Schadstoffe und gefährliche Eigenschaften
Schadstoffe
Allgemein
Die Verunreinigungen mit Schadstoffen sind für die Gefährlichkeitseinstufung des Abfalls wesentlich. Der überwiegende Teil (99,6 %) der Baustoffe auf Gipsbasis wurde 2014 als nicht gefährlicher Abfall entsorgt. Lediglich 0,4 % wurden 2014 als gefährlicher Abfall entsorgt. Gipshaltige Bau- und Abbruchabfälle können auf vielfältige Art verunreinigt sein, so dass eine allgemein gültige Auflistung aller relevanten Schadstoffe nicht möglich ist. Im Einzelfall sind unter Beachtung des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung) und durch gezielte Probenahme und Analyse der gewonnen Proben die vorliegenden Schadstoffe sowie deren Gehalte zu bestimmen. Bei Wärmeverbundplatten, die aus Gipsbaustoffen im Verbund mit Dämmmaterialien bestehen, ist vor allem zu beachten, dass der Dämmstoff mit dem Flammschutzmittel HBCD (siehe hierzu „Aktuelles zur AVV“) verunreinigt sein kann.
Handlungsanleitungen zur aussagekräftigen Probenahme können der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall 32, LAGA PN 98 – (Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) entnommen werden (siehe Quellenverzeichnis).
Eine Schadstoffbelastung der gipshaltigen Bau- und Abbruchabfälle kann verarbeitungsbedingt sowie durch die Nutzung des Gebäudes selbst, durch Kontamination nach einem Schadensfall, aufgrund des Gebäudeunterhalts (z. B. durch Reinigung), durch Zusätze in Baustoffen oder Anhaftungen an Baumaterialien verursacht werden.
Folgende Ursachen führen häufig zu einer Schadstoffbelastung in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen:
Gips enthält im natürlichen Vorkommen Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Arsen. Durch Verarbeitungsprozesse und die Art des Einsatzes der Gipsbaustoffe kann der Schwermetallgehalt erhöht sein. Beispielsweise können Rohrinstallationen, in denen noch Blei verwendet wurde, eine erhöhte Bleikonzentration aufweisen.
REA-Gips kann durch den Herstellungsprozess eine gegenüber Naturgipsstoffen erhöhte Quecksilberkonzentration aufweisen. Ist REA-Gips als Ausgangsmaterial des Baustoffes bekannt, sollte bei der Entsorgung besonders auf den Quecksilbergehalt des Gipsbauabfalles geachtet werden.
Darüber hinaus können aufgrund von Anstrichen die Schwermetalle Blei (z.B. Bleimennige in Rostschutzanstrichen; Verbot seit 2012, Bleiweiß und Bleigelb in Malerfarben; Verbot seit 1989, jedoch bei Restaurierung historischer Gebäude zulässig), Cadmium, Chrom und Nickel in gipshaltigen Abfällen vorkommen.
Die maßgeblichen Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen.
Organische Schadstoffe
Verarbeitungs- und nutzungsbedingt können Bauabfälle auf Gipsbasis mit verschiedenen organischen Schadstoffen verunreinigt sein.
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
PCB sind persistent und als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft. Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen werden die gipshaltigen Bau- und Abbruchabfälle mit einem Gesamt-PCB-Gehalt größer 50 mg/kg dem AS 170801* zugeordnet. Die PCB-Belastung in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen geht häufig auf folgende Quellen zurück:
Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung (PCB-VerbotsV ), seit 2010 Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung)). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) setzt diese EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind gezielt zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). Die Richtlinie enthält zusätzlich Hinweise zur gesundheitlichen Bewertung, zu Sanierungen, Schutzmaßnahmen sowie zur Entsorgung von Abwässern und Abfällen.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffen (PAK) sind als krebserzeugend, ökotoxisch und akut toxisch einzustufen. Verunreinigungen durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen sind durch die Verwendung von teerhaltigen Materialien (z.B. im Bautenschutz: wasserfester Schutzanstrich aus teerhaltigen Lösungen, Emulsionen oder Vergussmassen) möglich.
Bei Bränden können unter Umständen durch Rußablagerungen und verkohlte Rückstände hohe PAK-Konzentrationen entstehen (siehe Abfallsteckbrief Brandabfälle).
Hexabromcyclododecan (HBCD)
HBCD wird als Flammschutzmittel in Wärmeverbundplatten mit Polystyrol als Dämmstoff verwendet. Der Stoff HBCD ist persistent sowie bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Daher wird HBCD seit 2016 in Anhang IV der POP-Verordnung aufgeführt (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV"). Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige Schadstoffe
Asbest
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität. KMF werden aufgrund der Nichtbrennbarkeit zur Wärme- und Schallisolierung genutzt und dabei z. B. als Dämmstoffe, Trockenwände, Verbundsysteme in Verbindung mit Gipskartonplatten und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.
Ist der Anteil der KMF-haltigen Produkte in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen signifikant, dann sollten der Abfallschlüssel AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" bzw. der Abfallschlüssel AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 170603 fällt" gewählt werden. Der AS 170603* ist dann zu nutzen, wenn das Herstellungsdatum der KMF-Produkte unbekannt bzw. vor Juni 2000 liegt.
Hinweis
Notwendige Analyseparameter für eine Schadstoffanalyse eventuell verunreinigter Baustoffe auf Gipsbasis können in branchenbezogenen Merkblättern/Hinweisen/Informationen einiger Länder ermittelt werden (Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit):
Die Verunreinigungen mit Schadstoffen sind für die Gefährlichkeitseinstufung des Abfalls wesentlich. Der überwiegende Teil (99,6 %) der Baustoffe auf Gipsbasis wurde 2014 als nicht gefährlicher Abfall entsorgt. Lediglich 0,4 % wurden 2014 als gefährlicher Abfall entsorgt. Gipshaltige Bau- und Abbruchabfälle können auf vielfältige Art verunreinigt sein, so dass eine allgemein gültige Auflistung aller relevanten Schadstoffe nicht möglich ist. Im Einzelfall sind unter Beachtung des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung) und durch gezielte Probenahme und Analyse der gewonnen Proben die vorliegenden Schadstoffe sowie deren Gehalte zu bestimmen. Bei Wärmeverbundplatten, die aus Gipsbaustoffen im Verbund mit Dämmmaterialien bestehen, ist vor allem zu beachten, dass der Dämmstoff mit dem Flammschutzmittel HBCD (siehe hierzu „Aktuelles zur AVV“) verunreinigt sein kann.
Handlungsanleitungen zur aussagekräftigen Probenahme können der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall 32, LAGA PN 98 – (Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) entnommen werden (siehe Quellenverzeichnis).
Eine Schadstoffbelastung der gipshaltigen Bau- und Abbruchabfälle kann verarbeitungsbedingt sowie durch die Nutzung des Gebäudes selbst, durch Kontamination nach einem Schadensfall, aufgrund des Gebäudeunterhalts (z. B. durch Reinigung), durch Zusätze in Baustoffen oder Anhaftungen an Baumaterialien verursacht werden.
Folgende Ursachen führen häufig zu einer Schadstoffbelastung in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen:
- verarbeitungsbedingt, z. B. gegenüber Naturgipsstoffen erhöhte Quecksilberkonzentrationen im REA-Gips
- nutzungsbedingt, z. B. BTEX bei Tanklagern und Tankstellen
- Zusatzstoffe, z. B. Asbest, KMF, HBCD
- Anhaftungen, z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, Kleber, Farben, PAK durch die Verwendung teerhaltiger Materialien
- Kontamination, z. B. Verbrennungsrückstände bei Brandfällen
- Technische Bestandteile und Installationen, z. B. Blei aus älteren Rohrinstallationen
Gips enthält im natürlichen Vorkommen Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Arsen. Durch Verarbeitungsprozesse und die Art des Einsatzes der Gipsbaustoffe kann der Schwermetallgehalt erhöht sein. Beispielsweise können Rohrinstallationen, in denen noch Blei verwendet wurde, eine erhöhte Bleikonzentration aufweisen.
REA-Gips kann durch den Herstellungsprozess eine gegenüber Naturgipsstoffen erhöhte Quecksilberkonzentration aufweisen. Ist REA-Gips als Ausgangsmaterial des Baustoffes bekannt, sollte bei der Entsorgung besonders auf den Quecksilbergehalt des Gipsbauabfalles geachtet werden.
Darüber hinaus können aufgrund von Anstrichen die Schwermetalle Blei (z.B. Bleimennige in Rostschutzanstrichen; Verbot seit 2012, Bleiweiß und Bleigelb in Malerfarben; Verbot seit 1989, jedoch bei Restaurierung historischer Gebäude zulässig), Cadmium, Chrom und Nickel in gipshaltigen Abfällen vorkommen.
Die maßgeblichen Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen sind im Einzelfall anhand des Nutzungs- oder Schadensprofils (historische Erkundung) und durch gezielte Probenahme und -analyse zu bestimmen.
Organische Schadstoffe
Verarbeitungs- und nutzungsbedingt können Bauabfälle auf Gipsbasis mit verschiedenen organischen Schadstoffen verunreinigt sein.
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
PCB sind persistent und als organschädigend und gewässergefährdend eingestuft. Durch Anhaftungen von folgenden, früher verwendeten PCB-haltigen Baustoffen werden die gipshaltigen Bau- und Abbruchabfälle mit einem Gesamt-PCB-Gehalt größer 50 mg/kg dem AS 170801* zugeordnet. Die PCB-Belastung in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen geht häufig auf folgende Quellen zurück:
- Dauerelastische Fugenmassen
- Fugendichtungsmassen, Kitte und Klebstoffe
- Lacke und Farben mit Flammschutz-Zusatz
- Reste von Kabelummantelungen
Seit 1989 gilt ein Verbot der Verwendung und Herstellung von PCB in Deutschland (PCB-Verbotsverordnung (PCB-VerbotsV ), seit 2010 Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung)). Die Entsorgung und der Umgang mit PCB-haltigen Abfällen sind in der EU-Richtlinie 96/59/EG geregelt. Die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) setzt diese EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Speziell für PCB-haltige Bauabfälle wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung durch eine konsequente getrennte Erfassung schadstoffhaltiger Sortimente sichergestellt sein muss. Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg müssen beseitigt werden und dürfen nicht verwertet werden. PCB-haltige Fraktionen sind gezielt zu entfernen und getrennt zu beseitigen (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar). Die Richtlinie enthält zusätzlich Hinweise zur gesundheitlichen Bewertung, zu Sanierungen, Schutzmaßnahmen sowie zur Entsorgung von Abwässern und Abfällen.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffen (PAK) sind als krebserzeugend, ökotoxisch und akut toxisch einzustufen. Verunreinigungen durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen sind durch die Verwendung von teerhaltigen Materialien (z.B. im Bautenschutz: wasserfester Schutzanstrich aus teerhaltigen Lösungen, Emulsionen oder Vergussmassen) möglich.
Bei Bränden können unter Umständen durch Rußablagerungen und verkohlte Rückstände hohe PAK-Konzentrationen entstehen (siehe Abfallsteckbrief Brandabfälle).
Hexabromcyclododecan (HBCD)
HBCD wird als Flammschutzmittel in Wärmeverbundplatten mit Polystyrol als Dämmstoff verwendet. Der Stoff HBCD ist persistent sowie bioakkumulierend und besitzt ein hohes Ferntransportpotential. Daher wird HBCD seit 2016 in Anhang IV der POP-Verordnung aufgeführt (siehe hierzu "Aktuelles zur AVV"). Darüber hinaus steht HBCD in Verdacht, die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, und wird von einigen Herstellern als gewässergefährdend eingestuft.
Sonstige Schadstoffe
Asbest
Im Baubereich ist Asbest ein häufig anzutreffender Schadstoff. Asbest ist krebserzeugend und darf in Deutschland seit 1993 nicht mehr hergestellt und verarbeitet werden. In bestehenden Gebäuden sind immer noch Asbestprodukte verbaut. Im Baubereich wird unterschieden:
- festgebundene Asbestprodukte: Anteil 15 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel über 1500 kg/m, aber stets deutlich über 1000 kg/m
- schwach gebundene Asbestprodukte: Anteil 60 Gew.-% und Raumgewicht in der Regel unter 1000 kg/m
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche Mineralfasern (KMF) besitzen ähnliche Eigenschaften wie Asbest im Bereich der thermischen bzw. biologischen Stabilität. KMF werden aufgrund der Nichtbrennbarkeit zur Wärme- und Schallisolierung genutzt und dabei z. B. als Dämmstoffe, Trockenwände, Verbundsysteme in Verbindung mit Gipskartonplatten und als abgehängte Decken eingesetzt. In Deutschland dürfen seit Juni 2000 nur noch Produkte, die als nicht krebserregend eingestuft werden, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bereits seit 1995 gibt es ein RAL-Gütezeichen für diese Produkte.
Ist der Anteil der KMF-haltigen Produkte in gipshaltigen Bau- und Abbruchabfällen signifikant, dann sollten der Abfallschlüssel AS 170603* "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" bzw. der Abfallschlüssel AS 170604 "Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 170603 fällt" gewählt werden. Der AS 170603* ist dann zu nutzen, wenn das Herstellungsdatum der KMF-Produkte unbekannt bzw. vor Juni 2000 liegt.
Hinweis
Notwendige Analyseparameter für eine Schadstoffanalyse eventuell verunreinigter Baustoffe auf Gipsbasis können in branchenbezogenen Merkblättern/Hinweisen/Informationen einiger Länder ermittelt werden (Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit):
- Sachsen: Branchenbezogene Merkblätter zur Altlastenbehandlung im Kapitel „Branchentypisches Schadstoffpotenzial“ (siehe Quellenverzeichnis)
- Baden-Württemberg: Branchenkatalog sowie Baustoffkatalog (siehe Quellenverzeichnis)
Gefährliche Eigenschaften
Gefährliche Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG besitzen. Einige Abfallarten sind aufgegliedert in gefährliche (*) und in nicht gefährliche Abfälle (sogenannte Spiegeleinträge), bei denen die Einstufung als "gefährlich" vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Die Regelungen für den Abfallbereich beruhen u. a. auf den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und gelten seit dem 01.06.2015 im europäischen Recht. Im deutschen Abfallrecht ist die AVV durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien geändert worden (siehe hierzu die Rubrik - Aktuelles zur AVV).
In der folgenden Tabelle wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht die vollständige Stoffeinstufung dargestellt, die bei Bedarf in Stoffdatenbanken, z. B. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (EU), GESTIS (DE), GisChem (DE), GSBL (DE) oder IGS (NW), verlinkt im Quellenverzeichnis, nachgesehen werden kann.
Schadstoffe | Gehalte / Konzentrationen | Erläuterungen |
---|---|---|
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ||
Verarbeitungs- oder nutzungsbedingt kommen Kontaminationen mit vielfältigen Stoffen in Betracht, die einzelfallspezifisch zu betrachten sind. Im Vordergrund stehen | ||
Schwermetalle: relevant sind insbesondere Quecksilber, Blei, Cadmium, Chrom und Nickel | in erster Linie sind es die Metallverbindungen, die unter anderem als akut toxisch bzw. gewässergefährdend eingestuft sind und damit Anlass für die Einstufung als gefährlicher Abfall bieten | |
Asbest, künstliche Mineralfasern | krebserzeugend; KMF-haltige Baustoffe, die vor 2000 eingebaut wurden, gelten als krebserzeugend (TRGS 905; TRGS 521 und TRGS 519) | |
PCB | kann einzelne Organe schädigen, gewässergefährdend, WGK 3 | |
PAK | karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch und gewässergefährdend, meist WGK 3 | |
HBCD | persistent und bioakkumulierend, gewässergefährdend und vermutlich reproduktionstoxisch |
Auswertungen aus der Abfallanalysendatenbank ABANDA
In der folgenden Tabelle sind Links zur Abfallanalysendatenbank ABANDA angegeben, mit deren Hilfe Sie Informationen zur chemischen Zusammensetzung der Abfälle erhalten. Zu jeder Abfallart ist in der Tabelle die Anzahl der vorhandenen Analysen angegeben. (Bei weniger als 10 Analysen sind keine sinnvollen statistischen Auswertungen möglich und es wird deshalb nicht nach ABANDA verlinkt).
Abfallarten | Anzahl der Analysen |
|
---|---|---|
170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | 39 | Analytik |
170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | 56 | Analytik |
Einstufung von Abfällen in gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält 842 Abfallarten, davon sind 408 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Allerdings wird nur ein Teil dieser Abfallarten als absolut gefährlich eingestuft. Bei 180 dieser gefährlichen Abfallarten kann alternativ auch eine als nicht gefährlich gekennzeichnete Abfallart ausgewählt werden, wobei dann von so genannten Spiegeleinträgen gesprochen wird.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
Ein Abfall aus einem Spiegeleintrag wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP1 bis HP8 oder HP10 bis HP15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP9 wird angenommen, wenn Abfälle mit gefährlichen Erregern behaftet sind.
Bestimmte persistente organischen Schadstoffe (POP) können nach Nr. 2.2.3 in der Anlage zur AVV ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen (siehe "Aktuelles zur AVV"). Enthalten Abfälle diese POP oberhalb der Grenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung) in der Fassung vom 20.06.2019, werden diese Abfälle als gefährlich eingestuft
Die Europäische Kommission hat einen Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) bekannt gemacht (siehe Quellen). Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit veröffentlicht (siehe Quellen). Die LAGA-Hinweise stellen vereinfachte Grenzwertlisten für den Fall bereit, dass keine genauen Informationen zur stofflichen Zusammensetzung der Abfälle vorliegen, um eine Gefährlichkeitseinstufung nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG durchführen zu können. Einige Länder haben die LAGA-Hinweise zur Anwendung empfohlen (siehe „Aktuelles zur AVV“) oder planen dies. Neben den LAGA-Hinweisen sind ggf. zusätzliche oder abweichende länderspezifische Anforderungen bei der Abfalleinstufung zu beachten.
Diese Informationen werden derzeit für IPA aufbereitet und sollen zukünftig wieder hier dargestellt werden.
- NW - Nordrhein-Westfalen
- Hazard-Check
- EU - Europäische Union
- DE - Bundesrepublik Deutschland
- BW - Baden-Württemberg
- BY - Bayern
- Erlass des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.11.2005 zum Thema Europäisches Abfallverzeichnis, Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Anwendung in Bayern
- Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Informationsangebot des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - Infozentrum Umweltwirtschaft: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- BE - Berlin
- HB - Bremen
- HH - Hamburg
- HE - Hessen
- MV - Mecklenburg-Vorpommern
- Erlass "Ergänzung zu den Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA vom 4.12.2018, Vollzugshinweise vom 24.04.2019 (Az. 581-01301-2013/061-003)", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2020
- Erlass "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit", Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2019
- NI - Niedersachsen
- NW - Nordrhein-Westfalen
- RP - Rheinland-Pfalz
- SL - Saarland
- SN - Sachsen
- ST - Sachsen-Anhalt
- SH - Schleswig-Holstein
- TH - Thüringen