698 "Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien" (DIN 19698) bzw. LAGA PN 98 genommen wurden.
Für aktuell eingebaute, fest gebundene Baustoffe auf Asbest-Basis existieren derzeit keine Ausbauverpflichtungen.
Sonstige Mineralfasern
Alle Faserstäube, ob natürlich (keramisch) oder aus künstlich hergestellten anorganischen Mineralfasern (KMF) sind als reizend, mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung (Faserstaubkonzentration) eingestuft. Dies gilt jedoch nicht für Gipsfasern, Wollastonitfasern und solche künstlichen Mineralfasern, die die Kriterien gemäß Anhang V der GefStoffV erfüllen. Die Kriterien, in erster Linie Zusammensetzung der Fasern sowie ihre Halbwertszeit im Tierversuch, können der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ (TRGS 905) entnommen werden und werden mit dem Kanzerognitätsindex (KI-Wert) angegeben.
Seit 2000 dürfen in Deutschland nur noch „neue“, sogenannte freigezeichnete Mineralfaserprodukte (z. B. gemäß dem RAL-Gütezeichen "Erzeugnisse aus Mineralwolle") hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, die nach der GefStoffV als unbedenklich gelten. Bereits seit 1999 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte. Der Umgang mit diesen Produkten erfordert neben den Mindestanforderungen beim Umgang mit staubenden Arbeitsstoffen keine zusätzlichen Anforderungen.
Hexabromcyclododecan (HBCD)
Organische Schadstoffe können bei Hartschaumplatten, z. B. Dämmstoffe aus Polystyrol, vor allem in Form von Hexabromcyclododecan (HBCD) vorliegen, das als Flammschutzmittel zugesetzt wird.Dies gilt sowohl für expandiertes Polystyrol (EPS) als auch für extrudiertes Polystyrol (XPS). Der Stoff HBCD ist persistent, bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft. HBCD ist seit 2016 in Anhang VI der Verordnung (EG) 2019/1021 (POP-Verordnung) aufgeführt und somit gilt das Verbot des Inverkehrbringens (siehe hierzu die Hinweise zur POP-Abfall-ÜberwV unter "Aktuelles zur AVV" und im Kapitel „Sammlung und Entsorgung“ unter „Sammlung und Bereitstellung“). Für die Abfalleinstufung sind bei HBCD nur die Gefahrenmerkmale der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) relevant. Die in EPS/XPS üblicherweise vorliegenden Gehalte überschreiten i.d.R. nicht die Schadstoff-Grenzwerte des Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG.
Sonstige organische Schadstoffe
Eine Teilgruppe sind die FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe), die als Kältemittel in Kühlaggregaten oder als Treibmittel in Isolier- und Montageschäumen verwendet wurden (bei PUR-Schäumen verbleiben z. B. bis zu 15 % Massenanteil im Produkt). Hier ist die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" des Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) gegeben.
Durch Anhaftungen von Klebstoffen, Dauerelastischen Fugen, Lacken, Farben usw. können Kontaminationen mit weiteren organischen Schadstoffen auftreten. Nutzungsbedingt können diese vielfältig sein und müssen daher einzelfallspezifisch betrachtet werden.
Grundsätzlich können bei Bau- / Abbruchmaßnahmen asbesthaltige Baustoffe sowie Dämmmaterialien mit "alten" KMF vorgefunden werden. Zusätzlich können Dämmmaterialien mit organischen Schadstoffen wie HBCD (z. B. Hartschäume aus EPS) oder FCKW (z.B. Hartschäume aus XPS oder PUR) belastet sein. Nutzungsbedingt und durch Anhaftungen können weitere Schadstoffe, z.B. PCB-Verunreinigungen durch anhaftende Fugenmassen, PAK-Verunreinugungen durch Klebstoffe, ebenfalls auftreten.
Entscheidend hierfür ist in i.d.R. das Baujahr des betreffenden Objektes und die eingesetzten Produkte. Gehalt und Menge der Schadstoffe können je nach Baumaßnahme stark variieren und sollen vor Beginn der Tätigkeit erkundet und analysiert werden.
Asbest
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Es ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale (Silikate). Im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) besteht Asbest aus einem der folgenden Silikate mit Faserstruktur: Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Chrysotil, Krokydolith und Tremolit. Es ist ein chemisch und physikalisch sehr beständiges Material, das kaum zu zerstören ist, weder durch Feuer, Feuchtigkeit oder Mikroorganismen. Durch diese Eigenschaften wurde Asbest seit etwa 1930 in vielen verschiedenen Anwendungen, Materialien und Produkten eingesetzt. Vor allem bis Ende der 80er Jahre wurden asbesthaltige Baumaterialien in und an Gebäuden verwendet. Es werden grundsätzlich Produkte mit fester oder schwacher Faserbindung unterschieden (siehe im Kapitel „Herkunft“ die Beschreibung von 170605* Asbesthaltige Baustoffe).
Die Asbestfaser spaltet sich sehr leicht entlang der Längsachse. Es bilden sich sehr feine Fasern, die lungengängig und lange beständig (biopersistent) sind. Sie können nach dem Einatmen das Gewebe reizen und es kann Krebs entstehen. Besonders kritisch sind Fasern, die länger als fünf und dünner als drei Mikrometer (μm) sind und bei denen das Verhältnis von Länge zu Durchmesser größer als drei zu eins ist (sog. WHO-Fasern). Wegen seiner kanzerogenen Wirkung ist Asbest nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als krebserzeugender Stoff eingestuft.
Seit 1993 ist es in Deutschland verboten, Asbest oder asbesthaltige Produkte herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. In bestehenden Gebäuden sind aber immer noch Asbestprodukte verbaut.
Bei Gefährdungen, welche von asbesthaltigen Baustoffe ausgehen, wird zum einen zwischen den Gefährdungen für Nutzer eines Gebäudes und zum anderen für Beschäftigte unterschieden.
Nach den Bauordnungen der Länder dürfen von baulichen Anlagen keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Gebäudenutzer ausgehen. Besteht eine konkrete Gefahr, sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu fordern. Im Fall von Asbest wurde zur Gefährdungsbeurteilung und Gefahrenabwehr die "Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (Asbest-Richtlinie) aufgestellt. Die Asbest-Richtlinie gilt als Technische Baubestimmung und ist für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte verbindlich.
Neben den Regelungen der Asbestrichtlinie sind für Beschäftigte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH, der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), der GefStoffV sowie die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ (TRGS 519) relevant. Bei besonderen Fragestellungen zur Asbesthaltigkeit von Bau- und Abbruchabfällen sowie daraus gewonnenen Recyclingmaterialien kann die Richtlinie VDI 3876 Messen von Asbest in Bau- und Abbruchabfällen sowie daraus gewonnenen Recyclingmaterialien; Probenaufbereitung und Analyse (VDI 3876), herangezogen werden. Sie legt für diese Materialien die Vorgehensweise zur Gewinnung und Aufbereitung der Proben sowie ein quantitatives Verfahren zur Bestimmung des Asbestgehalts in den Proben fest. Die Richtlinie ist anwendbar für Proben, die entsprechend DIN 19698 "Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien" (DIN 19698) bzw. LAGA PN 98 genommen wurden.
Für aktuell eingebaute, fest gebundene Baustoffe auf Asbest-Basis existieren derzeit keine Ausbauverpflichtungen.
Sonstige Mineralfasern
Alle Faserstäube, ob natürlich (keramisch) oder aus künstlich hergestellten anorganischen Mineralfasern (KMF) sind als reizend, mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung (Faserstaubkonzentration) eingestuft. Dies gilt jedoch nicht für Gipsfasern, Wollastonitfasern und solche künstlichen Mineralfasern, die die Kriterien gemäß Anhang V der GefStoffV erfüllen. Die Kriterien, in erster Linie Zusammensetzung der Fasern sowie ihre Halbwertszeit im Tierversuch, können der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ (TRGS 905) entnommen werden und werden mit dem Kanzerognitätsindex (KI-Wert) angegeben.
Seit 2000 dürfen in Deutschland nur noch „neue“, sogenannte freigezeichnete Mineralfaserprodukte (z. B. gemäß dem RAL-Gütezeichen "Erzeugnisse aus Mineralwolle") hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, die nach der GefStoffV als unbedenklich gelten. Bereits seit 1999 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte. Der Umgang mit diesen Produkten erfordert neben den Mindestanforderungen beim Umgang mit staubenden Arbeitsstoffen keine zusätzlichen Anforderungen.
Hexabromcyclododecan (HBCD)
Organische Schadstoffe können bei Hartschaumplatten, z. B. Dämmstoffe aus Polystyrol, vor allem in Form von Hexabromcyclododecan (HBCD) vorliegen, das als Flammschutzmittel zugesetzt wird.Dies gilt sowohl für expandiertes Polystyrol (EPS) als auch für extrudiertes Polystyrol (XPS). Der Stoff HBCD ist persistent, bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft. HBCD ist seit 2016 in Anhang VI der Verordnung (EG) 2019/1021 (POP-Verordnung) aufgeführt und somit gilt das Verbot des Inverkehrbringens (siehe hierzu die Hinweise zur POP-Abfall-ÜberwV unter "Aktuelles zur AVV" und im Kapitel „Sammlung und Entsorgung“ unter „Sammlung und Bereitstellung“). Für die Abfalleinstufung sind bei HBCD nur die Gefahrenmerkmale der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) relevant. Die in EPS/XPS üblicherweise vorliegenden Gehalte überschreiten i.d.R. nicht die Schadstoff-Grenzwerte des Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG.
Sonstige organische Schadstoffe
Eine Teilgruppe sind die FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe), die als Kältemittel in Kühlaggregaten oder als Treibmittel in Isolier- und Montageschäumen verwendet wurden (bei PUR-Schäumen verbleiben z. B. bis zu 15 % Massenanteil im Produkt). Hier ist die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" des Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) gegeben.
Durch Anhaftungen von Klebstoffen, Dauerelastischen Fugen, Lacken, Farben usw. können Kontaminationen mit weiteren organischen Schadstoffen auftreten. Nutzungsbedingt können diese vielfältig sein und müssen daher einzelfallspezifisch betrachtet werden.
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält170605* asbesthaltige Baustoffe | ||
Asbestfasern im asbesthaltigen Staub | aufgrund der Freisetzung von Asbestfasern als spezifisch Zielorgan-toxisch und krebserzeugend eingestuft | |
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | ||
künstliche Mineralfasern (KMF) | aufgrund der Gehalte an Mineralfasern als reizend mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung eingestuft (Faserstaubkonzentration) | |
HBCD | persistent und bioakkumulierend, reproduktionstoxisch und vermutlich gewässergefährdend | |
FCKW | wegen ihrer ozonschichtschädigenden Wirkung verboten, meist WGK 1-2, bei PUR-Schäumen verbleiben z. B. bis zu 15 % Massenanteil im Produkt | |
PCB | kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3 |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält | 72 | Analytik |
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | 425 | Analytik |
170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt | 41 | Analytik |
170605* asbesthaltige Baustoffe | 1591 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
- Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, Europäische Kommission vom 09.04.2018
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
- ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- BE - Berlin
- BB - Brandenburg
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen